LG Wuppertal spricht mit Berufungsurteil vom 9.6.2011 – 9 S 174/10 – im Quotenfall die vollen Sachverständigenkosten zu.

Hallo Leute, der Aufruf hat sich gelohnt. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des LG Wuppertal – Berufungskammer – bekannt. Während das übergeordnete OLG Düsseldorf im Quotenfall eine Quotierung auch der Sachverständigenkosten vornahm, ist das LG Wuppertal der Ansicht, die Sachverständigenkosten unterliegen nicht der Quotierung. Dabei bezieht sich das Landgericht Wuppertal auf das OLG Rostock, allerdings wird mit keinem Wort das ebenfalls zur gleichen Zeit ergangene Urteil des OLG Düsseldorf  erwähnt. Im übrigen ist die Begründung äußerst dürftig. Das Urteil wurde mir von RA. Matzkeit aus Wülfrath übersandt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinung ab. 

9 S 174/10                                                             Verkündet am 9.6.2011
33 C 486/08
AG Wuppertal

LANDGERICHT WUPPERTAL

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des ….

Klägers und Berufungsklägers,

g e g e n

1…..

2…..

Beklagten und Berufungsbeklagten,

hat die 9, Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011

durch die Richterin am Landgericht….

als  Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Auf die Berufung das Klägers wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil  des Amtsgerichts Wuppertal unter  Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels  teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dia Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.500,02 €  nebst Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008  sowie 229,55 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten  seit dem 20.11.2008 zu zahlen.

Im übrigen  wird die  Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger zu 51 % und  die Beklagten zu 49 %.  Die Kosten des Rechtsstreites zweiter Instanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall  in Anspruch, der sich am 14.6.2008 auf der Bundesallee in Wuppertal ereignete. Von der beantragten Hauptforderung in Höhe von 2.917,86 EUR hat das  Amtsgericht durch das  angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, 1.301,20 EUR zugesprochen. Zur Begründung hat es unter anderem  ausgeführt, der Unfallhergang sei auch nach der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben, weshalb eine Haftungsverteilung von 50 : 50 vorzunehmen sei. Auf der Grundlage einer Berechnung des Schadens des Klägers  von 2.602,59 EUR haben die Beklagten daher 1.301,28 EUR nebst Nebenforderung zu ersetzen.

Mit seiner Berufung verlangt der  Kläger, der die grundsätzliche Gesamtschadensberechnung des Amtsgerichts der Höhe nach akzeptiert, die restliche Hälfte seines Schadens auf der Grundlage von 2.602,59 EUR nebst entsprechender Nebenforderungen.

Die Berufung hat in der Sache  nur hinsichtlich eines Teils der Sachverständigenkosten Erfolg.  Die Klage ist in Höhe von 1.500,02 EUR nebst Nebenforderungen begründet.

Zu Recht hat das  Amtsgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angenommen.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist fehlerfrei. Der Kläger hat auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die die Zweifel an  der Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Amtsgericht getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen begründen  könnten, so dass die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von dem Amtsgericht festgestellten  Tatsachen gebunden ist. Insofern ist vorab auf die vollauf zutreffenden Ausführungen zum Haftungsgrund in dem angefochtenen Urteil – auch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme – zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug zu nehmen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt insoweit keine hiervon abweichende Beurteilung.

Ob der Fahrer des Pkw des Klägers, der Zeuge V. W. , der Sohn des Klägers, damit Recht hat, dass in der Baustelle  der von dem Beklagten zu 2 gefahrene Pkw auf seine Spur hinüberfuhr, oder der Beklagte zu 2 damit, dass der Pkw des Klägers auf seine Spur hinüberkam, konnte das eingeholte Sachverständigengutachten nicht klären.  Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen und der Parteien keine Überzeugung von dem Unfallhergang gewinnen konnte. Zwar haben die Zeuginnen E. W. und M. S., die Mitinsassen im  Pkw des Klägers waren, bekundet, das von dem Beklagten zu 2. gefahrene Fahrzeug sei auf die von dem Sohn des Klägers befahrene Spur hinübergezogen.  Dass die Beobachtungen von Beifahrern jedoch nicht immer  mit besonderer Aufmerksamkeit erfolgen, ist bekannt und im vorliegenden Fall auch an der Einlassung des Klägers selbst zu erkennen, der ebenfalls Mitinsasse im Fahrzeug war, aber nicht einmal  die Unfallstelle  mehr genau benennen konnte. Hinzu kommt,  dass die Sachlage für Beifahrer und Mitinsassen auch daher besonders schwierig zu beurteilen war, weil die verengten Fahrspuren im Baustellenbereich mehrfach verschwenkten. In einem solchen Fall sind Zweifel an der Exaktheit der Wahrnehmung der Mitfahrer durchaus angebracht.  Lässt man daher die  Aussagen der bloßen Mitfahrer außer Betracht, verbleiben nur die gegensätzlichen Angaben der beiden Fahrer, nämlich die des Zeugen V. W. und die des Beklagten zu 2. von denen keiner der Vorzug gegeben werden kann.  Die formale Stellung des einen als Zeugen und des anderen  als Partei ist insoweit nicht entscheidend.

Von den der Höhe nach von dem Amtsgericht mit 2.602,59 EUR unangefochten  festgestellten Kosten haben die Beklagten  jedoch  nicht nur die Hälfte der Kosten des Schadensgutachtens zu ersetzen, sondern die  volle Höhe von 397,46  EUR.  Denn auch dann, wenn der Kläger von vornherein lediglich 50 % seines Schadens geltend gemacht und eingeklagt hätte, hätte er zur Ermittlung des Schadens das selbe Schadensgutachten mit den selben Kosten einholen müssen (vgl.  OLG Rostock 5 U 144/10 v. 16.3.2011, BeckRS 2011, 06555).

Die  Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass die Revision zuzulassen.

Der Streitwert für die zweite Instanz: 1.301,30 EUR.

So das Urteil der Einzelrichterin der Berufungskammer des LG Wuppertal. Die Begründung hinsichtlich der Sachverständigenkosten im Quotenfall überzeugt nicht. Was sagt ihr?

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Haftungsteilung, Quotenschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu LG Wuppertal spricht mit Berufungsurteil vom 9.6.2011 – 9 S 174/10 – im Quotenfall die vollen Sachverständigenkosten zu.

  1. RANRW sagt:

    Hallo,

    ich denke in einer demnächst von mir zu entwerfenden Berufungsbegründung wird die Problematik auch eine Rolle spielen und es wird auch eine Entscheidung des LG Essen zu den SV-Kosten im Quotenfall geben. (Natürlich nicht, wenn das LG die vom AG angesetzte Haftungsquote – wie begehrt – auf 100 % hochsetzt :-))

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo RANRW (ich gehe davon aus: RA in Nordrhein-Westfalen),also Hallo Herr Kollege,
    dann mal bei passender Gelegenheit her mit dem Urteil des LG Essen. Bei der Berufungskammer muss man aber vorsichtig sein. Ich gehe davon aus, dass Sie berichten werden.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert