Die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken hat mit Hinweisbeschluß vom 12.3.2010 (13 S 229/09) die Schädigerin, HUK-VN, und die HUK-Coburg selbst, darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer einstimmig beabsichtigt, die eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG Saarbrücken vom 16.9.2009 – 36 C 360/08 (14) – zurückzuweisen.
G r ü n d e :
Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die Angriffe der Berufung gegen die Zuerkennung des Kostenersatzes für das noch im Streit stehende erste Sachverständigengutachten sind mit Blick auf die bisherige, von der Berufung selbst angeführten Rechtsprechung der Kammer, an der die Kammer weiterhin festhält, nicht überzeugend.
1. Soweit die Berufung dier Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten in Zweifel zieht, weil der vom Gutachter ermittelte Schadensbetrag sich nachträglich als unrichtig dargestellt hat, verkennt sie, dass Fehler des vom Sachverständigen eingeholten Gutachtens nur dann die ersatzfähigkeit der Kosten für den Geschädigten etwa aufgrund eines Auswahlverschuldens oder Verschweigens von Vorschäden zu vertreten hat ( vgl. die Nachweise bei Geigel/Knerr Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rdn. 122). Ein solchesy Verschulden des Klägers hat das Erstgericht zutreffend verneint und dies wird noch nicht einmal seitens der Berufung in Frage gestellt.
2. Zutreffend hat der Erstrichter ferner angenommen, dass der Geschädigte die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Wie die Kammer bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat ( zuletzt etwa in der Entscheidung vom 12.2.2010 – 13 S 146/09 -) ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Schadensbeseitigungsaufwand in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 132, 373, 376,377; BGHZ 163, 362, 365 m.w.N.; vgl. auch Urt. der Kammer v. 12.2.2010 aaO und vom 29.8.2008 – 13 S 108/08 -). Weil es bei den Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322f. ; Hörl NZV 2003, 306, 309f m.w.N.), wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen; zu einer Markterkundigung ist er – entgegen der Auffassung der Berufung – anders als in dem Sonderfall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht verpflichtet. Erst wenn für ihn als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich fesetzt und Preis und Leistunmg in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er nach ständiger Rechtsprechung der Kammer vom Schädiger nicht mehr vollen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen ( Urt. der Kammer v. 12.2.2010 aaO sowie vom 23.5.2008 – 13 S 20/08; OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rdn 121 jew. m.w.N.). Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (vgl. OLD Düsseldorf aaO; Grusky NZV 2000, 5; vgl. auch OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 m.w.N.).
3. Auf dieser Grundlage hat das Erstgericht die ERsatzfähigkeit der vom Geschädigten aufgewandten Kosten für das erste Sachverständigengutachten zu Recht bejaht. Insbesondere bestehen entgegen der Berufung keine Bedenken, dass das Erstgericht bei der Beurteilung , ob von dem Sachverständigen eine erkennbar überhöhte Forderung in Rechnung gestellt wurde, die Honorarbefragung des BVSK für die Jahre 2008/2009 zur Orientierung herangezogen hat.
a.) Wie die Kamm er bereits wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise in der Entschdg. vom 12.2.2010 aaO), ist der Honorarkorridor der BVSK-Honorarbefragung 2005/6 grds. als Maßstab geeignet, um zu überprüfen, ob das Honorar aus der Sicht des Geschädigten sich als erkennbar überhöht darstellt. Gegen ein erkennbar überhöhtes Grundhonorar spricht insbesondere – wie auch im Streitfall – , dass die Honorarforderung den Preiskorridor III, innerhalb dessen nach der Honorarbefragung 40 bis 60% der BVSK-Mitglieder ihr Hononorar berechnen, nur geringfügig übersteigt und den entsprechenden Preiskorridor der BVSK-Honorarbefragung 2008/9 einhält. Auch die weiter konkrtet oder pauschal abgerechneten Nebenleistungen übersteigen die jeweiligen Honorarkorridore der BVSK-Honorarbefragung 2005/6 allenfalls geringfügig und bleiben im Rahmen der Honorarkorridore der Befragung 2008/9.
b.) Entgegegen der Berufung ist auch die neuere Honorarbefragung des BVSK aus 2008/2009 zur Orientierung geeignet. Vergleicht man etwa die Werte, so liegt eine Steigerung von 8,2% im Zeitraum von drei Jahren und die allgemeine Preissteigerungsrate liegt nach dem Stat. Bundesamt ( siehe http://www.destatis.de/) im maßgeblichen Zeitraum bei insgesamt 6,6%. Damit in einem Rahmen, der Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungsergebnisse nicht begründet. Auch der Umstand, dass – wie die Berufung vorträgt -der BVSK sich mit der HUK-Coburg auf einen Abrechnungsmodus geeinigt haben soll, der deutlich niedrigere Werte als in der Honorarbefragung ausweist, zieht die Geeignetheit der Befragung , welche die Honorierungspraxis ohne Bindung an eine bestimmte Versicherung zum Gegenstand hat, als Orientierungsmaßstab nicht in Zweifel. Im übrigen wird die Tauglichkeit der BVSK.Befragung 2008/9 nicht deshalb in Frage gestellt, weil sie auf Modi-Werte oder auf ein arithmetisches Mittel verzichtet. Insofern verkennt die Berufung, dass die Tabelle nicht dazu dient, einen verlässlichen Durchschnittspreis zu errechnen, sondern lediglich einen Anhaltspunkt darstellt, die Frage nach der erkennbaren Überhöhung eines Sachverständigenhonorares in einem für den Geschädigten letztlich intransparenten Markt zu beantworten. Dass im übrigen die Nebenkosten von der an der Schadenshöhe ausgerichteten Abrechnung des Sachverständigen nicht generell abgegolten sind, sondern – wie hier – gesondert abgerechnet werden, stellt keine Besonderheit dar, die die Berechnung des Sachverständigen im Streitfall als erkennbar überhöht ausweisen würde.
4. Die Berufung hat mithin keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und die Fortführung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 II ZPO).
So der ausführliche Hinweisbeschluss der Berufungskammer des LG Saarbrücken. Der Hinweisbeschluss ist bereits eine Schlappe für die HUK-Coburg. Saarbrücken scheint kein gutes Pflaster für die Coburger Versicherung. Über den das Berufungsverfahren beendenden Beschluss der Berufungskammer werde ich noch gesondert berichten. Die Bekagten hatten die Möglichkeit zu diesem Beschluss sich binnen zwei Wochen zu äußern.