LG Offenburg verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach „Fracke“ (1 S 152/11 vom 23.01.2012)

Mit Datum vom 23.01.2012 (1 S 152/11) hat das LG Offenburg in der Berufung die Entscheidung des AG Kehl vom 29.07.2011 (4 C 69/11) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 660,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Neben der – inzwischen erledigten – Diskussion über einen möglichen Verstoß gegen das RDG urteilt das Gericht nach „Fracke“, d.h. einem Mittel aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle. Begründet wird diese Vorgehensweise jedoch nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie macht gegen die beklagte Versicherung und den beklagten Fahrer aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.

Die Klägerin vermietete nach einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2010 in Y. ereignete, an den Unfallgeschädigten einen Mietwagen. Dabei ließ sie sich von der Unfallgeschädigten Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall abtreten. Die Beklagten haften dem Grunde nach in voller Höhe unstreitig für den Unfall. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.07.2011 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sei. Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Im Übrigen wird unter Bezugnahme auf sämtliche Aktenteile von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Unfallgeschädigte hat die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Der eingeklagte Betrag war aber lediglich zum Teil zuzusprechen.

1. Jedenfalls die zweite Abtretung ist wirksam, mit der die Geschädigte am xx.xx.2011 ihre Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten hat.

Bei der Abtretung handelt es sich nämlich nicht um ein nach § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft.

(1) Bei der Schaffung des RDG hatte der Gesetzgeber im Blick, dass die Rechtsuchenden, insbesondere Verbraucher, vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrates geschützt werden müssen (BT-Drucks. 16/3655 S. 31). Auf der anderen Seite ist bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs niedergelegt, dass ein starkes praktisches Bedürfnis dafür spricht, dass der Kraftfahrzeugvermieter in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers eingeschaltet wird. Danach ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung von Rechnungspositionen unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können (a.a.O. S. 52 f.).

(2) Bei der konkreten Subsumtion des vorliegenden Falles unter die Vorschriften des RDG ist zu sehen, dass sich die Klägerin hier – auch wenn in den Abtretungserklärungen das Wort „Sicherungsabtretung“ nicht enthalten ist – die Forderung bei lebensnaher Betrachtung zur Sicherung hat abtreten lassen. Zu Recht wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Auffassung vertreten, dass es sich im Falle einer Sicherungsabtretung schon nicht um eine fremde Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt (OLG Stuttgart, Urt. vom 18.08.2011 – 7 U 109/11 – BeckRS 2011, 23660 unter II 1b; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2011 -3 U 183/10 -juris-Tn. 5), so dass schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen das RDG ausscheidet.

b) Daneben handelt es sich bei der Einziehung der Mietwagenforderung durch die Klägerin um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

(1) Ob bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung durch den Mietwagenunternehmer überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG vorliegt, hängt davon ab, ob dies eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann das auch bei unstreitigem Haftungsgrund dann der Fall sein, wenn die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, wie hier, streitig wird. Soweit ein Mietwagenunternehmen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilt, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspfiichten des Unternehmers gehören und damit auch künftig nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein. Ob diese Tätigkeit, sofern es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt, zulässig ist, entscheidet sich sodann bei der Prüfung der Erlaubnistatbestände, vor allem also, nach § 5 RDG, der zentralen Erlaubnisnorm über zulässige Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. Erst hier soll künftig zu prüfen sein, ob die rechtliche Tätigkeit insgesamt untergeordnet und als Nebenleistung zulässig ist, oder ob sie die Tätigkeit insgesamt prägt mit der Folge, dass sie grundsätzlich Anwälten vorbehalten bleibt (a.a.O. S. 47, 53 f.).

(2) Der notwendige Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit der Klägerin, nämlich der Vermietung von Fahrzeugen und der Einziehung der abgetretenen Forderung (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG), liegt hier unproblematisch vor. Die Vermietung des Fahrzeugs steht für den Kunden als Hauptleistung im Vordergrund.

Die Durchsetzung der Forderung durch den Mietwagenunternehmer gegen die Versicherung steht damit in Zusammenhang. Nachdem der Bundesgerichtshof den Mietwagenunternehmen verstärkte Beratungspflichten nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB auferlegt hat (zuletzt BGH NJW-RR 2009, 1101; weitere Nachweise bei Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. 3, Kapitel Rn. 79 f.), ist davon auszugehen, dass die für die Haupttätigkeit des Mietwagenunternehmers erforderlichen Rechtskenntnisse ausreichend sind, um die Geltendmachung der Mietwagenkostenforderung gegen die Versicherung ais Nebentätigkeit anzusehen. Zu sehen ist hier zudem, dass die Klägerin ihrerseits einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt hat, so dass dem primären Zweck des RDG, nämlich den Verbraucher vor den weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrates zu schützen, auf jeden Fall hinreichend Rechnung getragen ist. Schließlich nimmt schon die Begründung zum Regierungsentwurf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auf, nach der angesichts der Implikation des Grundrechts der Mietwagenunternehmer aus Art. 12 GG eine kleinliche Sicht bei der Beurteilung, ob eine zulässige Annextätigkeit vorliegt, nicht angezeigt ist (BVerwG NJW 2005, 1293, 1297).

c) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Stellungnahme des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/6634, Seite 47 ff.) infrage gestellt. Ausweislich der Begründung der Streichung, die durch den Ausschuss in § 5 Abs. 1 RDG vorgenommen wurde, sollten damit entbehrliche Tatbestandsmerkmale entfernt und einer ausufernden Auslegung der Vorschrift vorgebeugt werden. Weiter ist ausgeführt, dass durch die Streichung lediglich solche rechtsdienstleistenden Nebenpflichten betroffen sein sollten, die von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit hätten vereinbart werden können. Dazu gehört aber die hier streitgegenständliche Gestaltung, nicht, in der zwischen der Hauptpfiicht der Klägerin zur Vermietung eines Mietwagens und der Geitendmachung der dem Anmietungsbedarf zu Grunde liegenden Schadenersatzforderung gegen den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung dieser Zusammenhang – wie bereits ausgeführt – gerade vorliegt.

d) Diese Sichtweise der Kammer – Geltendmachung von Mietwagenkosten durch Mietwagenunternehmer als zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG – deckt sich mit der Einschätzung des OLG Stuttgart im Urteil vom 11.08.2011 (vgl. oben). Soweit Römermann (Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen – Verstoß gegen das RDG?, NJW 2011, 3061 ff.) eine Nebenleistung nach § 5 RDG ablehnt – ein Mietwagenunternehmer brauche lediglich Rechtskenntnisse für den Abschluss von Mietverträgen, Kenntnisse im Schadenersatzrecht seien weder erforderlich noch zu erwarten – folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. In den zurückliegenden drei Jahren ist die Kammer mit einer steigenden Anzahl von Schadenersatzprozessen nach Verkehrsunfällen befasst worden, in denen bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach die Versicherungsgesellschaften bei Mietwagenrechnungen ein sehr restriktives Regulierungsverhalten an den Tag legten. Erhalten Geschädigte aber eventuell nur Teile ihrer Mietwagenkosten ersetzt, müssen die Mietwagenunternehmer nicht nur im Rahmen ihrer Beratungsverpflichtungen bei Abschluss der Verträge, sondern auch bei der Realisierung ihrer Forderungen (gegen Kunden wie auch nach Sicherungsabtretungen gegen Versicherungen) zumindest über Grund-kenntnisse des Schadenersatzrechts verfügen. Diese Regufierungspraxis hat da¬her nach Einschätzung der Kammer mit dazu beigetragen, dass nach Inkrafttreten des RDG auf jeden Fall heutzutage die Geltendmachung von Mietwagenkosten als Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens angesehen werden kann.

2. Diese zweite Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH U.v. 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – NJW 2011, 2713 Rn. 6 m.w.N.). Die zweite Abtretung ist bei Anlegung dieses Maßstabs hinreichend bestimmbar. Es wurde lediglich noch eine Forderung aus dem Unfall, nämlich der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges abgetreten. Nachdem diese Forderung in voller Höhe, aber begrenzt auf die offene Forderung abgetreten ist, ist auch liegt auch keine unbestimmbarer Teilabtretung vor.

3. Diese Abtretung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit in Form einer Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB ist nicht erkennbar, nachdem der Abtretung ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Klägerin zugrunde liegt (vgi. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 307 Rn. 113, 133 m.w.N.}.

4. Der Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Mietwagenkosten steht nicht entgegen, dass diese die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzwagens bestritten haben. Denn aus der Mietwagenrechnung (Anlage K 2) ergibt sich, dass die Unfallgeschädigte während der Mietdauer eine Fahrstrecke von 834 km zurückgelegt hat. Daraus folgt mit dem nach § 287 Abs. 1 ZPO notwendigen Maß die Überzeugung der Kammer, dass die Geschädigte nach dem Unfall mit ihrem eigengenutzten PKW für die Befriedigung ihres notwendigen Fahrbedarfs einen Mietwagen benötigte. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis spricht. Nicht entschieden werden braucht auch, ob die Beklagten mit dem Bestreiten der Erforderlichkeit des Mietwagens gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstößt, nachdem sie vorgerichtlich bereits einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt haben, ohne dass vorgetragen worden wäre, dass diese Zahlung unter einem Vorbehalt erfolgt wäre.

5. Nach der Rechtsprechung der Kammer (U. v. 4.10.2011 -1 S 4/11 – Juris) sind Mietwagenkosten in folgender Höhe ersatzfähig:

Berechnung nach der Schwacke-Liste 2010, Gruppe 1, PLZ 776

Position                                                        Betrag

2 x Wochentarif                                            1.416,10 €
2 Tagespauschalen                                         211,82 €
abzgl. 3 % Eigenersparnis                               -48,84 €
2 Woche Haftungsfreistellung                         252,00 €
2 Tage Haftungsfreistellung                              36,00 €
Zustellung und Abholung                                  50,00 €
Winterreifen                                                    160,00 €
Summe                                                         1.917,08 €

Berechnung nach der Fraunhofer Liste 2010, Gruppe 1, PLZ 77

Position                                                        Betrag

2 x Wochentarif                                              475,14 €
2 Tagespauschalen                                        166,48 €
abzgl. 3 % Eigenersparnis                              -19,25 €
Summe                                                           622,37 €

Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer IAO   1.269,73 €
abzgl. bereits gezahlter                                                       -609,00 €
Zuzusprechender Endbetrag                                                 660,73 €

Entsprechend den Angaben in der Klageschrift wurde für die Berechnung die Fahrzeuggruppe 1 zugrunde gelegt. Winterreifen und die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Berechnung nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen. Die Kosten für Zustellung und Abholung wurden zugesprochen, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Parteianhörung glaubhaft versichert hat, dass diese Zusatzleistungen erbracht wurden und eine Verbringung angesichts der Entfernung zwischen dem Sitz der Klägerin und dem Wohnort der Geschädigten „ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht von der Unfallgeschädigten angefordert werden durfte. Angesichts des geringen, im Streit stehenden Betrags hat die Kammer gem. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO von einer weiteren Aufklärung abgesehen.

6. Verzugszinsen waren ab dem Tag nach der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagten (Anlage K 3) zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Frage, ob die Geltendmachung der Mietwagenkosten durch den Vermieter gegen das RDG verstößt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur beschränkt zugänglich ist (BGH Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Juris-Rn. 11). Zudem wird die entscheidungserhebliche Frage, ob Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG unwirksam sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beurteilt. Die abweichenden Ansichten finden auch in der Gesetzgebungshistorie keine ausreichende Stütze (BGH MDR 2010, 704; NJW-RR 2010, 978).

Soweit das LG Offenburg.

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