Neues von der HUK zum Captain HUK-Beitrag vom 18.01.2012

Hier die neuesten Nachrichten zum Beitrag vom 18.01.2012. Bei dem dortigen Beitrag ist auch die komplette Chronolgie des Vorganges abrufbar.

Bekanntlich wurde dem (uneinsichtigen) VN am 11.01.2012 ein Mahnbescheid zugestellt, nachdem die HUK wieder einmal unberechtigte Abzüge (EUR 108,95)  beim Sachverständigenhonorar vorgenommen hatte. Die HUK teilt nun mit Schreiben vom 20.01.2012 folgendes mit:

… , 20.01.2012

Kfz-Haftpflichtschaden vom xx.10.2011
… / …

… , 20.01.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Sachverständigenhonorar                                                   108,95 €

Auszuzahlender Betrag                                                       108,95 €

Auszuzahlender Betrag

Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
… (Sachbearbeiter)

Na bitte, geht doch! Warum nicht gleich so?

Und diesesmal sogar durch einen namentlich benannten Sachbearbeiter des „Schaden-Teams“.

Nur ganz erledigt ist die Sache dadurch leider noch nicht. Die außergerichtlichen Kosten für den Mahnbescheid stehen ja noch offen. Da wird der HUK-VN mindestens noch einmal “unangenehme Post” bekommen?

Und die Moral von der Geschicht?

Wenn man bei zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherern deren Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter)  direkt in die Pflicht nimmt, erspart man sich in den meisten Fällen jede Menge unnötigen Schriftverkehr mit der Versicherung und ggf. unsinnige Auseinandersetzungen vor Gericht. Und das nicht nur bei unvollständig bezahlten Sachverständigenhonoraren, sondern bei allen (rechtswidrig) gekürzten Schadenspositionen.

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4 Antworten zu Neues von der HUK zum Captain HUK-Beitrag vom 18.01.2012

  1. RA NW sagt:

    Hallo Redaktion,
    die Kosten für den Verzug des Schuldners und die Kosten für die Beantragung des Mahnbescheides dürften doch in dem Mahnbescheid aufgeführt sein. Da der Schuldner bzw. sein Haftpflichtversicherer jetzt offenbar nach Zustellung des Mahnbescheides gezahlt hat, kann wegen der übrigen Beträge nach 14 Tagen Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser Vollstreckungsbescheid wegen der noch offenen Kosten wird von Amts wegen, wenn entsprechend beantragt, dem Schuldner per Postzustellungsurkunde zugestellt, denn nunmehr handelt es sich um einen Vollstreckungstitel. Aus dem kann dann, wenn der Schuldner ( sprich: VN der HUK-Coburg!) nicht zahlt die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Das wird ein Spaß, wenn der Herr Gerichtsvollzieher pfänden möchte. Was meint ihr, wie schnell der VN die Versicherung wechselt. Dank seiner Versicherung dann auch noch eine Schufa-Eintragung, prima! Da kann er sich dann bei seiner ach so guten Versicherung mit dem blanken Schild bedanken. Der hat die Nase voll von der HUK-Coburg.

  2. Versicherungsanwalt sagt:

    @Kollege Ra NW
    genau so isses!
    Hatten wir schon öfters.
    Die HUK „vergisst“schonmal,die Kosten mitzubezahlen.
    Dann eben VB—–und Zack!—-schonwieder ein VN weniger.
    Ist der HUK wohl egal,sie hat ja noch genug.

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Kollegen:

    immer wieder lustig anzusehen, wie hier die messer gewetzt werden, nur wird es zu einem vorstelligwerden des gerichtsvollziehers sicher nicht kommen, denn der VN wird bestimmt auch den VB an die HUK schicken und die dann schnell bezahlen.

    was den SCHUFA-eintrag angeht, hatte der kollege schepers schon an anderer stelle darauf hingewiesen, dass die SCHUFA nur meldungen ihrer mitglieder einträgt und ich glaube nicht, dass der geschädigte oder dessen anwalt dazugehören.

    das schuldnerverzeichnis wiederum trägt nur haftanordnungen zur abgabe der eidesstattlichen versicherung und eidesstattliche versicherungen selbst ein, aber wie gesagt: ich denke nicht, dass es die HUK soweit kommen lässt.

  4. KH-Spezi sagt:

    @RAe

    Ich schreib in solchen Fällen dann die HUK bzw. auch andere gegnerischen Versicherer an und frage nochmal explizit nach, ob diese nicht vielleicht für den/die Antragsgegner bzw. Beklagten auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens übernehmen möchte.

    Hintergrund: Sagt die Versicherung dies zu, entsteht für den RA zusätzlich eine Einigungsgebühr. Da die Versicherung ja nicht Beteiligte des Mahn-/Klageverfahrens war ist die Kostenübernahme ein „Vertrag“ mit einem Dritten durch den der Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (VV 1000 RVG).

    Wird dann normalerweise ohne Beanstandung durch die gegnersiche Versicherung gezahlt.

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