Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 12.3.2008 VIII ZR 253/05 mit der Frage beschäftigt, ob eine erhebliche Pflichtverletzung wegen der Lieferung eines Gebrauchtwagens (Unfallwagen) mit einem merkantilen Minderwert von weniger als 1% des Kaufpreises vorliege. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Senat immer die Auffassung vertreten, dass bei einem nicht behebbaren Mangel stets eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben sei (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2007). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest sondern verlangt, dass der merkantile Minderwert nicht weniger als 1% des Kaufpreises betragen darf, damit von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgegangen werden kann. Diese Rechtsprechung hat meines Erachtens auch Auswirkung auf die Frage, wann ein Sachverständiger tunlichst nach einem Verkehrsunfall den merkantilen Minderwert mit in sein Gutachten aufnehmen muss. Sobald ein Minderwert von mehr als einem Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreicht wird muss dieser Minderwert im Gutachten auftauchen. Geschieht dies nicht dürfte sich der Gutachter bei späterer Rückabwicklung des Vertrages zumindest gegenüber seinem eigenen Auftraggeber schadensersatzpflichtig machen. Ob sich der Grenzwert von einem Prozent des Wiederbeschaffungswertes für die Frage des merkantilen Minderwertes und dessen Relevanz zur Aufnahme in ein Gutachten in der Rechtsprechung vertiefen wird bleibt abzuwarten.
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Die Formel ist als Bagatellschadengrenze nicht haltbar. Bei allen Methoden zur Ermittlung der Wertminderung werden bestimmte Prozentsätze der Reparaturkosten (u. a.) zugrunde gelegt. Das heißt, dass die Ermittlung des Minderwerts nach Ruhkopf/Sahm etwa 3 % oder 4 % oder 5 % der Summe aus Zeitwert und Wiederbeschaffungswert beträgt. Dies gilt auch für die Berechnung nach Halbgewachs oder dem sog. Goslarer Modell. Im Ergebnis liegen alle Methoden rein rechnerisch über 1 % der Reparaturkosten, eine Wertminderung müsste immer anfallen.
Die Entscheidung und die weitere Rechtsprechung hierzu ist dennoch für die Bestimmung der Bagatellschadengrenze wesentlich. Als „Bagatellschäden“ hat der BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (zuletzt auch der 6. Senat BGH, NJW 2009, 3022, 3024). Aufgrund dessen habe ich vorgeschlagen (zfs 2009, 606 f.), die Grenze bei etwa 500,00 € zu ziehen. Diese Grenze ist auch im Hinblick auf etwaige Offenbarungspflichten plausibel.
Hallo Herr Kollege Jaeger,
die von Ihnen angegebene Definition des Bagatellschadens bei Kraftfahrzeugen hatte bereits der VIII. Zivilsenat des BGH (in DS 2008, 104, 106) einer Entscheidung zugrunde gelegt (mit Verweis auf BGH WM 1987, 137 unter II 2 b; BGH WM 1982, 511, vgl. auch BGH NJW 1967, 1222). Selbst wenn man die Bagatellschadengrenze, wie von Ihnen ( in ZfS 2009, 606 f.) vorgeschlagen, bei ca. 500,– Euro ansiedeln würde, und damit erheblich niedriger als heute bei ca. 715,– Euro, dann muss allerdings immer wieder darauf hingewiesen werden, dass es eine starre Bagatellschadengrenze nicht gibt ( vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254) und auch nicht geben kann. Das AG Mainz hat mit Urteil vom 19.3.2009 bei voraussichtlichen Reparaturkosten von 508,01 Euro keinen Bagatellschaden angenommen ( vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254, Fußn. 14).
Mit freundl. koll. Grüßen
RA Wortmann