Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.1.2007 – IV ZR 106/06 – Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem selbst gewählten Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben. Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
In diesem Urteil findet sich die von WESOR (18.03.07, 15:13 Uhr) angesprochene Problemantik durch die Uniwagnis-Datei wieder.
Will man seinen Versicherungsschutz nicht riskieren, weil ein irgendwie einmal an die Versicherung gemeldeter Schaden nicht angegeben wird, führt man am Besten zum Scheckheft noch ein Schadentagebuch für sein Auto.
Chr. Zimper
Dieses BGH Urteil sollten die SV in Zukunft weitgehend im Sinne der AST beachten. Es beinhaltet eine Tatsache die im GA als entprechender Inhalt steht. Hier gibt es auch keinen Ermessenspielraum.
Der Geschädigte sollte grundsätzlich alle Vorschäden offenlegen und der Sachverständige muss natürlich sämtliche bekannten Vorschäden in seinem Gutachten dokumentieren.
Sowohl beim Kasko- als auch beim Haftpflichtschaden.
Durch diese Massnahme bietet man dem eintrittspflichtigen Versicherer keinerlei Angriffsfläche.
Das o.a. Urteil des BGH betrifft jedoch nur den Bereich „Kaskoschaden“, bei dem der Versicherte gegen die von ihm anerkannten AKB des Versicherungsvertrages verstoßen hat.
Bei Haftpflichtschäden werden in der Rechtsprechung häufig verschwiegene Altschäden differenziert zum jeweils vorliegenden Schaden betrachtet und ggf. berücksichtigt, sofern sie relevant für den Schadensersatz sind.
Verschwiegene Altschäden führen beim Haftpflichtschaden nicht automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Doch auch hier gibt es Richter, die verständlicherweise „verschnupft“ auf verschwiegene Altschäden reagieren und je nach Gewichtigkeit der Altschäden den kompletten Schadensersatz für den Neuschaden verweigern.
Die komplette Leistungsfreiheit, bei der die Schwere der Altschäden nicht relevant ist, bezieht sich also nur auf den Bereich Kaskoschaden – Verletzung der Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag = Vertragsbruch = Leistungsfreiheit.
Beim Haftpflichtschaden besteht in der Regel Leistungsfreiheit des eintrittspflichtigen Versicherers nur dann, wenn Alschaden und Neuschaden nicht oder nicht ausreichend differenziert werden können.
MfG
@SV Hochmuth
Gute Ausführung, jedoch das fehlerbehaftete Haftpflichtgutachten wird wenig Bestand haben und eine Neubewertung wird zu recht stattfinden.
Ein weiteres interessantes Urteil zur Thematik:
Unrichtige Angabe zum Vorschaden, jedoch in einem Kasko-Schadenfall
Wenn dem Versicherer die Uniwagnis-Datei auf die Füße fällt.
12 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
2 O 319/05 Landgericht Potsdam
Verkündet am 15.06.2006
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. November 2005 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 319/05, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.796,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2005 zu zahlen, wobei
ein zweitstelliger Teilbetrag in Höhe von 5.796,78 € an die Fa. E zu zahlen ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von sämtlichen darüber hinausgehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Reparaturkostenrechnung des Autohauses E aufgrund deren nicht pünktlichen Zahlung (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten und sonstige Vollstreckungskosten) freizustellen.
Aus der Begründung:
Der Zeuge I… hat ebenfalls glaubhaft bestätigt,
dass bei erheblichen Schäden, die er bereits in einer Größenordnung von 2.000,00 € bis 2.500,00 € angesiedelt hat, eine Überprüfung der Angaben zu den Vorschäden erfolgt. Da der von der Klägerin bezifferte Schaden bei etwa 6.800,00 € liegt, handelte es sich um einen erheblichen Schaden, der mithin stets eine Überprüfung der Angaben zu den Vorschäden zur Folge hat, weshalb der erst kurze Zeit zuvor bei der Beklagten abgewickelte Schadensfall in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug als bekannt vorausgesetzt werden kann und es
damit an einem Aufklärungsbedürfnis der Beklagten fehlte.
Das ganze Urteil ist nachzulesen unter:
http://www.ag-cottbus.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/12%20U%20188-05.pdf
Chr. Zimper
@ Zimper, danke für das Kasko-Urteil
Aktueller Bericht vom 25.12.2007 im ZDF zu finden unter heute.de
Kritik an "schwarzen" Versicherungslisten
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Das sollte ein Vorbild für Captain HUK sein – Risikolisten für die VOLLSTÄNDIGE SCHADENSREGULIERUNG!