Nachdem sich bereits in der Vergangenheit abzeichnete, dass die Gerichte die seltsame Argumentation der HUK zum Thema 130%-Regelung und 6-Monats-Frist nicht akzeptieren, liegt uns mittlerweile eine weitere Entscheidung eines Gerichtes vor, in der die HUK mit ihrer selbst geschaffenen 6-Monats-Frist unterlegen ist.
Das Amtsgericht Fürstenwalde hat mit Beschluss vom 12.11.07, Aktenzeichen: 12 C 204/07 in einem von uns geführten Verfahren dahin gehend entschieden, dass die BGH-Entscheidung vom 23.05.06 nicht auf die Fälle anwendbar ist, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug repariert und tatsächliche Reparaturkosten entstehen. Die Versicherung hatte pünktlich nach Ablauf der 6-Monats-Frist gezahlt, sodass das Gericht aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu bestimmen hatte.
Wörtlich führt das Gericht aus:
„Im übrigen haben die Beklagten (…) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie ohne das erledigende Ereignis (…) in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wären. Zu Unrecht berufen sich diese Beklagten auf das Urteil des BGH vom 23.05.06 – VI ZR 192/05 – abgedruckt in VersR 2006, 989. Mit dem vom BGH dort entschiedenen Sachverhalt ist der Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. In jenem Fall hatte der Geschädigte das Fahrzeug nicht repariert und vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung die Regulierung auf Grundlage eines Schadensgutachtens – also fiktiv – verlangt. Für diese Fallkonstellation hat der BGH in dem vorerwähnten Urteil unter Hinweis darauf, dass der Geschädigte am Unfall nicht verdienen soll, verlangt, dass der Geschädigte das Fahrzeug, wenn es trotz fehlender Reparatur fahrfähig und verkehrssicher ist, noch mindestens 6 Monate weiter nutzen muss. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vorliegend hat die Klägerin das Fahrzeug unstreitig reparieren lassen und die Reparaturen aufgewendet. Aus welchem Grunde, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 27.07.07 meinen, die vorerwähnte Entscheidung des BGH erst recht für die 130%-Fälle gelten müsste, haben sie weder dargetan noch ist solches ersichtlich. (…)
Nach alledem wären die Beklagten verpflichtet gewesen, den hier streitgegenständlichen Restschaden unverzüglich – und nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten – zu ersetzen. In dem die Beklagte zu 4) (Anmerkung des Verfassers: HUK Coburg) dies abgelehnt und auf die 6-Monats-Frist verwiesen hat, hat sie zur Klageerhebung Anlass gegeben. Es entspricht deshalb billigem Ermessen (…) den Beklagten zu 1), 2) und 4) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.“
Fazit: Wieder einmal hat ein Gericht im Sinne des Verbrauchers entschieden und die selbstgeschaffene 6-Monats-Frist der HUK Coburg bei einer 130%-Regelung und tatsächlich durchgeführter Reparatur eine Absage erteilt. Der Beschluss vom 12.11.07 ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wir werden hier weiter berichten.
Ein Vorstand einer Gesellschaft, die immer wieder mit den gleichen falschen Begründungen gegen Geschädigte ins Feld zieht, immer wieder massenhaft Prozesse verliert und nichts dazulernt, kann man als Beobachter nur als krankhaft und bezeichnen.
Diesen Herren, die diese Entscheidungen treffen, müssten von den Aktionären ohne Abfindung oder Übergangsgeldern fristlos entlassen werden.
Diesen Personen darf, ich wiederhole, darf keinesfalls die Macht gegeben werden, sich über bestehende Gesetzte und höchstrichterliche Urteile hinwegzusetzen und damit eine ganze Branche in den Schmutz zu ziehen.
Diese Personen sind schlimmer als die die so stark geschmähten „Heuschrecken“ und haben keine Existenzberechtigung in solchen Führungspositionen.
Diese Herren sollten sich wieder einmal zurückbesinnen, was Moral und Anstand bedeutet. Schämen Sie sich!
Dies liegt mir schon lange auf der Seele.
Franz511
Na hoffentlich wurde der HUK auch die Zahlung des Zins zwischen Fälligkeit und Ablauf der 6-Monats-Frist auferlegt, ansonsten war es ja doch ein kleiner Erfolg für die HUK und es wäre Ansporn….
Nach billigem Unrechtsempfinden, fehlen einem tatsächlich die Worte. Allmachtswahn einer kriminellen Vereinigung!
WEITER SO HUK-COBURG
Die Spatzen pfeifen schon von den Dächern!
@Franz511 Donnerstag, 22.11.2007 um 15:31
Diesen Herren, die diese Entscheidungen treffen, müssten von den Aktionären ohne Abfindung oder Übergangsgeldern fristlos entlassen werden.
Vielleicht sollten wir uns mal bewusst machen, dass die HUK Coburg gerade keine Aktiengesellschaft ist.
Auf ihrer Homepage stellt sich die Versicherung selber wie folgt dar:
Zitat:
Die Muttergesellschaft der HUK-COBURG ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Auch ihre Tochter-Gesellschaften arbeiten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
Gemeinschafts-Sinn.
Dieser Grundsatz steht für die HUK-COBURG Versicherungsgruppe an erster Stelle, selbst wenn die Gruppe heute auch Aktiengesellschaften umfasst. Wer einen Vertrag mit uns schließt, wird Mitglied einer starken Risiko-Gemeinschaft. Die finanzielle Belastung des Einzelnen wird auf das notwendige Maß beschränkt. Dafür sorgen besonders günstige Beiträge und – wo möglich – Beitragsrückerstattungen. Im Gegenzug entwickeln die Mitglieder ein Interesse daran, sich Risikobewusst zu verhalten.
Verpflichtung.
Das Prinzip der Gegenseitigkeit war und ist für das gute Image und den Erfolg der HUK-COBURG mit verantwortlich. Deshalb wollen wir an diesem Prinzip festhalten. Alle Mitarbeiter sollten sich seiner Bedeutung bewusst sein und dies auch den Mitgliedern und Kunden deutlich machen. Deren Gleichbehandlung ist daher selbstverständlich.
Zitat Ende
Schaut man sich nun das obige und all die vielen hier veröffentlichten Urteile an, läßt sich unschwer erkennen, dass die Selbstverpflichtungen der HUK Coburg einzig und allein dazu dienen sollen, den eigenen Vertragsnehmern sowie die aus den Verträgen zu entschädigenden Unfallopfer (G)gewissen dlicht davon abzuhalten, ihre Ansprüche umfassend geltend zu machen. Besonders absurd ist immer wieder das Argument – niedrige Anspruchsauszahlungen kommen der Versicherungsgemeinschaft zu Gute. Da stellt sich die Frage, ist der Anspruchsteller kein schützensbedürftiges Mitglied der Versicherungsgemeinschaft mehr, wenn er sich erlaubt, seine Ansprüche zu formuliern?
Es kann somit nicht im Interesse des Einzelnen aus der Versicherungsgemeinschaft sein, wenn dieser z. B. für 6 Monte zum Schuldner gegenüber seiner Werkstatt werden muss, das Unfallopfer dem Gutachter Honoraransprüche schuldig bleiben soll oder noch trauriger, Schmerzensgeldansprüche über Jahre nicht gezahlt werden.
Den sehr geehrten Vorstandsherren der HUK Coburg Versicherungen muss also durch ihre Mitglieder nahe gelegt werden, die Verpflichtungen, welche sie von den Versicherungnehmern und deren Geschädigten abverlangen, zunächst einmal selber zu praktizieren.
Die Gegenseitigkeit trägt nur soweit als man die Gegenseite abzockt.
Daher „Versicherung auf Gegenseitigkeit“
Auf Gegenseitigkeit heisst,
so wie Du mir,
so ich Dir!
Das reparierte Auto wurde erst nach Zahlungseingang rausgegeben.
Mittlerweile ist der Beschluss rechtskräftig, nachdem die HUK keine Beschwerde eingelegt hat.