Neue Urteilsliste bei Captain HUK

Nach den Listen für

Fiktive Abrechnung gesamt

Ersatzteilzuschläge

Stundenverrechnungssätze

Verbringungskosten

SV-Honorar / HUK-Coburg

wurde nun eine neue Kategorie eingerichtet.

Ab sofort steht die Urteilsliste

130%-Regelung

zur Verfügung.

Inhalt dieser Liste sind die bisher bekannten positiven Entscheidungen im Sinne der Geschädigten => keine 6-monatige Wartefrist bei vollständiger Reparatur eines 130%-Falles in einer Fachwerkstatt = sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten.

Urteilslisten zum Download >>>>>

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12 Antworten zu Neue Urteilsliste bei Captain HUK

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo Redaktion,
    die Rechtsprechungsübersicht zur 130%-Regelung bei konkreter Schadensabrechnung finde ich hervorragend. Jetzt hat man einen Überblick, wie viele Gerichte die Nutzungszeit bei konkreter Abrechnung verneinen.
    Weiter so!
    Prima Arbeit.
    MfG
    RA. Wortmann

  2. bgh sagt:

    Hallo,
    wie ich gerade erfahren habe, hat der 6. Zivilsenat des BGH, allerdings ohne Mitwirkung der Vizepräsidentin des BGH, Frau Dr. Müller, entschieden, dass auch bei konkrter Abrechnung eine 6-monatige Wartezeit in der Regel erforderlich sei. CH
    wird noch gesondert darüber berichten.

  3. willi wacker sagt:

    Hallo Leute,
    wie bgh schon angegeben hat, hat der 6. Zivilsenat des BGH am 22.04.2008 – VI ZR 237/07 – entschieden, dass der Geschädigte auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Damit hat der BGH auch bei konkreter Abrechnung die 6-monatige Nutzungszeit bejaht. M. E. ist die Entscheidung von der Begründung her falsch. Gleichwohl wird die Entscheidung in Zukunft zu beachten sein.
    MfG
    Willi Wacker

  4. franz511 sagt:

    Bei diesem geurteilten Fall wurde das Fahrzeug im Rahmen der 130 % Grenze zwar repariert, aber 2 Monate später bereits verkauft.

    Nach meiner Auffassung wurde damit nicht hinreichend das Integritätsinteresse nachgewiesen, da das Fahrzeug zwar repariert wurde, kurz nach der Reparatur aber schon verkauft wurde.

    Die Frage hierbei ist, ob die Versicherung des Schädigers die Reparaturkosten bereits mit Fälligkeit der Reparaturrechnung ausgleichen musste, oder wie es die HUK handhabt, erst nach weiteren 6 Monaten, falls der Geschädigte das reparierte Unfallfahrzeug noch im Besitz hat.

    Dies ist die wichtige Frage, die der BGH noch zu klären hat. Die Fälligkeit der Zahlung!

  5. Jurax sagt:

    Die Frage der Fälligkeit stellt sich grundsätzlich nicht mehr. Der Leitsatz des Urteils, der (ausnahmsweise) mal keine sinnentstellende Verkürzung des Urteilstextes darstellt, wie bei so manchen BGH-Entscheidungen, ist eindeutig:

    „Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugsschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter nutzt.“

    Der BGH kehrt damit zurück zur Systematik des Schadenersatzrechts. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, wird auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands (WBW – RW) abgerechnet. Dieser Anspruch ist im Moment des Schadens, spätestens im Moment der betraglichen Konkretisierung fällig.

    Nur dann, wenn der Geschädigte sein sach- und fachgerecht repariertes Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt, wird mit Ablauf dieses Zeitraums der über den WBA hinausgehende Anspruch bis WBW + 30% fällig. Erst dann.

    Aus Gesprächen mit BGH-Richtern am Rande von Veranstaltungen erfuhr ich, dass die Richter die ‚alte‘ 130%-Regel mit großem Unbehagen betrachteten. Letztlich weil es sich um einen Systembruch handelte, den es so sonst nirgendwo im Schadenersatzrecht gab.

    Nun hat sich der BGH dazu entschlossen, die 130%-Rechtsprechung weitgehend aufzugeben. Nicht mit einem Paukenschlag, der auch möglich gewesen wäre, sondern durch Hürden bei der fiktiven wie auch der tatsächlichen Abrechnung, die dieses Thema auf ganz wenige Ausnahmefälle beschränkt.

  6. F.Hiltscher sagt:

    @Jurax

    Wir SV aktzeptieren doch die höchstrichterliche Rechtsprechung und richten uns danach.
    Aber warum ist es den BGH Richtern/innen nicht möglich bei einem Urteil so klare Worte zu sprechen welche nicht so oder so ausgelegt werden können.
    Hätte man gesagt „die 6 Monatsfrist bei der 130% Regelung ist bei fiktiver, sowohl auch ordentlich durchgeführter Reparatur anzuwenden usw., wäre doch schon längst Ruhe.
    Aber wer 30 Urteile im Mietwagenstreit spricht, ohne auf ein endlich eindeutig verwertbares Ergebnis zu kommen, zeigt doch, daß auch beim höchsten Gericht starke Defizite vorliegen zumindest was den Bereich einer sauberen Begründung betrifft.
    MfG.

  7. WESOR sagt:

    Da ist die Gothaer+ Allianz schon wieder ein Stück weiter um die +30 % auszuhebeln. Die setzen einfach den Wiederbeschaffungswert herunter und behaupten es ist keine +30 % Instandsetzung mehr möglich. Zahlen WBW abzüglich höheren selbst festgelegten Restwert.

    Wenn die Richter nicht mehr den wirtschaftlich schwächeren Geschädigten schützen gibt es nur mehr eine Versicherungsdiktatur im Schadenrecht. Es trifft ausgerechnet die finanziel schwach gestellte Bevölkerungsgruppe mit alten Autos. Die erhalten mit viel kleinen Reparaturen ihr Auto am Laufen und werden durch einen Schadensfall die gesamten Aufwendungen los. Aber offensichtlich will das Komplott der Versicherungen, Autohersteller mit Hilfe der Gerichte richtig großen Profit machen. Überall wird in der Politik versprochen den schwächeren Bürger zu schützen und zu fördern, jedoch in der Schadenregulierung geht es nur nach unten. Ob Kasko- oder Haftpflichtleistungen ist völlig egal, Leistungen kürzen und Versicherungsprämien erhöhen.

    Wer noch ein Stück von seinem Recht ergattern will muss sich noch Rechtsschutz versichern. Also wieder eine Versicherung. Die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die Rechtsberatung gleich selbst übernimmt.

    Die Spiralspitze dreht sich nur in Richtung Kapital.

    Kann einer hier mal etwas schreiben, wo der Geschädigte eine Besserstellung in den letzten 20 Jahren erreicht hat?

  8. Joachim Otting sagt:

    @ jurax

    Doch, die Frage der Fälligkeit stellt sich noch. In den VI ZR 56/07 und VI ZR 89/07 hat der BGH doch gesagt, dass es um den Beweis des von Anfang an bestehenden Haltewillens geht. Sechs Monate behalten zu haben beweist, dass der Wille dazu von Anfang an bestand.

    Richtig ist die Entscheidung des LG Bielefeld 20 S 112/07, zu finden unter http://www.nrw-e.de. Genau so geht es:
    Nach dem geführten Beweis Zinsen von Anfang an. Wie in jedem anderen Verfahren, in dem ein Beweis geführt wurde, auch.

    @ Hiltscher: Weil der Geschädgte zu früh verkauft und den Behaltewillen-Beweis nicht geführt hat, kam es auf die Frage der Fälligkeit nicht an. Meines Wissens ist aber noch ein Verfahren beim BGH anhängig, bei dem es genau darum gehen wird. Vorhersage ist m.E. leicht: Steht alles in den Novemberentscheidungen.

    @ WESOR: Die unter-Hundert-Fälle, die Wertminderung über 100.000 km, die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung (132 – Tage – Fall beim BGH) und vieles mehr.

    § 4 RDG verbietet den Rechtschutzversicherungen, die Rechtsberatung gleich selbst zu übernehmen.

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  9. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    Meine Meinung – Danke!

  10. WESOR sagt:

    @Joachim Otting. Danke für die Hinweise der Besserstellung. Diese bekommt ein Geschädigter aber nur wenn er es per Rechtsanwalt / Klage durchsetzt. Hier fehlt es aber vielen Geschädigten ohne Rechtsschutz, wegen dem Rechts-Kostenrisiko bereits am Klagedurchsetzungswillen. Richtig die von Ihnen angeführten Urteile gibt es. Aber in der Mehrzahl der Fälle mit abgestempelter RKÜ gibt es solche Ersatzpositionen nicht. Für uns SV/RA die Klagewillig sind ist es durchsetzbar. Die vielen Geschädigten und Werkstätten können hier bestimmt nicht davon überzeugt werden, dass es in der Schadenregulierung besser wurde.

  11. @ Jurax: Bei oder für welchen Versicherer arbeiten Sie denn?

    Ich habe von RiBGH Wellner am 31.05.2008 anderes gehört:

    Nach der PERSÖNLICHEN Auffassung des RiBGH Wellner (Mitglied des 6. Zivilsenates) ist der Anspruch auf Reparaturkosten fällig, wenn die Reparatur (entweder durch Rechnung oder Sachverständigenreparaturbestätigung) nachgewiesen ist. D.h. der Versicherer muss (ggf. unter dem Vorbehalt der Rückforderung) erst einmal zahlen und kann dann ggf. zurückfordern. Herr Wellner äußerste diese Auffassung anlässlich des Seminars “Schadenersatz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes” am 31.05.2008, an dem ich teilgenommen habe. Er betonte allerdings, dass dies seine persönliche Auffassung ist und er nicht für den Senat sprechen kann.

    Ich habe gerade ein zwei solche Sachen zu bearbeiten und werde wahrscheinlich für meine Mandanten Klage einreichen.

    MfG
    Uterwedde

    P.S. Dass die 130%-Rechtsprechung abgeschafft werden soll, dürfte wohl blanker Unsinn sein.

    uterwedde@ra-igbu.de

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @Wesor
    „Wer noch ein Stück von seinem Recht ergattern will muss sich noch Rechtsschutz versichern. Also wieder eine Versicherung. Die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die Rechtsberatung gleich selbst übernimmt.“

    Ja, Wesor
    wie in USA,Italien usw.
    Da werden Lokale und Betriebe überfallen u. am nächsten Tag kommt der Versicherungsvertreter, der gegen Prämie dafür sorgt dass nichts mehr passiert, bzw der Inhaber nun versichert ist.
    Versichert gegen die Versicherungen!!
    Bei uns in Deutschland verhalten sich die Versicherungen nicht rechtskonform, damit der deutsche Michel eine Rechtschutzversicherung abschließst.Wo sieht man da einen Unterschied?

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