Mit Urteil vom 07.03.2008 (15 S 1633/07) hat das LG Würzburg die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Gemünden am Main vom 09.01.2007 (10 C 904/05), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die Versicherung hatte die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen. Auch das LG Würzburg wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger durch einen Verkehrsunfall am xx.xx.2006 in G. verursachten Mietwagenkosten.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO).
Dem Kläger stehen aufgrund des Ergebnisses der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche in voller Höhe zu.
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 377, 383 f.; VersR 2005, 241 f.; 2006, 669 f.; zuletzt Urteil v. 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Über das objektiv erforderliche Maß – als geeignete Schätzungsgrundlage dient nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 9.05.2006, VI ZR 117/05 und vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) das gewichtete Mittel (= Modus) des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – hinaus, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeifen unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normal)Tarif“ zugänglich war (ständige Rspr. des BGH, zuletzt Urteil v. 13.02.2007, VI ZR 105/06). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des §254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Geschädigte die Beweislast trägt (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 161/05).
Der Vortrag des Klägers zu seinen Erkundigungen bei verschiedenen örtlichen Autovermietungen ist widersprüchlich, genügt allerdings den Mindesterfordernissen bezüglich zweier Autoverleihfirmen.
Das Erstgericht hat bezüglich der Behauptung des Klägers, unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage sei ihm kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich gewesen, als mit der vorliegenden Klage verfolgt. Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 20.12.2006.
Die vom Erstgericht in der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen sind, nachdem deren Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Berufung nicht gerügt wurden, der Entscheidung durch das Berufungsgericht zugrunde zu legen.
Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung des Gerichts nicht. Das Amtsgericht hat das Beweisergebnis ohne erkennbare Rechtsfehler dahingehend gewürdigt, dass dem Kläger kein jedenfalls wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Amtsgerichts daher nicht zu beanstanden.
Soweit das LG Würzburg.