LG Saarbrücken hebt mit Urteil vom 30.05.08 -13 S 20/08- das Urteil des AG Saarbrücken auf

und verurteilt die beklagte HUK-Coburg Versicherung, an die Klägerin 77,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagten. Die Revision ist nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht restliche Schadenersatzansprüche (Sachverständigenkosten) aus einem Verkehrsunfall vom 15.07.2007 geltend, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haftet. Die Klägerin holte vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten am 18.07.2007 ein. Der Sachverständige stelle, weil eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden ist, einen Betrag von 495,23 € in Rechnung wobei das Grundhonorar 333,00 € netto, Schreib- und Kopierkosten 48,00 € netto, Telefonkosten und Porto 16,00 € netto, 8 Fotos à 2,40 € netto berechnet wurden. Die Beklagte beglich diese Kosten in Höhe von 417,86 € unter Verweis auf die Empfehlungen 2007 des BSVK und des Gesprächsergebnisses der BVSK mit der HUK. Die Klägerin macht mit ihrer Klage den nicht ausgeglichenen Restbetrag von 77,42 € geltend.

Das AG Saarbrücken – 5. Zivilabteilung – hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2007 – 5 C 863/07 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens der Beklagten Kenntnis von dem Einwand der Beklagten gehabt, die Forderung sei überhöht, so dass letztere vollumfänglich auf ihre Angemessenheit überprüfbar sei. Das Honorar sei anhand der BVSK-Honorarbefragung zu ermitteln. Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einem Rechtsfehler. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der restlichen SV-Kosten in Höhe von 77,42 € in vollem Umfang zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, VersR 2005, 380; VersR 2007, 560; vgl. auch LG Saarbrücken Urteil vom 22.09.2006, 13A S 12/06 = DAR 2007, 270 m.w.N.). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und damit auch SV-Kosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren machen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGHZ 132, 373, 376 m.w.N.). Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeilen zu nehmen (BGHZ 132, 373, 376/377; BGHZ 163, 362, 365 jew. m.w.N.; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 22.09.2006 a.a.O. m.w.N.).

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen. Weil es jedoch im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f., jew. m.w.N.). Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der SV sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. Urteil des LG Saarbrücken vom 22.09.2006 a.a.O; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471, jew. m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten zu. Das an den SV gezahlte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, es ist insbesondere weder willkürlich festgesetzt noch erkennbar überhöht

Der Umstand, dass die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbeachtlich (vgl. BGH VersR 2007, 560; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.09.2006).
Auch die Höhe der Abrechnung begegnet keinen Bedenken, insbesondere ist die Honorarabrechnung nicht unangemessen hoch. Das SV-Honorar bewegt sich innerhalb des Preiskorridors, den die vom Erstgericht herangezogene Honorarbefragung des BVSK ermittelt hat. Insoweit ist daher auch die Höhe des Honorars nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das amtsgerichtliche Urteil war daher, wie geschehen abzuändern.

Auf dieses Urteil war bereits in mehreren Urteilen des Landgerichts Saarbrücken hingewiesen worden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Saarbrücken hebt mit Urteil vom 30.05.08 -13 S 20/08- das Urteil des AG Saarbrücken auf

  1. Leser sagt:

    Irgendwann bekommt bestimmt jemand das Bundesverdienstkreuz (oder Eiserne Kreuz für Sturheit) für die meisten verlorenen Honorarprozesse?
    Gibt es da im Guiness-Buch der Rekorde auch eine Rubrik für verlorene Prozesse?

  2. Siegfried Sturm sagt:

    Hallo Leser,
    der Vorstandssprecher der HUK-Coburg hat doch schon bereits das besagte erhalten. Weshalb noch einmal verleihen? Mit dem Eintrag ins Guiness-Buch der Rekorde könntest Du recht haben.
    Gruß
    Siegfried Sturm

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