Neues von der Fa. Live-Expert: AG Dachau weist „Fern-Gutachten“ der Fa. Life-Expert wg. Unbrauchbarkeit zurück (3 C 1146/10 vom 30.01.2013)

Mit Entscheidung vom 30.01.2013 wurde eine Schadensersatzklage der geschädigten Klägerin aus einem Kfz-Unfallschaden durch das Amtsgericht Dachau vollständig abgewiesen und sämtliche Kosten der Klägerin auferlegt. Teil der Forderung waren Sachverständigenkosten für ein „Gutachten“, das mit dem sog. „Live-Expert-System“ erstellt wurde. Bei diesem „System“ besichtigt der Sachverständige nicht persönlich vor Ort, sondern lässt einen Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt das Fahrzeug mit einer Videokamera ablichten. Der weit entfernt (im Saarland) sitzende „Sachverständige“ erstellt aufgrund der Videobilder dann die Schadenskalkulation, ohne jemals das Fahrzeug selbst in Augenschein genommen zu haben. Ein in Fachkreisen sehr umstrittenes bzw. vielfach auf Ablehnung stoßendes „Verfahren“, über das wir schon des öfteren berichtet hatten (Siehe CH-Beiträge vom 06.02.2013, 27.01.2013, 10.01.2013, 09.10.2011, 27.09.2011 und 25.08.2011).

Bei dem gegenständlichen Gerichtsverfahren wurde eindeutig festgestellt, dass „Gutachten“, gefertigt nach dem „Live-Expert-Verfahren“, nicht geignet sind zur Beweissicherung und korrekten Schadensermittlung. Mangels nachvollziehbarer Schadensfeststellung hatte die Geschädigte hier das Nachsehen; als Folge mangelhafter Beweisführung wurden diverse andere Schadenspositionen auch nicht zugesprochen.
Wie man der Urteilsbegründung entnehmen kann, arbeitet die Fa. Live-Expert nun wohl auch „verdeckt“. In dem „Gutachten“ gab es offensichtlich keinen Hinweis (mehr) darauf, wie das „Werk“ denn zustande gekommen ist. Auch die „Unfallmanipulation“ stand offensichtlich in der Verfahrensdiskussion, wie man einem Hinweis des Urteils  entnehmen kann.

Interessant ist auch, dass die Versicherung der Schädigerin dem Streit beigetreten ist. Offensichtlich hat man seitens der Versicherer das deutliche „Einsparpotential“ erkannt, das durch Ablehnung derartiger „Gutachten“ realisiert werden kann.

Amtsgericht Dachau

Az.: 3 C 1146/10

IN NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

Nebenintervenientin: …

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgerich Dacha am 30.01.2013 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dachau vom 18.11.2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen; der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.001,52 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.04 2010 auf dem Gelände der Firma …ereignet hat.

Die Klägerin war Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs Audi TT mit der Fahrgestellnummer … . Dieses Fahrzeug befand sich zum Zwecke des Einbaus eines Navigationsgerätes auf dem Gelände der Firma … in der … in … Gegenstand des Autohandels der Klägerin ist der An- und Verkauf von Fahrzeugen. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin das Fahrzeug erworben, um es weiter zu verkaufen. Das Fahrzeug wurde schließlich wenige Monate nach dem streitgegenständichen Unfall wieder verkauft.

Die Klägerin macht Reparaturkosten netto gemäß Gutachten des Sachverständigenbüro … in Höhe von 2476,07 Euro geltend. Die Bezifferung erfolgt allein auf Gutachtenbasis und nicht auf Basis des außergerichtlich gegenüber der Nebeninterventin vorgelegten Reparaturrechnung. Des Weiteren macht sie die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros … netto 545,00 Euro, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 950 Euro und eine allgemeine Schadenspauschale in Höhe von 30,00 Euro, mithin insgesamt 4.001,52 Euro geltend. Darüber hinaus verlangt sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 374,90 Euro.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten – die Nebenintervenientin – leistete vorgerichtlich an die Klägerin 2.000,00 Euro.

Eine Besichtigung des mittlerweile veräußerten Fahrzeuges durch die Haftpflichtversicherung lehnte die Klägerin außergerichtlich ab, ebenso eine Mitteilung an wen das Fahrzeug veräußert wurde. Erst am 25.11.2010 fand eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … statt. Erneuerungen am klägerischen Fahrzeug wurden nicht vorgenommen, sondern u.a. eine Beilackierung in der vorderen Stoßstangenverkleidung im linken Seitenbereich sowie eine Instandsetzung und Nachlackierung des linken Vorderkotflügel.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 – nachdem sich die Nebenintervenientin gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigenbüros … gewandt hat – erklärte die Klägerin, dass der Sachverständige .. von der Firma … entwickelte Videotechnik verwendet, die eine Besichtigung des zu begutachtenden Fahrzeugs per Live-Übertragung in Echtzeit ermöglicht. Die Begutachtung ist durch den Sachverständigen … durchgeführt worden, welcher das klägerische Fahrzeug nicht persönlich besichtigte sondern sich der Unterstützung durch Herrn … bediente.

Die Klägerin trägt zum Unfallhergang vor, der Beklagte habe am Unfalltag das Fahrzeug Chrysler Voyager LX mit dem amtlichen Kennzeichen … gesteuert. Er sei mit diesem auf dem Gelände der Firma … rückwärts gefahren und habe dabei das Fahrzeug des Klägers gestriffen.

Die Klägerin ist der Ansicht eine Besichtigung des klägerischen Fahrzeugs sei nicht erforderlich, da die Schäden durch das Sachverständigenbüro … ausreichend dokumentiert seien.

Auf das Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 07.05.2010 (Anlage K 2) sowie die Stellungnahme hierzu (Anlage K 10) wird vollumfänglich Bezug genommen.

Die Klägerin meint, das Live-Expert Verfahren sei eine moderne Form der Schadensbegutachtung. Die Angabe des Sachverständigen im Gutachten, dass er das Fahrzeug „am 03.05.2010 besichtigt hat“ sei richtig, er habe dazu nicht persönlich vor Ort sein müssen, weil er die Besichtigung mit dem Live-Expert Verfahren durchgeführt habe. Die zur Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs verwendete Videotechnik des Sachverständigen … stelle eine den Regeln der Technik entsprechende Art und Weise zur Schadensbegutachtung dar, insbesondere sei die verwendete Kamera von solcher Qualität, dass sie eine Schadensaufnahme in gleicher Weise wie die eigene Besichtigung durch den Sachverständigen ermögliche.

Die Klägerin behauptet, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug in ihrer Werkstatt repariert. Es komme auf die intern von der Klägerin erstellten Rechnung für die Reparatur nicht an. Die Klägerin meint, die objektiv erforderlichen Reparaturkosten ergäben sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) würde aufgrund des geringen Schadensumfangs über den Reparaturkosten liegen.

Die Klägerin beantragte zunächst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.001,52 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Kosten vorgerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 374,00 Euro zu bezahlen.

Das Amtsgericht Dachau erließ am 18.11.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil durch das er zur Zahlung von 2.001,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2010 sowie weiteren 374,90 Euro verurteilt wurde. Das Versäumisurteil wurde am 20.11.2010 zugestellt Mit Schriftsatz vom 24.11.2010, bei Gericht eingegangen am 25.11.2010, trat die …Versicherungs AG dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten des Beklagten bei und legte Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt nun:

das Versäumnisurteil vom 18.11.2010 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 18.11.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin bestreitet aufgrund der von ihr vorgetragenen Ungereimtheit nicht nur das Unfallereignis sondern auch, dass die gemäß dem Gutachten … testierten und fotografisch dokumentierten Schäden entstanden seien. Des Weiteren bestreitet die Nebenintervenientin dass unter Berücksichtigung des vorgefundenen Schadensbildes die im Gutachten … kalkulierten Arbeiten überhaupt notwendig gewesen wären. Die Nebenintervenientin wendet sich gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens insgesamt.

In rechtlicher Hinsicht hat die Nebenintervenientin Bedenken gegen die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, da das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert wurde.

Des Weiteren hält die Nebenintervenientin die Kosten für das Sachverständigengutachten für nicht erstattungsfähig, da der Sachverständige eigene Untersuchungen nicht angestellt habe. Ebenso hält die Nebenintervenientin die merkantile Wertminderung sowie die allgemeine Schadenspauschale in Höhe von 30,00 Euro für übersetzt.

Die Nebenintervenientin meint, das behauptete Ereignis trage Züge der sog. „Unfallmanipulation“.

Der Beklagte wurde in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2011 informatorisch gehört. Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben mittels Beweisbeschluss vom 22.02.2011 durch Vernehmung des Zeugen … .

Hinsichtlich des Inhalts der Aussage des Zeugen … wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 Bezug genommen.

Durch Beweisbeschlüsse vom 22.02.2011, 10.03.2011 und 04.05.2012 wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Auf das schriftliches Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2012 (Blatt 90/11 d.A. nebst Anlagen) sowie das ergänzende Gutachten vom 03.08.2012 (Blatt 151/163 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Sachverständige … machte schriftlich Ausführungen zur Vorgehensweise seiner Begutachtung.

Auf K 10 wird diesbezüglich Bezug genommen.

Der beantragen Einvernahme der Zeugen Dipl.-Ing … und … zum Ablauf der Gutachtenerstattung bedurfte es daher nicht, auch deshalb nicht, da beide das klägerische Fahrzeug nicht persönlich besichtigt haben. Ebenso sah das Gericht von der Einvernahme der beantragten Zeugin … über das Verhalten des Zeugen … am Firmengelände der Klägerin, hinsichtlich der Stundensätze der Klägerin, das Erfordernis einer internen Rechnungsstellung und der in der Rechnung enthaltenen Positionen ab, da die Beweisthemen für die Entscheidung unerheblich sind.

Ebenso bedurfte es nicht der von der Klägerseite beantragten Vernehmung der Zeugen … zur Reparatur des Fahrzeugs und mit Schriftsatz vom 20.09.2012 erstmals benannten Zeugen … , dass der vordere linke Kotflügel tatsächlich eine Eindellung besessen habe und zur Beseitigung der Eindellung des Kotflügels dessen Ausrichtung, Verzinnung und Verspachtelung sowie anschließende Lakierung notwendig gewesen sei.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze des Parteien und der Nebenintervenientin nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoile vom 22.02.2011 und vom 10.05.2011 Bezug genommen.

Die Beklagten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Das Versäumnisurteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1.

Das Gericht hat keinen Zweifel, dass es zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug am 27.04.2010 auf dem Gelände der Firma … zu einer Kollision kam. Der Beklagte gab selbst informatorisch an, dass er auf dem Gelände der Firma … war und rückwärts an das gegnerische Fahrzeug angefahren ist. Sein Fahrzeug ist hinten links beschädigt gewesen. Das gegenerische Fahrzeug war rückwärts eingeparkt und an dem sind an der Stoßstange unter dem linken Scheinwerfer Kratzer entstanden. Der Zeuge … hat den Unfall nicht selbst beobachtet sondern wurde vom Beklagten hinzugerufen und hat den Schaden fotographisch festgehalten. Der Zeuge gab an, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Audi TT handelt. Der Zeuge … glaubt, dass der Stoßfänger vorne links, der Scheinwertfer und eventuell auch der Kotflügel beschädigt waren. Der Zeuge … gab an, dass er den Audi für die Firma … angenommen hat und bei der Annahme des Fahrzeuges alles gecheckt hat, bei der Annahme waren keine Beschädigungen vorhanden, auch als er das Auto dort geparkt hat, waren keine Beschädigungen dort vorhanden. Der Audi TT befand sich auf dem Gelände, weil ein Navi nachgerüstet werden sollte.

Der Sachverständige Dipl.-lng … kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass der Unfall auf dem Gelände der Firma … am … stattgefunden haben dürfte. Aus sachverständiger Sicht ist es zwanglos nachvollziehbar, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug gegen das geparkte Klägerfahrzeug gefahren ist. Die vom Zeugen gefertigten Fotos zeigen ausschnittsweise das Betriebsgelände der Firma … . Aus zwei weiteren Fotos lässt sich unter Berücksichtigung aller dokumentierten Unfallspuren an beiden Fahrzeugen näherungsweise der Winkel rekonstruieren, in welchem das Beklagtenfahrzeug auf das abgestellte Klägerfahrzeug gestoßen sein dürfte.

2.

Das Gutachten des Sachverständigenbüros … kann zur Schadensregulierung nach Auffassung des Gerichts nicht herangezogen werden. Aufgrund erheblicher Mängel ist das Gutachten für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ungeeignet und insgesamt nicht verwertbar.

Das Sachverständigenbüro … hat in seinem Gutachten vom 07.10.2010 keinerlei Angaben zur Vorgehensweise der Begutachung gemacht. Diesem Gutachten war nicht zu entnehmen, dass der sachverständige … das Fahrzeug nicht persönlich, sondern nur über eine von einer Hilfsperson geführte Videokamera besichtigte. Es wurde auch nicht angegeben, dass diese Hilfsperson über eine besondere Sachkunde verfügt. Die Unterstützung durch Herrn … wurde vom Sachverständigen … detailliert dargelegt. Es ist bereits zu beanstanden, dass diese für eine Gutachtenerstattung unübliche Vorgehensweise nicht im Sachverständigengutachten dokumentiert wird. Die Vorgehensweise wurde erst nach Nachforschungen der Nebenintervenientin und durch das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten ausführlich dargelegt.

Das Gericht folgt den umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständige Dipl.-Ing (FH) … , der zu dem Ergebnis kommt, dass die vom Sachverständigenbüro … verwendete Videotechnik in keiner Weise eine den Regeln der Technik entsprechende Art und Weise zur Schadensbegutachtung darstellt und insbesondere die verwendete Kamera für diesen Zweck aufgrund ihrer mangelhaften Qualität vollkommend ungeeignet ist.

Nach überzeugender Darstellung des Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) … , der sich das Gericht umfänglich anschließt, ist die persönliche Inaugenscheinnahme des zu beurteilenden Objekts durch den Sachverständigen unabdingbare Grundlage für die Gutachtenerstellung, wenn das zu begutachtende Fahrzeug vorhanden ist und dem Sachverständigen zur persönlichen Besichtigung zur Verfügung steht.

Zur Schadensaufnahme und zur Gutachenerstellung verwendete das Sachverständigenbüro … die Technik und die Vorgehensweise der Firma … . Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung hatte die Firma … und das Ingenieur- & Sachverständigenbüro … postalisch die gleiche Adresse. Herr … ist sowohl Betreiber des Sachverständigenbüros als auch Geschäftsführer der Firma … .

Bei dem Live-Expert-System bedient bzw. führt eine Hilfsperson eine Videokamera und überträgt das Bild an die Fa. … . Das setzt voraus, dass die Hilfsperson, die die Kamera bedient, oder Personen der Örtlichkeit, bei der das Fahrzeug gefilmt wird, Vertragspartner der Fa. … sind, respektive in deren Computersystem eingebunden sind bzw. dazu Zugang haben.

Der das Gutachten bearbeitende Sachverständige im Sachverständigenbüro … , der Kraftfahrzeugmechanikermeister … , hat das Klägerfahrzeug nie persönlich in Augenschein genommen. Die Klagepartei führt hierzu gemäß Blatt 48 der Akte an, dass die Besichtigung mit Unterstützung von Herrn … durchgeführt wurde. Dass heißt, dass der Inhaber der Klägerin … identisch ist mit der Hilfsperson, die die Kamera geführt haben muss. Dies blieb von der Klägerseite auch unstrittig. Ob der Videofilm, den Herrn … seinem beschädigten Fahrzeug mittels Videokamera selbst aufnahm, live auf dem Bildschirm an einem Computer der Fa. … übertragen und dort vom Kraftfahrzeugmechanikermeister… betrachtet wurde, oder ob die Videosequenz von Herrn … per E-Mail oder Datenträger an das Büro … übermittelt wurde und dort das Gutachten nach den Vorgaben und Wünschen des Anspruchsstellers erstellt worden ist, geht aus dem Gutachten vom 05.07.2011 nicht hervor; technisch wären beide Abläufe möglich.

Es ist schon fraglich, inwieweit ein Gutachten noch objektiv sein kann, wenn ein Gutachter den Geschädigten als Hilfsperson heranzieht, der derart wichtige Funktionen wie das Führen der Kamera ausübt. Die Eignung der Hilfsperson wird nicht dargelegt. Darüber hinaus wurde auch nicht die Eignung des Sachverständigen selbst konkret dargelegt. Aus dem Briefkopf respektive aus den Unterschriften der Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 07.10.2010 und vom 21.03.2012 (Anlagen K 2 und K 10) geht nicht hervor, ob einer der Sachverständigen in diesem Sachverständigenbüro die besondere Sachkunde durch eine öffentliche Bestellung und Vereidigung respektive eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 nachgewiesen hat.

Wie der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) … ausführt, ist eine persönliche Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen vor Ort und direkt am Objekt zu einer fachgerechten Gutachtenerstellung auf jedem Fall unumgänglich, wenn das Objekt noch vorhanden ist und zur Verfügung steht. Vom Gehirn werden 2-3 Blickzuwendungen pro Sekunde registriert; hierbei erfolgt die optische Wahrnehmung der dreidimensionalen und somit platischen Bilder im binokularen Gesichtsfeld beider Augen. Bei einem Erwachsenen hat das Gesichtsfeld eine horizontale Ausdehnung beider Augen zusammen bis etw 180°, vertikal ca 60° nach oben und 70° nach unten. Des Weiteren kann das menschliche Auge unter normalen Bedingungen etwa 100 Helligkeitsstufen einer jeden einzelnen Farbe unterscheiden. Das menschliche Gesichtsfeld sowie die ultrafeine Auflösung nebst Farbdifferenzierung des vom Menschen gesehenen Bildes kann keine Videokamera ersetzen bzw. widergeben. Nur bei persöhlicher Inaugenscheinnahme lassen sich Besonderheiten vom geschulten Auge erkennen. Erforderliche technische Prüfungen lassen sich durch ein Hilfspersonal mangels Spezialwerkzeuge in der Regel nicht durchführen. Olfaktorische Wahnehmungen sind unter anderem für die Bestimmung des Fahrzeugwertes erforderlich. Auch verdeckt austretende Flüssigkeiten oder Brand-/Schmorgeruch kann die geschulte Nase eines Sachverständigen wahrnehmen und einem möglichen Schaden zuordnen. Auch die persönliche akustische Wahrnehmung lassen sich mit dem Mikrofon einer Videokamera gar nicht oder nur unzureichend aufnehmen. Eine Hilfsperson zur Inaugenscheinnahme vor Ort ist als Einsatz für den Sachverständigen völlig ungeeignet.

Darüberhinaus ist nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten die verwendete Kamera, von der das Lichtbildmaterial für die fünf Lichtbilder im Gutachten … stammen dürften, ist für diesen Zweck aufgrund ihrer mangelhaften Qualität und Auflösung keinesfalls geeignet. Eine Dokumentation der am Fahrzeug der Klagepartei behaupteten Schäden ist dem Sachverständigenbüro … nicht gelungen. Dass es wie vom Sachverständigen … behauptet durch die Weiterverarbeitung der Lichtbilder, die Skallierung, die Umwandlung in pdf-Dateien sowie das Einstellen gängiger Bearbeitungsprogramme zu einzelnen Qualitätsverschlechterungen des Bildmaterialien gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar.

3.

Da das Gutachen des Sachverständigenbüros … die Schadensberechnung nicht vertwertbar war, kam es für die Berechnungen auf die Festellungen durch den Sachverständige Dipl. Ing. (FH) … an, der explizit zusätzlich klarstellte, dass sich aus dem Gutachten … nicht die tatsachlichen unfallbedingten Reparaturkosten ergeben.

Der Sachverständige Dipl.-Ing (FH) … bat ausweislich Blatt 73 d.A. um einen Hinweis der Parteien, ob die unfallbeteiligten Fahrzeuge für eine Gegenüberstellung im Zuge eines noch anzusetzenden Ortstermins am Unfallort zur Verfügung stehen. Die Klägerseite stellte zwar die Originallichtbilddatein vom Sachverständigenbürt … zur Verfügung, hinsichtlich der Besichtigung des streitgegenständlichen Fahrzeug äußerte sie sich jedoch nicht (Blatt 74 d A). Bilddatein des Zeugen … konnten durch die Klägerpartei nicht zur Verfügung gestellt werden (Blatt 80 d.A.). Die Beklagtenseite stellte dem Sachverständigen die durch den Zeugen Dipl. Ing. … am 25.11.2010 gefertigten Lichtbilder des Beklagtenfahrzeugs in Lichtbilddateien zur Verfügung. Der Zeuge … übermittelte keine Lichtbilddateien, diesbezüglich wurde die Bildanlage K6 zur Verfügung gestellt.

Der Gerichtlich beauftragte Sachverständige konnte sein Gutachten nur aufgrund Aktenlage und der von den Parteien beigebrachten Unterlagen erstatten. Da die Klägerseite sich nicht darum bemühte, das streitgegenständliche Fahrzeug besichtigen zu lassen, und sie hinsichtlich des entstandenen Schadens darlegungs- und beweispflichtig ist, gehen aus diesem Umstand resultierende Beweisschwierigkeiten zu ihren Lasten.

Der Gutachter Dipl. Ing (FH) … führt insbesondere folgendes aus: Im Gutachten … liegen zur Beweissicherung 5 Lichtbilder bei. Die dunklen und wenig scharfen Lichtbilder 1 bis 3 sind lediglich Übersichtsaufnahmen, auf denen kein Schaden erkennbar ist, die Bilder 4 und 5 zeigen fahrbahnparallel verlaufende Kratzspuren bzw. Kratzflächen an der linken Seitenwange des vorderen Stoßfängers sowie am Radlauf des linken Kotflügels; des Weiteren sind am linken Scheinwerfer links unten Kratzspuren erkennbar. Eine Deformation des Kotflügels wird zwar textlich im Gutachten angeführt, weshalb die Erneuerung des Kotflügels kalkuliert wurde, auf keinem der zur Beweissicherung im Gutachten … enthaltenen Lichtbilder ist jedoch eine Deformation erkennbar. Auch auf den Lichtbildern, die der Zeuge … unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort u.a. von den Beschädigungen des Klägerfahrzeugs gefertigt hat, ist keine Verformung des linken Kotflügels erkennbar. Schrammen und Kratzer lassen sich durch eine Reparaturlackierung problemlos fach- und herstellergerecht beheben. Hierzu müssen die betroffenen Bauteile keinesfalls erneuert, sondern lediglich lackiert werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen … und … am 25.11.2010 bei einer Nachbesichtigung des Klägerfahrzeuges war weder die Stoßfängerverkleidung noch der Kotflügel erneuert worden; es waren Lackierungsmaßnahmen an diesen beiden Bauteilen durchgeführt worden. Da eine unfallbedingte Erneuerung dieser Bauteile ausweislich des dokumentierten Schadensumfangs nicht nachvoillziehbar ist, fiel auch kein weiterer Aufwand für Beilakierungsmaßnahmen an Motorhaube und Fahrertüre an. Diese Beilackierungsmaßnahmen wurden gemäß der durch den Sachverständigen … vorgenommenen Lackschichtdickenmessung auch nicht durchgeführt worden. Dass die tatsächlich durchgeführte Reparaturmaßnahme, nämlich die Lackierung des Kotflügels und die Beilackierung des Stoßfängers, erfolgreich war, führt die Klagepartei gemäß Blatt 46 selbst aus. Dem Sachverständigen ist aus langjähriger Berufspraxis bekannt, dass Dellen in der Karrosserieaußenhaut ggf. mit Hilfsmittel (bspw. einem Dellenreflektor) durch einen erfahrenen und am Unfallort persönlich anwesenden Sachverständigen mit entsprechender Fototechnik fotografiert und damit nachgewiesen werden können. Er ist der überzeugenden Auffassung, dass weder auf den Bildern des Sachverständigengutachtens … noch auf den Bildern des Zeugen … Deformationen am vorderen linken Kotflügel des Audi TT des Klägers erkennbar sind. Hierzu wurde auch das Lichtbildmaterial aus K 2 sowie aus K10 beigezogen.

Des weiteren führt der gerichtlich beauftragte Sachverständige aus, selbst wenn unterstellt wird, dass der Aluminiumkotflügel entsprechend der nicht nachgewiesenen Behauptung des Sachverständigenbüros … im angegebenen Bereich leicht eingedellt war, konnte dieses Bauteil problemlos instandgesetzt werden, da es sich in diesem Fall nicht, wie vom Sachverständigenbüro … behauptet, um scharfkantige Eindellungen gehandelt hat. Das bedeutet, entgegen der Behauptung der Klagepartei im Schriftsatz vom 02.04.2012 können erheblich unfallbedingte Instandsetzungsarbeiten am vorderen linken Kotflügel nicht nachvollzogen werden.

Hinsichtlich der Berechnung des merkantilen Minderwertes geht der gerichtlich beauftragte Sachverständige überzeugend davon aus, dass der Streifschaden am vorderen linken Kotflügel und am vorderen Stoßfänger durch eine Reparaturlackierung sach- und fachgerecht instandsetztbar war. Bei dem beschädigten linken Scheinwerfer des Fahrzeugs handelt es sich um ein Schraubteil.

Der von Klägerseite benannte Zeuge … war nicht zu vernehmen. Dieser sollte zur Reparatur des klägerischen Fahrzeuges aussagen. Da aber gerade nicht die ausgeführten Reparaturarbeiten in Ansatz gebracht wurden, sondern eine Abrechnung auf Gutachterbasis, kam es auf die vorgenommenen Reparaturen nicht an. Von der Vernehmung des im Schriftsatz vom 20.09.2012 benannte Zeugen … , der zur Behauptung der Klägerin, dass der vordere linke Kotflügel tatsächlich eine Eindellung besessen habe und zur Beseitigung der Eindellung des Kotflügels dessen Ausrichtung, Verzinnung und Verspachtelung sowie anschließende Lakierung notwendig gewesen sei aussagen sollte, wurde ebenfalls abgesehen. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten bereits aus, dass selbst wenn das klägerische Fahrzeug tatsächlich eine Eidellung besessen habe, keine erheblich unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten am vorderen linken Kotflügel nachvollzogen werden können. Der Sachverständige legt die Behauptung, die durch die Zeugen bewiesen werden soll, seinem Gutachten bereits zu Grunde, eine Vernehmung ist daher nicht erforderlich, da sie keinen Erkenntnisgewinn bringt. Zwingend zur Bewertung der erforderlichen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis wären aussagekräftige Lichtbilder, welche nicht vorliegen, oder vorzugsweise die Besichtigung des Fahrzeuges.

Wie der gerichtlich beauftragte Sachverständige ausführt, könnte nur eine Besichtigung des Fahrzeuges zu einer weiteren Aufklärung führen. Die Inaugenscheinnahme wurde aber von Klägerseite nicht angeboten, die Besichtigung – auch für ein Ergänzungsgutachten – nicht ermöglicht.

4.

a.

Die unfallbedingten nachvollziehbar dokumentierten Schäden am Klägerfahrzeug führten nach dem Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) … zu Reparaturkosten in Höhe von 1.570,62 Euro brutto bzw. 1.319,85 Euro netto sowie einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 500,00 Euro. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen umfassend.

Da vorliegend auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, sind Reparaturkosten in Höhe von 1.319,85 Euro in Ansatz zu bringen sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 500,00 Euro. Das Gericht schätzt die Auslagenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 25,00 Euro. Insgesamt kann die Klägerin damit 1.644,85 Euro geltend machen.

Die Nebenintervenientin hat bereits 2.000,00 Euro an die Klägerin geleistet, so dass eine Restforderung insofern nicht besteht.

Der Sachverständige Dipl. Ing (FH) … kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) aufgrund des geringen Schadensumfangs tatsächlich über den Reparaturkosten liegt.

b.

Die Kosten für das unverwertbare Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüro … in Höhe von 545,00 Euro muss der Beklagte der Klägerin nicht erstatten. Die Mängel des Gutachtens sind evident und auch für die Klägerin erkennbar. Der Gutachter hat die Art und Weise der Gutachtenerstattung nicht im Gutachten dargelgt. Die Sachverständigen … haben das Fahrzeug nicht persönlich begutachtet und sich des Herrn … , welcher unmittelbar aus dem Lager der Geschädigten stammt, bedient. Der Geschädigte hat sich in die Gutachtenerstattung einbinden lassen ohne hierfür speziell ausgebildet zu sein. Das geht aus dem Gutachten, das der Nebenintervenientin als übliches Gutachten vorgelegt wurde, nicht hervor. Hierdurch drängen sich Zweifel an jegwaiger Objektivität des Parteigutachtns auf, die sich auch der Klägerin sofort aufdrängen mussten. Da sich die Klägerin auf diese unübliche Art der Gutachtenerstattung – nämlich ohne jede persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre, da das Fahrzeug noch unrepariert zur Verfügung stand – eingelassen hat, hat sie die Unbrauchbarkeit auch mitzuvertreten.

d.

Die UPE-Aufschläge auf die Ersatzteilpreise bleiben unberücksichtigt, da auch bei markengebundenen Vertragshändlern UPE-Aufschläge nach Angaben des Sachverständigen unberücksichtigt bleiben. Das muss auch für eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis gelten.

e.

Verbringungskosten, Kosten für die Verbringung zum Lackierer, würden bei einer Reparatur durch den markengebundenen Audi-Vertragspartner in Landsberg anfallen. Allerdings wurde hier fiktiv abgerechnet, so dass streitig ist, ob bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung auf Gutachterbasis diese zu berücksichtigen ist. Darauf kommt es aber nicht an, denn es wären Verbringungskosten in Höhe von 75 Euro netto nach dem Sachverständigengutachten angefallen. Auch Berücksichtigung dieser könnte die Klägerin insgesamt nur 1.919,85 Euro fordern. Dieser Anspruch ist bereits durch die Zahlung der Nebenintervenientin in Höhe von 2.000,00 Euro erfüllt.

f.

Da der Klägerin folglich kein Anspruch zusteht, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob das behauptete Ereignis die Züge einer sogenannten „Unfallmanipulation“ erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Volistreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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3 Antworten zu Neues von der Fa. Live-Expert: AG Dachau weist „Fern-Gutachten“ der Fa. Life-Expert wg. Unbrauchbarkeit zurück (3 C 1146/10 vom 30.01.2013)

  1. Willi Wacker sagt:

    Mich wundert, dass derartige Gutachten immer noch erstellt werden. Der Sachverständige muss mit allen Sinnen, die ihm zur Verfügung stehen, begutachten. Wie kann Live-Expert Gummigeruch feststellen?
    Nein ein solches Gutachten ist schlicht und ergreifend unbrauchbar. Zu Recht sind die dafür aufgewandten Kosten nicht erstattungsfähig.
    Ich hoffe, dass mit diesem Unwesen jetzt bald Schluss ist.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @
    Da soll es auch in Olching so einen „Experten“ geben, der bei seinen Kunden die Fahrzeuge besichtigt und dann nach einer aus der Ferne kommenden „RichtSchnur“ diese Fahrzeuge repariert.
    Damit würde sich auch der Manipulationsverdacht erhärten.
    Gar nicht so dumm eingefädelt- nach Umsatzmotivation besichtigen – jemand anders erstellt das Wunschgutachten – die Reparatur macht man wieder selbst .
    Na ja, der Staatsanwalt wird sich sicher schon richtig befassen mit diesen vorgetäuschten Fällen, wo zusätzlich das arme Unfallopfer doppelt geschädigt ist.
    Ich möchte nicht in der Haut dieser Ferngutachter stecken.

  3. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    – Die UPE-Aufschläge auf die Ersatzteilpreise bleiben unberücksichtigt, da auch bei markengebundenen Vertragshändlern UPE-Aufschläge nach Angaben des Sachverständigen unberücksichtigt bleiben. Das muss auch für eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis gelten.

    – Verbringungskosten….wurde hier fiktiv abgerechnet, so dass streitig ist, ob bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung auf Gutachterbasis diese zu berücksichtigen ist.

    Das Urteil strotzt nur so von Unzulänglichkeiten….!

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