Quelle: Kfz-Betrieb ONLINE vom 12.05.2010
Sachverständiger hat „Beurteilungsspielraum“
Das Landgericht (LG) Wiesbaden hat mit seinem aktuellen Urteil vom 15. April 2010 (AZ: 8 S 1/10) erneut bestätigt, dass der Restwert für ein unfallbeschädigtes Auto anhand von Angeboten auf dem „allgemeinen regionalen Markt“ zu ermitteln ist.
Nach Ansicht der Richter ist ein Sachverständiger nicht dazu verpflichtet, für den gegenerischen Haftpflichtversicherer eine kostentechnisch optimale Verwertungsmöglichkeit für das Fahrzeug unter Einschluss von Onlinebörsen zu ermitteln.
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Hallo Hans Dampf,
die Berufungskammer des LG Wiesbaden hat in vorzüglicher Weise die vom BGH aufgezeigten Grundsätze umgesetzt. Es bleibt dabei, dass drei Angebote auf dem allgemeinen,regionalen Markt eingeholt werden müssen. Über den regionalen Markt hinaus muss der Sachverständige keine Angebote einholen. Eine Entfernung von 200 km wurde bereits als zu weit angesehen. Auch ist nur der allgemeine Markt zu beachten. Internetrestwertbörsen sind unbeachtlich. Dies ist auch bereits mit dem BGH-Urteil vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05 – festgeschrieben worden. Ich verstehe nicht, wie die Versicherer immer wieder meinen, der Internetrestwertmarkt sei maßgeblich. Spätestens mit dem Urheberrechtsurteil, mit dem das Einstellen der Lichtbilder als rechtwidrig bezeichnet wurde, dürfte das Aus der Restwertbörse eingeleitet worden sein. Die Instanzgerichte reagieren entsprechend, wie man im Fall des LG Wiesbaden sieht.
Jetzt bin ich aber wirklich weg.