LG Neubrandenburg ändert Urteil des AG Waren an der Müritz ab und verurteilt die HUK-COBURG im Ergebnis zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 20.7.2016 – 1 S 29/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen  und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal – oder immer noch – hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die berechneten  Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Wieder einmal musste ein Rechtsstreit geführt werden, weil diese Versicherung nicht gewillt ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl vollständige Haftung besteht. Die Berufungskammer des LG Neubrandenburg hat mit dem nachfolgend dargestellten Urteil unserer Meinung nach eine recht positive Entscheidung gegen die HUK-COBURG getroffen, allerdings mit Begründungsmängeln. Wieder wurden werkvertragliche Gesichtspunkte in den Rechtsstreit um den Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eingebracht. Es erfolgte eine Einzelpositionenüberprüfung der Nebenkosten auf Grundlage von BVSK. Hierzu muss gesagt werden, dass werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzrecht nichts zu suchen haben. Es geht im Schadensersatzprozess um Schadensersatz und nicht um Werkvertrag. Dass es hier im Rechtsstreit zu dieser werkvertraglichen Einzelpostenüberprüfung gekommen ist, daran trägt der Kläger offenbar aber wohl eine Mitschuld, denn offensichtlich wurde in der Klage oder in der Replik wieder mit BVSK argumentiert. Dann muss man sich nicht wundern, wenn das Gericht auf diesen schadensersatzrechlich falschen Zug aufspringt. Nach BGH muss der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen (BGH VI ZR 225/13). Lest aber selbst das Urteil des LG Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 S 29/16
105 C 307/15 AG Waren (Müritz)

Landgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Lohmühlenweg 01, 18057 Rostock

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat das Landgericht Neubrandenburg – 1. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht S.-N. , den Richter am Landgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht V. am 20.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 30.06.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1.        Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 12.01.2016, Az. 105 C 307/15, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 119,30 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von restlichen Sachverständigenkosten. Die Beklagte ist nach einem Verkehrsunfall in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Die Beklagte hat die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten nicht vollständig ausgeglichen. Den Differenzbetrag macht der Geschädigte im Wege der Prozessstandschaft gegenüber dem Versicherer geltend. Dieser hat inhaltliche Einwände gegen die Höhe der Abrechnung erhoben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten (Fahrt-, Schreib-, Kopier- und Fotokosten) in voller Höhe gerechtfertigt waren.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die in Rechnung gestellten Nebenkosten seien tatsächlich überhöht und der unzureichende Sachvortrag des Klägers erlaube keine abweichende Schätzung.

Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Mit der Berufung verlangt der Kläger 119,30 €. Er trägt vor, dass die in der ersten Instanz abgewiesenen Nebenkosten tatsächlich entstanden und für die Fertigung des Gutachtens notwendig gewesen seien. Zudem bewegten sie sich sämtlich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und behauptet, die entstandenen Fahrtkosten seien nicht notwendig gewesen, Schreibarbeiten seien unter Berücksichtigung der EDV-gestützten Herstellung des Gutachtens nicht angefallen, die Kopier- und Fotokosten seien überhöht.

II.

Die Berufung ist zulässig gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch in der Sache begründet.

Vorausgeschickt sei, dass die Kammer mit dieser Entscheidung an ihrer jüngsten Rechtsprechung aus den Verfahren 1 S 10/15, 1 S 28/15, 1 S 29/15 und 1 S 30/15 (vom 01.07.2015 bzw. 27.01.2016) festhält. Alle vorgenannten Verfahren betreffen Abrechnungen desselben Sachverständigen, der auch im vorliegenden Fall mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt war. Der vorliegende Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollen Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG. Die Einwendungen der Beklagten sind in der Sache nicht gerechtfertigt.

Fest steht und wird auch von keiner der Parteien bezweifelt, dass dem geschädigten Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

a. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, zitiert nach juris Rn. 15).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Diese Rechnung bildet bei der nach § 287 ZPO gebotenen Schadensschätzung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 18).

Allerdings ist der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag nicht mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die von dem Sachverständigen berechneten Preise für den Geschadigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 17).

b.  Die von dem Kläger hier in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich sämtlich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013. Dies ist jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die geltend gemachten Forderungen sich im Rahmen des Üblichen halten.

Die BVSK-Honorarbefragung 2013, auf die sich der Kläger bezieht, wurde zwischen März und Juni 2013 an 840 Standorten der BVSK-Mitglieder durchgeführt. Die Teilnehmerzahl entsprach einer Quote von über 95 % der Mitglieder des BVSK (Quelle: Vorwort der Honorarbefragung 2013). Damit wird man ihr grundsätzlich die Eignung, die Angemessenheit bzw. Üblichkeit einzelner Honorarforderungen einzuschätzen, wohl kaum absprechen können, auch wenn sie keine rechtliche Verbindlichkeit wie eine Gebührenordnung oder ein qualifizierter Mietspiegel für sich in Anspruch nehmen kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der bereits zitierten BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 nichts anderes. Der BGH hat darin nicht gesagt, dass die BVSK-Honorarbefragung grundsätzlich ungeeignet sei, die angemessenen Beträge zu ermitteln. Er hat lediglich ausgeführt, dass das Berufungsgericht in jenem Fall das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen habe. Dem ist folglich nur zu entnehmen, dass die bloße Feststellung, dass sich Nebenkosten im Rahmen dieser Befragung bewegen, allein nicht ausreicht, ihre Ersatzfähigkeit anzunehmen, sondern dass es der bereits erwähnten tragfähigen Anknüpfungspunkte für die Vornahme der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO bedarf.

c. Bezogen auf die hier streitigen Einzelpositionen ist hierzu Folgendes auszuführen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten zum Begutachtungstermin. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das verunfallte Fahrzeug sich zum Begutachtungszeitpunkt im Autohaus … in Trollenhagen befand. Der Kläger hat jedoch seinen Sitz in Pragsdorf, Kosten sind insofern tatsächlich entstanden.

Warum die Beklagte meint, dass bei Beauftragung eines Sachverständigen aus Neubrandenburg deutlich geringere Kosten entstanden wären, erschließt sich nicht. Der Anreiseweg von Pragsdorf nach Trollenhagen unterscheidet sich von dem von Neubrandenburg nach Trollenhagen nicht so wesentlich, als dass man dem Geschädugten deshalb einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anlasten könnte. Im Übrigen hat der Kläger seinen Wohnsitz in Wesenberg, so dass er auch schon deshalb keine besondere Nähe zu Neubrandenburg hat.

Außerdem obliegt dem Sachverständigen die Entscheidung darüber, wo er das geschädigte Fahrzeug unter Berücksichtigung aller sich aus dem Auftrag ergebenden Aufgabenstellungen begutachtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Klägers, das hier in Rede stehende Fahrzeug in der Werkstatt in Neubrandenburg unter Ausnutzung der dort vorhandenen Einrichtungen zu begutachten, unwirtschaftlich war, liegen nicht vor.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die abgerechneten Fahrtkosten tatsächlich entstanden sind. Dies ergibt sich nämlich aus dem Gutachten selbst. Die tatsächlich abgerechneten Kosten bewegen sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, die einen Korridor zwischen 0,92 € und 1,18 € pro Kilometer ausweist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der vom Sachverständigen angesetzte Betrag in der hiesigen Region außergewöhnlich hoch erscheint, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der Fotokosten ist ebenfalls die Schätzung nach § 287 ZPO eröffnet. Es geht um die Schadenshöhe. Durch die Angabe zur Anzahl der gefertigten Fotos gibt es auch eine tatsächliche Anknüpfungstatsache für die Schätzung. Es ist jedenfalls ein Indiz für die vollständige Erstattungsfähigkeit, dass die von dem Kläger angesetzten Kosten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen. Zwar sind die Erwägungen der Beklagten, dass Ausdrucke von Digitalfotos kostengünstiger herstellbar sind, nicht von der Hand zu weisen; allerdings ist ein Sachverständiger nicht verpflichtet, die für das Gutachten erforderliche Bilddokumentation als „Billigproduktion“ herzustellen. Hinsichtlich der Schreibkosten gelten dieselben Erwägungen. Hat der Sachverständige einen entsprechenden Auftrag erhalten, so ist das Gutachten in Schriftform herzustellen. Hierfür entstehen Kosten, unabhängig davon, welcher technischen Hilfsmittel der Sachverständige sich hierfür bedient. Gerichtlich beauftragte Sachverständige erhalten Schreibauslagen auch grundsätzlich ersetzt. Das bedeutet, dass Schreibkosten üblicherweise nicht automatisch von dem Grundhonorar umfasst sind. Dies gilt auch für Kopierkosten.

1.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 28 Nr. 8 EGZPO.

2. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, § 543 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG.

.                         S.-N.                                      Dr. B.                                V.
.                     Richterin                                  Richter                           Richter
.                am Landgericht                      am Landgericht               am Landgericht

Verkündet am 20.07.2016

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu LG Neubrandenburg ändert Urteil des AG Waren an der Müritz ab und verurteilt die HUK-COBURG im Ergebnis zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 20.7.2016 – 1 S 29/16 -.

  1. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Dass es hier im Rechtsstreit zu dieser werkvertraglichen Einzelpostenüberprüfung gekommen ist, daran trägt der Kläger offenbar aber wohl eine Mitschuld, denn offensichtlich wurde in der Klage oder in der Replik wieder mit BVSK argumentiert.

    Wenn das in Rechnung gestellte Honorar schon im BVSK-Rahmen liegt, wäre es ein grober handwerklicher Fehler, darauf nicht hinzuweisen. Oder wäre es besser gewesen, das Berufungsverfahren ohne BVSK zu verlieren?

    Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

    a. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

    Das LG Neubrandenburg eiert genau so rum wie der BGH. Erst § 249 Absatz 1 BGB hinschreiben, dann den Fall über § 249 Absatz 2 BGB lösen…

  2. Karle sagt:

    @Ra Schepers

    „Wenn das in Rechnung gestellte Honorar schon im BVSK-Rahmen liegt, wäre es ein grober handwerklicher Fehler, darauf nicht hinzuweisen. Oder wäre es besser gewesen, das Berufungsverfahren ohne BVSK zu verlieren?“

    So einen Blödsinn habe ich selten gelesen. Sofern das Honorar im Rahmen der BVSK-Liste liegt, gibt es nicht den geringsten Grund daraufhinzuweisen. Sofern die SV-Kosten im Rahmen der BVSK-Liste liegen, kann man sich vielmehr beruhigt zurücklehnen. Denn wenn das Gericht tatsächlich (rechtsfehlerhaft) nach BVSK prüfen sollte, gibt es ja nichts zu verlieren? Das Gericht aber vorsätzlich noch auf dieses falsche Pferd zu heben, ist grob fahrlässig!

    Genau aufgrund dieses eklatanten handwerklichen Fehlers vieler Anwälte können wir uns tagtäglich an den Gerichten mit der werkvertraglichen Angemessenheit im Schadensersatzprozess auf Grundlage der Drecks-BVSK-Liste herumschlagen. Das Urteil des LG Neubrandenburg ist dafür das beste Beispiel. Und zur angeblichen Anwendbarkeit der BVSK-Liste wurde auch hier wieder seitens des Gerichts gelogen (= natürlich „fehlinterpretiert“). Gemäß BGH muss der Geschädigte die BVSK-Liste nicht kennen. Und was der Geschädigte ex ante nicht kennen muss, kann auch nicht ex post als Schätzungsgrundlage im Prozess verwendet werden.

    Anwälte, die mit ihren BVSK-Textbausteinen punkten wollen, sind entweder stinkendfaul oder haben sonst nichts auf der Pfanne, um das Gericht vom Schadensersatzrecht zu überzeugen.

    „Das LG Neubrandenburg eiert genau so rum wie der BGH. Erst § 249 Absatz 1 BGB hinschreiben, dann den Fall über § 249 Absatz 2 BGB lösen…“

    Warum ist das so? Weil keiner mehr sein Gehirn einschaltet und den Mist anderer einfach nachplappert. Der BGH, bla, bla, bla….., Pinocchio, bla, bla, bla……

    Irgendwann ist sowieso nur noch alles bla, bla, bla ……

    Und mit dem Lesen ist es bei einigen auch nicht mehr weit her

    „…. statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag….“

    statt = anstatt = an Stelle von …

    = eine unüberwindbare IQ-Hürde für erstaunlich viele Juristen.

  3. Willi Wacker sagt:

    RA Schepers

    Da ist es wieder: Sie wollen genau wissen, was gewesen wäre wenn… Diese Spökenkiekerei mache ich jedoch nicht mit. Die hellseherischen Fähigkeiten, wie Sie sie offenbar haben, habe ich nicht.

    Wir sind uns aber doch darüber einig, dass der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte das Ergebnis der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Es geht also auch ohne BVSK! Selbst wenn die abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstbeträge überschreiten, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Schadengeringhaltungspflichtverletzung (BGH aaO.Rn 10).

    Erfreulich ist, dass das erkennende Berufungsgericht immerhin die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB behandelt. Dass dann im Folgenden wieder auf § 249 II 1 BGB übergegangen wird, ist ein handwerklicher Fehler, der auch hier – wie beim BGH – beanstandet werden muss. Da gebe ich Ihnen Recht. Das war aber auch ohne hellseherische Fähigkeiten zu erkennen.

  4. HR sagt:

    @Wiili Wacker

    Da wird der HUK-Coburg wieder schwarz auf weiß bescheinigt:

    „Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollen Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG. Die Einwendungen der Beklagten sind in der Sache nicht gerechtfertigt.“

    Die Einwendungen der Beklagten sind bundesweit in tausenden von Fällen bekannt.-

    Die Einwendungen der Beklagten sind schadenersatzrechtlich auch nicht erheblich, denn in der Regel ist bei der zu berücksichtigenden Ausgangslage weder von einem Auswahlverschulden, noch von einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht auszugehen.

    Ungeachtet dessen unterstellt die Beklagte dem Unfallopfer dennoch einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, weil es einen versicherungsunabhängigen und qualifizierten Kfz.-Sachverständigen beauftragt hat, der es gewagt hat, mehr abzurechnen, als die Beklagte nach ihrem eigenen Honorartableau dem Unfallopfer zubilligen will, nach einenm angeblich bundeseinheitlichen Durchschnittswert für ein „Routinefutachten“, was immer das sein soll. Das, was angeblich dann als „nicht erforderlich“ behauptet wird, will die Beklagte regelmäßig nicht erklären, weil sie es nicht kann, denn es handelt sich schlicht und einfach um fiktive Zahlenwerte ohne jedweden konkreten Bezug hinsichtlich ihrer substantiellen Zusammensetzung. Die Bezugnahme auf „Routinegutachten ist ebenfalls verfehlt, denn qualifizierte und verkehrsfähige Beweissicherungsgutachten sind gerade keine „Routinegutachten“, wie nicht nur Insider wissen. Sollte die HUK-Coburg diesem Kreis etwa nicht zuzuordnen sein?
    HR

  5. Wollmaus sagt:

    @Karle
    Klartext.
    Bravo!
    Ohne Emotionen geht es nicht. Danke.-
    Das gilt auch für Willi Wacker. Danke.-

    Wollmaus

  6. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Da ist es wieder: Sie wollen genau wissen, was gewesen wäre wenn…

    Nein, ich weiß nicht, wie der Prozeß ausgegangen wäre, wenn der Kläger nicht auf BVSK hingewiesen hätte.

    Wenn ich aber eine von vielen Gerichten anerkannte Schätzgrundlage habe, die meinen Klageanspruch begründet, dann weise ich als Anwalt auch darauf hin. Der Anwalt hat die Aufgabe, die Ansprüche seines Mandanten durchzusetzen. Das schließt natürlich nicht aus, dem Gericht den dogmatisch richtigen Weg aufzuzeigen. Aber deswegen auf den dogmatisch vielleicht unsauberen Weg von vornherein zu verzichten, wäre ein Fehler.

    Es geht auch ohne BVSK. Auch der nicht bezahlte Rechnung kann Indizwirkung zugesprochen werden. Man kann ausschließlich auf Auswahlverschulden bzw. Mitverschulden abstellen und den Schädiger ggf. auf den Vorteilsausgleich verweisen. Aber wir wissen alle, daß das nicht alle Gerichte so machen. Und der Anwalt muß dementsprechend agierren, um die Interessen seines Mandanten optimal zu vertreten.

  7. Karle sagt:

    @RA Schepers

    Klar doch. Um einen Patienten unter Einsatz von Pesterregern (vielleicht) zu retten, verteilt man die Pest über das ganze Land. Das ist Anwaltslogik.

    „Wenn ich aber eine von vielen Gerichten anerkannte Schätzgrundlage habe, die meinen Klageanspruch begründet, dann weise ich als Anwalt auch darauf hin.“

    Dann sind Sie einer der Mitverantwortlichen für den BVSK-Angemessenheits-Schlamassel. Gut zu wissen. Dafür gibt es bestimmt die BVSK-Blechehrennadel vom GF persönlich überreicht. Von uns gibt es dafür nur „das Fass ohne Boden“.

    Der BGH hat z.B. BVSK nicht anerkannt. Das wär doch mal ein gewichtiges Argument nebst kleinem Nachhilfekurs in Schadensersatzrecht für das Gericht? Dazu braucht man aber einen A. in der Hose. Woher kommt eigentlich diese „Anerkennung“ der BVSK-Liste bei Gericht? Natürlich von den Anwälten selbst, die die Gerichte über Jahre damit infiziert haben!

    Nachste Anwaltslogik: Nachdem eh schon viele infiziert sind, kommt es auf ein paar Infektionen mehr oder weniger auch nicht mehr an.

    Mit dieser Philosophie im medizinischen Bereich wäre die Menschheit schon lange ausgestorben. Zur Zeit ist das Schadensersatzrecht – wg. Leuten wie Ihnen – vom Aussterben bedroht.

  8. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Eieiei, Medizin ist auch nicht so Ihr Gebiet…

  9. Karle sagt:

    @Ra Schepers

    „Eieiei, Medizin ist auch nicht so Ihr Gebiet…“

    Was wissen Sie schon von „meinen Gebieten“? Möglicherweise bringt auch hier wieder der Blick in die Scheper´sche Glaskugel eine diffuse Erleuchtung?

    In Anbetracht der fehlerbehafteten „Strategien“ und Thesen, die Sie hier zum Besten geben, habe ich von der Medizin offensichtlich noch mehr Ahnung, als Sie von „Ihrem Gebiet“?

  10. Rechtsanwalt Reinhard Kluge sagt:

    Kann mir jemand sagen, wie das Amtsgericht Wahren/Müritz bei Streitigkeiten um Mietwagenkosten entscheidet ? Wird Fraunhofer oder Schwacke oder was dazwischen wie Fracke angewandt ? Was sagt das Berufungsgericht ?
    Danke
    RA Kluge
    09232 Hartmannsdorf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert