Mit Urteil vom 29.04.2010 (2 C 23/10) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.390,98 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz seiner durch den Unfall entstandenen Schäden unstreitig dem Grunde nach zu, §§ 7, 17, 18 StVG, 115VVG.
I.
Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten steht ihm der Anspruch auch der Höhe nach zu. Das Gericht hält es im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008,699, 700 m.w.N.) für angemessen, zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten den „Normaltarif'“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 heranzuziehen.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Ermittlung des insoweit ersatzfähigen Mietpreises die Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel zur Verfügung stehen und von dem Kläger (respektive: der Beklagten) als Grundlage für ihre jeweilige Position herangezogen werden. Beide Listen weisen mitunter erhebliche preisliche Differenzen für denselben Anmietzeitraum des gleichen Fahrzeuges auf. Es existiert mittlerweile eine Vielzahl von Urteilen quer durch die Instanzen, in denen entweder der einen oder der anderen Schätzgrundlage der Vorzug gegeben wird. Mitunter wird – was nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden ist – unter Hinweis auf die jeweiligen Vor- und Nachteile der Listen teilweise sogar davon Gebrauch gemacht, zunächst den Mittelwert zwischen den von den einzelnen Listen ermittelten Preisen zu errechnen und diesen anschließend als Schätzgrundlage zu verwenden. Der Bundesgerichtshof hat verschiedene Ansätze hinsichtlich der Schwacke-Liste gebilligt (beispielhaft: BGH NJW 2009, 58; BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2008, 2910), jedoch stets auf die insoweit bestehende tatrichterliche Entscheidungsfreiheit gem. § 287 ZPO hingewiesen. Das Gericht gibt letztlich aufgrund der größeren Genauigkeit der Schwacke-Liste den Vorzug, die bei der Einteilung die ersten drei Ziffern der jeweiligen Postleitzahlen berücksichtigt, während ihre Konkurrentin lediglich die ersten zwei Ziffern der jeweiligen Postleitzahlen berücksichtigt, was zu mitunter extrem großen Gebieten bei der Ermittlung des „ortsüblichen Normaltarifes“ führt.
Der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten als – Normaltarif- kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008, 1 U 17/08). Dies wäre für das Postleitzahlengebiet 411 bezüglich der maßgeblichen Klasse 2 eine Wochenpauschale von 619,00 EUR, für drei Tage 267,00 EUR. Daraus ergibt sich, dass die vom Kläger für die 17 Tage ersetzt verlangten Kosten in Höhe von insgesamt 2.040,98 EUR inklusive Versicherung, Zustellung, Abholung, Zweitfahrerzuschlag und Mehrwertsteuer abzüglich Eigenersparnis im Rahmen des Normaltarifs sind. Abzüglich der bereits von den Beklagten gezahlten 650,00 EUR verbleibt der zuerkannte Betrag.
Soweit die Beklagte in ihrer ausführlichen Klageerwiderung auf die vieldiskutierte Problematik der Unfallersatztarife eingeht und dieser etliche Absätze widmet, ist dem Gericht der Zusammenhang nicht klar, da hier eine Abrechnung nach der Schwacke-Liste vom Kläger geltend gemacht wird; soweit die tatsächlich von der Mietwagenfirma in Rechnung gestellten Kosten über die Schwacke-Liste hinaus gehen und möglicherweise einen Unfallersatztarif darstellen, ist diese Differenz vom Kläger nicht eingeklagt.
II.
Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten besteht der Anspruch des Klägers im zuerkannten Umfang.
Die durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Rechnung gestellte 1,3-Gebühr nach RVG ist zwar dem Rahmen nach angemessen; der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 2.140,98 EUR erschließt sich dem Gericht indes nicht. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des Klägers – seinem eigenen Vortrag nach durch das Aufforderungsschreiben vom 24.11.2009 – war lediglich die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung offen. Auf Basis eines Gegenstandswerts von bis 1.500,00 EUR ergibt sich damit inklusive Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer ein Anspruch in Höhe von 186,24 EUR.
Soweit das AG Krefeld.