Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Celle zur Haftungsquote, zum Schmerzensgeld, zum Verdienstausfall, zu den Reparaturkosten, zu den Sachverständigenkosten sowie zum Standgeld vor. Zu Recht hat das Berufungsgericht den § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers bei der Schätzung der Anspruchshöhe zugrunde gelegt, anders als der VI. Zivilsenat des BGH, der sogar den § 287 ZPO dazu nutzt, eine Kürzung des Schadens des Klägers vorzunehmen. Lest selbst das Berufungsurteil des OLG Celle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 74/15 Verkündet am
9 O 341/11 Landgericht Hannover 01. Juni 2016
In dem Rechtsstreit
…
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.978,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Verdienstausfall in Höhe von 14.646,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2012 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2012 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13. Februar 2008 auf der Landstraße … zwischen den Ortsteilen G. und E. unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 30 Prozent zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Forderung der Rechtsanwälte B. pp., L. wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € freizustellen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 58 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
9. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren materiellen und immateriellen Schadensersatz gegenüber den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 13. Februar 2008 auf der Landstraße … zwischen den Ortsteilen G. und E. ereignete.
Sowohl der Beklagte zu 1 als auch der Kläger fuhren in gleicher Fahrtrichtung hinter einem landwirtschaftlichen Schlepper mit Anhänger. Der Beklagte zu 1 folgte diesem Gespann mit seinem BMW als erstes Fahrzeug, dahinter befand sich der von dem Zeugen T. geführte Lkw nebst Anhänger und dahinter der Kläger mit seinem Pkw Mitsubishi Carisma.
Nachdem die Fahrzeugschlange eine Kurve durchfahren hatte, scherte der Beklagte zu 1 mit seinem Pkw mehrfach aus, überholte jedoch zunächst nicht. Daraufhin setzte der Kläger mit seinem Pkw zum Überholen der vor ihm fahrenden Fahrzeuge an und kollidierte mit dem von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw BMW, als dieser ebenfalls zum Überholen ansetzte.
Der Kläger prallte mit seinem Pkw gegen einen Baum und trug erhebliche Verletzungen davon.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnen sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. März 2015 verwiesen (Bl. 208 ff. d. A.). Das Landgericht hat hierbei eine Haftungsquote von 30 : 70 zu Lasten der Beklagten zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 8,40 € sowie hinsichtlich des Schmerzensgeldes 40.000 DM zugesprochen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Landgerichtes beanstandet. Das Landgericht sei nicht befugt gewesen, eine Entscheidung nach Lage der Akten zu treffen, denn es habe zu Unrecht eine Säumnis des Klägers bejaht. Der Klägerbevollmächtigte sei am Verhandlungstag akut erkrankt. Dies sei dem Gericht auch unverzüglich mitgeteilt und angekündigt worden, auf Verlangen des Gerichtes ein entsprechendes Attest nachzureichen. Die Vertretung durch einen anderen Kollegen sei nicht möglich gewesen.
Das Landgericht habe auch zu Unrecht die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Fahrzeugschadens, der Kosten der Erstattung des Sachverständigengutachtens sowie des Standgeldes zurückgewiesen und dabei fehlerhaft das Eigentum des Klägers verneint. Zu Unrecht sei ihm (dem Kläger) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten versagt worden. Hierfür sei die Vorlage einer entsprechenden Honorarrechnung nicht erforderlich.
Das Landgericht habe ihm ferner fehlerhaft einen Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens versagt. Aufgrund des Unfallschadens sei er (der Kläger) in Höhe von 50 % teilverrentet worden. Das Landgericht habe sein Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Weiteren Vortrag habe er nicht halten müssen.
Schließlich hält der Kläger das Schmerzensgeld angesichts der eingetretenen Verletzungen und seiner lebenslang unfallbedingten Beeinträchtigungen für zu gering. Nach wie vor hält er eine Zahlung von insgesamt mindestens 85.000 € für sachgerecht und angemessen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 45.454,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein über bereits zugesprochene 40.000 € hinausgehendes weiteres in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13. Februar 2008 auf der Landstraße 432 zwischen den Ortsteilen G. und E. zu zahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung und wiederholen und vertiefen hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vaters des Klägers.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Mai 2016 (Bl. 366 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Akten 2031 Js 58803/08 StA Hannover haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. März 2015 ist zum Teil unzulässig.
Soweit sie zulässig ist, erweist sie sich nur zum Teil als begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit der Kläger sich gegen die vom Landgericht angenommene Mitverschuldensquote von 30 % wendet. Obwohl die mit der Berufungsbegründung angekündigten Anträge eine Wiederholung des erstinstanzlichen Begehrens des Klägers auf der Grundlage einer vollständigen Haftung der Beklagten beinhalten, setzt sich die Berufungsbegründung selbst nicht mit einem Wort mit den Erwägungen des Landgerichts zu einer Mithaftung des Klägers für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls in Höhe von 30 % auseinander.
Gemäß § 520 Abs. 2 und 3 ZPO ist die Berufung innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Dabei hat die Berufungsbegründungsschrift zwingend die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt bzw. es sind konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO). Derartige Ausführungen enthält die Berufungsbegründung jedoch zur Frage der vom Landgericht angenommenen Mithaftungsquote nicht.
Lediglich im Sinne hilfsweiser Überlegungen verweist der Senat darauf, dass die Berufung des Klägers hinsichtlich der Mitverschuldensquote auch unbegründet wäre. Das Unfallereignis war für beide Fahrzeugführer nicht nachweislich unabwendbar. Dies ergibt sich aus dem vom Landgericht zutreffend verwerteten Sachverständigengutachten B. aus dem Verfahren 2031 Js 58803/08 StA Hannover vom 16. Juni 2008. Danach ist eine vorkollisionäre Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 115 km/h zwar nicht bewiesen, aber möglich. Diese überhöhte Geschwindigkeit würde dazu führen, dass das Fahrzeug des Klägers für den Beklagten zu 1 zu Beginn der Entschlusszeit für dessen (des Beklagten zu 1) Überholmanöver verdeckt war. Lediglich basierend auf der Untergrenze der nach dem Sachverständigengutachten B. möglichen Ausgangsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge des Klägers von 90 km/h und des Beklagten zu 1 von 55 km/h wäre das Fahrzeug des Klägers für den Beklagten zu 1 durch das Lkw-Gespann nicht verdeckt gewesen und der Unfall für den Kläger unvermeidbar. Der Kläger kann aber nicht beweisen, nur mit 90 km/h gefahren zu sein. Damit kann er die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für sich nicht nachweisen.
Auch wenn für den Kläger trotz des unstreitigen mehrfachen Ausscherens des Beklagten zu 1 mit seinem Pkw keine unklare Verkehrslage und damit kein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage angenommen werden sollte, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der konkreten Verkehrssituation aus einer erhöhten Betriebsgefahr mit 30 % mithaftet. Zwar ist es grundsätzlich einem Verkehrsteilnehmer nicht untersagt, auch mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, er muss in einem solchen Fall aber besondere Sorgfalt walten lassen, dies im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil ein anderer vor ihm fahrender Verkehrsteilnehmer erkennbar bereits seine Absicht signalisiert hatte, das vor ihm langsam fahrende landwirtschaftliche Fahrzeuggespann zu überholen. Hinzu trat, dass der Kläger wegen des vor ihm fahrenden Lkw mit Anhänger auch einkalkulieren musste, für den Beklagten zu 1 nicht ohne weiteres rechtzeitig erkennbar zu sein.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist teilweise begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
a) Zutreffend rügt der Kläger, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage waren nämlich in der Tat nicht erfüllt.
Eine Entscheidung nach Aktenlage kann gemäß § 331 a ZPO unter ähnlichen Voraussetzungen ergehen wie ein Versäumnisurteil, d. h. im vorliegenden Fall hätte der Kläger säumig gewesen sein müssen und es hätte kein Grund zur Vertagung (§ 337 ZPO) vorgelegen haben dürfen. Der Kläger war zwar in dem der Entscheidung des Landgerichts vorausgehenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2015 nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser war aber ohne sein Verschulden am Erscheinen gehindert.
Das Landgericht hat seine Anforderungen an die Entschuldigung des Klägervertreters überspannt. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte noch vor dem Termin, wenn auch erst am gleichen Tage, mitgeteilt, dass er akut erkrankt sei und später ein entsprechendes Attest vorgelegt. Mehr musste der Klägervertreter nicht tun, insbesondere war er nicht verpflichtet, weitergehenden Vortrag zu der Art seiner Erkrankung zu halten. Dass der Klägervertreter seine Verhinderung verspätet angezeigt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Senat hat indes von der grundsätzlich in Betracht kommenden Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht abgesehen und die gebotene Beweisaufnahme selbst durchgeführt.
Danach erweist sich die Berufung des Klägers teilweise als erfolgreich:
b) Erfolg hat der Kläger mit seinem Rechtsmittel, soweit er sich gegen die grundsätzliche Versagung der von ihm geltend gemachten Ansprüche für die Reparaturkosten seines Fahrzeuges, Kosten für die Erstattung des Schadensgutachtens und das Standgeld wendet. Zwar hatte das Landgericht den Kläger bereits durch Verfügung vom 30. Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass die Beklagten sein Eigentum am Pkw bestritten hatten. Wegen des Verfahrensfehlers des Landgerichtes war der Kläger indes nicht gehindert, hierauf noch im Rahmen der Berufungsbegründung näher vorzutragen.
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussage des Vaters des Klägers fest, dass der Vater des Klägers lediglich aus Versicherungsgründen formal als Käufer des beim Unfall beschädigten Pkw Mitsubishi aufgetreten und als Halter dieses Fahrzeuges eingetragen war, tatsächlich jedoch der Kläger Eigentümer dieses Fahrzeuges war. Die diesbezüglichen Angaben des Vaters des Klägers sind glaubhaft. Sie entsprechen einer häufigen Handhabung zur Erlangung des Zweitwagenrabattes bei einer Versicherung, wobei der Umstand, dass der Vater des Klägers in dem schriftlichen Kaufvertrag als Käufer auftrat, auf der (irrtümlichen) Vorstellung des Klägers und seines Vaters beruhte, dies sei für die Erlangung des Zweitwagenrabattes bei der Versicherung erforderlich. Der Vater des Klägers hat aber bestätigt, dass der tatsächliche Wille der Vertragsparteien (auch des Verkäufers) dahin ging, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen. Gemäß § 117 Abs. 2 BGB gilt danach das verdeckte Rechtsgeschäft, denn entgegen der Vorstellung der Vertragsparteien war die Wirksamkeit des mit dem Kaufvertrag dokumentierten Erwerbs des Fahrzeuges durch den Vater des Klägers gerade nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes als Zweitwagen erforderlich.
Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von 70 % des im Übrigen zwischen den Parteien unstreitigen Fahrzeugschadens sowie der Kosten für das Sachverständigengutachten und der Kosten für die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten (letztere sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die Beklagte die ihr insoweit nachteilige Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen hat) zu.
Dabei kann offen bleiben, ob der Auftrag an den Sachverständigen vom Vater des Klägers oder vom Kläger selbst erteilt worden ist. Auch wenn der Vater des Klägers insoweit zunächst tätig geworden sein sollte, handelte sich dabei offensichtlich um eine Stellvertretung für seinen verletzt im Krankenhaus liegenden Sohn, die dieser später genehmigt hat.
Gleiches gilt hinsichtlich der Beauftragung und Genehmigung auch für die entstandenen Standkosten, die der Kläger jedoch nur für einen Monat (= 30 Tage) nach einer Quote von 70 Prozent erstattet verlangen kann. Grundsätzlich gehören auch Unterstellkosten für ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug zu den sonstigen erstattungsfähigen Vermögensnachteilen, allerdings können sie nur für den Zeitraum beansprucht werden, der für die Prüfung der Art der zu wählenden Schadensbeseitigung erforderlich ist (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 105). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Verletzungen des Klägers, hält der Senat einen Zeitraum von einem Monat (= 30 Tage) für sachgerecht und angemessen. Innerhalb dieser Frist wäre auch mit einem Nachbesichtigungswunsch der Beklagten zu 3 zu rechnen gewesen. Anderenfalls hätte es dem Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht oblegen, den Beklagten mitzuteilen, dass er eine weitere Unterstellung des Fahrzeuges zu Beweissicherungszwecken beabsichtige. Dementsprechend kann der Kläger grundsätzlich 165,00 € (30 x 5,50 €) für die Unterstellung, 21,01 € für die Abmeldung sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer verlangen, insgesamt mithin 221,35 €.
Danach ergibt sich folgender erstattungsfähiger Schaden:
Fahrzeugreparatur 5.170,00 €
Kosten für Sachverständigen 279,65 €
Kosten Akteneinsicht 12,00 €
Kosten Standgeld, Abmeldung 221,35 €
zusammen 5.683,00 €
davon 70 % 3.978,10 €
c) Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers in Bezug auf das ihm vom Landgericht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % zugesprochene Schmerzensgeld. Insoweit führt der Kläger in der Berufungsbegründung keine weitergehenden Umstände an, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das Landgericht hat die vom Kläger unfallbedingt erlittenen Gesundheitsschäden und deren Folgen richtig und vollständig erfasst und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers bewegt sich das ihm vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld (das bei Zugrundelegung einer 100prozentigen Haftung einen Betrag von ca. 57.000 € ergäbe) sehr wohl im Bereich vergleichbarer Entscheidungen. Der Senat verweist insoweit beispielshaft auf ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Nr. 1575 der ADAC-Schmerzensgeldtabelle, 33. Aufl.), mit dem einer 33jährigen Angestellten, die ebenfalls einen Dauerschaden in Form einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % erlitten hat, ein Schmerzensgeld von umgerechnet 22.500 € (nach Indexanpassung gut 32.000 €) nebst immateriellem Vorbehalt zuerkannt worden ist. Die Geschädigte hatte ein offenes Schädelhirntrauma 3. Grades mit otobasaler Fraktur links, Mittelgesichtsfraktur mit Jochbeinbruch links, Oberarmfraktur links mit Radialisparese, distaler Radiusfraktur rechts, Risswunden am linken Oberschenkel und linken Handgelenk mit Fremdkörpereinsprengung erlitten, mithin Verletzungen, die mit den Verletzungen des Klägers gut vergleichbar erscheinen. Auf nervenärztlichem Fachgebiet war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form eines posttraumatischen Anfallleidens nicht auszuschließen. Auch insoweit besteht Vergleichbarkeit mit den vom Kläger davongetragenen Unfallfolgen.
Gut vergleichbar erscheint auch die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf (Nr. 1580 der vorgenannten Schmerzensgeldtabelle), bei der ein Mann ein Schädelhirntrauma 3. Grades mit schmalem akuten subduralem Hämatom rechts, frontal und im Mittelspalt sowie eine diffuse axonale Schädigung des Mittelhirns bei persistierendem Mittelhirnsyndrom erlitt, der ebenfalls neurokognitive Defizite davontrug in Form leichter Verlangsamung der Aufmerksamkeitsleistung, deutlicher Störung sprachlich vermittelter Gedächtnisinhalte sowie eine erhebliche Rechenschwäche und hierfür ein Schmerzensgeld von 40.000 € zuerkannt erhielt (Indexanpassung 48.000 €).
Das Kammergericht hat in einer weiteren Entscheidung (Nr. 1573 der ADAC- Schmerzensgeldtabelle, 32. Aufl.), bei der ein Mann eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von 30 % nach einem Schädelhirntrauma 3. Grades mit Schädelbasisbruch mit epiduralem Hämatom und Einriss der Dura sowie einen doppelten Beckenbruch erlitt, ein Schmerzensgeld von 22.500 € (Indexanpassung knapp 33.000 €) nebst immateriellem Vorbehalt zugesprochen.
d) Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers auch, soweit das Landgericht seinen Antrag auf Zuerkennung einer monatlichen Schmerzensgeldrente abgewiesen hat.
Die Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben einem kapitalisierten Schmerzensgeld kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden in Betracht, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (vgl. nur BGH, MDR 1976, 1012).
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. Die knöchernen Verletzungen sind ohne größere Einschränkungen verheilt. Er hatte zwar einmal einen epileptischen Anfall, der jedoch bislang medikamentös sehr gut eingestellt ist und sich nicht wiederholt hat. Er hat darüber hinaus kognitive Einschränkungen, die aber ebenfalls so weit kompensiert sind, dass er seine Ausbildung zum Bürokaufmann fortsetzen und beenden konnte. Soweit ihm durch die Unfallfolgen Verdienstausfallschäden entstehen, sind diese nicht mit einer Schmerzensgeldrente abzugelten.
e) Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger bereits dem Grunde nach die Erstattung eines durch den Unfall entstandenen Verdienstausfall versagt. Allerdings hat das Rechtsmittel insoweit ebenfalls nur teilweise Erfolg.
Auch insoweit gilt zunächst, dass weiteres Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht verspätet ist, weil das Landgericht fehlerhaft nach Aktenlage entschieden hat.
Zu Unrecht hat das Landgericht weitergehendes Vorbringen des Klägers zu etwa bezogenem Arbeitslosengeld vermisst. Der Kläger begehrt beziffert die Erstattung eines Verdienstausfallschadens lediglich für die Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 (jeweils einschließlich). Seine Angaben in seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, er beziehe Arbeitslosengeld, waren deshalb nicht ohne weiteres aussagekräftig für diesen zeitlich eingegrenzt geltend gemachten Anspruch. Denn diese Angaben hat der Kläger erst nach Dezember 2011 zu den Akten gereicht.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergab sich im Übrigen durchaus, dass er seinen Verdienstausfall nach der Bruttolohnmethode errechnen wollte. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich, wobei im Ergebnis modifizierte Nettolohn- und Bruttolohnmethode zum gleichen Ergebnis führen müssen (BGH, NJW 1995, 389 ff.; NJW 1999, 3711 ff.).
Der Kläger verweist auch zutreffend darauf, dass aufgrund seiner Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt als Auszubildender zum Bürokaufmann eine hinreichend sichere Prognose über seine spätere Berufstätigkeit möglich ist. Es bestehen keine Zweifel, dass der Kläger diese Ausbildung ohne das Unfallereignis erfolgreich abgeschlossen hätte, denn er verfügt laut der Sozialanamnese in den bei den Akten befindlichen Sachverständigengutachten über ein Fachabitur und hat trotz der durch den Unfall eingetretenen kognitiven Einschränkungen seine entsprechende Ausbildung – wenn auch nur mit ausreichendem Erfolg – abgeschlossen. Dementsprechend hätte das Landgericht über die Höhe des vom Kläger behaupteten Einkommens Beweis erheben müssen. Dies hat der Senat nachgeholt. Dabei hat er das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt, ohne den Unfall hätte er den Beruf des Bürokaufmanns für Hebe- und Arbeitsbühnen erlernt und ergriffen. Dies wird zwar von der Beklagten bestritten, für die Richtigkeit dieses Vorbringens des Klägers spricht allerdings, dass er zum Unfallzeitpunkt eine Ausbildungsstelle bei der Firma A. S. in R. hatte, bei der es sich um eine Firma mit Hebebühnenverleih und Gerüstbau handelt (vgl. hierzu S. 5 und 6 des neurologischen Gutachtens Dr. G. vom 4. Januar 2010). Im Rahmen der Prognose gemäß § 287 ZPO kann deshalb bei der Schätzung des Verdienstausfalles eine Tätigkeit des Klägers als Bürokaufmann im Bereich der Metallindustrie unterstellt werden. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass der Kläger nach seinen Angaben gegenüber den Gutachtern vor dem Antreten der Lehrstelle Karosseriebauer, Lackierer und Verkäufer in einem Autohaus war.
Zur Höhe des Einkommens eines Bürokaufmanns im Bereich der Metallindustrie hat sich auf Anforderung des Senates die N. mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 geäußert (Bl. 348 d. A.). Danach erhielt ein Bürokaufmann, wenn er entsprechende Tätigkeiten ausübt, nach Abschluss seiner dreijährigen Ausbildung in den ersten 12 Monaten in der Entgeltgruppe 5 a in den Jahren 2009 bis 2011 sogar höhere Beträge als vom Kläger geltend gemacht. Ohne Relevanz ist hierbei, dass es sich um eine Auskunft der N. handelte, der Kläger selbst aber in Nordrhein-Westfalen lebt. Die Auskunft der N. ist gleichwohl hinreichend tragfähig, um darauf eine Schätzung des Arbeitseinkommens des Klägers zu stützen. Zum einen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass in Nordrhein-Westfalen weniger gezahlt wird, zum anderen wohnt der Kläger im Grenzbereich zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und hat auch bei einer in Niedersachsen ansässigen Firma gelernt, sodass hinreichend wahrscheinlich ist, dass er für den Fall, dass die Einkünfte in Niedersachsen höher sein sollten, auch eine Arbeitsstelle in Niedersachsen gesucht und gefunden hätte.
Auch wenn der Kläger zu seinem Verdienstausfall für die Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 sehr spärlich vorträgt, sieht der Senat sich unter Anwendung des § 287 ZPO in der Lage, den Verdienstausfall für diesen Zeitraum abschließend zu berechnen (näheres siehe unten).
Im Rahmen der hier zugrunde zu legenden Bruttolohnmethode sind von dem vom Kläger behaupteten und nach der Auskunft der N. zugrunde zu legenden monatlichen Einkommen von 1.980,20 € brutto zunächst Leistungen Dritter abzuziehen, d. h. im vorliegenden Fall die Rente des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Hannover in Höhe von 660,07 € monatlich ab Dezember 2009.
Der Differenzbetrag ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits der von den Beklagten auszugleichende Erwerbsschaden. Durch den Schadensausgleich soll der Geschädigte einkommensmäßig weder besser noch schlechter gestellt werden als ohne das Schadensereignis. Zur Ermittlung der vom Schädiger zu erbringenden Schadensausgleichsleistungen ist daher auf Seiten des Geschädigten zu berücksichtigen, dass sich durch Zahlungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder – wie hier – einer Erwerbsunfähigkeitsrente seine Steuerlast verringert und er Sozialversicherungsbeiträge erspart. Es können sich ferner Ersparnisse ergeben, weil keine oder geringere Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit aufzuwenden sind (zur Berechnung vgl. OLG Hamm, RuS 1999, 372 ff. juris Rdnr. 10 bis 14). Da dem Kläger im vorliegenden Fall nur ein quotaler Schadensersatzanspruch wegen eigener Mithaftung in Höhe von 30 % zusteht, ist wegen der Steuerprogression die tatsächliche Belastung des Geschädigten durch die Einkommenssteuer auf den quotierten Schadensersatz niedriger als die Haftungsquote aus der fiktiven Steuer, die der Geschädigte ohne seine Mithaftung hätte zahlen müssen. Dieser Steuervorteil kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Schädiger zugute (BGH, VersR 1995, 104).
Unter Berücksichtigung dieser Parameter ergibt sich folgende Berechnung:
fiktives Bruttoeinkommen 2009
mtl. 1.980,20 € x 4 7.920,80 €
mtl. als Auszubildender letztes Jahr 845,00 € x 8 6.760,00 €
. 14.680,80 €
anrechenbare Vorteile
– Einkommen als Azubi – 6.760,00 €
– Rentenzahlungen mtl. 660,07 x 1 – 660,07 €
. 7.260,73 €
Vorteil verminderter Sozialabgaben
Sozialabgaben insges. 20,475 %
auf 14.680,80 € 3.005,89 €
auf 7.260,73 € 1.486,63 €
Differenz – 1.519,26 €
Vorteil verminderte Steuern und Soli nach Grundtabelle
ESt auf 11.091,16 € 555,00 €
(14.680,80 € abzgl. Soz.abg. 3.005,89 €
abzgl. 5 % Werbungskosten = 583,75 €)
Soli auf 555,00 € (5,5%) 30,53 €
zus. 585,53 €
ESt auf 5.485,39 € 0,00 €
(7.260,73 € abzgl. Soz.abg. 1.486,63 €
abzgl. 5 % Werbungskosten = 288,71 €)
Soli auf 0,00 € (5,5 %) 0,00 €
zus. 0,00 €
Differenz 585,53 € abzgl. 0,00 € – 585,53 €
Verdienstausfall 7.260,73 €
abzgl. Sozialgaben 1.486,63 €
. 5.774,10 €
abzgl. ersparte Differenz auf Sozialabgaben 1.519,26 €
abzgl. ersparte Differenz ESt und Soli 585,53 €
. 3.669,31 €
abzgl. ersparte berufliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) 5 % 183,47 €
. 3.485,84 €
davon gemäß Mithaftungsquote 70 % 2.440,09 €
Keine Ersparnis wegen Progression, da beide Einkommen steuerfrei sind.
fiktives Bruttoeinkommen 2010
mtl. 1.980,20 € x 12 23.762,40 €
anrechenbare Vorteile
– Rentenzahlungen mtl. 660,07 x 12 – 7.920,84 €
. 15.841,56 €
Vorteil verminderter Sozialabgaben
Sozialabgaben insges. 20,475 %
auf 23.762,40 € 4.865,35 €
auf 15.841,56 € 3.243,56 €
Differenz – 1.621,79 €
Vorteil verminderte Steuern und Soli nach Grundtabelle
ESt auf 17.952,20 € 2.159,00 €
(23.762,40 € abzgl. Soz.abg. 4.865,35 €
abzgl. Werbungskosten 5 % = 944,85 €)
Soli auf 2.159,00 € (5,5%) 118,75 €
zus. 2.277,75 €
ESt auf 11.968,10 € 698,00 €
(15.841,56 € abzgl. Soz.abg. 3.243,56 €
abzgl. Werbungskosten 5 % = 629,90 €)
Soli auf 698,00 € (5,5 %) 38,39 €
zus. 736,39 €
Differenz 2.277,75 € abzgl. 736,39 € – 1.541,36 €
Verdienstausfall 15.841,56 €
abzgl. Sozialgaben 3.243,56 €
. 12.598,00 €
abzgl. ersparte Differenz auf Sozialabgaben 1.621,79 €
abzgl. ersparte Differenz ESt und Soli 1.541,36 €
. 9.434,85 €
abzgl. ersparte berufliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) 5 % 471,74 €
. 8.963,11 €
davon gemäß Mithaftungsquote 70 % 6.274,18 €
Ersparnis wegen Progression aufgrund Mithaftung
(Steuer und Soli auf 8.963,11 €, Jahreseinkommen von 6.274,18 € ist steuerfrei)
Est-Differenz 142,00 €
Soli-Differenz 7,81 €
zus. 149,81 €
. 6.124,37 €
fiktives Bruttoeinkommen 2011
mtl. 1.980,20 € x 12 23.762,40 €
anrechenbare Vorteile
– Rentenzahlungen mtl. 660,07 x 12 – 7.920,84 €
. 15.841,56 €
Vorteil verminderter Sozialabgaben
Sozialabgaben insges. 20,875 %
auf 23.762,40 € 4.960,40 €
auf 15.841,56 € 3.306,93 €
Differenz – 1.653,47 €
Vorteil verminderte Steuern und Soli nach Grundtabelle
ESt auf 17.861,90 € 2.134,00 €
(23.762,40 € abzgl. Soz.abg. 4.960,40 €
abzgl. Werbungskosten 5 % = 940,10 €)
Soli auf 2.134,00 € (5,5%) 117,37 €
zus. 2.251,37 €
ESt auf 11.907,90 € 685,00 €
(15.841,56 € abzgl. Soz.abg. 3.306,93 €
abzgl. Werbungskosten 5 % = 626,73 €)
Soli auf 685,00 € (5,5 %) 37,68 €
zus. 722,68 €
Differenz 2.251,37 € abzgl. 722,68 € – 1.528,69 €
Verdienstausfall 15.841,56 €
abzgl. Sozialgaben 3.306,93 €
. 12.534,63 €
abzgl. ersparte Differenz auf Sozialabgaben 1.653,47 €
abzgl. ersparte Differenz ESt und Soli 1.528,69 €
. 9.352,47 €
abzgl. ersparte berufliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) 5 % 467,62 €
. 8.884,85 €
davon gemäß Mithaftungsquote 70 % 6.219,40 €
Ersparnis wegen Progression aufgrund Mithaftung
(Steuer und Soli auf 8.884,85 €, Jahreseinkommen von 6.219,40 € ist steuerfrei)
Est-Differenz 130,00 €
Soli-Differenz 7,15 €
zus. 137,15 €
. 6.082,25 €
In Ermangelung von Angaben des Klägers hat der Senat für die ersten 8 Monate des Jahres 2009 für die Berechnung die sich aus dem Internet aus Erhebungen der Hans-Böckler-Stiftung ergebende durchschnittliche Ausbildungsvergütung in den alten Bundeländern im letzten Ausbildungsjahr eines Bürokaufmannes in der Metallindustrie zugrunde gelegt, mithin monatlich 845,00 € (www.boeckler.de/wsitarifarchiv), § 287 ZPO . Um den für 2009 lediglich für 4 Monate geltend gemachten Verdienstausfall zu schätzen, hat der Senat diesen monatlichen Verdienst für die ersten 8 Monate sowohl beim fiktiven Einkommen berücksichtigt, dass der Kläger ohne den Unfall erzielt hätte, als auch bei dem Einkommen mit Unfall, da diese ersten 8 Monate ergebnisneutral betrachtet werden müssen, um überhaupt einen Verdienstausfall und insbesondere die Steuerersparnis gegenüber dem sog. „Hätteeinkommen“ (= Einkommen ohne Unfall) ermitteln zu können.
Sodann waren für die einzelnen Jahre die vom Kläger zu entrichtenden Sozialabgaben zu ermitteln, und zwar einerseits für das fiktive Einkommen ohne Unfall sowie für das fiktive Einkommen unter Berücksichtigung etwaiger tatsächlich erzielter Einkünfte (Ausbildungsvergütung 2009) bzw. Renten (ab Dezember 2009). Der Arbeitnehmeranteil betrug insoweit in den Jahren 2009 und 2010 20,475 % des Bruttoeinkommens, im Jahr 2011 20,875 % (wegen geringfügiger Änderungen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung). Der sich daraus ergebende Differenzbetrag, den der Kläger weniger an Sozialabgaben zu zahlen hat, ist von seinem jeweiligen Verdienstausfallschaden in Abzug zu bringen. Mangels konkreter Angaben des Klägers hat der Senat sodann Werbungskosten in Höhe von 5 % des nach Abzug der Sozialabgaben zu versteuernden Einkommens geschätzt für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte.
Von dem durch die Sozialabgaben und die Werbungskosten bereinigten Bruttoeinkommen hat der Senat sodann ausgehend von der Grundtabelle für Einkommenssteuer für die Jahre 2009 bis 2011 die jeweilige Einkommenssteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ermittelt, eine etwaige Kirchensteuer jedoch außer Betracht gelassen, da nicht bekannt ist, ob der Kläger kirchensteuerpflichtig war. Auch hier war ein Vergleich zwischen dem fiktiven Bruttoeinkommen ohne Unfall und dem fiktiven Einkommen unter Berücksichtigung etwaiger tatsächlich erzielter Einkünfte (Ausbildungsvergütung 2009) bzw. Renten (ab Dezember 2009) vorzunehmen und die durch die unfallbedingt geringeren Einkünfte ersparte Steuer pp. von dem Verdienstausfallschaden abzuziehen.
Abschließend war eine Vergleichsbetrachtung im Hinblick darauf anzustellen, dass der Kläger keinen vollständigen Ersatz des ihm danach entstandenen Verdienstausfallschadens beanspruchen kann, sondern sich ein 30prozentiges Mitverschulden zurechnen lassen muss. Auch hierdurch entsteht nochmals ein geringer Steuervorteil, der dem Schädiger gebührt (BGH NJW 1995, 389 ff. – juris Rdnr. 15 und 18).
Soweit der Senat bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Verdienstausfalls Schätzungen vorgenommen hat, beruhen diese darauf, dass der Kläger trotz Hinweises des Landgerichts und entsprechender Rüge seitens der Beklagten weder zu den Voraussetzungen der Besteuerung seines Einkommens, etwaigen Freibeträgen etc. vorgetragen hat. Eines erneuten oder vertiefenden Hinweises des Senates bedurfte es nicht.
f) Teilweise Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger Feststellung der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 13. Februar 2008 begehrt, jedoch unter Berücksichtigung seines eigenen 30prozentigen Mitverschuldens. Insofern ist wegen der unfallbedingten Beeinträchtigung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf jeden Fall mit weitergehenden Verdienstausfallschäden zu rechnen, die nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Teil auch bereits eingetreten sind.
Das Feststellungsbegehren hat auch Erfolg hinsichtlich weiterer immaterieller Schäden. Zwar gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, d. h. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits eingetretenen Schadensfolgen zu berücksichtigen und soweit es sich um einen Dauerschaden handelt zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Geschädigten zu gewichten, soweit die künftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar ist. Ausgeklammert bleiben lediglich solche ungewisse Verschlechterungen, die zwar aus medizinischer Sicht möglich erscheinen, aber hinsichtlich der Frage ihres Eintritts und ihrer Auswirkungen noch nicht hinreichend sicher bewertet werden können. Anknüpfungspunkt insoweit ist das Anfallsleiden des Klägers, das zur Zeit zwar nicht akut auftritt, hinsichtlich dessen sich aber medizinisch vorhersehen lassen dürfte, dass es mit zunehmendem Alter des Klägers zu Problemen führen und wieder auftreten könnte, ohne dass dies heute mit hinreichender Sicherheit feststellbar wäre.
g) Nach alledem kann der Kläger folgende Beträge von den Beklagten erstattet verlangen:
Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten,
Standgeld und Kosten für Akteneinsicht 3.978,10 €
Verdienstausfall 9/2009 bis 12/2011 14.646,71 €
Schmerzensgeld 40.000,00 €
Feststellung (70% von 5.000,00 €)
Hieraus rechtfertigt sich ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gebührenwert von bis 65.000,00 €. Bei einer 1,3-fachen Gebühr ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 1.459,90 € zzgl. 20,00 € zzgl. MWSt = 1.761,08 €. Der weitergehende Anspruch ist hingegen unbegründet. Auch Zinsen kann der Kläger auf diesen Betrag nicht erstattet verlangen, da bislang kein Fälligkeitszeitpunkt feststellbar ist.
Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch nicht bereits daran, dass nicht er selbst, sondern nach den Angaben seines Vaters seine Eltern das Rechtsanwaltsbüro mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfall beauftragt haben. Hierbei handelte es sich aufgrund der unfallbedingten schweren Verletzungen des Klägers um eine offenkundige Vertretung, die der Kläger spätestens mit Unterzeichnung der im Termin vor dem Senat im Original vorgelegten schriftlichen Vollmacht vom 3. Dezember 2015 genehmigt hat.
Allerdings kann der Kläger nicht Zahlung an sich selbst verlangen, da er bislang nicht dargetan hat, auf eine entsprechende Rechnung seines Bevollmächtigten gezahlt zu haben.
Der Freistellungsanspruch scheitert schließlich nicht daran, dass der Kläger bislang noch keine Rechnung seines Bevollmächtigten erhalten hat. Insoweit reicht es aus, dass er einem entsprechenden Erstattungsanspruch ausgesetzt ist. Allerdings wirkt sich dieser Umstand auf den geltend gemachten Zinsanspruch aus (s.o.).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.