Mit Urteil vom 21.11.2007 (8 S 7539/07) hat das LG Nürnberg-Fürth auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.010,65 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufungen haben im vollen Umfang Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht das verunfallte Fahrzeug in die Klasse 4 eingeordnet. Zutreffend geht das Amtsgericht weiter zunächst davon aus, dass hinsichtlich der ersten Anmietung vom 08.11. -09.11.2006 ein erhöhter Tarif deshalb im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich war, da sowohl auf Grund der Eilbedürftigkeit der Anmietung als auch auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin keine Kreditkarte besitzt und ihre finanzielle Situation eine Kautionszahlung nicht erlaubte, ein günstigerer Tarif nicht zur Verfügung stand. Letzteres hatte die Beklagte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ausweislich des Protokolls vom 06.07.2007 ausdrücklich unstreitig gestellt.
Vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht für den Zeitraum der zweiten Anmietung vom 09.11.2007 bis 20.11.2006 insoweit keinen anderen Maßstab anlegen. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob auf Grund der zwischenzeitlich entfallenen Eilbedürftigkeit von der Klägerin weitergehende Anstrengungen zur Erlangung eines günstigeren Tarifs zu erwarten gewesen wären. Denn jedenfalls bestand weiterhin unstreitig die finanzielle Situation der Klägerin fort, die ihr eine Anmietung zu einem Normaltarif unmöglich machte. Vor diesem Hintergrund ist auch der erhöhte Tarif für die zweite Anmietung als erstattungsfähig anzuerkennen.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 01.12.2006 bereits deshalb keine Relevanz zukommen kann, da zu diesem Zeitpunkt die Anmietung bereits abgeschlossen war. Im Übrigen ist diesem Schreiben auch kein annahmefähiges Angebot eines günstigeren Mietwagens zu entnehmen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht mag die Kammer auch keine Verpflichtung der geschädigten Klägerin zu erkennen, von sich aus, also ungefragt, an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer heranzutreten, um ggf. günstigere Angebote einzuholen. Eine solche Vorgehensweise ist einem Geschädigten weder im allgemeinen Schadensersatzrecht, noch im Kfz-Schadensersatzrecht zuzumuten, das insofern kein Sonderrecht darstellt.
Da somit die Klage vollumfänglich begründet war, war auch den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu entsprechen.
Nach alledem war den Berufungen und demzufolge der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Soweit das LG Nürnberg-Fürth.