LG Offenburg in der Berufungsinstanz gegen die HUK-Coburg zur Verwendung der Schwacke-Liste

Mit Berufungsurteil vom 28.10.2008 (1 S 62/08) hat das LG Offenbach dem Kläger einen Freistellungsanspruch in Höhe von 368,64 € bezüglich weiterer Mietwagenkosten gegen die HUK-Coburg zugesprochen. Grundlage ist die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger kann im Hinblick auf die restlichen Mietwagenkosten Freistellung verlangen. Darüber hinaus steht ihm ein Anspruch auf Ersatz einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zu, so dass ihm weitere 5 € zuzusprechen sind. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertmin­derung besteht nicht.

1. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif zugesprochen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dies wird von der Berufung des Klägers auch nicht mehr angegriffen.

Die ersatzfähigen Kosten belaufen sich jedoch auf 1.789,72 €. In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens ist der Normaltarif unter Berücksichtigung der Grund­sätze des § 287 ZPO zu schätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs kann der Schwacke-Mietpreisspiegel als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden (BGH, NJW 2008, 1519 ff.). Soweit die Beklagten den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage angreifen, bedurfte dies keiner Klärung. Diesen noch allgemein gehaltenen Angriffen war nicht nachzuge­hen. Die Beklagten zeigen nicht mit konkreten Tatsachen auf, dass sich die gel­tend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall ausgewirkt haben (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07). Bei Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegel stellt sich im vorliegenden Fall zunächst die Frage, ob auf den Mietpreisspiegel Ausgabe 2006 oder bereits auf den Mietpreisspiegel Ausgabe 2007 abzustellen ist, der jedoch erst im September 2007 veröffentlicht wurde. Für ein Abstellen auf den Mietpreisspiegel Ausgabe 2007 spricht, dass mit diesem die maßgeblichen Mietwagenpreise für den Zeitpunkt der Anmietung Ende Januar/Anfang Februar 2007 wahrscheinlich genauer geschätzt werden können, da der Erhebungszeitraum für den Mietpreis­spiegel Ausgabe 2007, die Monate Mai – Juli 2007, näher an Januar/Februar 2007 liegt, als der Erhebungszeitraum für den Mietpreisspiegel Ausgabe 2006 (die Monate Mai bis Juli 2006). Ein Abstellen auf den jeweils näher liegenden Er­hebungszeitraum hätte jedoch zur Konsequenz, dass ein Geschädigter unter Umständen mit der Regulierung der ihm entstandenen Mietwagenkosten zuwar­ten muss, bis der danach maßgebliche Mietpreisspiegel veröffentlicht wird. Damit würde die Unfallregulierung in einer nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise er­schwert und verzögert, so dass es die Kammer für angemessen hält als Schät­zungsgrundlage jeweils den zum Zeitpunkt der Anmietung veröffentlichen Mietpreisspiegel ab dem Jahre 2006 auch jährlich veröffentlicht wird, heranzuzie­hen. Soweit sich die Kammer im Verhältnis der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und 2006 jeweils am Erhebungszeitraum orientiert hat (vgl. 1 S 137/06 und 1 S 126/07), beruht diese Besonderheit auf dem langen Zeitraum zwischen den bei­den Veröffentlichungen.

Der Kläger kann seine Mietwagenkosten deshalb auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels Ausgabe 2006 abrechnen. Dabei ist nach der ständigen Recht­sprechung der Kammer auf den Modus – Wert abzustellen (vgl. Urteil vom 22.04.2008 -1 S 126/07). Maßgeblich sind jedoch nicht die Mietwagenpreise für den Wohnort des Klägers, sondern diejenigen am Ort der Anmietung (BGH, NJW 2008, 1519 ff.).

Damit ergibt sich folgende Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Gruppe 6 im Postleitzahlengebiet der Anmietung in O. (776..):

Wochentarif im Modus                                      1437 €

3 – Tages – Preis im Modus                                 279 €

1 – Tages – Preis im Modus                                   95 €

Kosten Zustellen /Abholen                                   50 €

Kosten Vollkasko Woche im Modus                    161 €

Kosten Vollkasko 3 Tage im Modus                      69 €

Kosten Vollkasko 1 Tag im Modus                        23 €

Summe:                                                           2.114 €

Schon nach dieser Vergleichsberechnung beläuft sich der Anspruch des Klägers -ohne die Berücksichtigung eines möglichen Anspruchs auf Ersatz der Kosten für den Einsatz von Winterreifen – bereits auf einen Betrag, der die geforderten Miet­wagenkosten übersteigt. Ob dem Kläger darüber hinaus auch die Kosten für den Einsatz von Winterreifen in Höhe von 110 € zu erstatten sind, kann deshalb da­hingestellt bleiben. Dem Kläger stehen die geforderten 1789,72 € in jedem Fall zu.

2. Der Kläger hat Anspruch auf eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25 €. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Der Kläger zeigt keine hinreichenden Gründe auf, weshalb hiervon abzuweichen und eine Pauschale von 30 € zuzusprechen wäre. Dem Kläger sind daher weitere 5 € zuzusprechen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 ff. BGB,

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz einer unfallbedingten Wertminderung. Der von der Kammer erneut gehörte Sachverständige hat widerspruchsfrei, de­tailliert, nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend dargelegt, dass das Fahrzeug des Klägers durch den zweiten Unfall keine merkantile Wertminderung mehr erfahren hat, die über die Wertminderung hinausgeht, die bereits durch den ersten Unfall eingetreten ist. Der Sachverständige hat hierzu plausibel die Art der Schäden, die Reparaturmöglichkeiten und die Art der Reparatur sowie die Höhe der Wertminderung eingeschätzt, die infolge des ersten Unfalls entstanden ist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

Soweit das LG Offenburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Offenburg in der Berufungsinstanz gegen die HUK-Coburg zur Verwendung der Schwacke-Liste

  1. willi wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    herzlichen Glückwunsch: Diesen Monat hast Du es geschafft, die 70.er Marke zu überspringen. Bei Deinem Tempo schafftst Du diesen Monat auch noch den Rekord.
    MfkG
    Willi Wacker

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