Diese Erfahrung musste die HUK-Cobug Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. am 19.3.2019 machen. An diesem Tag hatte nämlich die Dezernentin der 208. Zivilprozessabteilung die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse auf die Klage eines Kfz-Sachverständigen aus F. das nachfolgend dargestellte Urteil verkündet. Wieder einmal hatte die HUK-Coburg versucht, den das Schadensgutachten erstellenden Kfz-Sachverständigen vor seiner Kundin verächtlich zu machen. Der Mitarbeiter der HUK-COBURG hatte bewußt und vorsätzlich wahrheitswidrig der Kundin des Sachverständigen geenüber behauptet, der Sachverständige aus F. habe nur Schwarz-weiß-Fotos der Gutachten beigefügt. In Wirklichkeit befanden sich auch in dem an die HUK-Coburg gesandten Gutachten Farbfotos. Die HUK-Coburg weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungseklärung abzugeben. Sie meinte, im Recht zu sein, obwohl sie durch ihre Mitarbeiter bewußt warheitswidrig falsche Behauptungen aufgestellt hatte. Zu Recht hat sich der Kfz-Sachverständige gegen die HUK-Coburg zur Wehr gesetzt. Zu Recht ist auch die beklagte HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse verurteilt worden. Das Urteil des AG Charlottenburg verdient es, großflächig veröffentlicht zu werden. Lest sebst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Komentare ab.
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 208 C 66/18 verkündet am: 19.03.2019
In dem Rechtsstreit
des Herrn
…(Kfz-Sacherständiger)
Klägers,
– Prozessbevollmächtigte:
…
g e g e n
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G.
vertreten d.d. Vorstand …
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte:
…
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 208, auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2019 durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € ab sofort zu unterlassen, außerhalb behördlicher und gerichtlicher Verfahren gegenüber Kunden des Klägers bzw. von diesen beauftragten Rechtsanwälten wahrheitswidrig zu behaupten, dass Fotos des Sachverständigen … von diesem nur in schwarz-weiß bei der Beklagten eingereicht wurden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt .
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist als Kfz-Sachverständiger freiberuflich tätig. Er betreibt ein Sachverständigenbüro in F., Regelmäßig wird er nach Verkehrsunfällen von Geschädigten bzw. deren Anwälten beauftragt, Gutachten für beschädigte Fahrzeuge zu erstellen. Diese Gutachten werden im Original mit Original-Farbfotos an die zuständige Haftpflichtversicherung gesandt und von den Auftraggebern des Klägers bzw. deren Anwälten genutzt, um Ansprüche gegen gegnerische Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Auftragsgemäß erstellte der Kläger so ein Gutachten mit 12 Farbfotos für Frau … . Hierzu hatte der Kläger am 28. März 2018 zwei Fotosätze fertigen lassen und hiervon je einen in zwei Gutachtenexemplaren aufgeklebt. Gemäß seinem Auftrag reichte der Kläger ein Gutachtenexemplar mit Farbfotos per Post direkt an die Beklagte. Seine Auftraggeberin Frau … stellte der Beklagten Zahlungsansprüche, zu deren Nachweis sie sich im Rahmen außergerichtlicher Schadensregulierung auf das Gutachten mit den darin enthaltenen Farbfotos stützte. In diesem Zusammenhang erklärte die Beklagte mit dem in Kopie als Anlage K1 zur Akte (Blatt 6 d.A.) gereichten Schreiben vom 6. April 2018:
„Leider wurde das Gutachten des Sachverständigen … nur mit Schwarz-Weiß-Fotos eingereicht. Wir bitten um Übersendung der Originalfotos zwecks Prüfung.“
Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird vollumfänglich auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Mit dem in Kopie als Anlage K2 zur Akte (Blatt 7-10 d.A.) gereichten Schreiben vom 2. Mai 2018 seines Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, es künftig zu unterlassen, gegenüber Kunden des Klägers bzw. deren Rechtsanwälten zu behaupten, dass der Kläger Gutachten nur mit Schwarz-Weiß-Fotos eingereicht habe. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird vollumfänglich auf die Anlage K2 Bezug genommen.
Mit dem in Kopie als Anlage K3 zur Akte (Blatt 11 Akte) gereichten Schreiben vom 9. Mai 2018 erklärte die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zu einem Parallelfall, in welchem der Kläger dieselbe Erfahrung bereits mit jener Gesellschaft gemacht hatte:
„Die erneute Prüfung des Sachverhaltes und des Posteingangs ergab, dass tatsächlich Farbfotos mit dem Gutachten durch Ihren Mandanten übersandt wurden. Offenbar gab es hier ein Problem bei unserer Digitalisierung des Gutachtens. Diese irrtümliche Beurteilung bitten wir zu entschuldigen. Für die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung sehen wir jedoch bei o. g. Sachverhalt keine rechtliche Grundlage und werden diese deshalb nicht abgeben.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird vollumfänglich auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Auf den Hinweis des Klägervertreters in dem als Anlage K4 zur Akte(Blatt 12, 13 d.A.) gereichten Schreiben vom 25. Mai 2018, dass die Antwort durch die falsche Gesellschaft gegeben worden sei, erklärte sich nun die Beklagte mit dem in Kopie als Anlage K5 zur Akte (Blatt 14 d.A.) gereichten Schreiben vom 4. Juni 2018 inhaltsgleich und insbesondere gleichfalls ablehnend zu dem Unterlassungsbegehrten des Klägers.
Der Kläger sieht sich durch die unwahren Äußerungen des Mitarbeiters der Beklagten gegenüber der Auftraggeberin des Klägers Frau …, er habe nur Schwarz-Weiß-Fotos eingereicht, in seinem Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Der Kläger meint, er könne wegen Wiederholungsgefahr von der Beklagten eine von der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beanspruchen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes ab sofort zu unterlassen, gegenüber Kunden des Klägers bzw. von diesen beauftragten Rechtsanwälten wahrheitswidrig zu behaupten, dass Fotos des Sachverständigen Q. von diesem nur in schwarz-weiß bei der Beklagten eingereicht wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, insbesondere fehle es ihr bereits am Rechtsschutzbedürfnis, denn keiner Partei dürften in rechtsstaatlich geregelten, gerichtlichen bzw. behördlichen Verfahren Äußerungsrechte beschnitten werden. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass die betriebsinterne Digitalisierung der eingereichten Farbfotos unter urheberrechtlichen Aspekten völlig zu Recht erfolgt sei. Die Beklagte vertritt außerdem die Auffassung, ein rechtswidriger, unmittelbarer Eingriff zu Lasten des Beklagten in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege nicht vor, zudem sei es der Beklagten und ihren Schwestergesellschaften nicht zumutbar, bei der Fülle der täglich zu regulierenden Schadensfälle auf die zudem nur innerbetrieblich verwendete Schwarz-Weiß Digitalisierung zu verzichten und vergleichsweise, völlig unbeabsichtigte Vorfälle auszuschließen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar fehlte für das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit es sich auf die Geltendmachung innerhalb eines rechtsstaatlich geregelten, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens bezöge. Dies ist mit dieser Klage jedoch ausdrücklich nicht beabsichtigt, was die klagende Partei auch in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2019 (Blatt 56 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat.
Weder ist im konkreten Fall ersichtlich, dass der beklagtenseitige Sachbearbeiter die streitgegenständliche Äußerung gegenüber der Klägerin im Rahmen irgendeines behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens getätigt haben soll, noch, dass die Beklagte in der Ausübung irgendwelcher rechtsstaatlichen Verfahrensrechte gehindert wäre; noch zielt der Klageantrag darauf ab, die Beklagte in der künftigen Ausübung von Rechten in künftigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren einzuschränken, denn das klägerseitige Unterlassungsbegehren ist ausschließlich darauf gerichtet, „gegenüber Kunden des Klägers, bzw. von diesen beauftragten Rechtsanwälten“ die streitgegenständliche Behauptung zu unterlassen. Im vorliegenden Rechtsstreit einschließlich der zum Vergleich herangezogenen Fälle geht es ausschließlich um Äußerungen beklagtenseitiger Mitarbeiterinnen in außergerichtlichen und außerbehördlichen Schadensabwicklungen. Für Äußerungen zur Wahrung eigener Rechtspositionen außerhalb förmlicher Verfahren gelten die Grundsätze zum Schutz rechtsstaatlich geregelter Verfahrensabläufe, zum Beispiel zur Garantie unbeeinflusster Äußerungsfreiheit, Gewährung bzw. Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör etc., nicht (vergleiche BGH NM 05,279). Selbstredend kann sich diese Entscheidung entsprechend des Klageantrages auch inhaltlich nur auf Äußerungen außerhalb förmlicher Verfahren beziehen. Lediglich zur Klarstellung und vor dem Hintergrund des gesamten Klagevorbringens hat das Gericht den Antrag des Klägers dahingehend im Rahmen der Auslegung präzisiert, um aus Gründen der Rechtssicherheit jegliche Missverständnisse für die Zukunft, insbesondere bei eventuellen Vollstreckungsmaßnahmen, zu vermeiden.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten darauf, dass er künftig nicht durch unwahre Äußerungen beklagtenseitiger Mitarbeiter in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bezogen auf die Sozialsphäre und den Beruf bzw. seine Berufsehre sowie in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird, §§ 823 Absatz 1, 831 BGB.
Unstreitig finden die meisten Schadensregulierungen im Dreiecksverhältnis zwischen dem Kläger, seinen Kunden bzw. deren Rechtsanwälten und der Beklagten außergerichtlich statt. Ebenso unstreitig erstellt der Kläger ausnahmslos mit Farbbildern versehene Gutachten, welche bei der Beklagten zwecks Schadensregulierung eingereicht werden. Weiterhin unstreitig hat der Verrichtungsgehlife der Beklagten gegenüber der Kundin des Klägers, Frau …, die unwahre Behauptung getätigt, der Kläger habe nur Schwarz-Weiß-Fotos eingereicht und den Schaden nicht reguliert, sondern um Übersendung der Originalfotos gebeten. Die Schadensregulierung aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt nicht vorzunehmen in Verbindung mit dieser Äußerung schmälert die berufliche Leistung des Klägers und stellt sie als minderwertig dar. Aus Sicht der klägerseitigen Kunden lässt die Äußerung nur den Schluss zu, dass die so als minderwertig dargestellte berufliche Leistung des Klägers der Grund für verspätete Schadensregulierung sein muss. Hierdurch wird der Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bezogen auf die Sozialsphäre und den Beruf, seine Berufsehre, verletzt.
Diese Rechtsverletzung erfolgte rechtswidrig, weil durch Rechtfertigungsgründe nicht gerechtfertigt. Die Beweislast für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit obliegt der schädigenden Partei (vergleiche Palandt am angegebenen Ort, Rz. 80 zu § 823 BGB). Dieser Beweislast ist die Beklagte jedenfalls nicht nachgekommen. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft, zumindest fahrlässig unter Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Verrichtungsgehilfen der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, § 831 BGB. Es ist im Rahmen der umfassend vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung unter Wahrung der Interessen beider Parteien nicht ersichtlich, dass es dem Mitarbeiter der Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre, seine beruflichen Verpflichtungen zur sorgfältigen Dokumentensichtung bzw. innerbetrieblichen Recherche zu erfüllen. Es kann auch nicht dem Kläger angelastet werden, dass die Beklagte und ihre Schwesterunternehmen große Organisationen zur Schadensregulierung sind und auf Beklagtenseite viele Hände an der Erstellung einer Schadensakte beteiligt sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass eingereichte Farbfotos nicht bereits bei der alltägliche Fallbearbeitung den Weg in die Schadensregulierungsakte zum Sachbearbeiter finden könnten bzw. die Mitarbeiter der Beklagten zumindest dahingehend belehrt und instruiert würden, im Falle, dass es auf die genaue Sichtung der Ablichtung ankommt, die Originale innerbetrieblich anzufordern und einzusehen bzw., falls dies nicht möglich sein sollte, jedenfalls auf falsche Verlautbarungen gegenüber den Auftraggebern des Klägers bzw. deren Rechtsanwälten zu verzichten und es erschließt sich auch nicht, warum die beklagtenseitigen Sachbearbeiter nicht dementsprechend durch die Vorgesetzten der Beklagten, ggf. in den Dienstverträgen, ausdrücklich angewiesen werden könnten.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt ebenso aus der Verletzung seines „Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ (vergleiche §. 1004 Rn. 4 BGB in Verbindung mit § 823 Rn. 133 BGB), welches als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1. BGB anerkannt ist (vergleiche auch Palandt am angegebenen Ort Rz. 20 zu 832 BGB). Auch die freien Berufe fallen unter diesen gesetzlichen Schutzbereich. Dieser Auffangtatbestand gegenüber speziellen Schutzvorschriften zugunsten eines Betriebes ist hier anwendbar, weil insbesondere die Verletzung von Spezialvorschriften nach dem Urheberrecht klägerseitig ausdrücklich nicht geltend gemacht wird.
Es kann aus diesem Grund auch dahinstehen, ob das ungenehmigte Digitalisieren der eingereichten Farbfotos zur gewerblichen Verwendung bei der Schadensabwicklung urheberrechtliche Normen zu Lasten des Klägers verletzt.
Die wahrheitswidrige Mitteilung des Sachbearbeiters der Beklagten an die Bestellerin des Gutachtens, der Kläger habe ausschließlich Schwarz-Weiß-Ablichtungen eingereicht, auf deren Grundlage die Schadensabwicklung nicht erfolgen könne, stellt einen betriebsbezogenen, unmittelbaren Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis des Klägers dar. Die Äußerung zielt nämlich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit und erbrachte Leistung des Klägers ab und schmälert sie in einer Weise, welche geeignet ist, sich als Rufschädigung für das aus Sicht des Klägers existenziell wichtige Kriterium ordnungsgemäßer und auftragsgerechter GutachtenersteIlung mit dem Zweck zügiger Schadensabwicklung für die Auftraggeber nachteilig auszuwirken.
Diesen unmittelbaren Eingriff ihres Verrichtungsgehilfen muss sich die Beklagte zurechnen lassen nach den Grundsätzen des § 831 BGB.
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens gehen die vorstehenden Grundsätze zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, auf die an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen wird.
Die Androhung des präventiven Ordnungsgeldes zur Vollstreckung des Unterlassungstitels beruht auf § 840 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Es sollten mehr Sachverständige den Mut aufbringen, wie der Sachverständige aus F. in diesem Rechtsstreit, und gegen die bewußt unwahren Behauptungen der Versicherungen vorgehen. Hut ab vor dem mutigen Vorgehen des Sachverständigen aus F.
@ ein aufmerksamer Leser
Auch ich bin ein aufmerksamer Leser dieses Blogs, in dem es leider in letzter Zeit etwas ruhiger wurde, aber ich verfolge nach wie vor die Beiträge. Überrascht war ich darüber, dass Willi Wacker noch einmal zum Laptop gegriffen hat und diesen interessanten Beitrag mit dem Urteil des Amtsgerichts Charottenburg veröffentlicht hat. Ich wünsche ihm von hieraus weiterhin gute Besserung, dass er hin und wieder so interessante Urteile veröffentlichen kann. So wie es der aufmerksame Leser sieht, so sehe ich es auch. Hut ab vor dem SV aus F.
Es grüßt euer Captain-Huk-Freund
HUK HUK Hurra !