Mit Urteil vom 04.12.2009 (1 S 32/09) hat das LG Offenburg die Berufung der beteiligten Versicherung, die erstinstanzlich vom AG Offenburg mit Urteil vom 11.02.2009 (1 C 241/08) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, weitestgehend zurückgewiesen und zur Zahlung von 1.138,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Offenburg legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Verwendung der Fraunhofer Erhebung ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie allerdings weitgehend keinen Erfolg.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert (unten 1.). Ihr steht ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.138,73 € (unten 2.) nebst Verzugszinsen (unten 3.) und auf Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 130,50 € (unten 4.), jedoch kein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 15 € (unten 5.) zu.
1. Die Klägerin ist durch eine wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin des Anspruchs der Zeugin X. auf Ersatz von Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 gegen die Beklagte geworden.
a) Die Abtretung ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zum Zeitpunkt der hier in Streit stehenden Abtretung vom 2.xx./10.xx.2008 war nämlich – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Beurteilung bereits das Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden kurz: RDG) maßgeblich.
Ein Verstoß gegen das RDG lag ebenfalls nicht vor. Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR Drucksache 623/06 S. 110 f.) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung genannt. In dieser Begründung heißt es: „Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283), soll dies künftig nicht mehr gelten.“
b) Die Zeugin X. hat auch die erforderliche Abtretungserklärung, wirksam vertreten durch ihren Ehemann XX, gegenüber der Klägerin abgegeben.
aa) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Erklärung von der Zeugin X selbst abgegeben wurde. Denn dafür, dass die Unterschrift von der Zeugin X stammt, hat die Klägerin keinen Beweis angeboten.
Für den Fall, dass nicht die Zeugin X selbst die Abtretung erklärt hat, gehen die Parteien zuletzt unstreitig davon aus, dass die Erklärung vom Ehemann der Zeugin, dem Zeugen XX stammt. Die Beklagte hatte lediglich bestritten, dass die dritte Person, von welcher die Erklärung stammt, zur Abtretung berechtigt gewesen sei, nicht aber auch – wie von der Klägerin im Termin vomxx.xx.2009 vorgetragen -, dass es sich bei der dritten Person um den Zeugen XX handele. Damit ist – auch im Hinblick auf die Unterschrift „XX“ – davon auszugehen, dass die Abtretungserklärung vom Ehemann der Zeugin X,dem Zeugen XX stammt.
bb) Ob es sich bei dem Abtretungsvertrag um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB handelt bzw. überhaupt handeln kann, kann hier dahinstehen. Denn die Erklärung des Zeugen XX wirkt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen die Zeugin X. Die Abtretungserklärung ist in deren Namen erfolgt, was sich hier aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwar hat der Zeuge XX seiner Unterschrift keinen Zusatz wie „i.A.“ oder „i.V.“ beigefügt. Allerdings ergibt sich aus der gesamten Urkunde, dass die Abtretung durch die Geschädigte erfolgen sollte und die Geschädigte hier die allein in der Urkunde genannte X ist.
Der Zeuge XX auch von seiner Ehefrau ausreichend bevollmächtigt. Aus den Aussagen der Eheleute in den Terminen vom xx.xx.2009 und xx.xx.2009 ergibt sich nämlich ohne Weiteres, dass sich ausschließlich der Zeuge XX um die Abwicklung der Unfallfolgen gekümmert und den Ersatzwagen angemietet hat und seine Ehefrau, die Zeugin X damit einverstanden war.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe. Hierbei handelt es sich um den sogen. Normaltarif, dessen Höhe die Kammer nach § 287 ZPO auf der Grundlage des für den Ort der Anmietung maßgeblichen Schwacke – Mietpreisspiegels 2007 geschätzt hat.
a) Insoweit kann zunächst dahinstehen, ob die Zeugin X Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeugs war. Denn sie war jedenfalls – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – Nutzerin sowie berechtigte Mitbesitzerin des Fahrzeugs und als solche stünde ihr gemäß § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten aus dem schuldhaft von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall zu (vgl. Palandt/ Sprau, 68. Aufl., § 823 Rn. 13).
b) Offen bleiben kann auch, ob zwischen der Klägerin und der Zeugin X eine Vereinbarung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Mietwagenkostenrechnung zustande gekommen ist, wonach diese ein Fahrzeug für 16 Tage zu einem Gesamtpreis von brutto 2.432,00 € angemietet hat. Die Beklagte hat dies zwar bestritten. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Klägerin und die Geschädigte jedenfalls insoweit über einen bestimmbaren Mietzins geeinigt haben, als die Klägerin einen Mietzins in der Höhe erhält, der gegenüber der Beklagten – nötigenfalls gerichtlich – durchsetzbar ist. So hat die Beklagte selbst vorgetragen, sie gehe davon aus, dass der Geschädigten bei Übergabe zugesichert worden sei, dass sich die Klägerin um die Schadensregulierung kümmern und die Ansprüche wegen Mietwagenkosten geltend machen werde. Um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handelt es sich hierbei nicht. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nämlich nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten – ohne seine Autorisierung – entstehen soll (BGH Urt. v. 29. 6.2004 – VI ZR 211/03 – NJW 2004, 3326, 3327). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung von Mieterin und Vermieter über die Art und Höhe des Mietzinses. Deren im Ergebnis belastende Wirkung für den Schädiger bzw. der Beklagten, die im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht für die Mietwagenkosten der Geschädigten aufkommen muss, stellt lediglich einen – rechtlich insoweit unbeachtlichen – Reflex dar (BGH a.a.O.).
c) Für die Frage der Ersatzfähigkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten gilt nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt u.a. BGH Urt. v. 24.6.2008 – VI ZR 234/07 – NJW 2008, 1519, 1520 und BGH Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2009, 58 ff.), welcher sich die Kammer anschließt, Folgendes:
Wenn und soweit der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, kann er diesen Tarif (welcher nicht notwendig als Unfallersatztarif bezeichnet worden sein muss) nur dann ersetzt verlangen, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (objektive Erforderlichkeit).
Falls nach diesen Grundsätzen kein gegenüber dem Normaltarif höherer Preis (objektiv) gerechtfertigt ist, kann der geltend gemachte (Unfallersatz-) Tarif gleichwohl ersatzfähig sein, wenn dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (subjektive Erforderlichkeit).
Für die Tatsachen, aus denen sich entweder die objektive oder die subjektive Erforderlichkeit des geltend gemachten Tarifs ergibt, trägt der Geschädigte – da es jeweils um die Frage des Anspruchsgrundes und nicht der Schadensminderungspflicht geht – die Darlegungs- und Beweislast. Falls weder die objektive noch die subjektive Erforderlichkeit des in Anspruch genommenen Tarifs in diesem Sinne dargelegt und nachgewiesen wird, kann der Geschädigte lediglich den Normaltarif verlangen.
Hier hat die Klägerin weder die objektive noch die subjektive Erforderlichkeit der Anmietung zu einem Unfallersatztarif ausreichend dargelegt.
d) Der deshalb lediglich erstattungsfähige Normaltarif ist der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH Urt. v. 9.10.2007 – VI ZR 27/07 – juris Rn. 5). Dieser Normaltarif bestimmt sich nach der Rechtsprechung der Kammer nach dem Schwacke – Mietpreisspiegel, der für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung eine geeignete Grundlage darstellt, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2009, 58 ff. Rn. 19; vgl. auch LG Offenburg, Urteil vom 13.10.2009 – 1 S 49/09).
aa) Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Vielmehr ist für die Schätzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH Urt. v. 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 699 ff.; BGH Urt. v. 24.6.2008 – VI ZR 234/07 – NJW 2008, 2910 ff.; BGH Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2009, 58 ff.), welcher die Kammer folgt, Folgendes zu beachten:
Die Schadenshöhe darf nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Außerdem darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundiage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
bb) Solche konkreten Tatsachen sind von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt.
Die Beklagte hat bei fünf Mietwagenunternehmen selbst recherchierte Mietwagenpreise im Postleitzahlengebiet 776 vorgetragen, allgemeine Einwendungen gegen die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und gegen die Ermittlung der in der Schwacke -Liste aufgeführten Werte erhoben, die Vorzugswürdigkeit der Erhebungen des Fraunhofer Instituts herausgestellt und darauf abgehoben, dass sich nach den eigenen Recherchen und diesen Erhebungen erheblich niedrigere Mietwagenkosten ergeben.
Alleine aus den aufgezeigten Preisdifferenzen lassen sich aber noch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel derartige Mängel aufweist, die sich auf den vorliegenden Fall auswirken.
Die eigenen Recherchen der Beklagten belegen lediglich, dass die fünf großen Mietwagenanbieter im maßgeblichen Postleitzahlengebiet auf Internetpreisanfragen der Beklagten am xx.xx.2008 Preise für einen VW Golf Kompaktklasse und eine Mietdauer von 16 Tagen mitgeteilt haben und diese Preise unter den im Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 genannten Preis bestehend aus zwei Wochen-Pauschalen und zwei Tages-Pauschalen für ein Mietfahrzeug der Gruppe 5 liegen. Sie sind jedoch schon deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 zugrunde liegenden Erhebungen zu begründen, weil die Preise des Schwacke-Mietpreisspiegels aus einem anderen Erhebungszeitraum stammen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Recherchen lediglich um Stichproben, die den örtlichen Mietwagenmarkt nicht ohne Weiteres repräsentieren, da die kleineren, regionalen Anbieter nicht berücksichtigt werden.
Auch die unterschiedlichen Mietwagenpreise nach dem Schwacke – Mietpreisspiegel und den Erhebungen des Fraunhofer- Instituts lassen alleine keinen Schluss auf im vorliegenden Fall relevante Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels zu. So unterscheiden sich wiederum die Erhebungszeiträume.
Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass und inwieweit sich die angeblichen schwerwiegenden methodischen Mängel bei der Erhebung der im Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 genannte Preise im vorliegenden Fall ausgewirkt haben.
Schließlich stellen die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts auch keine geeignetere Schätzungsgrundlage dar. Unabhängig davon, ob diese Erhebungen bereits deshalb in Zweifel gezogen werden können, weil sie von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurden und deshalb die Unabhängigkeit und Neutralität der Erhebungen fraglich sein könnte, sind sie aus folgenden Erwägungen nicht vorzugswürdiger:
Das Fraunhofer-Institut konzentrierte sich bei der Internet-Recherche zum einen auf Internet-Portale, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter, zum anderen beschränkten sich diese Internet-Recherchen auf zweistellige Postleitzahlenbereiche. Die telefonischen Erhebungen beschränkten sich darüber hinaus auf den einstelligen Postleitenzahlenbereich. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend Berücksichtigung finden. Außerdem ist damit die vom Bundesgerichtshof geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten nicht mehr gewährleistet. Hinzukommt, dass Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer – Instituts eine Vorbuchungszeit von einer Woche war, welche regelmäßig bei der Anmietung eines Mietwagens aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann.
e) Ausgehend hiervon bestimmt sich gemäß § 287 ZPO der konkret zu erstattende Normaltarif wie folgt:
aa) Für die Ermittlung des Tarifs ist auf den Schwacke – Mietpreisspiegel 2007 abzustellen. Nach Ansicht der Kammer ist grundsätzlich die Ausgabe heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Anmietung veröffentlicht ist. Dies ist für den Zeitraum Juni 2008 die Ausgabe für 2007. Ein Abstellen auf denjenigen Mietpreisspiegel, dessen Datengrundlage am nächsten zum Anmietzeitpunkt gewonnen wurde, hätte zur Konsequenz, dass ein Geschädigter unter Umständen mit der Regulierung der ihm entstandenen Mietwagenkosten zuwarten muss, bis der maßgebliche Preisspiege! veröffentlicht wird. Damit würde die Unfallregulierung in einer nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise erschwert und verzögert. Etwaige Ungenauigkeiten, die sich aus der Heranziehung eines auf „alter“ Datenbasis gefertigten Mietpreisspiegels ergeben, sind insoweit hinzunehmen, zumal der Schwacke-Mietpreisspiegel seit dem Jahr 2006 jährlich veröffentlicht wird. Angesichts dieser engen zeitlichen Herausgabeintervalle sind zeitbedingte Fehlbeurteilungen außerhalb eines tolerablen Bereiches kaum zu erwarten.
bb) Nach der Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH Urt. v. 12.6.2007 – VI ZR 161/06 -NJW 2007, 2758 f., Rn. 10), der die Kammer folgt, ist auf die im Schwacke – Mietpreisspiegel 2007 angegebenen Modus-Werte (früher: gewichtetes Mittel) abzustellen. Soweit Modus – Werte nicht ermittelt sind, ist auf das arithmetische Mittel, als den dann nach Auffassung der Kammer am nächsten geeigneten Wert abzustellen.
cc) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort relevant, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wurde, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH Urt. v. 11. März 2008 – Az. VI ZR 164/07 – Juris). Vorliegend erfolgte die Anmietung des Ersatzfahrzeuges unstreitig im Postleitzahlengebiet „776″.
dd) Es ist unstreitig nach der Gruppe 5 abzurechnen.
ee) Ausgehend vom arithmetischen Mittel ergibt sich als marktüblicher Grundmiettarif ein Betrag von 1.352,30 € (2 x 570,67 €, 2 x 105,48 €).
ff) Hiervon muss sich die Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im Wege der Vorteilsausgleichung 3 % an ersparten Eigenaufwendungen, somit 40,57 € in Abzug bringen lassen.
gg) An Nebenkosten können folgende Positionen in Ansatz gebracht werden:
(1) Für die Fahrzeugzufuhr- und Abholkosten ist – wie das Amtsgericht zutreffend und unter nicht zu beanstandender Würdigung der Aussagen der Zeugen YY ausgeführt hat – ein Zuschlag von je 25,00 €, insgesamt in Höhe von 50 €, gerechtfertigt.
(2) Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind als adäquate Schadensfolge ebenfalls erstattungsfähig und auch im konkreten Fall auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist davon auszugehen, dass diese Kosten im Schwacke-Mietpreisspiegel nicht schon in den angegebenen Grundmietpreisen enthalten sind, da sie in einer gesonderten Nebenkostentabelle ausgewiesen sind.
(3) Hinzu kommt ein Zweitfahrer-Zuschlag (Modus) in Höhe von 320 € (16 x 20 €), da die Klägerin die Erforderlichkeit eines solchen Zuschlags nachgewiesen hat. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen.
d) Hieraus ergibt sich zusammengefasst folgende Schadensberechnung:
Wochenpauschale arithm. Mittel (da kein Modus) |
570,67 € |
Wochenpauschale arithm. Mittel (da kein Modus) |
570,67 € |
Tagespauschale arithm. Mitte! (da kein Modus) |
105,48 € |
Tagespauschaie arithm. Mittel (da kein Modus) |
105,48 € |
Zufuhr/Abholung, Modus 2 x 25 € |
50,00 € |
Vollkasko Wochenpauschale Modus |
132,00 € |
Vollkasko Wochenpauschale Modus |
132,00 € |
Vollkasko Tagespauschale |
22,00 € |
Vollkasko Tagespauschale |
22,00 € |
Zusatzfahrer Modus 16 x 20,00 € |
320,00 € |
abzgl. 3 % Eigenersparnis aus Grundpreis (1.352,30 €) |
-40,57 € |
ersatzfähige Mietwagenkosten |
1989,73 € |
e) Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten hierauf in Höhe von 851,00 € steht der Klägerin damit eine weitere restliche Hauptforderung von 1.138,73 € zu.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
4. Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der zuerkannten Höhe. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Der insoweit ursprünglich bestehende Freistellungsanspruch hat sich jedoch nach § 250 BGB in einen Anspruch auf Zahlung gewandelt, da die Beklagte ernsthaft und endgültig den Ersatz dieses Verzugsschadens abgelehnt hat.
5. Einen Anspruch auf Ersatz der angeblichen Mahnkosten in Höhe von 15 € besteht dagegen nicht.
Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, ihr seien durch eine Mahnung an den Kunden, dem Mahnschreiben an die Beklagte, der regelmäßigen Kontrolle der Zahlungseingänge, dem Prüfen der offenen Posten-Liste und der Zusammenstellung der Informationen mit umfangreichen Kopien zur Abgabe an ihren Prozessbevollmächtigten „außergerichtliche Mahnkosten“ von 15 € entstanden. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit diese Tätigkeiten einen verzugsbedingten Schaden darstellen bzw. zur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sein sollen.
Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb eine „Mahnung an den Kunden“ im Hinblick auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung erforderlich gewesen sein soll. Jedenfalls war diese Mahnung nicht bedingt durch den Verzug der Beklagten mit der an die Klägerin abgetretenen Forderung,
Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit eines Mahnschreibens an die Beklagte ergibt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach Vorbringen der Klägerin kam die Beklagte durch ihre Erfüllungsverweigerung in Verzug. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Verweigerung ernsthaft und endgültig war. Etwaige Mahnungen nach dieser Erfüllungsverweigerung waren daher nicht mehr erforderlich, da offensichtlich nicht erfolgversprechend. Gleiches gilt für etwaige Kosten der Überwachung etwaiger Zahlungseingänge.
Schließlich ist nicht ersichtlich, welche umfangreichen Kopien für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefertigt werden mussten. Im Rechtsstreit selbst wurden lediglich drei Kopien von Schriftstücken vorgelegt, welche die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten auch im Original hätte überlassen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Kammer hat der Entscheidung keine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Insbesondere hat sie die vom Bundesgerichtshof dargelegten Grundsätze bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO beachtet. Insoweit liegt auch eine Einzelfallentscheidung vor und nicht die Entscheidung einer klärungsbedürftigen Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Soweit das LG Offenburg.