Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Halle in Sachsen-Anhalt geht es weiter nach Schweinfurt in Bayern. Nachfolgend stellen wir Euch – quasi als Wochenendlektüre – ein interessantes Schadensersatz-Urteil des Landgerichts Schweinfurt zu den Mietwagenkosten bei längerer Anmietdauer (281 Tage) gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Thematisiert wurde sowohl das Werkstattrisiko, das bekanntlich zu Lasten des Schädigers geht (vgl. BGHZ 63, 182 ff.), als auch die Pflicht zur Beschaffung eines Interimsfahrzeugs sowie die Nutzungspflicht des Zweitfahrzeugs, wobei als Zweitfahrzeug lediglich ein LKW zur Verfügung stand. Das verunfallte Fahrzeug war allerdings ein Pick-up der Marke Dodge. Auch bei diesem Rechtsstreit, der der Entscheidung zugrunde lag, hatte die HUK-COBURG wieder alle Register gezogen, um das Gericht zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu bewegen. Das erkennende Landgericht Schweinfurt ist der HUK-COBURG jedoch nicht auf den Leim gegangen. Vielmehr musste die HUK-COBURG eine derbe Schlappe hinnehmen, indem sie verurteilt wurde, insgesamt weiteren Schadensersatz in Höhe von 11.604,90 € zuzüglich Zinsen und Anwalts- und Gerichtskosten – auch der Mietwagenfirma als Streithelferin der Klägerin – zu zahlen. Und wieder einmal wurden verdammt viele Versichertengelder der HUK-COBURG-Versichertengemeinschaft vergeudet.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Landgericht Schweinfurt
Az.: 12 0 237/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
Streithelferin:
Autovermietung …
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiter, Ludwigstr. 20, 97070 Würzburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Schweinfurt – 1. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht B. als Einzetrichterin aufgrund der mündiichen Verhandlung vom 16.11.2017 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.604,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zutragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 11.604,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen festlicher Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs, amtl. Kennzeichen … , verursachte am 21.1.2016 in Langendorf einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, Marke Dodge RAM 1500, 254 kw, 5654 ccm, amtl. Kennzeichen … , beschädigt wurde.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei der Fa. Autohaus … ab dem 22.1.2016 reparieren. Ein Sachverständigengutachten lag am 27.1.2016 vor. Am 28.1.2016 wurden die Ersatzteile bestellt. Am 12.2.2016 wurde mit der Reparatur begonnen. Auf Nachfragen des Geschäftsführers der Klägerin teilte die Fachwerkstatt regelmäßig mit, dass auch ihr vom Ersatzteillieferanten auf regelmäßige Nachfrage mitgeteilt worden sei, mit den fehlenden Ersatzteilen sei tagtäglich zu rechnen. Auf Nachfrage des Klägervertreters vom 18.4.2016 teilte die Fachwerkstatt mit, es werde noch auf ein Differenzial und einige Schrauben gewartet, die in den USA bestellt seien. Am 21.4.2016 teilte die Fachwerkstatt nach klägerseitig an sie gerichteter Aufforderung mit, man habe auch andere Quellen kontaktiert, ein genauer Termin könne nicht genannt werden, es sei tagtäglich mit dem Eintreffen der Ersatzteile zu rechnen. Am 13.5.2016 wurde die Beklagte durch den Klägervertreter über die Situation informiert. Am 15.6.2016 machte der Klägervertreter den beklagtenseitig beauftragten Sachverständigen am 21.6.2016, einen Mitarbeiter der Beklagten, erneut auf das Problem aufmerksam. Bei einem weiteren Telefongespräch am 2.8.2016 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten mit, das Problem sei bekannt, es werde wohl erst der amerikanische Markt mit Ersatzteilen bedient, man könne da nichts machen. Am 5.10.2016 wurde die Beklagte erneut schriftsätzlich darüber informiert, dass die Reparatur noch nicht abgeschlossen sei. Am 28.10.2016 wurde die Reparatur erfolgreich beendet.
Die Klägerin nutzt das Unfallfahrzeug zur Durchführung von Baustellenbesichtigungen, zum Transport von Kleinmaterial und für private Zwecke, femer, um im Rahmen von Auftragserteilungen zur Baustelle zu gelangen. Sie legt hierbei zum Teil Fahrten von 70 bis 80 km einfach zurück. Die Klägerin verfügt abgesehen von dem unfallbeteiligten Fahrzeug nur über einen LKW 7,5 t.
Vom 22.1.2016 bis zum 15.4.2016 mietete die Klägerin einen Mietwagen Mercedes Benz CLS 500 4 Matik, vom 15.4.2016 bis zum 15.9.2016 einen BMW X3 XDrive 30d Automatic und vom 15.9.2016 bis zum 28.10.2016 einen BMW 318d GranTurismo zum Gesamtpreis von 24.049,90 Euro brutto an. Die Beklagte war von Beginn an über die Anmietung von Ersatzfahrzeugen informiert. Die Klägerin legte mit den angemieteten Fahrzeugen insgesamt 24.142 Kilometer zurück.
Erstmals am 3.11.2016 wandte sich die Beklagte an die Klägerin mit dem Hinweis, die Klägerin möge ein Interimsfahrzeug erwerben.
Auf die ihr übermittelte Rechnung vom 4.11.2016 zahlte die Beklagte für Mietwagenkosten einen Betrag von 8.000 Euro. Weitere hierauf gerichtete Zahlungen lehnte sie mit Schreiben vom 29.11.2017 ab.
Die Klägerin behauptet, der von ihr gehaltene LKW sei im Zeitraum der Anmietung des Ersatzfahrzeuges für drei Monate außer Betrieb gewesen. Sie sieht sich auch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, zur Abwendung eines Vorwurfs des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht den LKW als Ersatz für das unfallbeschädigte Fahrzeug einzusetzen. Sie trägt weiter vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, ein Interimsfahrzeug zu erwerben. Sie sei immer wieder auf eine täglich zu erwartende Ersatzlieferung vertröstet worden und habe infolge dessen jederzeit mit dem Abschluss der Mietdauer rechnen müssen.
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 20.5.2017 zugestellten Klage,
die Beklagte zur Zahlung von 11.604,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 29.11.2016 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 197,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Mietwagenkosten als überhöht, beschränkt diesen Angriff aber ausdrücklich auf die Dauer der Anmietung. Sie trägt vor, die Klägerin habe gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie sei gerade wegen der steten Vertröstung spätestens nach zwei Monaten verpflichtet gewesen, ein Interimsfahrzeug zu erwerben. In diesem Falle hätten sich die Mietwagenkosten auf 4.700 Euro netto beschränkt; zudem hätte die Klägerin weitere 3.000 Euro für ein interimsfahrzeug aufwenden müssen.
Die Klägerin müsse sich auch einen höheren Eigenersparnisanteil als 3 % anrechnen lassen, da sie die Mietfahrzeuge übermäßig intensiv genutzt habe. Sie habe hierdurch fahrleistungsabhängige Unterhaltskosten für das Unfallfahrzeug von 1.500 Euro erspart.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.5.2017, eingegangen am 1.6.2017, auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und weitgebend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der weitergehenden Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823, 249 ff. BGB.
Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit tatsächlich aufgewendeter Mietwagenkosten ist, ob diese i. S. des § 249 S. 2 BGB zur Herstellung des Zustandes erforderlich waren, der bestanden haben würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Zu ersetzen sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGHZ 54, 82, 61, 346; 63, 182; std. Rspr.). Ihm zumutbare Maßnahmen zur Schadensverringerung muss der Geschädigte allerdings ergreifen. Im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB kann die Obliegenheit zur Schadensminderung dazu führen, dass der Geschädigte statt mit einem Mietwagen den Wiederbeschaffungszeitraum mit der Anschaffung eines sogenannten Interimsfahrzeugs überbrücken muss. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn wegen einer besonders langen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturdauer und/oder einem besonders hohen Fahrbedarf hohe Mietwagenkosten zu erwarten sind. Hierbei verbietet sich allerdings eine schematische Betrachtung. Vielmehr sind für die Beurteilung der Erforderlichkeit die konkreten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen.
Diese ergeben bei verständiger Würdigung keinen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht.
Es war zunächst nicht wirtschaftlich unvernünftig, den Reparaturauftrag überhaupt zu erteilen, zumal die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lagen (s. a. OLG Köln, Urteil vom 25.6.1998 – 1 U 20/98).
Die Verzögerung der Lieferung der Ersatzteile war von der Klägerin nicht verschuldet; eine allseits unverschuldete Verzögerung geht aber regelmäßig zu Lasten des Schädigers (BGH NJW 1982, 1519; OLG Köln aaO; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. § 249 Rn. 37).
Für die Klägerin war auch nicht absehbar, dass sich die Reparaturdauer über einen Zeitraum von neun Monaten erstrecken würde. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass bei Fahrzeugen vom Typ des unfallbeschädigten Klägerfahrzeuges stets und von vorneherein mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen wäre. Für den konkreten Streitfall steht aufgrund des unstreitig gebliebenen Klagevortrags fest, dass sich die Klägerin in regelmäßigen, nicht zu großen Abständen nach dem Verbleib der angekündigten Ersatzteile erkundigt hat. Zudem hat die Klägerin darauf hingewirkt, dass die von ihr beauftragte Reparaturwerkstatt andere Bezugsquellen als die von ihr zunächst gewählte überprüft hat. Für die Klägerin war auch zu den verschiedenen Zeitpunkten im Verlauf der Reparaturdauer nicht erkennbar, dass sie fortlaufend und lang andauernd mit weiteren Verzögerungen zu rechnen haben würde. Der Klägerin wurde vielmehr wiederholt angekündigt, dass mit der Ersatzteillieferung täglich zu rechnen sei. Dass sich die Klägerin auf die entsprechende Auskunft der von ihr beauftragten Fachwerkstatt nicht hätte verlassen dürfen, wird von der Beklagten nicht behauptet und wird auch nicht durch sonstige Umstände erkennbar. Vielmehr lief die Klägerin in der sich ihr darbietenden Situation Gefahr, durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs Schadensmehrkosten zu verursachen, da einerseits jederzeit die Gefahr bestanden hätte, dass die Ersatzteile kurzfristig geliefert worden wären, andererseits die Klägerin aber keine verlustsichere Absatzmöglichkeit für ein Interimsfahrzeug gehabt hätte.
Der Klägerin ist ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht auch vor dem Hintergrund ihrer regelmäßigen Kontaktsuche zur Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Klägerin hat in engmaschigen Abständen die Beklagte über die fortbestehende Mietwagenproblematik informiert und seitens der Beklagten schlussendlich sogar die Auskunft erhalten, „man könne da nichts machen“. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte, ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen, das mit einer Vielzahl von Haftpflichtversicherungsfällen betraut ist und über sicherlich breitere Erkundigungs- und Kooperationsmöglichkeiten als die Klägerin verfügt, der Klägerin kaum selbst in Aussicht stellen, für ihr Problem gebe es keine Abhilfe, ihr jedoch im Anschluss vorwerfen, keine Abhilfe geschaffen zuhaben.
Schlussendlich bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht allein umstrittene Frage, ob die Klägerin den von ihr noch genutzten LKW im streitrelevanten Zeitraum tatsächlich stillgelegt hatte. Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, zur Abwendung weiteren Schadens von der Beklagten einen LKW zu nutzen.
Zwar kann grundsätzlich der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auf die Nutzung eines bei ihm vorhandenen Zweitfahrzeugs verwiesen werden (BGH NJW1976, 286) Voraussetzung ist jedoch, dass ihm die Nutzung des Zweitfahrzeugs auch zumutbar ist (BGH aaO), weshalb das Zweitfahrzeug einen Nutzungswert ähnlich dem beschädigten Fahrzeug haben muss (OLG Düsseldorf NZV 2008, 460). Das Zweitfahrzeug darf deshalb hinsichtlich Komfort, Ausstattung und Leistung nicht so erheblich hinter dem des beschädigten Fahrzeuges zurückbleiben, dass ein Vergleich zwischen den Fahrzeugen nicht möglich wäre (LG Passau, Urteil vom 29.10.2009 – 3 S 7/09).
Hieran gemessen muss sich die Klägerin nicht auf eine wie auch immer geartete Nutzung des von ihr noch gehaltenen LKW verweisen lassen. Auf die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Beklauten, die Klägerin benutze den Pick-Up „offensichtlich hauptsächlich zum Materialtransport“, hat die Klägerin dezidiert und im weiteren unbestritten vorgetragen, wozu sie den Unfallwagen nutzt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Klägerin die ersatzweise Benutzung des LKWs aber schon für den geschäftlichen Nutzungsanteil unzumutbar. So realisiert sich das im Fahrbedarf der Klägerin liegende erhöhte Verschleiß- und Wartungsrisiko bei Nutzung eines LKWs in einem weitaus höheren Maß als bei einem PKW. Zudem ist die Klägerin bei Nutzung eines LKWs auch nicht in gleicher Weise flexibel, da sie schon zum Zurücklegen der von ihr unstreitig bezeichneten Anfahrtstrecken deutlich längere Anfahrtzeiten benötigen würde. Mit einem LKW kann zudem – jedenfalls ohne gegenteilige Anhaltspunkte – nicht dieselbe Personenzahl transportiertwerden, was sich auf den von der Klägerin verfolgten Zweck des Personentransports zu den Baustellen hin niederschlagen durfte. Auf weitere erhebliche Ungleichheit der Fahrzeuge in Bezug auf Komfort und Ausstattung bedarf es vor diesem Hintergrund keines weiteren Eingehens. Erst recht ist es der Klägerin in der Folge unzumutbar, anstelle eines PKW ihre privaten Besorgungen und Freizeitaktivitäten mit einem LKW durchzuführen.
Die Beklagte zeigt mit ihremVortrag schlussendlich auch keine Anhaltspunkte für den von ihr reklamierten höheren Eigenersparnisanteil auf. Der Ansatz der Eigenersparnis mit 3 % entspricht dem üblichen Ansatz im hiesigen Bezirk. Wie bereits im Termin erörtert, stellt sich die Nutzung der Mietwagenfahrzeuge auch nicht als übermäßig intensiv dar. Ihre dahingehende Behauptung hat die Beklagte nicht weiter verifiziert. Die sich aus der Gesamtfahrleistung errechnende durchschnittliche Tagesfahrleistung erscheint jedenfalls nicht übermäßig und ist für sich genommen nicht geeignet, einen höheren Eigenersparnisanteil zu begründen.
II.
Der Anspruch auf die auf die Hauptforderung entfallenden Zinsen folgt aus §§ 286, 288 (§ 291) BGB.
III.
Weitergehende vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte nicht. Der von ihr hierzu herangezogene Grund des Verzuges (§§ 280, 286 BGB) greift nicht zu ihren Gunsten ein, da nach ihrem eigenen Vortrag der Klägervertreter bereits während laufender Anmietdauer beauftragt war. Zu diesem Zeitpunkt war aber ein Zahlungsverzug der Beklagten noch nicht eingetreten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als ein Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez.
B.
Richterin am Landgericht
Verkündet am 07.12.2017
Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko, weil die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Der vom Geschädigten zur Schadenshöhenfeststellung hinzugezogene Sachverständige ist ebenfalls der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283). Dementsprechend müssen auch dessen eventuelle Fehler bei der Prognose oder der Berechnung – auch seiner Kosten – zu Lasten des Schädigers gehen, sofern kein Auswahlverschulden vorliegt.
Werkstatt und Sachverständiger sind gleichzusetzen.