Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
die Urteilsreise geht wieder zurück nach Saarbrücken, allerdings nicht zur Berufungskammer des Landgerichts, sondern zur 4. Zivilkammer, die erstinstanzlich zuständig ist. Das nachfolgend dargestellte Urteil der 4. Zivilkammer des LG Saarbrücken zeigt, dass nicht alle Richter am Landgericht Saarbrücken im Freymannschen Honorar-Boot sitzen. Insoweit handelt es sich bei der nachfolgenden Entscheidung um eine in Sachen Sachverständigenkosten wirklich gute und konsequente Entscheidung nach Recht und Gesetz. Das kann man allerdings von den Entscheidungsgründen zur Wertminderung leider nicht sagen. Das verunfallte Fahrzeug war im Jahr 2007 erstmalig zugelassen worden. Der Schadensfall stammt aus dem Jahr 2012. Mithin war das verunfallte Fahrzeug gerade 5 Jahre alt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug auch noch ein Liebhaberfahrzeug ist. – Und dann wird durch das Gericht keine Wertminderung zugesprochen? Allerdings liegt offenbar der Fehler bei dem vom Gericht bestellten Sachverständigen H., dem das Gericht gefolgt ist. Da haben beide wirklich keine Ahnung vom Gebrauchtwagenhandel und von dem Thema „Wertminderung“. Insoweit leider ein erhebliches Minus für das Urteil. Die Unkostenpauschale von 30,– € herabgesetzt auf 25,56, na ja. Ganz verständlich ist das nicht. Lest aber selbst das Urteil aus Saarbrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen: 4 O 434/13 Verkündet am: 22.01.2015
Landgericht Saarbrücken
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
… ,
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allg. Vers.-AG vertr d. den Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,
Beklagte
wegen Schadensersatzes
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht J. als Einzelrichter
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.01.2014 – 4 O 434/13 – bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird,
a. an die Klägerin € 1.693,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen;
b. an den Sachverständigen Dipl.-Ing. … € 1.456,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 15.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreit mit Ausnahme der allein von der Beklagten zu tragenden Säumniskosten haben zu tragen die Klägerin 54 % die Beklagte 46 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
5. Das Urteil ist im Übrigen vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.11.2012 in Saarbrücken, Dudweiler Landstraße, ereignet hat und bei dem die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit ihrem PKW Ford Focus von hinten auf den verkehrsbedingt anhaltenden PKW der Klägerin Range Rover auffuhr. Das alleinige Verschulden der Versicherungsnehmerin der Beklagten ist unstreitig, so dass die Parteien nur über die Schadenshöhe streiten.
Die Klägerin macht geltend:
Reparaturkosten netto gemäß Gutachten vom 27.09.2013 (Bl. 6ff): € 3.768,72
Die Reparaturkosten seien von dem Zeugen … vollständig kalkuliert worden, insbesondere habe er nach Montage des hinteren Stoßfängens festgestellt, dass Verformungen des hinteren Querträgers vorgelegen hatten, die durch dessen Ersatz beseitigt werden müssten.
Merkantile Wertminderung laut Gutachten € 1.600,00
Das Fahrzeug sei erst 2007 erstmals zugelassen worden und habe sich in gepflegtem Zustand befunden. Die kalkulierten Reparaturkosten seien erheblich.
Sachverständigenhonorar gemäß Rechnung vom 27.09.2013 Bl. 30 € 1.456,86
Der Sachverständige habe den Schaden ausreichend dokumentiert und habe auch eine umfangreiche Fotodokumentation gefertigt. Es sei auch eine Demontage erfolgt. Die Auffassung der Beklagten zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständjgenhonoraren widerspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichthofs. Zudem habe der Sachverständige wegen des vorzusehenden Reparaturweges auch erhöhten Arbeitsaufwand gehabt.
Unkostenpauschale € 30,00
zusammen € 6.855,58
Die Klage ist der Beklagten ausweislich der Postzustellungaurkunde Bl. 38 am 27.12.2013 durch Übergabe an Ihren Mitarbeiter R. zugestellt werden. Da die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt hat, ist am 15.01.2014 Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangen, gegen das die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.01.2014 Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin beantragt:
das Versäumnisurteil vom 15.01.2014 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt:
das Versäumnisurteil vom 15.01.2014 – 4 O 434/13 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Versäumnisurteil habe nicht erlassen werden dürfen, weil ihr die Klageschrift nicht zugegangen sei.
Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe:
o Die Reparaturkosten seien nicht nachvollziehbar, weil auf den von dem Zeugen … gefertigten Lichtbildern lediglich einige Kratzer am hinteren Stoßfänger erkennbar seien. Soweit der Stoßfänger demontiert worden sei, seien Beschädigungen nicht erkennbar.
o Die erkennbaren geringfügigen Beschädigungen rechtfertigten keine Wertminderung. Insoweit mache sie sich auch die Ausführungen des Sachverständigen H. im Termin vom 15.12.2014 zum Vorhandensein von Gebrauchsspuren und der fehlenden Voraussetzungen für den Ansatz einer merkantilen Wertminderuns zu Eigen.
o Die Kosten des Schadensgutachten seien Überhöht. Das Gutachten sei auch unbrauchbar, weil es die kalkulierten Schäden nicht ausreichend dokumentiere. Es seien auch Nebenkosten abgerechnet worden, die für den Laien erkennbar überhöht seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gerichtlichen Niederschriften vom 10.04. und 15.12.2014 (Bl. 95ff, 148ff) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10.04. und 15.12.2014 (Bl. 96f, 149) durch Vernehmung des Zeugen … und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 15.12.2014 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. vom 04.08.2014 (Bl. 148ff, 109ff) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Einspruch der Beklagten hin musste das Versäumnisurtell vom 15.01.2014 auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist die Klage nur teilweise begründet so dass das Versäumnisurtell teilweise aufzuheben war.
A.
Allerdings ist das Versäumnisurteil in gesetzmäßiger Weise ergangen.
Nach § 331 Abs. 3 ZPO kann im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil erlassen werden, wenn die/der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. Vorliegend ist die Klageschrift mit der Verfügung ober die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 19.12.2013 der Beklagten am 27.12.2013 zugestellt worden, was aus der Postzustellungsurkunde Bl. 38 folgt. Danach ist die Klagezustellung durch Übergabe in den Geschäftsräumen der Beklagten durch Übergabe an einen Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Das folgt insbesondere auch aus der Verwendung eines Stempels mit dem Namen dieses Mitarbeiters der Beklagten, da nicht anzunehmen ist, dass der die Zustellung vollziehende Bedienstete der Deutschen Post AG über Namenstempel der Mitarbeiter der Beklagten verfügt. Bis zum 15.012014 hatte die Beklagte auch ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt.
B.
Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet, wobei auch die Beklagte davon ausgebt, dass der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses aus den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 113, 115 VVG Ansprüche dem Grunde nach zustehen.
I.
Der Klägerin stehen Reparaturkosten in Höhe von € 1.668,17 zu.
Während der Sachverständige H. zu Nettoreparaturkosten in Höhe von € 1.556,90
gekommen war, hatte der Zeuge … in seinem Schadengutachten € 3.768,72 kalkuliert. Aus diesem Grunde sind der Sachverständige und der Zeuge vernommen worden, wobei die Anhörung ergeben hat, dass die Feststellungen des Sachverständigen H. zutreffen.
Der wesentliche Unterschied zwischen gerichtlichem Gutachten und Schadengutachten bestand in der Beantwortung der Frage, ob durch den Unfall eine Beschädigung des hinteren Querträgers am Auto der Klägerin erfolgt ist und demzufolge dieser Querträger ausgetauscht werden muss. In diesem Zusammenhang ist mit dem Sachverständigen, der durch Vermessung des Heckbereichs gerade keine Beschädigung des Querträgers feststellen konnte und dem Zeugen auch der Unfallmechanismus erörtert worden, wie er sich aus den in den Ermittlungsakten befindlichen Foto ergibt. Danach ist der Energieaustausch so gering gewesen, dass es nicht zu einer Beschädigung des Querträgers gekommen sein kann, weil allenfalls eine Berührung des Querträgers mit dem durch den Anstoß nach vorne gedrückten hinteren Stoßfänger stattgefunden haben kann. Der Zeuge … hat dann auch erklärt, dass er – hätte er die Bilder von den Schäden am auffahrenden Fahrzeug gekannt – zu ähnlichen Ergebnissen wie der Sachverständige H. gekommen wäre, so dass auch nach den Ausführungen des Zeugen … der Austausch des Querträgers nicht erforderlich war.
Mit dem Sachverständigen und dem Zeugen … sind dann weitere, allerdings nur noch geringfügige Differenzen etwa hinsichtlich der Kosten betreffend das Ersatzrad, die Schmutzfänger und die Heckleuchten sowie der Lackierung besprochen worden, wobei der Sachverständige H. erläutert hat, dass diese Kosten bei dem vorhandenen Schadensbild durchaus als unfallbedingt einkalkuliert werden können. Demnach ergibt sich nach beiden Schadenskalkulationen ein zu ersetzender Reparaturkostenbetrag von 1.668,17.
II.
Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts steht der Klägerin nicht zu.
1. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, dürfte trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zutreffen, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03-, BGHZ 161, 151-161).
2. Allerdings hat der Bundesgerichtshof aaO auch darauf hingewiesen, dass gerade bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert nicht ohne weiteres angenommen werden muss und dass auch im Hinblick auf § 287 ZPO ein merkantiler Minderwert im Hinblick auf andere Faktoren wie etwa den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges entfallen kann.
3. Diese Frage ist auch betreffend die technische Sicht des Zeugen … und des Sachverständigen H. diskutiert worden, wobei der Zeuge … der Meinung war, dass schon im Hinblick auf die grundsätzliche Offenbarungspflicht für Unfallschäden ein merkantiler Minderwert entstehe, während der Sachverständige einen merkantilen Minderwert verneint hat, weil der Unfallschaden am klägerischen Fahrzeug durch den bloßen Austausch von Teilen rückstandsfrei behoben werden kann.
4. Nach Auffassung des Gerichte muss vorliegend ein Anspruch auf Ersate eines merkantilen Minderwerts verneint werden. Zwar ist richtig, dass es sich um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handelt, der aber auch rückstandsfrei behoben werden kann. Allerdings war durch den Unfall ein Auto betroffen, das als Liebhaberfahrzeug angesehen werden kann, bei dem andere Faktoren wie Modell, Ausstattung, Motorleistung u. ä. im Vordergrund stehen. Zudem dürften die festgestellten unfallbedingten Reparaturkosten kaum einen relevanten Teil des Wiederbsschaffungswerts des Fahrzeugs ausmachen, was auch daraus folgt, dass eine Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes gar nicht erst erfolgt ist.
III.
Die Klägerin kann Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von € 1.456,85 beanspruchen.
1. Die Beklagte wendet ein, dass die von dem Zeugen … abgerechneten Kosten über den üblichen Gebührensätzen des BVSK liegen und zudem überhöhte Nebenkosten abgerechnet worden seien, wofür sie sich auch auf die Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des Landgerichte Saarbrücken beruft. Zudem sei das Gutachten des Zeugen … unbrauchbar. Das trifft nicht zu.
2. Der Bundesgerichtshof hat in seinem mit den Parteien erörterten Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – juris, darauf hingewiesen, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen darf und vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, so dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen muss. Allerdings muss der Geschädigte nicht zu Gunsten des Schädigers sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, weil nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zusteht. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h., Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich dar Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
3. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schafensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Aufwands im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zeigen. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erfordsrlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine wesentliche Rolle. Deshalb reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung nicht aus, um die geltend gemacht Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris). Dieser Rechtsprechung, der sich sich das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 08.05.2014 – 4 U 61/13 -, juris, angeschlossen hat, ist uneingeschränkt zu folgen.
4. Die Klägerin hat vorliegend die Rechnung des Zeugen … vorgelegt, die zwar von den üblichen Kosten für ein Schadangutachten abweichen mag. Allerdings ist nicht näher dargelegt, dass die Klägerin bei Beauftragung des Zeugen … hätte erkennen können, dass dessen Kostenrechnung über den Beträgen liegt oder doch liegen kann, die üblicherweise für Schadensgutachten kalkuliert werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein als Liebhaberfahrzeug einzustufendes Fahrzeug unterhält und sich deshalb auch an einen aus ihrer Sicht sachkundigen Sachverständigen ihres Vertrauens wenden durfte.
5. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, aus den Festetellungen des Sachverständigen H. folge, dass das Schadengutaehten des Zeugen … unbrauchbar ist. Der Zeuge … hat eine umfangreiche Fotodokumentatlon erstellt, auf die auch der Sachverständige H. zurückgegriffen hat, was aus dessen Anhörung folgt. Die Feststellungen beider stimmen – von dem Querträger abgesehen – überein, wobei der Zeuge … erläutert hat, weshalb er damals zu der Annahme gekommen ist, dass der Querträger auszutauschen ist. Schon daraus folgt, dess das Schadengutachten nicht als wertlos oder unbrauchbar eingestuft werden kann.
6. Zudem sind die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 8GB nicht zuzumuten fest, sich auf eine durch den Unfallgegner veranlasste Begutachtung etwa durch einen Privatgutachter einzulassen. Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung grundsätzlich Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung. Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2006 – I-1 U 61/06, 1 U 61/06 -, juris). Hierzu ist nichts vortragen. Allerdings ist – auch wenn der Gutachter nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten – diesem aber die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Stellungnahme dann zuzurechnen, wenn er den Mangel ohne weiteres erkennen konnte, vor allem dann, wenn die Fehlerhaftigkeit für den Geschädigten offensichtlich ist. Der Geschädigte kann dann die Erstattung der Kosten eines beauftragten Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) oder nach Sachmängelrecht verweigern, wenn das Gutachten für den angestrebten Zweck unbrauchbar ist. Unbrauchbar ist das Gutachten, wenn es nicht den Richtlinien der Industrie und Handelskammer hinsichtlich der Mindesanforderungen an ein Gutachten über Kfz-Schäden entspricht, insbesondere nicht ausreichend spezifiziert und nachprüfbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vorn 11. September 2006 – I-1 U 61/06, 1 U 61/06 -, juris). Auch hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
IV.
Soweit die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von € 30,00 verlangt hat, ist diese übersetzt, well nach ständiger Rechtsprechung nur ein Betrag von € 25,56 ersetzt verlangt werden kann.
V.
Zinsen kann die Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.10.2013 verlangen. Sie hat der Beklagten das Gutachten des Zeugen … mit Schreiben vom 30.09.2013 übersandt, so dass unter Berücksichtigung einer angemessenen Regulierungsfrist die Fristsetzungen auf den 14. und 22.10.2013 unwirksam waren. Allerdings ist mit Schreiben vom 23.10.2013 eine Frist auf den 29.10.2013 gesetzt worden, die angesichts des Umstandes, dass die Eintrittspflicht der Beklagten feststand, ausreichend war.
Gemäß § 249 BGB sind der Klägerin auch die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersetzen, nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nur aus einem Gegenstandswert von € 3.150,59. Es ergeben sich:
Geschäftsgebühr 1,3 x € 252,00 = € 327,69
Auslagenpauschale € 20,00
Mehrwertsteuer 19 % x € 192,90 = € 66,04
. € 413,73
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Urteilsliste “Fiktive Abrechung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung erscheint mir das Urteil grottenfalsch. Selbst wenn sich das Gericht wegen der eingetretenen Schäden auf den Gerichtssachverständigen bezieht, so hätte es die Frage der merkantilen Wertminderung selbst, weil juristische Frage, entscheiden können. Sorry, aber insoweit kann man nur sagen: Setzen, sechs!
Guten Tag, Willi Wacker,
die Ausführungen zur Erstattungsvetpflichtung der entstandenen Gutachterkosten sind nachvollziehbar und überzeugen wegen ihrer schlüssigen Bezugnahme auf die angesprochenen Rechtsprechung.
Die Ausführungen des Gerichts zur Minderwertfrage kann man ohne Angabe des Fahrzeugwertes und der fahrzeugspezifischen Merkmale nicht ausreichend beurteilen, wie auch nicht die Argumentationsbreite und Argumentationstiefe der Klägerin zu diesem Thema. Ordnungsgemäße und vollständige Reparatur werden bei der Frage einer Merkantilen Wertminderung immer unterstellt, wäre es anders, würde die Frage einer Technischen Wertminderung das Thema sein. Hier würde eingangs auch die Relation von Fahrzeugwert zur Höhe der Merkantilen Wertminderung besonders interessieren. Beurteilungsrelevante Angaben hierzu sind aus dem Urteil des LG Saarbrücken allerdings nicht abgreifbar.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum&Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Das eigentlich Wichtige an diesem Urteil ist – bei aller Kritik hinsichtlich der Ausführungen zur Wertminderung – doch die Ausführungen zum Sachverständigenhonorar. Diese Frage hat der Vors. Richter der 4. Zivilkammer als Einzelrichter richtig beantwortet. Freymann-Rechtsprechung hin oder her, auch in Saarbrücken gibt es Richter, die der unsinnigen Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken nicht folgen und sich nach BGH und OLG Saarbrücken richten und bewußt sich gegen Freymann aussprechen. Bravo!