Mit Urteil vom 12.09.2011 (Az: 515 C 2835/11) hat das Amtsgericht Hannover die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 287,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat dem „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ eine Absage erteilt und auf der Basis der BVSK-Honorarumfrage geurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage, mit der der Kläger aus abgetretenem Recht die Beklagte auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten für die Erstattung eines Schadengutachtens nach einem Unfall, der sich am xx.xx.xxxx auf der BAB 352 Abfahrt Flughafen Süd Richtung Hamburg ereignet hatte und in den der Zedent mit seinem Pkw …….., amtliches Kennzeichen xx.xx.xxx sowie die Versicherungsnehmerin der Beklagten Frau X ihrem Pkw mit amtlichen Kennzeichen x-xx.xxx verwickelt waren, in Anspruch nimmt, ist begründet; der Anspruch folgt aus den §§115 VVG, 249, 398 BGB.
Der Kläger, der von dem Geschädigten mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden war, ist aktiv legitimiert. Der Geschädigte hat seine Ansprüche gemäß Sicherungs-abtretung und Anweisung/Zession vom 26.07.2010 abgetreten. Die Abtretungserklärung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Denn letztlich geht es dem Kläger darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so dass er keine fremde Angelegenheit, sondern eine eigene Angelegenheit verfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Abtretungserklärung aufgenommen worden ist, dass die Abtretung unwiderruflich erfolgt, zumal die Erklärung weiter enthält:
„Durch diese Sicherungsabtretung werden die Ansprüche des SV-Büros … aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Es kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen mich geltend machen, verzichtet dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber dem Anspruchsgegner.
Ich habe für die Geltendmachung und Durchsetzung meiner Schadensersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen.“
Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um eine Schadensposition, so dass nicht wie im Werkvertragsrecht auf die übliche Vergütung, sondern vielmehr gemäß § 249 BGB auf die Erforderlichkeit der Kosten abzustellen ist. Die von dem Kläger erteilte Rechnung ist unter Berücksichtigung der Kriterien des Schadensrechtes nicht zu beanstanden,
Entgegen der Meinung der Beklagten ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten nicht das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 01.11.2009 heranzuziehen, sondern als Schätzgrundlage dient vielmehr, auch wenn der Kläger dem BVSK nicht angehört, die BVSK Honorarbefragung 2008/2009.
Nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ist die von dem Kläger erteilte Rechnung nicht zu beanstanden.
In die Rechnung des Klägers vom 27.07.2010 sind folgende Positionen aufgeführt:
Grundhonorar 327,62 €
Fahrkosten pauschal 30,00 €
Fotokosten 8 Stück á 2,30 € 18,40 €
Fotos für Gutachtenkopie 8 Stück á 1,10 € 8,80 €
Kommunikations- und Schreibpauschale 26.00 €
410,82 €
Mehrwertsteuer 19% 78,06 €
488,88 €.
Aus der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ergeben sich ausgehend von einem Nettoreparaturwert von 1.866,26 € bei Zugrundelegung des HB III (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) folgende Preisspannen für die obigen Einzelleistungen:
Grundhonorar 295,00 € bis 341,00 €
Fahrtkosten pauschal 29,54 € bis 30,56 €
- 1. Fotosatz je Foto 1,96 € bis 2,46 €
- 2. Fotosatz je Foto 1,06 € bis 2,07 €
- Porto-/Telefon-/Schreibkosten 23,89 € bis 38,25 €.
Bei Abgleichung der von dem Kläger angesetzten Einzelpreisen ergibt sich, dass der Honorarkorridor in keiner Position überschritten worden ist. Dies hat zur Folge, dass die geltend gemachten Kosten die Erforderlichkeitsgrenze nicht überschreiten.
Abgesehen davon selbst wenn das von der Beklagten vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 01.011.2009 zugrunde gelegt würde, ergäbe sich ein Bruttoendbetrag von 402,- €. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht zumindest diesen Betrag reguliert hat, sondern lediglich hiervon 50 % gezahlt hat und die weitere Zahlung von einem Verzicht auf die darüber hinausgehenden Gebühren abhängig gemacht hat. Der lediglich gezahlte Betrag von 201,- € ist unter keinem Gesichtspunkt ausreichend und gerechtfertigt.
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger weitere 287,88 € zu zahlen.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr.1 1,713 ZPO.
Soweit das AG Hannover.
Es ist schon interessant, dass die HUK noch immer das sog. Gesprächsergebis anführt.
Mit Schreiben vom 23.06.2011 hat der BVSK die HUK aufgefordert es zu unterlassen, zu behaupten, es gäbe ein Gesprächsergebnis und damit eine Vereinbarung über SV-Kosten. In diesem Schreiben teilt der BVSK zudem mit, die von der HUK gezahlten SV-Kosten seien ca. 20 % zu niedrig und damit unangemessen.
Soweit die HUK weiter vorträgt, es gäbe eine Vereinbarung mit dem BVSK und dieser halte die Honorare nach dem sog. Gesprächsergebis für angemessen, entspricht zumindest nicht der geäußerten Ansicht des BVSK.
Dass die HUK hier möglicherweise in gewerbsmäßiger Form Prozeßbetrug begeht, wenn Sie weiter entsprechend vortragen läßt, sollte auch den Gerichten dargestellt werden.
Mit besten Grüßen aus dem hohen Norden
Hallo raca,
die Frage ist doch, hat der BVSK tatsächlich die HUK-Coburg aufgefordert es zu unterlassen, zu behaupten, es gäbe ein Gesprächsergebnis mit der HUK-Coburg und damit eine Vereinbarung über Sachverständigenkosten? Wenn dem so wäre, was ich persönlich bestreite, dann wäre es doch vornehmste Aufgabe des Herrn Geschäftsführer des BVSK, Unterlassungsklage zu erheben. Doch davon habe ich noch nichts gehört. Dass der BVSK Ärger mit der Behörde hatte, und die Sache gerade noch abbiegen konnte, das ist bekannt. Auch im Juni 2011, dem angeblichen Zeitpunkt der Aufforderung an die HUK-Coburg, haben die Anwälte der HUK-Coburg munter weiter behauptet, das Gesprächsergebnis sei Maßstab genug, die erforderlichen Sachverständigenkosten zu ermitteln. Es wird also immer weiter behauptet. Die HUK-Coburg tanzt doch dem BVSK auf der Nase. So scheint es auf jeden Fall.
Es ist Ihr Part, Herr Fuchs!
Packen Sie es an und gehen gegen die HUK-Coburg vor.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
Hallo in die Runde,
das Kartellamt wartet schon darauf, daß der BVSK nicht tätig wird.
Hallo Herr SV Woißwas,
bereits in den letzten Tagen wurden folgende Urteile zum Gegenstand des Gesprächsergebnisses hier veröffentlicht. Es besteht daher auf jeden Fall Handlungsbedarf für den BVSK. Es handelt sich um folgende Urteile:
1. AG Betzdorf Urt. v. 24.8.2011 – 33 C 153/11 – ;
2. AG Baden-Baden Urt. v. 26.8.2011 – 1 C 70/10 – ;
3. AG Helmstedt Urt. v. 28.8.2011 – 3 C 94/11 – und
4. AG Hannover Urt. v. 12.9.2011 – 515 C 2835/11 -.
Mit Sicherheit gibt es noch mehr. Daher sollten alle Leser die ihnen vorliegenden Urteile mit dem Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage an die Redaktion dieses Blogs unter der im Impressum angegebenen Adresse senden. Der BVSK ist am Zug! Ein Remis ist nicht mehr möglich.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
Mit Urteil vom 12.09.2011 (Az: 515 C 2835/11) hat das Amtsgericht Hannover die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 287,88 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Das Gericht hat dem “Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/
Bruderhilfe” eine Absage erteilt……
Hallo, Babelfisch,
aus den Entscheidungsgründen deutlich herauszustellende Passagen sind u.a.:
I. Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um eine Schadensposition, so dass nicht wie im Werkvertragsrecht auf die übliche Vergütung, sondern vielmehr gemäß § 249 BGB auf die Erforderlichkeit der Kosten abzustellen ist. Die von dem Kläger erteilte Rechnung ist unter Berücksichtigung der Kriterien des Schadensrechtes nicht zu beanstanden,…
II. Entgegen der Meinung der Beklagten ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten nicht das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 01.11.2009 heranzuziehen, ……
III. Abgesehen davon selbst wenn das von der Beklagten vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 01.011.2009 zugrunde gelegt würde, ergäbe sich ein Bruttoendbetrag von 402,- €.
Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht zumindest diesen Betrag reguliert hat, sondern lediglich hiervon 50 % gezahlt hat und die weitere Zahlung von einem Verzicht auf die darüber hinausgehenden Gebühren abhängig gemacht hat. Der lediglich gezahlte Betrag von 201,- € ist unter keinem Gesichtspunkt ausreichend und gerechtfertigt.
Anmerkung:
Der Begriff Erforderlichkeitsgrenze kann allerdings wiederum zu Interpretationen führen, die schadenersatzrechtlich in eine keineswegs veranlasste Richtung laufen könnten, was ich als bekannt unterstellen darf. So fragt man sicher aus verständlichen Gründen: Was wäre denn nach Auffassung des Gerichts die Erforderlichkeitsgrenze ? Wie war das noch mit der vom BGH angesprochenen „Überhöhung“ und trotz einer solchen nicht veranlassten Überprüfung, weil…?
Wenn in diesem Fall – aus welchen Gründen auch immer- ein erhöhter Erarbeitungsaufwand von beispielsweise 30% erforderlich gewesen wäre und wegen umfangreicher Mängel am Fahrzeug eine beweissichernde Dokumentation mit nicht 8, sondern 40 Fotos, hätte dann der Sachverständige die angesprochene „Erforderlichkeitsgrenze“ überschritten ?
Man muss sich doch einmal endlich klar darüber werden, das die individuuelle Aufgabenstellung nicht an einem Einheitspreis festgemacht werden kann und eine solche Handhabung der Beklagten äußerst fragwürdig ist. Es wäre hier zu wünschen gewesen, dass dies das Gericht noch deutlicher zum Ausdruck gebracht hätte.
Aber ich habe den Eindruck gewonnen, dass zumindest einige Richerinnen und Richter, die bei der HUK-Coburg versichert sind, bei Vorlage einer Klage gegen IHRE Versicherung zunächst einmal die Augenbrauen hoch ziehen und der Klage übermäßig distanziert gegenübertreten mit dem Gedanken :“Was will der denn schon wieder von MEINER Versicherung ?“
Gruß aus dem kleinen Teich
Eure Wildente
Hi,Willi Wacker,
wenn das von der HUK-Coburg weiterhin behauptete Gesprächsergebnis als Basis der Erforderlichkeit angesehen wird und zwar in der Funktion einer „Gebührenordnung“ und Herr Fuchs angeblich damit nicht einig geht, dann bringt diese merkwürdig unterschiedliche Position das Fass jetzt endgültig zum Überlaufen. Offenbar geht Herr Fuchs davon aus, dass mit seinen letzten Statements alles wieder im grünen Bereich liegt und er das Bundeskartellamt ausgetrickst hat, wovon ich allerdings kaum ausgehe. Ich schlage deshalb vor, Herrn Fuchs in JEDEM Verfahren vorladen zu lassen, wie auch das gesamte „Schadenteam.“
Außerdem sollten alle Urteile gegen das Gesprächsergebnis sofort dem Bundeskartellamt und der Verbraucherzentrale zugeleitet werden,denn dort wird dieser skandalöse und einmalige Vorgang doch sicher inzwischen unter einem bestimmten Aktenzeichen geführt, das in Erfahrung zu bringen sein sollte.
Die VKS-Geschäftsstelle sollte durchschriftlich ebenso informiert werden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein und…..alle Kollegen sollten sich gegenseitig informieren und jedwede Bedenken und Vorbehalte in die Ecke stellen. Dass uns das gelingen kann, wage ich nicht zu bezweifeln, weil auch das einer Bereinigung dient mit dem Ziel einer korrekten Schadenregulierung.
Gruß aus der schönen Schweiz
Scouty
Hallo Wildente,
aber genau die drei Punkte I bis III, die du aufgeführt hast, sind die entscheidenden des Urteils. Das Gesprächsergebnis kann nie die in § 249 BGB geforderte „Erforderlichkeit“ ersetzen. Das Gesprächsergebnis ist Sondervereinbarung, so dass es dem Geschädigten entsprechend der BGH-Rechtsprechung unzumutbar ist, darauf verwiesen zu werden, weil die Preise keine marktgerechten Preise sind.
In der Tat: Eine Erforderlichkeitsgrenze gibt es nicht! Wo soll die auch liegen? Es kommt darauf an, ob die Sachverständigenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten, wie der BGH entschieden hat. Wenn der Geschädigte aus seiner laienhaften Sicht dies so sieht, sind die Kosten erforderlich, weil der Geschädigte die Höhe nicht beeinflussen kann.
Mit freundlichen Grüßen an den kleinen Teich
Willi Wacker
@ Willi Wacker
Hi, Willi Wacker,es ist erfreulich, dass ihr zum Inhalt des angesprochenen Urteils gleicher Meinung seid. Aber wenn es in der Tat keine Erforderlichkeitsgrenze gibt, dann kann doch eigentlich über die Erforderlichkeit schadenersatzrechtlich überhaupt nicht gestritten werden, zumal der BGH ausdrücklich vor dem von ihm aufgezeigten Hintergrund eine Überprüfung zur Höhe für nicht geboten erachtet hat und genau hier liegt der Hase im Pfeffer, denn genau diesen Punkt ignoriert die HUK-Coburg „einfach mal so“ und provoziert in der gesamten Bundesrepublik immer neue Rechtsstreite.
Es bleibt also nach wie vor n u r zu prüfen, ob ein Unfallopfer aus der Beauftragung eines qualifizierten Kfz.-Sachverständigen ein Auswahlverschulden treffen könnte und in diesem Punkt hat die HUK-COBURG wohl schlechte Karten und das weiß man dort auch sehr genau,so dass man vermeidet, darauf einzugehen bzw. darauf abzuheben.
Der andere Punkt dreht sich um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht und auch in diesem Punkt kann sich die HUK-COBURg keine tragfähige und glaubhafte Argumentation aus den Rippen schlagen.
So, und da wären wir schon fast am Ende der erforderlichen Prüfung durch das Gericht, wenn nicht wiederkäuend das Thema Aktivlegitimation immer wieder aufzuwärmen versucht würde.
Wir sind immer wieder sprachlos darüber, dass sich die Gerichte mit diesem Schrotthaufen ausführlich auseinandersetzen. In fast allen Fällen würde ein 2-Seiten Urteil mit deutlichen Entscheidungsgründen genügen. Gibt es ja vereinzelt auch schon, aber bisher leider noch zu selten.
Aber nochmals zur Erforderlichkeit. Warum sagt die HUK-COBURG in jedem Einzelfall nicht ganz klar, w a s an kostengebundener Leistungserbringung aus einer spezifizierten Rechnung nicht erforderlich gewesen sein soll ? Weil sie dazu nicht in der Lage ist und weil sie ihrer eigenen „Argumentation“ nicht traut, denn sie weiß sehr genau, dass diese auf morastigem Boden steht. Hier wäre es deshalb einmal angezeigt, dass die Gerichte diesen Punkt zu hinterfragen versuchen, obwohl schon wieder nach dem zuvor Gesagten als Themaverfehlung abzuhaken.
Wenn es also keine Erforderlichkeitsgrenze gibt, stellt sich die Frage, warum Unfallopfer, Justiz, Rechtsanwälte und Kfz.-Sachverständige sich immer wieder auf das falsche Gleis dirigieren lassen.-
Ich bin nach wie vor der festen Überzeugung, dass sich die Frage der Erforderlichkeit primär bezieht auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit zur Einholung eines Beweissicherungs-Gutachtens und nicht auf irgendwelche nebulösen Vorstellungen bezüglich irgendwelcher Grenzen für die damit verbundenen bzw. ex post zu „genehmigenden“ Kosten.
Das führt vereinzelt zu der fatalen Vorstellung bzw. Interpretation bei einigen wenigen Amtsrichtern, dass der Sachverständige glaube abrechnen zu können, wie es ihm gerade paßt(so wird es von einigen Anwälten der HUK-COBURg auch ganz gezielt bzw. in eindeutiger Absicht auch immer wieder vorgetragen). Eine solche Diskriminierung ist jedoch wirklichkeitsfremd, wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige auch mit seiner individuellen Kostenforderung im Wettbewerb steht. Allerdings kann vergleichsweise der Kostenrahmen schon recht erheblich sein und dafür gibt es auch eine Reihe guter Gründe. Der Wettbewerb zeigt sich übrigens da am deutlichsten, wo es weniger einen Leistungswettbewerb gibt, sondern vorwiegend einen Preisunterbietungswettbewerb, um von der Versicherungswirtschaft Aufträge zu erhalten. Hinzu kommt die Bereitschaft, gewisse Vorgaben einzuhalten, wie beispielsweise die bundesweite Einholung von Restwertangeboten. Wäre beispielsweise die DEKRA ein Musterschüler für einen Preisunterbietungswettbewerb, so kann man beobachten, dass es immer wieder auch noch Anbieter gibt, welche mit einer weiteren Preisunterbietung Terrain zu gewinnen versuchen. Das ist die Realität. Die ernsthafte Ausinandersetzung mit einer Ansammlung von Worthülsen sollte vermeidbar sein, auch wenn die Anwälte der HUK-Coburg dafür fürstlich entlohnt und belohnt werden, aber das ist ja dann nicht Maßstab zur Frage der Erforderlichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
zum Sonntag
S.B.
Hallo SV u. RA Anwälte,
es ist nicht nachvollziehbar, warum jetzt erst (nun endlich) das Kartellamt reagiert. Schon früher habe ich mir die Finger blutig geschrieben um gegen diese Verbandsempfehlungen bzw.Absprachen ,welche selbst ehemalige Mitarbeiter des Kartellamtes als rechtswidrig angesehen haben zu protestieren.
Damals mit dem SV Rasche waren wir wohl die doofen u. einsamen Rufer aus der Wüste.
Schon damals wußsten wir was für einen Zweck diese Absprachen hatten.
Den BVSKlern sei einmal gesagt, dass eine zugesagte und, geplante Honorarregulierung durch eine Person, bei 600 Mitgliedern mit nur 300 GA Stückzahl jährlich um € 100.- nach unten ausgehandelt in 15 Jahren folgendes ergibt:
600 Mitglieder X 300 GA Stückzahl X € 100.- x 15 Jahre = 270.000.000 € in Worten 270 Millionen.
Die Versicherungswirtschaft insbesondere die Huk-Coburg hat also durch einen „schlauen Fuchs“ und seinen Gänsen fast 270 Millionen an Geld eingespart? Geht man davon aus dass der Herr Fuchs nichts umsonst macht ( siehe Urheberrechtsverkauf mit € 2,50/Gutachten) wäre durchaus eine mögliche u. realistische Provision aus dem „Ersparten“ in einer 3-5%igen Spanne denkbar?
Nun mein Schreiben an das Kartellamt als Anlage.
@Willi Wacker:
„Hallo Wildente, aber genau die drei Punkte I bis III, die du aufgeführt hast,..“
Hi, Willi Wacker,
das ist ja mal wieder ein erkentnisreiches Wochenende. Vielen Dank für Dein Engagement und den damit verbundenen Einsatz.
Dieser Dank gilt gleichermaßen auch der unermüdlichen Redaktion, die eine herausragende Arbeit leistet.
Unsere Anerkennung an dieser Stelle dafür.
Ihr/wir sind auf dem richtigen Weg, denn Lügen und Falschspiel haben kurze Beine und können deshalb mit der Wahrheit nicht Schritt halten, wie dieses Portal eindrucksvoll immer wieder zeigt.
Mit freundlichem Gruß
H.U.
Hi Franz
dass der Sarrazin so polarisiert hat schon seinen Grund!
Ich hoffe,dass nun ein Ruck durch alle Kollegen geht!
Klingelingelingelts?
@SV F.Hiltscher Sonntag, 18.09.2011 um 10:31
„Hallo SV u. RA Anwälte,
es ist nicht nachvollziehbar, warum jetzt erst (nun endlich) das Kartellamt reagiert.“
Hallo Herr Hiltscher,
zunächst meine Dank für Ihr Engagement und die Veröffentlichung. So ganz klar ist mir aber nicht, wo denn hier das „Kartellamt reagiert“ hat und wie? Hab ich das was überlesen? Das wüsste ich schon ganz gern.
Wehpke Berlin
Hallo S.B.,
der Begriff der Erforderlichkeit kommt aus der schadensersatzrechtlichen Magna charta des Schadensersatzrechtes, nämlich aus § 249 BGB. Der Betrag, der zur Herstellung des vormaligen Zustands erforderlich ist. Da gibt es keine Einengung in den Betrag, bis zu dem die Erforderlichkeit reicht oder den Betrag, ab dem die Erforderlichkeit anfängt. Dieser erforderliche Betrag wird auch nicht ex post bestimmt, sondern er bestimmt sich daraus, was der Geschädigte für erforderlich erachten konnte und durfte. Die Grenze, bei der der Geschädigte nicht mehr von einem erforderlichen Betrag ausgehen darf, liegt bei Wucher, also wenn augenscheinlich Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Auch dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden angelastet werden kann, liegen die berechneten Sachverständigenkosten außerhalb der Erforderlichkeit. Ansonsten sind die berechneten Kosten erforderlich, weil der Geschädigte auf die Höhe der Kosten keinen Einfluß nehmen kann. Alle Schadenspositionen, auf die der Geschädigte keinen Einfluß nehmen kann, sind daher erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Wenn der Schädiger etwas anderes meint, kann er sich analog § 255 BGB Bereicherungsansprüche abtreten lassen. Dem Geschädigten gegenüber ist er aber leistungsverpflichtet. Auf die Höhe der Reparaturkosten hat er keinen Einfluß ebenso auf die Sachverständigenkosten. DEmentsprechend hat der BGH in BGHZ 63, 182 entschieden, dass der volle Betrag (Reparaturkostenbetrag im BGH-Fall) auszugleichen ist und der Schädiger regressieren kann. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten. Dazu hat der BGH in DS 2007,144 entschieden, dass der erforderliche Geldbetrag nicht von evtl. rechtlichen Mängeln, z.B. überhöhten Honorarforderungen des Sachverständigen, abhängig gemacht werden kann. Eine Preiskontrolle im Schadensersatzrecht ist nicht angezeigt (BGH NJW 2004, 3326; BGH DS 2007, 144).
Eine Schadensminderungspflicht im Bereich der Kosten gibt es nicht. Das Gesetz kennt den Begriff der Kostenminderungspflicht nicht, obwohl nunmehr bereits in der Literatur ein solcher Begriff versicherungsgesteuert aufgetaucht ist. Das dürfte aber eine Mindermeinung bleiben.
Gerade von der HUK-Coburg werden die Begriffe „Auswahlverschulden“ und „keine Überprüfungskompetenz des Gerichtes“ i.S.d. BGH-Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – gemieden. Die HUK-Coburg meidet diese Begriffe wie der Teufel das Weihwasser. Die Coburger Versicherung weiß nämlich genau, dass es nur darauf ankommt. Von Coburg werden aber bewußt Nebelkerzen gesetzt, um den Feind zu täuschen. Auch das Gericht soll in falsche Richtung geleitet werden. Das gilt aber nicht nur für die Coburger Zentrale, sondern auch für Die Niederlassungen in Freiburg, Regensburg, Dortmund, etc. Überall in Deutschland wird durch bewußte Irreführung (Verdacht des Prozessbetruges!?) der Geschädigte und das Gericht auf Gleise gebracht, die der Belastungsprüfung des BGH nicht standhalten.
Die von Ihnen angesprochene DEKRA ist doch der Steigbügelhalter der HUK. Nur in der Zwischenzeit liegen bereits Urteile darüber vor, dass die DEKRA-Prüfberichte keine Gutachten sind und reine Auftragsberichte sind. Die ständige Verbindung zwischen HUK-Coburg und DEKRA ist bereits dadurch dokumentiert, dass sogar an Schadenaussenstellen der HUK-Coburg überdachte Parkplätze für die DEKRA reserviert sind.
Also noch einmal: Wenn der Geschädigte von dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen eine Rechnung erhält, ist diese zunächst als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ( Vgl. BGH NJW 1974, 34;BGHZ 61, 346; BGH VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210 f.) anzusehen. Da gibt es dann für den Schädiger auch nicht zu rütteln. Der Schschädiger kann nur ein Auswahlverschulden einwenden, wenn er meint, ein solches läge vor. Ansonsten gibt es keine Preiskontrolle und die Kosten sind ggfls. Zug um Zug gegen Abtretung gem. § 255 BGB analog zu ersetzen. So einfach ist eigentlich die BGH-Rechtsprechung. Aber, wie gesagt, der HUK-Coburg schmeckt dieses Urteil des BGH nicht. Auch mit dem ominösen Halbsatz in dem besagten Urteil kommt die HUK-Coburg nicht weiter.
Noch einen schönen Abend
Euer Willi Wacker