LG Regensburg 2 HK O 391/06 (1) vom 21.06.2006 – Unterlassungsurteil gegen HuK-Versicherer mit „Rund-um-Service“

Der  beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer (HUK Coburg) sah einen Interessenkonflikt, weil der Inhaber eines Kfz-Reparaturbetriebes ein gleichnamiges Sachverständigenbüro unterhielt. Die Versicherung verweigerte deshalb mehrfach den Geschädigten die Erstattung des Sachverständigenhonorars. Dieses Verhalten interpretierte der Sachverständige als eindeutigen Boykottaufruf. Zudem läge ein wettbewerbswidriges Verhalten des Versicherers mit „Rund-um-Service“vor, da dieser Service die eigens in Auftrag gegebene Gutachtenerstellung durch Dritte beinhaltet.

Das LG Regensburg (2 HK O 391/01 (1) vom 21.06.2006) schaffte in beeindruckender als auch richtiger Weise entsprechende Klarheit einschl. nachfolgender Berufungs-Verfügung des OLG Nürnberg (3 U 1838/06 vom 20.11.2006).

OLG NÜRNBERG

20.11.2006, AZ: 3 U 1838/06

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass zwischen einem Kfz-Sachverständigen und einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund der gegenständlichen Wettbewerbshandlung ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Äußerung der Beklagten gegenüber einem Rechtsanwalt, sie werde die durch die Beauftragung des Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar.

Aus den Gründen: (…Insbesondere stellt sich die Mitteilung der Beklagten gegenüber Anspruchstellern oder Dritten im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden, dass sie die durch die Beauftragung des Klägers als Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten wegen einer möglichen Interessenkollision nicht übernehmen werde, durchaus als Wettbewerbshandlung dar.
Derartige Mitteilungen sind schon deshalb nicht als nur im Rahmen der Vertragserfüllung erfolgende Handlungen anzusehen, weil diese Äußerungen auch gegenüber Anwälten getätigt werden, die für Anspruchsteller im Rahmen der Schadensregulierung tätig werden.
Da diese Anwälte die betreffende Information aber in durchaus sachgerechter Weise zugleich auch weiteren, zukünftigen Mandanten zur Verfügung stellen, um sie davor zu bewahren, unnötige Kostenrisiken einzugehen, sind von vornherein eine Vielzahl von Kunden betroffen, so dass die Handlung der Beklagten weit über das individuelle Vertragsverhältnis hinausreicht.
Das Verhalten der Beklagten stellt sich auch als unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 bzw. Nr. 7 UWG dar.
Die Äußerung der Beklagten, sie werde die durch die Beauftragung des Klägers entstandenen Sachverständigenkosten nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar…).

Somit erlangte das nachstehende Urteil Rechtskraft.

Wegen

Unterlassung

erlässt das Landgericht Regensburg –  2. Kammer für Handelssachen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht

aufgrund der am 21.06.2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung

folgendes

ENDURTEIL

1.  Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschaden den Anspruchsteilern oder Dritten mitzuteilen, dass sie die durch die Beauftragung des Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der Sachverständige auch eine gleichnamige Reparaturwerkstatt betreibt, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne. 2.  Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung einer Ordnungshaft oder die Verhängung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Der Kläger betreibt als Kfz-Meister eine Reparaturwerkstätte in der in Regensburg. Zugleich ist der Kläger seit 1993 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeughandwerk. Die Kfz-Werkstätte und das Sachverständigenbüro werden räumlich und organisatorisch getrennt betrieben. Der Kläger sieht sich in der Ausübung seines Berufes als Sachverständiger durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Kfz-Versicherer beeinträchtigt und behindert. Dies deshalb, da die Beklagte seit 2004 im Rahmen von Kfz-Regulierungen sich wiederholt geweigert hat, die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens zu erstatten, soweit dieses Gutachten vom Kläger erstellt worden war. Als Grund für die Ablehnung der Erstattung der Sachverständigenkosten führt die Beklagte dabei an, dass der Kläger gleichzeitig auch Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstätte sei, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne.

Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten im Rahmen der Regulierung von Kfz-Schadensangelegenheiten für eine systematische und gezielte Behinderung seiner Sachverständigentätigkeit und steht auf dem Standpunkt, das Verhalten der Beklagten stelle einen Boykottaufruf dar und sei wettbewerbswidrig. In einem Wettbewerbsverhältnis stünden die Parteien im übrigen auch deshalb, weil auch die Beklagte, die ihren Versicherten einen „Rund-um-Service“ anbiete, Gutachtenaufträge – und zwar regelmäßig an die – vergebe, also selbst durch Dritte Gutachten erstellen lasse. Darüber hinaus verwirkliche die Beklagte durch ihr systematisches Vorgehen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 823 Abs. l,“ 1004 BGB und greife in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers ein.

Unter Benennung mehrerer Beispielsfälle stellt der Kläger den Antrag:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden den Anspruchstellern oder Dritten mitzuteilen, dass sie die durch  die Beauftragung des Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der Sachverständige auch eine gleichnamige Reparaturwerkstatt betreibt, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR zu zahlen.

3.    Hilfsweise wird zu Ziff. 1 und 2 beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden den Anspruchstellern oder Dritten mitzuteilen, dass sie die durch die Beauftragung des Sach­verständigen zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der Sachverständige auch eine gleichnamige Reparaturwerkstatt betreibt, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne. Die Beklagte wird verurteilt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, keine eigenen Gutachten zu erstellen und deshalb nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Kläger zu stehen. Sie ziele mit ihrem Abrechnungsverhalten lediglich darauf ab, unberechtigte Ansprüche von Anspruchstellern zurückzuweisen; ihr Hinweis auf einen bestehenden Interessenkonflikt bzw. ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis sei durchaus begründet und gerechtfertigt. Da kein wettbewerbsrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien  bestehe und auch kein betriebsbezogener Eingriff vorgenommen werde, sei weder unter wettbewerbsrechtliechen Gesichtspunkten noch unter allgemeinen zivilrechtlichen Aspekten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch be­gründet. Hinsichtlich der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsatze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2006 Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die zulässige Klage erweist sich im Rahmen der gestellten Hilfsanträge als begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Fassung des Hilfsantrages zu, denn das Verhalten der Beklagten stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers im Sinne eines sonstigen Schutzrechts des § 823 Abs. 1 BGB dar und zugleich stellt das Verhalten der Beklagten einen wettbewerbswidrigen Boykottaufruf im Sinne der §§3, 4 Nr. 10, 8 UWG dar. Die Beweisaufnahme hat zur sicheren Überzeugung des Gericht ergeben, dass die Beklagte im Rahmen der Regulierung von Kfz-Schadensangelegenheiten systematisch dazu übergeht, den Geschädigten die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen dann zu streichen und nicht zu erstatten, sofern das Gutachten vom Sachverständigen dem Kläger, erstattet wurde. So bekundete der Zeuge, er habe als Rechtsanwalt im Rahmen der Regulierung eines Verkehrsunfalles von Mitarbeitern der Beklagten die Auskunft erhalten, der Kläger stehe „bei ihnen auf einer schwarzen Liste“, die „Angelegenheiten“ würden zentral in Coburg behandelt. Auch der Zeuge bekundete ebenso wie der Zeuge … und die Zeugin … , dass sich die Beklagte jeweils mit der gleichen Be­gründung gegen die Begleichung der Sachverständigenkosten gewehrt habe, bei dem Kläger liege ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Interessenkollision vor. Das als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 19.1.2006 wird mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung bei der Regulierung von Verkehrsunfall Sachen verwendet und an die Geschädigten bzw. deren Anwälte versandt. Soweit in diesem Schreiben von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer möglichen Interessenkollision gesprochen wird, kann die Beklagte diese Umstände lediglich auf die Tatsache stützen, dass der Kläger neben seinem Sachverständigenbüro auch eine Kfz-Werkstätte betreibt, ohne konkret vortragen zu können oder in den gleichlautenden Schreiben anführen zu können, dass Erkenntnisse darüber bekannt seien, dass tatsächlich eine Vermengung beider Bereiche erfolge, der Kläger also Schadensfälle begutachte und gleichzeitig die entsprechenden Fahrzeuge repariere. Offensichtlich hat die Beklagte sich bislang damit begnügt, festzustellen, dass der Kläger ein Sachverständigenbüro und eine Kfz-Werkstätte betreibt, ohne die behauptete konkrete Vermengung beider Tätigkeiten überprüft zu haben. Dass tatsächlich eine solche Vermengung nicht stattfindet, bekundete glaubwürdig der Zeuge … , der als Kfz-Sachverständiger im Büro des Klägers seit nunmehr ca. 10 Jahren tätig ist. Das Verhalten der Beklagten hat auch ganz konkret zu nachteiligen, den Gewerbebetrieb des Klägers beeinträchtigenden Folgen geführt; so bekundeten die Zeugen … und … , sie würden bei der künftigen Abwicklung von Schadensfällen davon abraten, den Kläger als Sachverständigen einzuschalten, um den Abrechnungsschwierigkeiten mit der Beklagten später aus dem Wege zu gehen. Und auch der Zeuge … bekundete, er könne künftig seinen Kunden – der Zeuge betreibt ein Abschleppunternehmen – den Kläger als Sachverständigen nicht mehr empfehlen. Tatsächlich hat das Verhalten der Beklagten bereits zu Umsatzeinbrüchen geführt; so bekundete der Zeug … seit etwa einem Jahr seien die Umsatzzahlen der Beauftragung im Sachverständigenbüro von vormals … Aufträgen auf nunmehr … zurückgegangen und auch die Zeugin … bestätigte einen Umsatzrückgang um ca. 1/3 der Aufträge. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … hat im Übrigen auch ergeben, dass die Beklagte im Rahmen der Abwicklung der Schadensfälle durchaus die Gutachten des Klägers zur Abrechnungsgrundlage nimmt, an diesen Gutachten sachlich keine Beanstandungen anmeldet, gleichwohl aber die Berechnungen des Klägers nicht als „Gutachten“, sondern lediglich als „Kostenvoranschlag“ gelten lassen will, ohne gleichzeitig aber – zumindest in mehreren Fällen -wenigstens die für einen Kostenvoranschlag maßgeblichen Kosten auszugleichen. Die vorstehend genannten Beweisergebnisse und Sachverhaltsfeststellungen begründen die tatbestandlichen Voraussetzungen des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB). Inhalt und Grenzen dieses Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben sich zwar erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer (Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 8231 Rdnr. 15). Die Schreiben der Beklagten an Anspruchsteiler ihrer Versicherungsnehmer bzw. an deren Rechtsanwälte, mit denen stereotyp gleichlautend mit der Behauptung einer möglichen Interessenkollision die Begleichung der Sachverständigenkosten abgelehnt wird, stellen zweifellos einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb des klägerischen Sachverständigenbüros im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs dar, weil diese Schreiben bei den Anspruchsteilern und den Anwälten zweifellos Fragen über die Eignung und Zuverlässigkeit des Klägers als Sachverständigen aufkommen lassen und weil diese Schreiben dazu führen, dass die bezeichneten Personen in künftigen Abrechnungsfällen davon absehen werden, den Kläger mit der Schadensbegutachtung zu beauftragen, schon um den Abrechnungsproblemen mit der Beklagten zu entgehen. Für den Inhalt des jeweils gleichlautenden Schreibens (Anlage K 3) und ihre Weigerungshaltung, Gutachterkosten des Klägers zu erstatten, kann die Beklagte auch keinen rechtfertigenden Grund nennen und sich hierauf mit Recht beziehen, denn die Beweisaufnahme hat, wie erwähnt, ergeben, dass der Kläger die Bereiche der Kfz-Werkstätte und des Sachverständigenbüros strikt trennt; Gegenteiliges vermochte die Beklagte auch nicht substantiiert zu behaupten. Die Weigerungshaltung und der Inhalt des vorgenannten Schreibens sind nach alldem nicht getragen von einer sachlichen Wertung und Beurteilung, was bestätigt und unterstrichen auch dadurch wird, dass die Beklagte an den fachlichen Wertungen des Klägers in seinen Gutachten keine Beanstandungen vorbringen kann, vielmehr auf der Grundlage dieser Ausführungen jeweils ihre Abrechnung vornimmt. Zugleich verwirklicht das Verhalten der Beklagten die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Boykottaufrufs nach den §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG. Dabei kann die Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, die Parteien stünden zueinander nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Ziffer 3 UWG. Zwar sei der Beklagten zugestanden, dass sie keine eigenen Sachverständigen beschäftigt, Sie stellt aber nicht in Abrede, wie sich im Übrigen in der Beweisaufnahme bestätigt hat, dass sie regelmäßig Gutachtensaufträge an die vergibt, durch das Anbieten ihres „Rund-um-Services“, den die Beklagte im übrigen nicht bestreitet, tritt die Beklagte auf dem Markt als Wettbewerberin des Klägers auf, denn sie verfolgt das Ziel, durch das Anbieten dieses „Rund-um-Services“ den Bezug eigener Dienstleistungen und den eigenen Umsatz zu fördern und gleichzeitig die Kosten im eigenen Unternehmen gering zu halten, möglichst preisgünstig die Kfz-Schäden abzuwickeln. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund als Wettbewerberin den Kunden des Klägers gegenüber nicht nur im Einzelfall, sondern wiederholt und regelmäßig erklärt, die durch den Kläger veranlassten Sachverständigenkosten könnten nicht ausgeglichen werden und dies auch künftig, da der Kläger auf „der schwarzen Liste“ stehe, dann ruft sie konkludent zum Boykott gegen den Kläger auf und verhält sich unlauter im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, da sie für ihre Weigerungshaltung und diesen Boykottaufruf keinen rechtfertigenden Grund nennen kann. Der Klage war nach alledem im Rahmen des gestellten Hilfsantrages stattzugeben; die Verhängung einer Vertragsstrafe, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, konnte nicht ausgesprochen werden, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines Vertragsstrafeversprechen weder aus Gesetz noch aus Vertrag begründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPPO.

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23 Antworten zu LG Regensburg 2 HK O 391/06 (1) vom 21.06.2006 – Unterlassungsurteil gegen HuK-Versicherer mit „Rund-um-Service“

  1. Andreas sagt:

    Ein öbuv Sv, der gleichzeitig Betreiber einer Werkstatt ist? Das halte ich schon allein aus der SV-Ordnung für problematisch…

    Grüße

    Andreas

  2. Bruno Reimöller sagt:

    Zwar sind Werkstatt und Sachverständigenbüro räumlich getrennt. Da der Kläger aber seit 1993 ö.b.u.v. Sachverständiger ist, dürfte die wie auch immer geartete Verquickung problematisch sein. Inwieweit Standesrecht dies untersagt, kann ich nicht sagen. Gleichwohl halte ich die vorgebrachte Ansicht der HUK-Coburg für verfehlt. Das Gericht hat zutreffend entschieden. Gleichwohl bleibt ein bitterer Beigeschmack.
    Grüße
    Bruno

  3. Bodo sagt:

    „Gleichwohl bleibt ein bitterer Beigeschmack“

    Ein bitterer Beigeschmack ergibt sich nur, wenn man mit der Doppeltätigkeit auch gleichzeitig unterstellt, dass am jeweiligen Schaden etwas „gedreht“ wird. Darauf wollte die HUK wohl hinaus, konnte es aber offensichtlich nicht nachweisen? Sonst wäre der Prozess bestimmt in eine andere Richtung gelaufen.

    Bei einem „Sharing-Gutachter“ dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. Wenn ein Kfz-Sachverständiger zusätzlich noch einen Kfz-Betrieb unterhält, weiss er sehr genau, dass er unter „besonderer Beobachtung“ seitens der Versicherer steht.

    Sofern der SV unabhängig und korrekt arbeitet, sehe ich kein Problem bei der „Doppeltätigkeit“. Auch nicht bei ö.b.u.v. Sachverständigen. Die Sachverständigenordnung dürfte dem auch nicht entgegen stehen, sofern alles mit rechten Dingen zugeht.

  4. Frank sagt:

    IHK öbuv’s haben keine Werkstatt. Nur HWK öbuv’s.
    Hier ist jedoch zu beachten, dass die nur m. Wissen nach nur im handwerklichen Bereich tätig werden dürfen. Also nicht im forensischen Bereich wo Ing. mä. Wissen verlangt wird. Kostenanschläge ja, aber wie ich meine keine Gutachten über fiktive Kosten.

    Also sollte hier sehr genau beobachtet werden. Außerdem erfüllen diese SV’s meistens nicht die von den Verbänden geforderten Voraussetzungen.
    Wenn ich bedenke, dass ich als unabh. SV keinerlei Verbindungen zu gewerblichen Nebenerwerben haben darf ist hier schon eine frage zu der „Verbandelung“ erlaubt.

    Der Tenor der IHK Bestellung ist doch unmissverständlich!

    Als öbuv auch noch mit Auto handeln (Werkstatt) ist schon sehr bedenklich. Vielleicht auch noch das Fahrzeug inst. das vorher begutachtet wird?? Oder der angestellte Meister macht GA und sein Chef macht die Rep.???!!!

    Toll

  5. virus sagt:

    Hallo Andreas, sehr geehrter Herr Reimöller, ich würde es mal so wie Bodo mit lesen probieren

    „… denn die Beweisaufnahme hat, wie erwähnt, ergeben, dass der Kläger die Bereiche der Kfz-Werkstätte und des Sachverständigenbüros strikt trennt;…“

    und mir sodann Gedanken darüber machen, wie ich den bestehenden Interessenkonflikt von „Rund-um-Service“ und „Fairplay“ zu Lasten von Anspruchstellern und Dienstleistern in Millionenhöhn den Richtern – nachvollziehbar – näher bringe.

    Die HUK spricht bereits ungeniert davon, was sie von ihren Werkstätten erwartet, damit diese die Aufgaben übernehmen können, die bisher vom freien Gutachter erbracht wurden. Ich zitiere Jörg-Peter Keuenhof, Abt.-Leiter Schaden Kraftfahrt Zentral der HUK-Coburg im Interview mit der VKU (Verkehrsunfall- und Fahrzeugtechnik) anlässlich des AUTOHAUS-Schadenforum in Potsdam):

    „Moderne Ausstattung hilft Werkstatt und Autohaus, ursprüngliche Aufgaben des Kfz-Sachverständigen zu übernehmen;…“

    Nicht auszudenken, wenn es der HUK-Coburg hier gelungen wäre, ein rechtskräftiges Urteil zu erwirken, in dem das Gericht die Wettbewerbsbeziehung zwischen freien Sachverständigen und Versicherern verneint hätte?

  6. Andreas sagt:

    Hallo virus,

    der Fehler des einen macht den Fehler des anderen nicht besser. Oder anders ausgedrückt, ich heiße das Vorgehen der HUK mit Sicherheit nicht gut, aber das Urteil beinhaltet insgesamt mehr Aspekte.

    Das rechtswidrige Vorgehen der HUK wird hier tagtäglich beschrieben.

    Und nur der Vollständigkeit halber: Ich darf bei meiner IHK auf Grund meiner öbuv nichts mit Handel und/oder Reparatur von Fahrzeugen zu tun haben.

    Grüße

    Andreas

  7. Hunter sagt:

    @Andreas

    Wenn dem so wäre, dann dürfte der Fahrradhändler und der Uhrmacher nicht ö.b.u.v. werden, der Teppichhändler und der Bodenleger auch nicht und der Gas-Wasser-Installateur sowieso nicht usw. Auch bei der IHK nicht, wenn er zufällig noch Ingenieur sein sollte?
    Die könnten ohne ihren „Zweitberuf“ natürlich prima von Ihren 3, 4 oder 5 Gerichtsaufträgen pro Jahr leben? Insbesondere bei den Streitwerten dieser Fachgebiete und der „fürstlichen Entlohnung“ bei Gericht?

    Wo liegt der Unterschied beim Vollzeit-Sachverständigen zum Sachverständigen mit eigenem Kfz-Betrieb?

    Wenn jeder seine Tätigkeit seriös ausführt gibt es keinen Unterschied!

    Wozu führt unseriöses Verhalten der beiden Gruppen bzw. wo ist der Unterschied?

    1.) Ein Kfz-Sachverständiger (mit Kfz-Betrieb) „puscht“ seine Gutachten zugunsten seines eigenen Kfz-Betriebs?
    2.) Ein Sachverständiger (ohne Kfz-Betrieb) „puscht“ seine Gutachten zugunsten seiner Werkstattkunden, weil er jeden Monat 10 oder 20 ff. Aufträge von diesen Betrieben bekommt?

    zu 1.) Geht nicht lange gut, da die Karten auf dem Tisch liegen.
    zu 2.) Wird wohl häufiger vorkommen als man denkt, da die Versicherer dieses Zusammenspiel nicht so schnell (oder gar nicht) durchschauen.

    Also 1:0 für den „Teilzeitgutachter“ !

    Und eines wurde bei dieser (unsinnigen) Diskussion noch gar nicht beleuchtet. Wer hat wohl mehr „auf der Pfanne“? Derjenige, der jeden Tag an der Front selbst repariert (oder reparieren lässt) oder irgend ein „Modal-“ oder sonstiger Crash-Curs-Teilnehmer, von denen „draußen“ genügend herumlaufen? Die fachliche Qualität vieler „Volzeitgutachter“ ist nämlich nach wie vor ein Problem !

    Und schon steht es 2:0 !

    Deshalb sollte man dieses Thema vielleicht gar nicht zu sehr spezifizieren?

    Wesentlicher Inhalt des o.a. Urteils ist, dass die HUK hier wieder einmal versucht hat, einen (wie auch immer gearteten) Kfz-Sachverständigen zu diskreditieren und dafür die gebührende Antwort vom Gericht erhalten hat !

    Ich denke, der Sachverständige, der hier vor Gericht gezogen ist, hatte keine „Leichen im Keller“. Ansonsten hätte es diesen Prozess wohl nie gegeben? Der wusste schon, was er tat. Geht auch aus dem Urteil schon ansatzweise hervor. „Strikte Trennung der beiden Betriebe“ ist die Zauberformel.

    Wo sind die Urteile der vielen Tausend „Vollzeitgutachter“ zum Thema tägliche Diskreditierung durch die HUK? Ich will nicht wissen, wie viele „Vollprofis“ derartige Prozesse u.a. deshalb scheuen, weil dann möglicherweise die Oberfläche „angekratzt“ werden könnte?

    Mein Statement zu der Leistung des obigen Sachverständigen:

    RESPEKT!!!

  8. Frank sagt:

    hi hunter,

    viel ahnung scheinst du vom vereidigungstenor der ihk sv nicht zu haben.
    um net eine endlose diskusion anzuschubsen sei hier nur gesagt, dass ihk sv auf „unfallschäden und bewertungen“ und hwk sv auf „handwerliche leistungen“, also nach einer rep., bestellt und vereidigt werden.
    die kammern haben sich schon was dabei gedacht als die handwerkerleistungs öbuvs bestellt wurden. sicherlich nicht als öbuvs für schäden und bewertungen. höchstens, höchstens zur eigenen kv kontrolle.
    über die modal, skn, euroakademie usw. sv erübrigt sich ja sowieso jeglicher kommentar. in 2 – 3 tagen zum sv, dass ich nicht lache. abzocke hoch 10 usw. wenn ich sehe wer hier alles zugelassen wird“ (nach meinung dieser „ausbilder), toll.

    trotz dem mein respekt vor der leistung des sv zur unterlassung. wenigstens einer von wenigen die sich gegen die WILLKÜR der HUK mit richtigen mitteln wehren.
    weiter so.

  9. Hunter sagt:

    @Frank

    „viel ahnung scheinst du vom vereidigungstenor der ihk sv nicht zu haben. um net eine endlose diskusion anzuschubsen sei hier nur gesagt, dass ihk sv auf “unfallschäden und bewertungen” und hwk sv auf “handwerliche leistungen”, also nach einer rep., bestellt und vereidigt werden.“

    Mit dem bisserl Ahnung weiß ich immerhin, dass auch seit einiger Zeit KFZ-Meister einen Weg zur IHK gefunden haben und auch dort problemlos (für Unfallschäden und Bewertung) vereidigt werden. Die Differenzierung nach IHK und HWK hat sich demnach erledigt. Wie das genau funnktioniert? Wird hier (aus gutem Grund) nicht verraten.

    Der Grundgedanke einer Vereidigung jedoch war und ist, dass man besonders geeignete FACHLEUTE AUS DER WIRTSCHAFT für die Tätigkeit bei Gericht gewinnt. Von reinen Theoretikern oder Vollzeittätigkeit als Gutachter war nie die Rede, sondern nur von UNABHÄNGIGKEIT für die gerichtliche Arbeit.
    Den Job als Vollzeitgutachter kann man sich, wirtschaftlich vertretbar, sowieso nur bei wenigen Fachgebieten leisten. Dazu gehört z.B. (noch) der Kfz-Bereich, ggf. Maschinenbau und das Bauwesen.

    Wenn Angestellte der DEKRA (=größter Auftragnehmer der Versicherungswirtschaft) von der IHK vereidigt werden, gibt es keinen Grund, angestellte Mitarbeiter eines Kfz-Betriebes oder Firmeninhaber selbst nicht zu vereidigen.

    Denn das Argument bei den DEKRA-Gutachtern gilt wohl auch für den Rest der Welt. Vereidigt ist demnach immer die Person selbst und soll deshalb, (angeblich) völlig unabhängig seiner sonstigen Tätigkeit, seine Gerichtsarbeit „im Dienste des Volkes“, nach bestem Wissen und Gewissen, durchführen.

    Siehe z.B. im Schadensersatzprozess. Der DEKRA-Mitarbeiter erstellt ein Schadensgutachten für den Geschädigten (oder für die Versicherung) und sein Kollege wird dann vom Gericht als Gerichtsgutachter berufen. Befangenheitsanträge laufen in der Regel (aus den benannten Gründen) ins Leere.

    Natürlich gefällt es einigen (verständlicherweise) nicht, wenn Betriebsinhaber von Kfz-Betrieben selbst Gutachten erstellen (=fehlendes Auftragsvolumen der Vollzeitgutachter).
    Ein Verstoß gegen irgend welche Rechtsgrundsätze ist jedoch nicht erkennbar.

    Anstatt dann auf diesen Kollegen „herumzuhacken“, sollte man sich besser Gedanken darüber machen, wie man sein Geschäft anderweitig „stabilisiert“.

  10. Bruno Reimöller sagt:

    Sehr geehrter Herr Virus,
    ich kann schon lesen. Deshalb hatte ich meinen Kommentar auch damit eingeleitet, dass zwar Werkstatt und Sachverständigenbüro räumlich getrennt sind. Ob dies auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt wurde oder unstreitig war, ist doch völlig unerheblich.
    Ich habe aber den Eindruck, dass jedesmal wenn ein Kommentar Kritik ausspricht, sofort reflexartig reagiert wird. Gedanken mache ich mir schon.
    Bedenklich finde ich die Konstellation ö.b.u.v. SV einerseits und Werkstattinhaber andererseits schon. Das habe ich ausgedrückt in meinem Kommentar. Dabei bleibe ich auch.

  11. Bodo sagt:

    „…..Für den Inhalt des jeweils gleichlautenden Schreibens (Anlage K 3) und ihre Weigerungshaltung, Gutachterkosten des Klägers zu erstatten, kann die Beklagte auch keinen rechtfertigenden Grund nennen und sich hierauf mit Recht beziehen, denn die Beweisaufnahme hat, wie erwähnt, ergeben, dass der Kläger die Bereiche der Kfz-Werkstätte und des Sachverständigenbüros strikt trennt; Gegenteiliges vermochte die Beklagte auch nicht substantiiert zu behaupten. Die Weigerungshaltung und der Inhalt des vorgenannten Schreibens sind nach alldem nicht getragen von einer sachlichen Wertung und Beurteilung, was bestätigt und unterstrichen auch dadurch wird, dass die Beklagte an den fachlichen Wertungen des Klägers in seinen Gutachten keine Beanstandungen vorbringen kann, vielmehr auf der Grundlage dieser Ausführungen jeweils ihre Abrechnung vornimmt…..“

    Damit ist eigentlich alles gesagt.

  12. HD-30 sagt:

    Fazit: Der Unfallhelferring ist tot. Es lebe der Unfallhelferring. Wir machen jetzt alle noch ne Werkstatt auf und nen Abschlepper usw. Gabs ja alles schon mal. Jetzt aber statthaft- na bitte!

  13. DerHukflüsterer sagt:

    @ An alle Poster

    Um ö.b.u.v. SV der Handwerkskammer zu werden, ist eine außer der 2,5 Tage andauernden Prüfung, Hauptvoraussetzung, dass man einen eigenen Meisterbetrieb hat! Es geht aber auch mit einer Sonderregelung.
    Also lest bitte die Bestellungsvoraussetzungen, bevor aus Unwissenheit gequirlter Nonsens gepostet wird.
    Bei den HWK SV geht es u. a. oft um die Beurteilung der Reparaturqualität u. wer könnte das besser als erfahrene Betriebsinhaber einer bestimmten Branche.
    Das Jemand, der qualifiziert Reparaturen durchführt auch ein Schadengutachten erstellen kann (bei entsprechendem Zusatzwissen)will doch wohl niemand bestreiten. Oder?

  14. Andreas sagt:

    Deswegen sprach ich in meinem zweiten Posting auch nur von der IHK.

    Grüße

    Andreas

  15. joachim otting sagt:

    In allen anderen Gewerken außer bei den KFZlern und zunehmend bei den Bauleuten ist der hauptberufliche Sachverständige die völlige Ausnahme.

    Traditionell ist der Sachverständige ein besonders qualifizierter und angesehener Angehöriger seines Berufsstandes, der die Sachverständigentätigkeit neben seinem Beruf ausübt.

    Das ist nicht nur bei Handwerkern so, sondern z.B. auch bei Medizinern oder bei betriebswirtschaftlichen Sachverständigen.

    Dass jemand nach der Meisterprüfung, die es ja heute auch ohne langjährige Gesellentätigkeit gibt oder erst recht nach dem theoretisch geprägten Studium gleich in die hauptberufliche Sachverständigenwelt geht, erscheint mir nicht als ideal.

    Und insoweit sehe ich wenig Grund zur Kritik, wenn auch bei KFZlern jemand eine Werkstatt und ein Sachverständigenbüro betreibt, wenn er die Tätigkeiten seriös auseinanderhält, also auch nicht mit über-Kreuz-Tricks mit einem ähnlich aufgestellten Kollegen solche Trennung nur vortäuscht. Im Gegenteil, echte eigene Kenntnis der Technik inklusive des „es schon mal selbst gemacht zu haben“ scheint mir sehr von Vorteil.

    Ich kenne einige sehr gute Nebenerwerbssachverständige, die seriös trennen und deren Arbeit ich vertraue.

    Die sollte man nicht in einen Sack stecken mit zweifelhaften „Doppelverdienern“.

  16. DerHukflüsterer sagt:

    @joachim otting

    „Dass jemand nach der Meisterprüfung, die es ja heute auch ohne langjährige Gesellentätigkeit gibt oder erst recht nach dem theoretisch geprägten Studium gleich in die hauptberufliche Sachverständigenwelt geht, erscheint mir nicht als ideal.“

    Hallo Herr Otting,
    Das ist genau der Knackpunkt.
    Weder der Dipl. Ing. „Frischling“ noch der unerfahrene KFZ.-Meister, sind anfangs in der Lage qualifizierte GA zu erstellen. Erst im Laufe der Zeit und mit beiderseitigen Lernwillen ergibt das gute SV, sofern der Charakter auch gut ist.
    Ich persönlich finde es aber schade, dass der Dipl. Ing. sich mit Schadengutachten befasst und nicht sein erlerntes Wissen in entsprechend anspruchsvollere Aufgaben einbringt. Immer wieder werden die Kfz.-Meister von den sonst so hochnäsigen (gerichtlich bestellten) Dipl. Ing. befragt wie denn der richtige Reparaturweg zu erfolgen hat. Eine Zusammenarbeit mit verteilten Aufgabengebieten wäre m.M. besser als das ständige Gerangel u. dem ausgeprägten Standesdünkel, weil beide SV Sparten, der IHK und der HWK ausgezeichnete Fachleute haben.

  17. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    Was die fachliche Kompetenz eines aktiven Handwerksmeisters und die rechtliche Zulässigkeit einer Vereidigung der Mitarbeiter/Inhaber von Handwersbetrieben betrifft, sind wir einer Meinung (s.o.).

    Allein fachliche Kompetenz im Bereich der Schadensanalyse reicht jedoch schon lange nicht mehr aus, um ein ordnungsgemäßes Gutachten zu erstellen. Das ist heutzutage nicht einmal die Hälfte der Medaille. Insbesondere im Hinblick auf die rasant wachsende Rechtsproblematik bei der Unfallschadensabwicklung, die wesentlich höhere Anforderungen an ein qualifiziertes Gutachten stellt und nichtzuletzt auch die deutlich verbesserten Kontrollmöglichkeiten der Versicherer. Fehler kann man sich eigentlich nicht mehr leisten. Darüber hinaus erfordert der professionelle Betrieb eines Sachverständigenbüros kaufmännische Grundlagen zur wirtschaftlichen Betriebsführung sowie umfangreiche Kenntnisse in der EDV-Technik bzw. -Anwendung.

    Und genau bei den genannten „Randbedingungen“ hapert es bei vielen Kfz-Sachverständigen. Sowohl bei Kfz-Meistern als auch bei den Ingenieuren. Über die Grundlagen hinaus ist die übergreifende Weiterbildung (auch im rechtlichen Bereich – im Gegensatz zu früher) heutzutage und insbesondere mit Blick in die Zukunft ein wesentliches Qualitätsmerkmal, um in diesem hart umkämpften Verdrängungs-Markt überhaupt bestehen zu können.

    Etablierte SV-Büros können das sicher bestätigen?!

    In Anbetracht der Tatsache, dass dies insbesondere die Neueinsteiger meist nicht wissen oder den entsprechenden Aufwand auch nicht leisten können/wollen, scheitern viele Neulinge schon an dieser Barriere.

    Es gab schon jede Menge hervorragende Techniker, die recht schnell wieder vom Gutachtermarkt verschwunden sind. Auch ein sog. „Crashkurs“ hilft hier im Regelfall nur wenig weiter. Als Sachverständiger kann man in diesem Haifischbecken künftig nur bestehen, wenn man mit einem ausgewogenen und vor allem professionellen „Gesamtpaket“ an den Markt geht.

    Parallelen zu dieser Problematik gibt es übrigens in vielen Berufszweigen des Handwerks. Gute Techniker sind noch lange kein Garant zur erfolgreichen Führung eines Handwerkbetriebes. Eher das Gegenteil ist der Fall. In der Regel gibt es jedoch dort keine „Versicherungsaufsicht“, die dem Handwerker (teilweise sogar unberechtigt) gnadenlos in die Kniekehlen tritt und damit irgendwann den Laden zu Fall bringt.

  18. joachim otting sagt:

    Ja, Hunter,

    dass ein Schadengutachter intensive spezifische Rechtskenntnisse braucht, ist eine sichere Erkenntnis. Das wissen wir alle, und ich kann Ihnen aus mir unmittelbar zugänglicher Quelle sagen, dass Sachverständige bei manchen Rechtszeitschriften mehr als 10 Prozent der Abonnentenschaft ausmachen.

    Dass es keine zwingende Korrelation zwischen hauptberuflichem SV und guten Rechtskenntnissen gibt, scheint mir jedoch vielfach – auch hier! – bewiesen zu sein.

  19. GeBo sagt:

    Wer schon mal die SV-Ordnung der Handwerkskammern gelesen hat, wüsste, dass der durch die HWK ö.b.u.v. Sachverständige eine Einrichtung (Werkstatt) nachweisen muss, um Untersuchungen durchführen zu können. Die Beurteilung der zu erwartenden Kosten gehört seit einigen Jahren in seinen Bestellungsbereich. Regelmäßige Nachweise über Fortbildungsmaßnahmen müssen dem Jahresbericht beigefügt werden. Dazu zählen auch rechtliche Schulungen. Der Kfz-Meister, der durch eine HWK zum Sachverständigen vereidigt wurde, darf (lt. SV-Ordnung) im Regelfall die von ihm begutachteten Fahrzeuge weder reparieren, noch erwerben.

  20. Denis sagt:

    Hallo alle zusammen,

    Ich bin selbst geprüfter und anerkannter SV und arbeite in einem Autohaus.
    Ich halte es für durchaus sinnvoll das die Reparaturwerkstätten einen eigenen Sachverständigen haben.
    Denn nur wer an der Front arbeitet und sich mit den Fahrzeugen auskennt kann auch ein vernünftiges Gutachten erstellen.Dabei ist der Interessenkonflikt unerheblich denn wenn man Partnerwerkstatt einer Versicherung ist und KVA,s schreibt besteht derselbe Interessenkonflikt.Wer seine Arbeit als SV in einer Fachwerkstatt ordentlich macht warum sollte derjenige durch andere Gutachter von den bekannten Organisationen übergangen werden.Nur weil die anderen unabhängig sind? Also bitte das kann nicht der Grund sein.Ich halte den SV im eigenen Betrieb immer als sinnvolle Alternative auch im Rahmen der Kundenzufriedenheit.Alles aus einer Hand ist besser als alles aus drei bzw.mehr Händen.Deswegen mein Aufruf Fachwerkstätten brauchen einen eigenen Sachverständigen.Und hört auf mit dem ewigen Getingel mit der Befangenheit.Es sollte zum Gesetz werden.
    Mal ehrlich wo geht der Kunde lieber hin in ein Autohaus mit kompletten Schadenmanagement oder in ein anderes?

  21. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Denis
    Mittwoch, 15.02.2012 um 22:20

    „Hallo alle zusammen,

    Ich bin selbst geprüfter und anerkannter SV und arbeite in einem Autohaus.

    Mal ehrlich, wo geht der Kunde lieber hin, in ein Autohaus mit kompletten Schadenmanagement oder in ein anderes?“

    Hallo, Dennis,

    Deine Überlegungen sind hochinteressant und ich stelle mir gerade vor,wie es wohl sein könnte, wenn demnächst die Fußballmannschaft des 1.FC Bayern-München mit eigenem Schiedsrichter in das Stadion einlaufen würde.- Aber das mit dem Interessenkonflikt von Partnerwerkstätten ist schon einer Überlegung wert..

    Allerdings wird man nicht übersehen dürfen, dass der qualifizierte und wirklich unabhängige Kfz.-Sachverständige wohl schwerpunktmäßig eine ganz andere Aufgabenstellung zu erfüllen hat, als das, was Du dir unter „geprüft und anerkannt“ vielleicht vereinfacht vorstellst. Ein Schadengutachten dient in erster Linie als Beweis für die Schadenersatzansprüche und Insider wissen sehr wohl, dass mindestens 60% der Produkte, die unter dem Begriff „GUTACHTEN“ kursieren, die sog. Mindestanforderungen an ein verkehrsfähiges Gutachten gerade nicht erfüllen. Außerdem darf man auch eine professionelle Fotodokumentation erwarten, die im Hinblick auf eine möglicherweise noch auswertbare Unfallrekonstruktion auch auswertbar ist. Mich würde allerdings einmal interessieren, wie Du denn die Frage des Technischen und Merkantilen Minderwerts abhandelst ?

    Mit freundlichen Grüßen

    H.R.

  22. virus sagt:

    @Denis

    Ich tue Unrecht, weil andere es mir vormachen.
    Haben wir davon nicht bereits mehr als genug?

    Zunächst frage ich mich, inwieweit du, Denis die Ausführungen/Urteilsbegründungen des Gerichts gelesen, geschweige verstanden hat?

    Zitat: „…. denn die Beweisaufnahme hat, wie erwähnt, ergeben, dass der Kläger die Bereiche der Kfz-Werkstätte und des Sachverständigenbüros strikt trennt; …“

    Wie bitte, Denis, sollen nun deine Gutachten bei den Haftpflichtversicherern auf Dauer bestand haben, wenn du als Weisungsempfänger des Reparateurs bzw. Fahrzeughändlers deine Schadenprognose zu Papier bringst? (Sage mir nicht, dass das nicht so sei.) Bei einer Kfz-Werkstatt mit angestelltem Gutachter wird zudem jeder Kunde genötigt, auf das Recht der freien Wahl bezüglich des Fachmanns seines Vertrauens zu verzichten.
    Daher lieber Denis, bevor du hier nach dem Gesetzgeber rufst, würde ich dir empfehlen, sich zunächst einmal nachhaltig zumindest mit den bereits bestehenden Bestimmungen zum Schadenrecht und Wettbewerbsrecht sowie diverser Urteile auseinander zu setzen.

    Ausgelastet wird man als GA einer einzigen Werkstatt wohl nicht sein. Zwei Fragen hätte ich daher noch. Bist du neben deinem Angestelltenverhältnis auch „Selbstständig“ unterwegs oder verbringst du deine „freie Zeit“ dann gleich mit der Reparatur des besichtigten Fahrzeuges, bietest dieses wahlweise schon mal zum Verkauf an und/oder führst du auch gleich ein Neuwagen-Verkaufsgespräch? Wenn ja, dann möchte ich den Kunden sehen, der sich im Nachhinein nicht von seiner Werkstatt übers Ohr gehauen fühlt, weil er doch alles ganz anders wollte ….

  23. DerHuckflüsterer sagt:

    @ Virus
    „Ausgelastet wird man als GA einer einzigen Werkstatt wohl nicht sein. Zwei Fragen hätte ich daher noch. Bist du neben deinem Angestelltenverhältnis auch “Selbstständig” unterwegs oder verbringst du deine “freie Zeit” dann gleich mit der Reparatur des besichtigten Fahrzeuges, bietest dieses wahlweise schon mal zum Verkauf an und/oder führst du auch gleich ein Neuwagen-Verkaufsgespräch? Wenn ja, dann möchte ich den Kunden sehen, der sich im Nachhinein nicht von seiner Werkstatt übers Ohr gehauen fühlt, weil er doch alles ganz anders wollte ….“

    Hahaha,
    da kann man ja gespannt sein wie die Restwerte der Unfallfahrzeuge ermittelt werden und wer sie ankauft(oder vermittelt).

    Denis, was mich am Rande interessieren würde, wer Dich als SV anerkannt hat. Hast Du für Deine SV-Tätigkeit 2 oder 3 Tage für eine gründliche Ausbildung geopfert? Es gibt da nämlich viele Angebote einer Institution, da opfert man ca. € 3000.-dann darf man sich SV nennen.Dieses Geld hast Du dann wirklich geopfert!
    Ich empfehle den „Werkstattsachverständigen“ grundsätzlich, die Verordnungen der Kammern für Kfz.-SV zu lesen und auch richtig zu verstehen.
    In der Regel schwingt dann keiner mehr so schlaue Reden wie Du.
    Selbtsverständlich bist Du mit einem erlernten und abgeschlossenen Beruf sachverständig, aber das macht nur knapp ein Drittel davon aus was Du als unabhängiger u. neutraler SV in die Waagschale schmeissen musst, um tatsächlich anerkannt zu werden.
    Niemand der einen KV weisungsgebunden und gewinnorientiert für seinen Chef erstellen muß ist unabhängig u. neutral, daher auch für die zwingend erforderlichen Voraussetzungen einer ordentlichen Beweissicherungs völlig ungeeignet.

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