Mit Entscheidung vom 22.06.2010 (10 O 199/08) wurde die Mecklenburgische Versicherung durch das Landgericht Rostock u.a. zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars bei einem Quotenschaden verurteilt. Die Mithaftung des Klägers lag bei 50%. Das Gericht hat die vollständigen Kosten des Sachverständigengutachtens als sog. Schadensermittlungskosten (Rechtsverfolgungskosten) von der Quotierung ausgenommen.
Die eintrittspflichtige Versicherung hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung der Berufungskammer (OLG Rostock – 5 U 144/10 – vom 18.03.2011) folgt im nächsten Beitrag.
Landgericht Rostock
Geschäftsnummer
10 O 199/08
Verkündet am:
22.06.2010
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
1. …
– Beklagte –
2. Mecklenburgische-Vesicherungs- Gesellschaft in Hannover,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Georg Zaum,
Berckhusenstraße 146, 30625 Hannover,
– Beklagte –
hat das Landgericht Rostock, 10. Zivilkammer, durch
Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2010 für Recht erkannt
1. Die Beklagte» werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.713,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2008, die Beklagte zu 1. darüber hinaus für den 27.07.2008 und 28.07,2008 zu zahlen. Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 122,85 € vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % des noch zu beziffernden Höherstufungsschadens der Vollkaskoversicherung der Klägerin auszugleichen haben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/4,
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, zum Teil aus abgetretenem Recht.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge B., befuhr am 31.03.2007 mit dem Pkw der Klägerin, einem Mazda 5 1.8, amtliches Kennzeichen … in Rostock die Kreuzung B 105/Messestraße. Der Zeuge B. fuhr aus Richtung des Geländes Esso-Tankstelle kommend in die Messestraße zur an der Kreuzung befindlichen Lichtzeichenanlage und fuhr in die Kreuzung B 105 Messestraße ein, um diese geradeaus weiterfahrend zu überqueren und seine Fahrt auf der Messestraße in Richtung Evershagen fortzusetzen. Beim Überqueren der Kreuzung kam es in etwa in Höhe des linken Fahrstreifens der B 105 aus Richtung Rostock zu einem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug der Beklagten zu 1., einem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug der Beklagten zu 1. ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt. Ausweislich eines Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros … hatte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer von 21.500,- €. Der ausgewiesene Fahrzeugrestwert betrug 7.910,- €. Das Gutachten weist eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 bis 12 Kalendertagen aus. Der Sachverständige rechnete für sein Gutachen 1.301,57 € ab. Die Klägerin beschaffte sich ein Ersatzfahrzeug für 21.800,- € brutto und erlöste für das beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 7.750,- €. Die Anmeldung des am 20.04.2010 ausgelieferten Ersatzfahrzeuges erfolgte am 19.04.2007. Für die Zeit vom 31.03.2007 bis 20.04.2007 mietete sich die Klägerin einen Mietwagen. Für diesen bezahlte die Klägerin insgesamt 1.736,81 €. Die Kosten für das Abschleppen des verufallten Fahrzeuges beliefen sich auf 136,85 €. Die Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeuges sowie die Amneldung des Ersatzfahrzeuges und die Nummernschilder beliefen sich auf 86.- €.
Die Klägerin nahm zur Regulierung des Schadens ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese zahlte zunächst 13.090,- € und später weitere 660,- € an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1. habe den Verkehrsunfall allein verschuldet. Die Beklagte zu 1. habe die Kreuzung bei Rotlicht überquert. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hingegen sei bei für ihn anzeigendem Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer, wie auch die Beklagte zu 1., die Verkehrsregeln einhalten. Aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten zu. 1. falle die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges nicht wesentlich ins Gewicht. Die Beklagten hätten für den Unfall vollumfänglich und allein einzustehen.
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges B. habe bei dem Verkehrsunfall einen Personenschaden erlitten. Aufgrund des Unfalls habe er eine Kniegelenkskontusion, eine Schulter-und Thoraxprellung sowie eine HWS-Distorsion erlitten. Aufgrund der eingetretenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,- € gerechtfertigt.
Im Übrigen hätte der Zeuge B. aufgrund des Unfalls seinen vor dem Unfall ausgeführten Tätigkeiten im Haushalt gar nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Es sei eine Mehrung der eigenen Bedürfhisse als auch eine Einschränkung der Haushalts-/Erwerbstätigkeit eingetreten. Der Zeuge B. lebe als Rentner in einem 2-Personen-Haushalt mit einer berufstätigen Ehefrau. Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad, umfasse 64 m² und sei durchschnittlich ausgestattet. Daraus ergäbe sich ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von 42 Stunden die Woche, wovon auf den Zeugen B. 21 Stunden aufgrund der Mitarbeit der Ehefrau entfallen. Vom 1.04.2007 bis 21.04.2007 sei für den Zeugen B. aufgrund der Verletzungen, die Arbeit im Haushalt nur eingeschränkt möglich gewesen, da er nur 50 % der sonstigen Arbeiten habe ausfuhren können. Danach ergäbe sich bei 21 Tagen á 3 Stunden á 7,- € und 50 % Einschränkung ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 220,50 €.
Die Klägerin macht folgende Sachschadenspositionen geltend:
1. Selbstbeteiligung 500,00 €
2. Bei der Neuanschaffung angefallene Mehrwertsteuer 3.480,68 €
3. Mietwagenkosten 1.736,81 €
4. Sachverständigenkosten 1.307,57 €
5. Abschleppkosten 136,85 €
6. An- und Abmeldepauschale 86,00 €
7. Allgemeine Schadenspauschale 25,00 €
8. Haushaltsführungsschaden 220,50 €
Gesamt: 7.493,41 €
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 7.493,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshändigkeit zu zahlen sowie weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 394,50 €.
2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes, jedoch nicht unter der Höhe von 4.000,- € liegendes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssate seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den noch zu beziffernden Höherstufungsschaden der Vollkasko auszugleichen haben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupteten, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren Die Beklagte zu 1. habe die Ampel bei für sie anzeigendem Grünlicht passiert. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges hafte daher allein in vollem Umfang für den Unfall.
Dem Ehemann der Klägerin sei – unabhängig davon, dass eine Hauhaltstätigkeit vor dem Unfall bestritten werde – die Haushaltstätigkeit ggf. vollumfänglich möglich gewesen.
Die Beklagten sind der Ansicht, über einen Zeitraum von 12 Tagen hinaus habe der Klägerin aufgrund des im Gutachten genannten Wiederbeschaffungszeitraumes und der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht ein Mietwagen nicht zugestanden. Im Übrigen hätte sie lediglich ein Mietfahrzeug unterhalb der Gruppe des beschädigten Fahrzeuges anmieten dürfen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.03.2009 durch Vernehmung der Zeugen B., K., O., und E. O. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.05.2009 und 16.06.2009 Bezug genommen. Das Gericht hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss des Landgerichts Rostock vom 11.08.2009. Auf das Gutachten vom 02.02.2010 (Bl. 4 ff Bd.II d.A.) wird Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.02.2009, 12.05.2009, 16.06.2009 und 18.05.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet Der Klägerin steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von 50 % des auf dem Unfall vom 31.03.2007 beruhenden Schadens gegen die Beklagten zu.
Der Klägerin steht ein materieller Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 2.213,07 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVG zu.
Beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Dadurch wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges verletzt. Die Beklagten haften jedoch nicht in vollem Umfang für den Unfall.
Der Klägerin ist der Nachweis, dass der Unfall durch die Beklagte zu 1. allein verursacht und verschuldet wurde, nicht gelungen. Ihr ist weder der Nachweis gelungen, dass die Beklagte zu 1. die Kreuzung bei, für sie anzeigendem Rotlicht passiert hat, noch, dass die Beklagte zu 1. mit weit überhöhter Geschwindigkeit, ohne Beachtung des weiteren Verkehrs in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich weder ein Verschulden der Beklagten zu 1. noch ein Verschulden des Zeugen B. am Zustandekommen des Unfalls mit hinreichender Sicherheit feststellen. Es konnte nicht hinreichend geklärt werden, für welchen der beiden unfallbeteiligten Fahrer im Zeitpunkt des Unfalls die entsprechende Ampel an der Kreuzung Grünlicht gezeigt hat.
Die Klägerin hat dargetan, dass der Zeuge B. die Ampel bei für ihn anzeigendem Grünlicht passiert habe. Der Zeuge B. Ehemann der Klägerin und Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, hat die Angaben der Klägerin bestätigt. Er hat ausgesagt, dass er bei Umschaltung der Ampel auf grün in die Kreuzung eingefahren sei.
Die Beklagte zu 1. hat ebenfalls angegeben, bei grün die Kreuzung passiert zu haben. Der Zeuge K. hat insoweit ausgesagt, dass er sich mit seinem Fahrzeug in der linken Spur in Richtung Bad Doberan hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. befunden habe. Er selbst sei, soweit er noch erinnere, bei gelb zum Stehen gekommen. Die Ampel sei erst umgeschaltet, als er bereits gestanden habe. Da der Opel ein bis zwei Fahrzeuglängen vor ihm gefahren sei, müsse dieser noch bei gelb über die Kreuzung gefahren sein.
Da ein Fehler der Ampelschaltung von den Parteien nicht behauptet wurde, können nicht der Zeuge B. und die Beklagte bei grün gefahren sein. Die Aussagen des Zeugen B. und des Zeugen K. stehen sich somit widersprechend gegenüber.
Unter Würdigung aller Umstände kann weder der Vortrag der Klägerin noch der der Beklagten als bewiesen angesehen werden.
Zwar hat das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass einer der Zeugen bewußt wahrheitswidrig ausgesagt hat. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge B. als Unfallbeteiligter und Ehemann der Klägerin ein parteiähnliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die gegenüber der Beklagten zu 1. unterschiedliche prozessuale Situation des Zeugen B. ist lediglich der Eigentümer-Stellung der Klägerin am Fahrzeug geschuldet. Auch die Beklagte zu 1. hat als Partei ein Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits, so dass sich die Aussagen der unfallbeteiligten Fahrer gleichwertig gegenüberstehen.
Weitere Zeugen, die die Angaben der Klägerin bestätigt hätten, wurden nicht beigebracht, so dass ein Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1. nicht bewiesen ist.
Vielmehr kann nach Wertung durch die Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge B. bei für ihn zeigendem Rotlicht die Kreuzung eingefahren ist. Dies auch aufgrund der Aussagen der Zeugen O.. Diese haben zwar nicht selbst gesehen, wie der Zeuge B. die Kreuzung passiert hat und dass dieser bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Sie haben jedoch bekundet, dass sie selbst an der Ampel, die auch der Zeuge B. passierte, angehalten haben. Diese Ampel habe für die Geradeausspur rot gezeigt. Auch, seien zwei bis drei vor ihnen fahrende Fahrzeuge in die Kreuzung eingefahren, da ein geschalteter Rechtsabbiegepfeil grün gezeigt habe. Sie hätten dann bei rot als erste an der Haltelinie gestanden. Unmittelbar bei Umschalten der Ampel auf grün habe es auf der Kreuzung bereits gekracht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge B. eventuell aufgrund eines Irrtums wegen des für Rechtsabbieger grün anzeigenden Grünpfeils in den Kreuzungsbereich geradeaus bei rot eingefahren ist.
Die Bekundungen der Zeugen K. und O. sind jedoch auch nicht geeignet, die Kammer nicht von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten hinreichend zu überzeugen. Auch hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass ihnen die Aussage des Zeugen B. entgegensteht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte eventuell bei spätem Gelblicht oder bei frühem Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Dies auch deshalb, weil der Zeuge K. ausweislich des Unfallberichtes der Polizei vor Ort angegeben haben soll, dass die Lichtzeichenanlage bereits rot gezeigt habe, als die Beklagte zu 1. in. die Kreuzung eingefahren sei. Zwar hat der Zeuge K. diese Aussage in der Verhandlung nicht bestätigt. Dennoch kann sich das Gericht aufgrund der Würdigung aller Beweise keine hinreichende Überzeugung von der Unfalldarstellung der Beklagten bilden.
Der Einholung eines verkehrsunfallanalytischen Gutachtens betreffend die Ampelstellung bei Einfahren der Fahrzeuge in die Kreuzung bedurfte es nicht. Der entsprechende Beweisantrag war abzulehnen. Das Beweismittel ist nicht geeignet, entsprechenden Beweis für einen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1. zu erbringen. Da eine fehlerhafte Ampelschaltung von den Parteien schon nicht behauptet wird, kommt ein Gutachten zur Ampelschaltung vorliegend nicht in Betracht. Hinreichende Rückschlüsse darauf, welches der Fahrzeuge die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bei rot passiert hat, sind im Rahmen eines Sachverständigengutachtens nicht zu erwarten. Auch Rückschlüsse auf eine mögliche Ampelschaltung aufgrund des Unfallherganges sind nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Dies auch deshalb weil die Lichtzeichenanlage regelmäßig dynamisch schaltet.
Aufgrund der vorhandenen Fotos ist es einem Sachverständigen nicht möglich, Aussagen darüber zu treffen, wer bei rot in die Kreuzung eingefahren ist. Da ein Sachverständiger nicht zum Unfallort hinzugezogen wurde und es vor Ort keine Vermessungen von Bremsspuren o.a. bzw. detaillierte Aufnahmen vom Unfallort gibt, fehlen auch im Übrigen entsprechende Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines verkehrsunfallanalytischen Gutachtens. Ein verkehrsunfallanalytisches Gutachten wäre nicht geeignet, hier entscheidungserhebliche Fragen zu beantworten. Darauf, dass ein solches nicht einzuholen ist, wurden die Parteien durch das Gericht hingewiesen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten hat auch keinen Beweis für einen gravierenden Verstoß der Beklagten zu 1. gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ergeben, so dass auch ein hieraus gegebener Mitverschuldungsanteil nicht bewiesen ist.
Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass einen der unfallbeteiligten Fahrer ein unfallursächliches Verschulden trifft, so dass auf beiden Seiten im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG eine verschuldensabhängige Haftung ausscheidet und es somit für die Bestimmung des Umfangs der Haftung bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr verbleibt.
Lässt sich die Ampelstellung nicht mehr aufklären, kommt in der Regel nur eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 in Betracht. Die Parteien haften daher vorliegend je zur Hälfte für die eingetragenen Schäden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten bei Neuanschaffung angefallenen Mehrwertsteuer und der Selbstbeteiligung. Die Versicherung der Klägerin, welche diese in Anspruch genommen hat, hat bereits den Brutto Wiederbeschaffungswert, d.h. den Wert einschließlich Mehrwertsteuer erstattet. Der Gesamtschaden betrug nach dem Sachverständigengutachten unstreitig 13.590,- € bei einem Fahrzeugrestwert von 7.910,- €. Die Versicherung hat laut Schreiben vom 5.07.2009, vorgelegt als Anlage K 3 (Bl. 26 d.A.), den gesamten Schaden ausgeglichen, der abzüglich des tatsächlich erzielten Restwertes von 7.750,- € verblieb. Sie hat insgesamt 13.750,- € an die Klägerin ausgezahlt und den Selbstbehalt in Hohe von 500,- € nicht abgezogen. Auf diesen Widerspruch im Vortrag ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Sie ist hierauf nicht näher eingegangen, so dass ihr Vortrag zur Erstattung der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- € unschlüssig ist.
Der Klägerin steht hingegen ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 50 % zu. Sie muss sich jedoch, worauf sie auch in der Verhandlung hingewiesen worden ist, ersparte Eigenaufwendungen von jedenfalls 10 % anrechnen lassen, da sie einen mit ihrem Fahrzeug gleichwertigen Mietwagen gemietet hat. Die Klägerin kann Mietwagenkosten für die geltend gemachten 21 Tage verlangen. Zwar sind in dem Gutachten des Sachverständigen bis 12 Kalendertage für die Wiederbeschaffung ausgewiesen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass erst am 04.04.2007, somit fünf Tage nach dem Unfall, das Sachverständigengutachten erstattet wurde.
Das Gutachten vom 4.04.2007 hat die Klägerin unstreitig erst am 10.04.2007, bedingt durch die Osterfeiertage, zur Kenntnis erhalten. Ausgehend von dem 10.04.2007 liegt die Anmietung bis 20.04.2007 im Rahmen der gutachterlich angegebenen Wiederbeschaffungsfrist.
Die Klägerin kann somit abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % die Erstattung der Mietwagenkosten zu 50 %, somit 781,57 € begehren.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 1.307,57 € haben die Beklagten voll zu erstatten. Diese Position nimmt nicht an der Quotierung teil, da es sich um sogenannte Schadensermittlungskosten handelt (vgl. Poppe in DAR 2005, 669 ff.),
Die Beklagten haben der Klägerin des Weiteren 50 % der Abschleppkosten (68,43 €) und der Anmeldekosten (43,00 €) zu erstatten. Die Klägerin kann darüber hinaus die Hälfte einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € (12,50 €) geltend machen. Insgesamt steht der Klägerin somit Schadensersatz für Sachschäden in Höhe von 2.213,07 € zu.
Die Klägerin kann darüber hinaus aus abgetretenem Recht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,- € für ihren Ehemann, den Zeugen B. geltend machen, § § 823 Abs. 1, 253 BGB.
Im Hinblick auf die eingetretenen Verletzungen erscheint der Kammer das begehrte Schmerzensgeld von 4.000,- € deutlich übersetzt. Hierauf ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Sie hat dennoch zu den Unfallfolgen und Beeinträchtigungen nicht weiter vorgetragen. Der Zeuge B. selbst hat in seiner Vernehmung angegeben, Schmerzen und Prellungen so über die Brust bis hin zum Magen von dem Gurt gehabt zu haben. Des Weiteren habe er Schmerzen im linken Knie gehabt, die so 3 bis 4 Tage angehalten haben. Der Hals habe etwas weh getan. Die stärksten Schmerzen, wären die in der Brust gewesen, welche so ca. vier Wochen angehalten hätten.
Die Kammer ist aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Zeugen B. hinsichtlich seiner Verletzungen davon überzeugt, dass die Beeinträchtigung, so wie von ihm bekundet, vorgelegen haben. Er neigte insofern, weder zu Übertreibungen noch stellte sich sein Einschätzung aus sonstigen Gründen als übertrieben oder nicht der Wahrheit entsprechend dar. Die Klägerin hat hinsichtlich der körperlichen Schäden des Zeugen B. im Übrigen ärztliche Atteste eingereicht, welche im Wege des Urkundsbeweises verwertet wurden. Ausweislich des ärztlichen Berichtes der Universität Rostock vom 16.08.2007 lag eine Kniegelenkskontusion links, eine Thoraxprellung rechts, eine Schulterprellung rechts und ein HWS Distorsion vor. Bei diesen Angaben handelt es sich auch nicht um lediglich geäußerte Verdachtsmomente, sondern Diagnosen. Diese Angaben decken sich mit den Aussagen des Zeugen B.. Insoweit bedurfte auch nicht der weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung der Ärzte, da die Kammer vom tatsächlichen Vorliegen der angegeben Beeinträchtigungen überzeugt ist.
Die Kammer hält aufgrund der unfallbedingt eingetretenen Beeinträchtigungen auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € für angemessen und ausreichend. Darauf dass die Voraussetzungen für ein weitergehendes Schmerzensgeld nicht hinreichend dargetan sind, hat das Gericht die Klägerin hingewiesen.
Ein Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens besteht nicht. Die Klägerin hat trotz Hinweises der Beklagtenseite und des Gerichts einen Haushaltsführungsschaden schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Aus den von dem Zeugen B. getätigten Aussagen über seine Beeinträchtigungen ergibt sich der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden auch nicht ohne Weiteres. Im Übrigen ist eine gewisse Beeinträchtigung auch betreffend die Haushaltsführung durch das vorgenannte Schmerzensgeld mitabgegolten.
Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, den ihr entstehenden Höherstufungsschaden, den sie aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung erleidet, gemäß der Haftungsquote von 50 % zu ersetzen.
Zinsen kann die Klägerin gemäß § 291 ZPO ab Rechtshängigkeit verlangen.
Der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin hier nur unter Zugrundelegung der berechtigten Forderung, d.h. ausgehend von einem Geschäftswert von 2.838,07 € zu. Die Klägerin … hat die vorgerichtlichen Kosten ohne Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale geltend gemacht. Im Übrigen begehrt sie lediglich die Hälfte, da sie irrig (vgl. abweichend BGH, NJW 2007, 2049) von einer Anrechnung der Geschäftsgebühr ausgeht. Darauf, dass eine Anrechung der Verfahrensgebühr nicht stattfindet, wurde die Klägerin hingewiesen, ohne weiter hierauf einzugehen. Somit ergibt sich bei einer Gebühr in Höhe von 1,3 ein Anspruch in Höhe von 122,85 €, Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache im Sinne von Nr. 2300 Anlage 1 zum RVG ist weder vorgetragen noch, ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ha seine Grundlage in §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.