Mit Entscheidung vom 09.11.2010 (2 S 134/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Landgericht Regensburg – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (AG Regensburg – 10 C 572/10 vom 05.05.2010) – zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage / Berufungsklage des Sachverständigen erfolgte aus abgetretenem Recht. Im Urteil ist auch ein wesentlicher Rechtshinweis zur Abtretung von Forderungen im Schadensrecht enthalten, mit dem sich der eine oder andere Amtsrichter in Coburg ggf. auseinander setzen sollte.
„...Diese Grundsätze des Schadensrechts finden auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch den Kläger Anwendung, da der Inhalt der Forderung des Geschädigten durch die Abtretung an den Kläger nicht verändert worden ist…“
Das Gericht verwendet im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung die BVSK-Honorarbefragung und lehnt als Vergleichsmaßstab das „Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg“ ab, da es sich hierbei um eine Vereinbarung zu „Sonderkonditionen“ zwischen der HUK und dem BVSK handle.
Landgericht Regensburg
Az.: 2 S 134/10
10 C 572/10 AG Regensburg
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt S.M
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H.H.
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Regensburg -2. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und den Richter am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010 folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.05.2010, Az. 10 C 572/10, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 579, 95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.3.2010 zu zahlen. Bezüglich eines darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 579,95 € festgesetzt, § 3 ZPO.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet..
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 579, 95 € aus §§ 7 Abs.1 StVG, 249 Abs.2 S.1 BGB.
Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne die Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 249 Rn. 58 m. w. N). Ob und in welcher Höhe Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Hierbei sind die spezieile Situation des Geschädigten und insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 1450 m. w. N.)
Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Daher darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2003, 13 S 108/08, zitiert nach juris; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, S. 101 f. m. w, N.). Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten eine andere Rechtsansicht vertritt, vermag sich die Berufungskammer dieser aus den angegebenen Gründen nicht anzuschließen.
Diese Grundsätze des Schadensrechts finden auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch den Kläger Anwendung, da der Inhalt der Forderung des Geschädigten durch die Abtretung an den Kläger nicht verändert worden ist.
Das Sachverständigenhonorar hält sich hier im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen i.S. d. § 249 BGB. Eine für den Geschädigten erkennbar willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars ist nicht gegeben. Die Berechnung eines pauschalen Grundhonorars in Abhängigkeit von der Schadenshöhe ist allgemein üblich. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH NJW 2006, 2472 (2474); BGH NJW 2007, 1450 (1452) jeweils m. w. N.).
Die Honorarforderung war für den Geschädigten ferner nicht erkennbar überhöht. Das Grundhonorar in Höhe von 570,00 € netto bewegt sich im Rahmen des bei der Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelten Honorarkorridors. Auch die gesondert abgerechneten Nebenkosten liegen innerhalb des Honorarkorridors in der BVSK Honorarbefragung 2008/2009. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt wird, hat eine Überprüfung der einzelnen Positionen, insbesondere der einzelnen Nebenkosten grundsätzlich zu unterbleiben.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass das Sachverständigenhonorar in Anbetracht der im Rahmen der Gesprächsergebnisse 2007 und 2009 BVSK – Versicherungen (HUK) ermittelten Sachverständigengebühren überhöht sei. Denn dieses Gesprächsergebnis bezieht sich lediglich auf eine Abrechnungspraxis der Sachverständigen ausschließlich gegenüber der Beklagten und lässt sich daher nicht ohne weiteres auf die gegenüber Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen. Auch bei Bestehen einer solchen Abrechnungspraxis fehlt es an der Erkennbarkeit einer überhöhten Abrechnung für den Geschädigten.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war dem Kläger daher der mit der Klage geltend gemachte restliche Werklohnanspruch zuzuerkennen. Da für einen Zahlungsverzug der Beklagten nichts vorgetragen wurde, kann der Kläger Zinsen nur im erkannten Umfang ab Rechtshängigkeit beanspruchen, §§ 291, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 I, 92 II Nr.1 ZPO.
Sauberes Urteil ohne Schnörkel oder Unsicherheiten!
Gleichlautend i.Ü.auch die Berufungskammer am LG Nürnberg!
Gute Anwälte sind eben auch Garanten für richtige Urteile.
Wenn Manche hier auf dieselben Anwälte eindreschen,dann sollten die sich an die eigene Nase fassen,denn sie selbst haben diese Anwälte ja beauftragt oder empfohlen.
Erstaunlich ist aber doch,dass die so Verunglimpften anderswo beachtlichste Prozesserfolge erzielen,wie man sieht.
Vielleicht lag es ja doch nicht am Anwalt?
Klingelingelingelts