Neues BGH Urteil zur rechtswidrigen Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse – Teil II (I ZR 55/12 vom 20.06.2013)

Wer im Jahr 2010 gedacht oder gehofft hatte, die Sache mit dem Urheberrecht bezüglich der Lichtbilder des Sachverständigengutachtens sei mit der BGH-Entscheidung gegen die HUK Coburg Versicherung (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) ein für alle Mal „vom Tisch“, hatte sich damals wohl geirrt. Hier kommt der 2. Akt als Fortsetzung der Urheberrechtsauseinandersetzung beim Bundesgerichtshof. Es handelt sich um die nächste obergerichtliche Schlappe für die Versicherungswirtschaft. Die DEVK hatte es in diesem Verfahren auf die „Linke Tour“ versucht und war am Anfang sogar recht erfolgreich mit dieser Strategie. Beim BGH kam dann aber doch die große Ernüchterung.

Bestandteil des Sachverständigengutachtens waren 34 Lichtbilder. Die DEVK gab an, nur 5 Bilder davon in eine Restwertbörse eingestellt zu haben. Welche Bilder davon betroffen waren, konnte (bzw. wollte) die Versicherung nicht benennen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da es keine Wiederholungsgefahr gebe. Das Landgericht Hamburg hatte daraufhin den Unterlassungsanspruch des Sachverständigen insgesamt abgelehnt. In der Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg wurde der Unterlassungsanspruch für die 5 verwendeten Lichtbilder dem Grunde nach zwar zugesprochen. Nachdem der Kläger aber den Nachweis nicht erbringen konnte, welche der 5 Bilder von der Urheberrechtsverletzung betroffen sind, wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLGs bestehe darüber hinaus auch kein Unterlassungsanspruch auf die restlichen 29 Lichtbilder. Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe.

Mit seiner Entscheidung vom 20.06.2013 hat der 1. Zivilsenat des BGH den Thesen des LG und OLG eine deutliche Absage erteilt und eindeutig klargestellt, dass bei einer festgestellten Urheberrechtsverletzung alle dem Versicherer überlassenen Lichtbilder zum Unterlassungsanspruch gehören, sofern diese hinreichend bestimmbar sind. Nachdem es sich bei den vorgelegten Lichtbildern um qualitativ schlechte schwarz-weiß Kopien handelte, wurde die Sache vom BGH zur weiteren Aufklärung (Gelegenheit zur Vorlage qualitativ aussagekräftiger Lichtbilder durch den Kläger) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil dürfte in seiner Kernaussage auch Auswirkungen auf diverse andere Urheberrechtsverletzungen haben.

Nach dem Urteil des BGH besteht bei einer Rechteverletzung der Unterlassungsanspruch also auf alle – hier 34 Lichtbilder – sofern festgestellt werden kann, um welche Bilder es sich genau handelt (hinreichende Bestimmbarkeit). Die Strategie der Versicherungswirtschaft, das Urheberrecht doch noch irgendwie auszuhebeln, ist also (wieder einmal) an die Wand gefahren => technischer und wirtschaftlicher Totalschaden!!
Gleichwohl ist es erschreckend zu sehen, wie bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht einiges daneben geht, indem sich das Gericht von den „Argumenten“ der Versicherungswirtschaft aufs Glatteis führen lässt.
Zuerst erhält die DEVK ein Sachverständigengutachten mit vollständiger Lichtbildmappe zum Zwecke der Schadenregulierung (zu treuen Händen). Dann missbraucht die Versicherung einige (oder alle?) Lichtbilder, indem diese in eine Internet-Restwertbörse eingestellt werden, um die Schadensersatzforderung des Geschädigten zu verkürzen. Nachdem die Versicherung den Unterlassungsanspruch verweigert bzw. den Auskunftsanspruch verschleiert, wird dem klagenden Sachverständigen seitens der Gerichte, mangels „Beweisbarkeit“, der Rechtsschutz entzogen? Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist diese Logik der Rechtssprechung wohl etwas befremdlich? Bei nachgewiesener Rechtsverletzung und Entzug der Beweismittel oder Vernebelung der Tatsachen greift in der Regel die Beweislastumkehr. Analog besteht bei einer Rechteverletzung von Teilbereichen der Unterlassungsanspruch für alle Lichbilder, die dem Versicherer überlassen wurden und nicht nur für einige wenige, die die Versicherung meint, möglicherweise verwendet zu haben.

Bleibt nur zu hoffen, dass die Auseinandersetzung zum Urheberrecht nun endgültig Geschichte ist – ansonsten wird es wohl einen weiteren Akt geben (müssen).

Ein besonderer Dank gilt hier wieder dem engagierten Kfz-Sachverständigen, der sich nicht hat beirren lassen und die Sache – auch nach 2 Niederlagen in den Vorinstanzen – bis zum BGH  durchgestritten hat. Diese Leistung sollte Ansporn und Verpflichtung für alle anderen Sachverständigen sein, um die teilweise immer noch bestehenden Urheberrechtsverletzungen durch einige Versicherer entsprechend konsequent weiter zu verfolgen. Das Rüstzeug ist da und das Streitrisiko ist äußerst gering, nachdem der Weg durch die beiden BGH-Urteile eingeebnet wurde.

Die Eskalation bei diesem Verfahren zeigt u.a. aber auch wieder sehr deutlich das kriegerische Verhalten einiger Versicherer bei der Schadenregulierung von Kfz-Haftpflichtschäden. Hier z.B. gegenüber den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Insbesondere die „Grünen“ und die „Gelben“ sind hier auffallend oft vertreten (siehe z.B. die unendliche Geschichte beim Streit der „Gelben“ um das SV-Honorar). Aber auch die „Blauen“ sollen nicht unerwähnt bleiben. Die sind zur Zeit auch wieder auf dem „Vormarsch“.

Hier nun die Entscheidung des BGH vom 20.06.2013:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 55/12                                                                                             Verkündet am:
.                                                                                                               20. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – I ZR 55/12 – OLG Hamburg
.                                                                       LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 14. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger begutachtete im Jahr 2005 nach einem Unfall, an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, im Auftrag des Geschädigten dessen Motorrad. Er fertigte zu diesem Zweck 34 Lichtbilder des Motorrads und übermittelte sein mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Diese stellte am 20. Mai 2005 fünf der Lichtbilder in eine Restwertbörse im Internet ein. Sie teilte dem Kläger auf dessen Anfrage am 9. Dezember 2008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die Restwertbörse eingestellt habe.

Der Kläger hat – soweit noch von Bedeutung – beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Fotos aus seinem Gutachten Nr. 2505 betreffend den Geschädigten S. D. vom 18. Mai 2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind, künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Von den im Unterlassungsantrag eingeblendeten Schwarz-Weiß-Kopien der 34 Lichtbilder sind nachfolgend beispielhaft die Kopien der Bilder 1, 12, 23 und 34 wiedergegeben:

Lichtbilder………………

Das Landgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG nicht hinreichend dargelegt. Dazu hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Lichtbilder seien durch die im Antrag eingeblendeten Kopien und die genaue Benennung des Gutachtens des Klägers, in dem die Bilder enthalten seien, eindeutig bezeichnet.

Der Kläger habe grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinsichtlich der fünf Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte in eine Restwertbörse im Internet eingestellt habe. Der Kläger sei im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG Lichtbildner der 34 Fotografien. Die Beklagte habe fünf dieser Lichtbilder durch Einstellen in eine Restwertbörse im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, ohne dazu berechtigt zu sein. Die durch die rechtswidrige Nutzung dieser Lichtbilder indizierte Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.

Hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte nicht öffentlich zugänglich gemacht habe, stehe dem Kläger dagegen kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu, da keine Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehe. Da die Beklagte nur fünf der Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe, bestehe hinsichtlich der übrigen Lichtbilder keine Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe. Im Hinblick auf die unveröffentlichten Lichtbilder seien auch die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr nicht erfüllt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Aus dem Umstand, dass die Beklagte fünf Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht und die Ansicht geäußert habe, sie sei zur Überprüfung von Restwertangaben in Schadengutachten durch Einstellen von Angeboten in Restwertbörsen verpflichtet, folge nicht, dass die konkrete Gefahr einer öffentlichen Zugänglichmachung auch der übrigen Lichtbilder drohe.

Demnach stünden dem Kläger zwar grundsätzlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der fünf Lichtbilder zu, die die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, welche fünf Lichtbilder die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe; nach dem Vorbringen beider Parteien sei davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mehr ermitteln lasse. Damit habe der Kläger die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht im Blick auf diese fünf Lichtbilder dargelegt, so dass der Unterlassungsantrag insgesamt unbegründet sei.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt (dazu 1). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2).

1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16).

b) Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten – und im Berufungsurteil wiedergegebenen – Schwarz-Weiß-Kopien der Fotografien aus dem Gutachten des Klägers lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. Das Berufungsgericht hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Fotografien, deren Schwarz-Weiß-Kopien in den Klageantrag eingeblendet sind, befinden sich im Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kläger nach Verkündung des Revisionsurteils – das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden – und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten Fotografien können nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurückgegeben worden sind. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsantrag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen sind. Der Antrag, mit dem der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.

2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN). Dem Kläger steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGHZ 156, 1, 10 – Paperboy; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 27 = WRP 2012, 1222 – Tribenuronmethyl). Er kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG beanspruchen, es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

b) Die Beklagte hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gemäß § 72 Abs. 2 UrhG zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im Internet eingestellt und damit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 12 bis 29 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.

aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können – soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 – Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).

bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

cc) Eine abweichende Beurteilung ist – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – nicht deshalb geboten, weil es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Dem steht nicht entgegen, dass der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken kann, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 51 f. – Restwertbörse I, mwN). Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen genügt zwar nicht, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, weil dies darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen. Für einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägungen aber nicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 41 – Markenparfümverkäufe).

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist.

aa) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone-CD).

bb) Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es liegen im Streitfall auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, weil das bei dem Unfall beschädigte Motorrad nach Darstellung der Beklagten bereits am 19. Mai 2005 weiterverkauft und ausgeschlachtet worden sei und sich die Beklagte und der Geschädigte bereits am 31. Januar 2007 über die Regulierung des Schadens geeinigt hätten. Es sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Lichtbilder beispielsweise im Rahmen von Werbemaßnahmen, zu Dokumentationszwecken oder aufgrund eines Versehens erneut ins Internet einstelle. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher                                                Pokrant                                         Schaffert

.                             Kirchhoff                                                Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2010 – 310 O 34/09 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 – 5 U 19/10 –

 

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10 Antworten zu Neues BGH Urteil zur rechtswidrigen Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse – Teil II (I ZR 55/12 vom 20.06.2013)

  1. BGH Leser sagt:

    Erst mal ein dickes Lob an den SV – da hat einer sehr viel Zeit, Nerven und Geld aufgebracht – Respekt.

    Weiter sollte §99, §101b Abs.1, – insbesondere aber §106 und §108a – des Urheberrechtsgesetzes weiter verfolgt werden. Meiner Auffassung nach handelt es sich um gewerbsmäßige unerlaubte Verwertungen seiten der Versicherungswirtschaft – dies ausschließlich mit dem Ziel finanzielle Vorteile (Reduzierung der Schadensleistung) zu erzielen. Darauf steht Knast.

  2. virus sagt:

    Der Urheber bestimmt die Modalitäten der Nutzung seines Lichtbildes:

    Siehe: LG Köln · Urteil vom 30. Januar 2014 · Az. 14 O 427/13

  3. werner hogrebe sagt:

    Wer wirklich dachte, nach dem Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/o8 – vom 29.4.2010 sei das Einscannen und Einstellen in die Internetrestwertbörse erledigt, der wird tatsächlich eines Besseren belehrt. Es wir munter weiter eingescannt und in die Restwertbörse eingestellt. Was stört mich das Urteil des BGH? So oder so ähnlich denken die Vorstände der Versicherer. Einfach peinlich, dass der BGH erneut über rechtswidrige Einstellungen in der Restwertbörse – hier im Restwertbörsen II-Urteil – entscheiden musste. Nunmehr hat der BGH aber auch festgestellt, dass ein allumfassender Unterlassungsanspruch des Sachverständigen gegeben ist. Das ist natürlich wieder ein K.o. für die Versicherer. Es bleibt nur abzuwarten, wie lange es dauert, bis wieder über Unterlassungsansprüche aus dem UrhG höchstrichterlich entschieden werden muss. In versicherungsnahen Blogs habe ich auch nichts von diesem Restwertbörse II – Urteil des BGH gelesen.

  4. BGH-Leser sagt:

    Wenn man das hier alles liest (einschl. der dort verlinkten 4 der insgesamt 6 dazugehörigen Vorentscheidungen )

    BGH-Urteil I ZR 68/08 zum Thema Urheberrechtsverletzung – Rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse. Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung
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    Montag, 07.06.2010 um 11:08 von Redaktion | · Gelesen: 28922 · heute: 10 | * 30 Kommentare

    Endlich ist es da, das schon seit längerem erwartete Urheberrechtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) als Abschluß zu den bei Captain HUK berichteten Vorinstanzen LG Hamburg, OLG Hamburg, LG Nürnberg-Fürth und OLG Nürnberg.“

    und dazu jetzt auch noch diesen Fall vom selben Vorgericht trotz dieses klaren BGH-Urteils von 2010, fragt man sich, ob das bestehende Rechtssystem überhaupt so funktioniert, oder man nicht doch auf wirksameren Wiederstand gegen rechtwidrig handelnde Konzerne setzen sollte. Bestes Beispiel für die hier erneut bestätigten Systemzweifel waren seinerzeit schon die HUK Schreiben an die Sachverständigen nach dem Urteil des BGH – „wir benötigen Ihre Unterstützung…“ (auch alles hier irgendwo seinerzeit veröffentlicht) die schon kurz danach das gerade ergangene BGH-Urteil aushebelten. Angesichts dieses steinigen Weges kann man es jedenfalls niemandem ernsthaft zumuten, für sein bereits im Gesetz so eindeutig drin stehendes Recht erst diesen risikoreichen Weg zu gehen, denn immerhin kommt man nicht automatisch zum BGH, sondern man ist auf die „Gnade“ der letzten Instanz angwiesen, so das das Ergebnis bereits schon beim ersten BGH-Entscheid eher reiner Zufall ist , als das eines guten Rechtssystems.

  5. Mister L sagt:

    Ups. Da habe ich doch soeben die Controlexperten bei einem(?) UrhG-Verstoß erwischt. Einstellung von Lichtbildern eines kürzlich erstellten Gutachtens in ZWEI Restwertbörsen.
    Dazu kommt noch, dass die zuständige Versicherung dies als „von uns eingeholte Restwertgebote“ bezeichnet.
    Zwei Fliegen mit einer Klatsche…

  6. Vaumann sagt:

    das machen die scheinbar andauernd ; bitte anzeigen! (§108 I Nr.3 UrhG)

  7. urwaldvariante sagt:

    DEVK und HUK könnten nun bald Affen zu den beschädigten Fahrzeugen schicken, nachdem die amerikanische Urheberbehörde es ablehnte, dem Besitzer einer Kamera, mit der ein wilder Affe in Südamerika beim Anfassen zufällig den Auslöser betätigte und sich selbst fotografierte, Urheberschutz und Erlösbeteiligung aus millionenfacher Veröffentlichung durch Medien zu gewähren.(ZAPP-ndr)
    Sachverstädiger merke dir daher: Nur von Affen gemachte Fotos dürfen ungeschützt ins Internet !!!
    Kann man dieses Urteil auch in die Urheberrubrik bei den „wichtigen BGH Urteilen“ hinzusetzen ?

  8. DerHukflüsterer sagt:

    @urwaldvariante says:
    30. August 2014 at 21:06
    „Sachverstädiger merke dir daher: Nur von Affen gemachte Fotos dürfen ungeschützt ins Internet !!!“

    Das ist doch wirklich nichts neues,
    schau Dir doch die Restwertbörse an , lauter Fotos angefertigt von vieler Affen .

  9. bgh-leser sagt:

    Das OLG Hamburg hat sich auch nochmal richtig Zeit gelassen (weitere 2 Jahre), um die eigene fehlerhafte Rechtssprechung aus der Welt zu schaffen. Alle immensen Kosten (über 4000 Euro ohne Gegneranwälte) blieben unverzinst bis danach am Kläger hängen. Dies wird um so deutlicher, liest man nun das äußerst knapp und absolut einfach gefaßte (notgedrungene) Endurteil dieses Gerichts dazu. Kommentar des Vorsitzenden in der Verhandlung: „Ihnen (den Kammermitgliedern) sei das Blut in den Adern gefroren, als sie das Bgh Urteil lasen…“- aber 2 weitere Sommer zum Auftauen? Na so kalt war es ja auch in Hamburg nicht! Da kann auch dem Optimisten das Vertrauen in den Rechtsstaat abhanden kommen.

  10. Befürworter sagt:

    @BGH-Leser
    Ob es wohl viele Gutchter waren, die sich danach auf Ihre Rechte gegenüber Versicherungen berufen haben und gegen illegale Fotoveröffentlichung vorgingen, sowie sich für die letzten 4 Jahre vor einem festgestellten Verstoß noch je rechtswidrig veröffentlichtes Foto (nach Auskunft hierzu durch den Versicherer) 5 Euro Strafe/Nutzungsentschädigung haben bezahlen lassen ?
    Ich glaube das war wohl eher die Ausnahme , sonst hätte man schon hier bei chuk davon berichtet.
    Verstöße gibt es jedenfalls (was deshalb auch nicht verwundert) immernoch.

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