Nutzungsausfallschaden 3.500,00 €!

Die rechtswidrige Regulierungspraxis der HUK-Coburg hat wieder zu einer finanziellen Belastung ihrer Versichertengemeinschaft geführt.
Die HUK-Coburg musste sich in einem Vergleich vor dem Amtsgericht Fürstenwalde unter dem offenbar nicht mehr zu ertragenden Druck der wahren Rechtslage gegenüber dem geschädigten Unfallopfer verpflichten, an dieses im Wesentlichen Nutzungsausfall in Höhe von 3.500,00 € zu zahlen.

Sachverhalt:

Der 21 Jahre alte VW Golf II wurde durch einen VN der HUK-Coburg in einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Das Schadensgutachten hatte einen sogenannten 130%-Grenzfall zum Ergebnis. Auf Basis der Zahlen des Sachverständigengutachtens entschied sich die Geschädigtenseite dann zur Durchführung einer fachgerechten Reparatur entsprechend dem Schadensgutachten. Nach Abschluss der fachgerechten Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens war der Geschädigte aus eigenen Mitteln nicht in der Lage, die Reparaturkostenrechnung zu begleichen. Er war deshalb auf die Regulierungsleistung der HUK-Coburg angewiesen.

Natürlich blieb diese aus.

Die HUK-Coburg weigerte sich, die Reparaturkosten sofort zu regulieren und verhielt sich damit mit Rücksicht auf die entgegenstehende BGH-Rechtsprechung eindeutig rechtswidrig.
Da sich die Reparaturwerkstatt auf ihr Werkunternehmerpfandrecht gegenüber dem Geschädigten berief und nicht bereit war, das Fahrzeug ohne vorherige vollständige Bezahlung der Reparaturrechnung an den Geschädigten hinaus zu geben, war das Unfallopfer nun durch die rechtswidrige Regulierungsverweigerung der HUK-Coburg zum Fußgänger degradiert.
Das Unfallopfer musste daraufhin auf Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten klagen und gewann natürlich diesen Prozess.
Nun erst zahlte die HUK-Coburg die Reparaturkosten und das Unfallopfer war in der Lage, die Werkstattrechnung zu bezahlen und damit das Pfand – den eigenen PKW – auszulösen. 

Eigentlich sollte man meinen, dass es damit dann nun gut ist, aber leider weit gefehlt!

Nunmehr musste das Unfallopfer die ihm in Rechnung gestellten Standkosten des Autohauses und den Nutzungsausfallschaden für die vergangene Zeit, insgesamt einen Betrag von knapp unter 5.000,00 €, natürlich wieder gegen die HUK-Coburg einklagen, weil diese erneut rechtswidrig jede Regulierung dieses weiteren, durch ihr vorheriges rechtswidriges Verhalten zusätzlich entstandenen Schadens verweigerte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Fürstenwalde wies das Gericht darauf hin, dass es den Klageanspruch grundsätzlich für gerechtfertigt hält und die beklagte HUK-Coburg antragsgemäß verurteilen wird.
Leider war das Unfallopfer nach den mittlerweile monatelangen Rechtsstreiten dringend auf weitere Zahlungen durch die HUK-Coburg angewiesen und musste sich so auf einen Vergleich mit der HUK-Coburg einlassen.
Es folgte im Termin noch eine vergleichsweise Einigung auf Zahlung von 3.500,00 €, so dass ich hier leider nicht über ein Urteil sondern aus finanziellen Zwängen des Unfallopfers heraus lediglich über den abgeschlossenen Vergleich berichten kann.

Dem Geschäftsführer des BVSK, Herrn Rechtsanwalt Fuchs, ist ohne Abstriche beizupflichten, wenn er in seinem Beitrag in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ Anfang diesen Jahres das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg als unmoralisch eingestuft hat, denn die von der HUK-Coburg tagtäglich an den Tag gelegten, rechtswidrigen Regulierungsverkürzungen treffen Unfallopfer, die lediglich nach einer banalen Selbstverständlichkeit streben, nämlich der schlichten Wiedergutmachung des ihnen rechtswidrig angerichteten Schadens.

Im Ergebnis ist damit aber nun das Unfallopfer unter Zuhilfenahme eines ordentlichen Gerichtes zu seinem berechtigten Schadensersatz gekommen.
Besonderen Anteil an diesem Erfolg hat der von mir sehr geschätzte Kollege Bernhard Trögl, der in diesem Fall dem Unfallopfer als anwaltlicher Vertreter zur Seite stand.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im Mai 2009

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14 Antworten zu Nutzungsausfallschaden 3.500,00 €!

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter,
    ist das Urteil des AG Fürstenwalde rechtskräftig oder hat die HUK-Coburg zu Lasten ihrer Versicherten gegen das Urteil Berufung eingelegt? Wie lautet das Aktenzeichen? Dieses fehlt in Deinem Bericht.
    MfG
    Willi

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Peter Pan,
    meines Erachtens handelt es sich um einen faulen Kompromiss bei dem Vergleich. Der Amtsrichter hält den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach für begründet und gleichwohl spricht sich der Klägervertreter für einen Nachlass zugunsten der Beklagten Versicherung aus. Ich halte das für bedenklich. Der Kläger hätte durch Urteil einen höheren Betrag zugesprochen erhalten. Selbst wenn dann die beklagte Versicherung in die Berufung gegangen wäre, wäre ohne weitere Zahlung der Versicherung der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung weiter gelaufen. Tatsächlich mußte der Kläger ja wohl auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten, was den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auslöst. Wenn die Versicherung solange nicht zahlt, hat sie eben zu bluten.
    MfG
    Friedhelm S.

  3. borsti sagt:

    Meinen aufrichtigen Dank und Anerkennung den beiden wackeren Anwälte des Rechts. Wenn alle so agierten, wären die Unmoralisten längstens besiegt. Weiter so.

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ PeterPan
    „Besonderen Anteil an diesem Erfolg hat der von mir sehr geschätzte Kollege Bernhard Trögl, der in diesem Fall dem Unfallopfer als anwaltlicher Vertreter zur Seite stand.“

    Hört,hört!
    Hier wird Verbraucherschutz vorgelebt.
    Das sind Organe der Rechtspflege und mit einem bischen Glück bei Gericht.

  5. PeterPan sagt:

    Hallo Friedhelm S.
    tja, so ist das eben.
    Wenn der Mandant schnell Geld benötigt,steigt die Bereitschaft zu Nachlässen,die sich dann vor dem Hintergrund klarer Rechtslage als Geschenke für den Prozessgegner darstellen.
    Es ist immer der Mandant,der entscheidet;Er darf sich auch unvernünftig entscheiden und der Anwalt kann nur die Entscheidungen seines Mandanten bestmöglich umsetzen.
    m.f.g.Peter

  6. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Peter Pan,
    hatte der Prozessvertreter des Klägers diesen denn nicht auf den Hinweis des Gerichtes, dass auch alles hätte gewonnen werden können, hingewiesen und entsprechend beraten? Ich bleibe also dabei, dass es sich um einen faulen Kompromiss handelt.
    m.f.G. Friedhelm S.

  7. RA Bernhard Troegl sagt:

    Lieber Kollege Friedhelm S.,
    jetzt muss ich mich doch mal selbst zu Wort melden, auch wenn ich hier (aus gutem Grund) nicht mehr als Autor tätig bin. Den Vorwurf eines „faulen Kompromisses“ halt ich für absolut neben der Sache. Als Anwalt habe ich meinen Mandanten kompetent zu beraten. Sie können versichert sein, dass dies auch hier umfassend erfolgt ist. Wenn sich der Mandant dann dafür entscheidet, lieber „den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“ zu nehmen, habe ich das zu akzeptieren und nicht aus eigener Profilneurose die Sache einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen mit dem Risiko, dass der Prozess noch zwei Jahre dauert und die Berufungsinstanz die Sache zum Schluss doch noch anders sieht. Ich habe die Interessen meines Mandanten zu wahren und nicht meine eigenen Interessen an einem Musterurteil ! Zudem übersehen Sie, dass sich nicht der Klägervertreter für einen Nachlass ausgesprochen hat, sondern meine in der Verhandlung anwesende Mandantin.
    Deswegen halte ich Ihren Kommentar für neben der Sache liegend.
    Aber es darf ja jeder seine Meinung haben.

  8. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Peter Pan,
    die im letzten Absatz aufgeführte Werbung für einen Kollegen, der vermutlich noch nicht einmal hier im Blog Autor ist, ist mir nicht verständlich. Was soll das?

  9. Joachim Otting sagt:

    …statt reflexartig hinter Pseudonymen versteckt auf den Anwalt einzuschlagen (dessen Name ja bekannt ist: der, Der, DER darf nix richtig gemacht haben…), könnte man ja auch akzeptieren, dass er die Sache auf den genau richtigen Weg gebracht hat. Noch zwei oder drei solcher Vorgänge, und die sechs-Monats-Verzögerer müssen darüber nachdenken, ob das der richtige Weg ist. Dass die Versicherung das Urteil vermeiden wollte, ist aus deren Sicht nachvollziehbar. Dass die Geschädigte das schnelle kleine (so klein war es ja auch nicht) Geld akzeptiert hat, ist hinzunehmen.
    Obwohl es nun kein Urteil gibt: Die Versicherung ist gewarnt. Und den Werkstätten muss man den entsprechenden Tip geben, was ich vor Monaten schon tat und nun noch mal tun werde.

  10. RA Bernhard Troegl sagt:

    @Werkstatt-Freund: ich glaube nicht, dass Peter Pan Werbung für mich machen wollte, aber wenn Ihr euch hier schon immer so schön gegenseitig lobt, wird er wohl auch noch einen anderen Namen erwähnen dürfen.
    Ansonsten Beifall für Joachim Otting für seinen sachlichen und zutreffenden Kommentar.
    Wie schreibt er doch immer so schön:
    „Mit sachlichen Grüßen“
    Dem schließe ich mich an …in diesem Sinne schönen Abend noch

  11. F.Hiltscher sagt:

    @ Werkstatt-Freund
    Donnerstag, 14.05.2009 um 15:50
    „Hi Peter Pan,
    die im letzten Absatz aufgeführte Werbung für einen Kollegen, der vermutlich noch nicht einmal hier im Blog Autor ist, ist mir nicht verständlich. Was soll das?“

    Hi,
    gehen jetzt die Grabenkämpfe unter den RA los?
    Wenn jemand richtigen Mist gebaut hat, kann ich nachvollziehen dass hier darüber geschimpft wird.
    Wenn aber jemand ordentlich u. erfolgreich agiert hat, so verdient das auch eine Anerkenntnis.
    Dass der RA Trögl wie Andere RA hier auch gut arbeitet, wissen wir.
    Von den anonymen Heckenschützen wissen wir aber nichts, nur so viel, dass sie zwar hier laut bellen können so fern sie sich hinter „einem Zaun“ befinden.

    MfG
    F.Hiltscher

  12. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr F. Hiltscher,
    ich hoffe nicht, dass es hier zu „Grabenkämpfen unter den RAen.“ kommt. Ich glaube nicht, dass jemand richtigen Mist gebaut hat. Ich bin sogar der Meinung, dass der RA. des SV Zimper richtig gehandelt hat – entgegen der Kollegenschelte des Peter Pan. Aus der Kostenentscheidung des AG Stendal ergibt sich auch, dass die Vollstreckungsgegenklage der Allianz-Anwälte von vornherein keinen Erfolg hatte, da der VB des Zentralmahngerichtes zu Recht erlassen worden ist. Wenn ein Anwalt ordentlich und erfolgreich agiert hat, so verdient er in der Tat Anerkennung und Lob. Häufig ist hier auch Lob und Anerkennung für erstrittene Urteile ausgesprochen worden. Herr RA. Bernhard Troegl ist dabei mit eingeschlossen. Ich gehe daher nicht davon aus, dass hier gegen RA. Troegl oder andere „geschossen“ werden soll. Auf Heckenschützenmentalität wollen wir uns doch nicht herablassen.
    Ich hoffe, dass wieder Ruhe einkehren wird.
    MfG
    Willi Wacker

  13. PeterPan sagt:

    Hallo Willi
    da hast du was falschverstanden!
    Ich habe doch nicht den Anwalt des Herrn Zimper gescholten,sondern im Gegenteil darauf hingewiesen,dass die unstreitig falsche Verrechnung der Zahlung durch Zimper glücklicherweise für Zimper durch den Anwaltsfehler der Gegenseite kompensiert wurde.
    Ich glaube aber,dass wir diese Diskussion hier und jetzt beenden sollten,denn sie hat für die Leser keinen Benefit mehr.
    Es gibt wichtigeres zu berichten,z.B.über den drastischen Gewinneinbruch bei der HUK-Coburg.
    m.f.g.Peter

  14. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter,
    ich bin auch Deiner Meinung.
    Das Thema „Schutz der Unfallgeschädigten vor rechtswidrig handelnden Versicherern“ oder „Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung“ ist wichtiger.
    Ein schönes Wochenende
    Dein Willi

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