Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wieder einmal hat die Redaktion des Captain-Huk-Blogs keine Kosten und Mühen gescheut, damit das bereits in einem Kommentar zum Regulierungsverhalten der LVM angegebene Urteil des OLG Dresden hier bekannt gemacht wird. Da das grundlegendende BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bereits von den Versicherern fehlinterpretiert und damit die Niederlage der Versicherer – und insbesondere der HUK-COBURG – nicht so augenfällig wird, sucht man jetzt offensichtlich nach Argumenten, das BGH-Urteil abzumildern. So ein Argument ergibt sich nach Ansicht der Versicherer aus der Entscheidung des OLG Dresden zu den Sachverständigenkosten, bei der es einem allerdings speiübel wird.
Die Redaktion ist einmütig der Meinung, dass sie selten so schlechte Rechtssprechung eines OLG gelesen hat. Das OLG-Urteil ist einfach die Steigerung von „Sondermüll“ nach den Deckelungs-Urteilen des LG Saarbrücken. Dort waren 100,– Euro Nebenkosten maximal und hier sind 25% Nebenkosten vom Grundhonorar maximal ausgeurteilt worden. Woher soll aber der Geschädigte im Voraus, also ex ante gesehen, diese Ergebnisse kennen? Es kommt nicht auf die Ex-Post-Betrachtung irgendwelcher OLG- oder LG-Richter an. Es kommt, wie der BGH zutreffend ausgeführt hat, auf die Situation des (laienhaften) Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. beim Erhalt der Rechnung an. Gesichtspunkte des Unfallersatztarifes gelten bei den Sachverständigenkosten nicht (BGH VI ZR 67/06 ). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dem Geschädigten sind im Übrigen auch Tabellen, wie die BVSK-Honorarbefragung (vgl. BGH VI ZR 225/13) unbekannt. Dem Geschädigten sind aber auch Gesprächsergebnisse des BVSK mit HUK-COBURG unbekannt und auch das Honorartableau HUK-COBURG. Im Übrigen sind die Preise des Gesprächsergebnisses völlig irrelevant, weil sie Preise aus einer Sondervereinbarung darstellen und derartige Preise keine marktgerechten Preise sind, auf die Geschädigte verwiesen werden dürfen (BGH VI ZR 53/09).
Nun aber zurück zum OLG Dresden. Die Ausführungen zur Rechtsdienstleistung sind zwar noch völlig auf den Punkt gebracht. In Sachen Sachverständigenkosten kommt dann jedoch nur noch juristischer Nonsens. Zuerst wird ein Gerichtsgutachten zu den SV-Kosten am örtlichen Markt eingeholt (Ausforschungsauftrag), obwohl der BGH eine derartige Kontrolle untersagt hat (BGH VI ZR 67/06). Von 26 angefragten Büros antworten nur 9. Die anderen 17 wollten sich wohl nicht ausforschen lassen? Angefragt wurden nur 5 Honorarhöhen von insgesamt 58 eingeklagten Fällen! Trotz statistischem Fiasko feiert das Gericht das Sachverständigengutachten dann als Erfolg. Danach meint das erkennende Gericht, die Überprüfung der Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechtes (auf das es im Schadensersatzprozess aber nicht ankommt) im Schadensersatzprozess sei korrekt, zumindest wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klage. Dabei verkennen die OLG-Richter, dass die Abtretung nach § 398 BGB den Rechtscharakter der zugrundeliegenden Forderung nicht verändert. Die Möglichkeit des Rückforderungsanspruchs (Forderungsausgleich) bei möglicher Überhöhung wird einfach ignoriert bzw. gleich in den Schadensersatzprozess „gepackt“. Das Gericht stellt sodann „aus der Hüfte“ die These auf, es seien nur Nebenkosten in Höhe von maximal 25% zum Grundhonorar gerechtfertigt, nachdem die „Umfrage“ ergeben habe, dass einige Sachverständige Nebenkosten unter 25% abrechnen. So nebenbei will das OLG quasie dann noch eine „Sachverständigenkostenordnung“ einführen, da mit der Nebenkostenschwelle von 25% die Geschädigten in die Lage versetzt werden, Sachverständigenhonorare zu vergleichen. Eine derartige gesetzgeberische bzw. verordnungsgebende Funktion hat das erkennende Gericht aber nicht.
Andererseits ist der Geschädigte aber nicht zur Erforschung des Marktes nach günstigen Sachverständigen verpflichtet, wie der erkennende Senat zu Recht feststellt. Der Sachverständige soll zu allem Überfluss auch noch eine Auskunftspflicht gegenüber dem Geschädigten (analog der Mietwagenrechtssprechung) haben, dass die Versicherungen sein (möglicherweise überhöhtes) Honorar nicht ausgleichen werden. Geht´s noch? Einwendungen der Klägerin zu der Problematik verhältnismäßig hoher Nebenkosten zum Grundhonorar bei kleinen Schäden werden mit fadenscheinigen Argumenten übergangen. Insgesamt handelt es sich bei dem nachfolgenden Urteil um ein krasses Fehlurteil, in dem die bisherige Rechtsprechung des BGH auf den Kopf gestellt wird. Nach den vorliegenden Informationen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Im Moment läuft eine „Gehörsrüge“. Wir hatten vorgeschlagen – unter Bezugnahme auf das neue BGH-Urteil VI ZR 225/13 noch eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ draufzusatteln. Ich hoffe, die Möglichkeit zur Beschwerde war noch nicht verfristet? Denn mit diesem – unsinnigen und falschen- Urteil gehen die Versicherungen bereits hausieren, siehe Schreiben der LVM Münster. Da können die Geschädigten aber richtig froh sein, dass es inzwischen das neue BGH-Urteil VI ZR 225/13 gibt! So hat der BGH mit dem neuerlichen Urteil die Rechtsprechung des LG Saarbrücken und auch das OLG Dresden gekippt. Nicht zu vergessen ist das LG Coburg mit seinem, so weit ich mich entsinne, 25%-Honorarverhältnis zur Schadenshöhe. So hatte es sich die HUK wahrscheinlich vorgestellt. Je nachdem, wie es gerade zum jeweiligen Honorar passt, entweder die Karte LG Saarbrücken, LG Coburg oder OLG Dresden ziehen. Pustekuchen – dem BGH sei mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Dank!
Was mich an der Sache noch wundert, ist die Tatsache, dass der bekannte Kölner Anwalt, der zunächst für die HUK-COBURG, dann auch für andere Versicherer tätig ist, schon monatelang bei sämtlichen Gerichten herumerumtönt hatte, es sei Anfang 2014 ein für die HUK-COBURG positives BGH-Urteil im Anrollen (was wohl eine für die HUK-COBURG gestreute „Ente“ war?). Denn tatsächlich war das am 11.2.2014 verkündete Urteil des BGH –VI ZR 225/13 – eine totale Niederlage für die HUK-COBURG. Davon hatte auch das OLG Dresden bereits seit Oktober 2013 Kenntnis. Warum konnte (oder wollte) das OLG Dresden diese erwartete BGH-Entscheidung dann aber nicht abwarten? Ahnte oder wusste man da schon, dass die Sache beim BGH für die HUK-COBURG eine totale Nierderlage würde, und wollte den ganzen „Müll“ mit diesem Urteil trotzdem noch „raushauen“? Fragen über Fragen! Was denkt Ihr darüber? Lest daher das nachfolgende Urteil selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Eine Anmerkung der Redaktion noch zum Schluss: Die Redaktion denkt, dass das nachfolgend veröffentlichte Urteil so weit weg ist von einer korrekten Rechtssprechung, dass es hier durchaus veröffentlicht werden kann bzw. sogar sollte. Allerdings sollte das Urteil mit dem Vermerk versehen werden, dass es absolut gegen die BGH-Rechtsprechung verstößt. Die LVM-Versicherung geht ja schon damit hausieren. Es besteht zwar das Risiko, dass einige andere Versicherer (durch uns) nun früher davon erfahren. Aber dann sind die Kritiken gegen das OLG-Urteil bereits hier veröffentlicht.
Viele Grüße und eine schöne Woche wünscht
Willi Wacker
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 7 U 111/12
Landgericht Leipzig 05 O 4047/10
Verkündet am: 19.02.2014
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
gegen
1. HUK Coburg
– Beklagte und Berufungsklägerin –
2.
– Beklagte und Berufungsklägerin –
3.
– Beklagte und Berufungsklägerin –
wegen Schadenersatzforderung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. ,
Richter am Oberlandesgericht W. und
Richterin am Oberlandesgericht S.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 am 19.02.2014
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.12.2011, Az: 5 O 4047/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.231,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus
125,30 € seit dem 03.01.2009,
28,59 € seit dem 11.06.2009,
316,25 € seitdem 27.01.2010,
196,38 € seit dem 13.012010,
151,05 € seit dem 18.09.2009,
367.49 € seit dem 10.12.2009,
240,88 € seit dem 07.01.2010,
286,50 € seit dem 13.042010,
256,09 € seit dem 07.04.2010,
26,25 € seit dem 0108.2009,
210,91 € seit dem 2105.2009,
141,80 € seit dem 28.05.2009,
85,96 € seit dem 24.04.2009,
135,03 € seit dem 20.05.2009,
57.97 € seit dem 21.05.2009,
79,42 € seit dem 16.04.2009,
124,87 € seit dem 01.04.2009 und
401,69 € seit dem 05.06.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 5.210,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus
356,10 € seit dem 17.02.2010,
64,09 € seit dem 10.04.2009,
85,05 € seit dem 11.02.2010,
286,50 € seit dem 29.012010,
263,31 € seit dem 27.012010,
55,30 € seit dem 20.02.2010,
256,09 € seit dem 14.012010,
196,50 € seit dem 03.12.2009,
122,50 € seit dem 19.11.2009,
323,50 € seit dem 15.04.2010,
263,31 € seit dem 14.04.2010,
292,45 € seit dem 14.042010,
354,56 € seit dem 10.04.2010,
117,64 € seit dem 17.07.2009,
95,01 € seit dem 11.07.2009,
113.47 € seit dem 27.05.2009,
174,39 € seit dem 10.04.2009,
99,02 € seit dem 20.05.2009,
117,84 € seit dem 08.04.2009,
190.32 € seit dem 06.03.2009,
263,31 € seit dem 19.04.2010,
439,94 € seit dem 08.05.2010,
109,56 € seit dem 10.06.2010 und
570,76 € seit dem 22.05.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 4.156,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus
377,91 € seit dem 27.02.2010,
23,50 € seit dem 29.05.2010,
286,50 € seit dem 17.03.2010,
354,56 € seit dem 22.12.2009,
312,33 € seit dem 17.03.2010,
79,42 € seit dem 06.02.2010,
233,69 € seit dem 27.01.2010,
86,27 € seit dem 20.11.2009,
331,80 € seit dem 18.12.2009,
89,36 € seit dem 19.12.2009,
422,72 € seit dem 25.12.2009,
235,18 € seit dem 14.04.2010,
312,33 € seit dem 31.03.2010,
123,86 € seit dem 08.05.2009 und
286,76 € seit dem 24.03.2010 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 795,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.01.2011 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 912,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.01.2011 zu zahlen.
6. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 834,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.07.2011 zu zahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 23 %, die Beklagte zu 2) 37 %, die Beklagte zu 3) 29 % und die Klägerin 11 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 15 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin 12 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) die Klägerin 7 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1.
Die klagende Sachverständige hat aus abgetretenem Recht der einzelnen Unfallgeschädigten Anspruch gegen die Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner und Schädiger nach §§ 398 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der ausgeurteilten Sachverständigenkosten.
a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Forderungen auf Zahlung der noch offenen Saohverständigenkosten durch die Geschädigten wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind.
aa)
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die maßgeblichen, mit Schriftsatz vom 15.04.2011 vorgelegten Abtretungserklärungen (Anlagen K 241 bis K 297) aus April 2011 hinreichend bestimmt sind. Die ursprünglichen Abtretungsformulare wurden angepasst und auf den Urkunden die abgetretenen Schadensersatzansprüche auf Ersatz der fälligen Sachverständigenkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem jeweils genannten Unfallereignis auf die Höhe der noch offenen Gutachterkosten begrenzt. Hierdurch ist hinreichend erkennbar, welche Forderung aus dem Verkehrsunfall von der Abtretung erfasst sein soll, nämlich nur die auf Zahlung des Sachverstandigenhonorars, so dass dem durch den BGH geforderten Bestimmtheitserfordernis (vgl BGH, Urt. v. 07.06.2011, Az: VI ZR 260/10, juris) hinreichend Rechnung getragen wurde.
bb)
Entgegen der Auffassung der Berufung verstoßen die Abtretungen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Die maßgeblichen, von der Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15.04.2011 vorgelegten und im April 2011 bei den Geschädigten eingeholten neuen Abtretungserklärungen erfolgten unter Geltung des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Entscheidend ist mithin allein, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BR-Drucks. 623/06, S. 106 ff.). Nach diesen Grundsätzen soll die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer erfüllungshalber abgetreten werden, grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist. Ausdrücklich genannt als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird im Bereich der Unfallschadenregulierung beispielsweise die Geltendmachung von Mietwagenkosten. Gerade die in einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG ganz überwiegend daran festgehalten hatte, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sei, wenn es diesem wesentlich darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, soll dies künftig nicht mehr gelten (BR-Drucks. 623/06, S. 110; BGH, Urt. v. 31.012012, Az: VI ZR 143/11, juris Rn. 12). Zu beachten ist aber dabei, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle keine in diesem Sinne zulässige Nebenleistung darstellt, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von essentieller Bedeutung ist und die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild beispielsweise des Mietwagenunternehmers gehöre, so dass es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle (BR-Drucks. 623/06, S. 96). Der BGH berücksichtigt diese Erwägungen bei der Auslegung der Norm und sieht die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (BGH, a.a.O., juris, Ra 8 ff.).
Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall des Forderungseinzuges durch den Sachverständigen anwendbar (vgl. auch Senat Urteil vom 17.10.2012, Az.: 7 U 1678/11). Auch hier ist der Forderungseinzug als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen anzusehen, wenn der Haftungsgrund unstreitig ist. Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Das Sachverständigengutachten wird primär zur Absicherung der den Schaden tragenden Haftpflichtversicherung eingeholt. Die an der Erstattung des Gutachtens Interessierten Unfallgeschädigten gehen deshalb – für den Sachverständigen erkennbar – davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig. Demzufolge sind Direktabrechnungen nicht nur von Autovermietern mit den gegnerischen Haftpflichtversicherern, sondern auch von Sachverständigen weit verbreitet. In den vorliegenden Streitfällen ist die Haftung der Beklagten insgesamt dem Grunde nach von Anfang an unstreitig und die Beklagten greifen die Rechnungen der Klägerin allein ihrer Höhe nach an. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Forderungseinzug durch die Klägerin damit aber als Nebenleistung zu ihrem Berufs- bzw. Tätigkeitsbild als Sachverständige für Kfz-Schäden anzusehen und nach § 5 Abs. 1 RDG selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handeln würde, grundsätzlich erlaubt.
Diese jedem einzelnen Fall zugrunde liegende Gestaltung ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage mehrere Forderungen geltend macht. Allein durch die gehäufte Geltendmachung werden die Nebenleistungen nicht zur Hauptleistung. Diese Vorgehensweise erfolgt ersichtlich, um die allen Fällen gleichermaßen zugrunde liegenden rechtlichen Streitpunkte, vor allem die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 als Maßstab für die Bemessung des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars, verbindlich für alle mit den Beklagten streitigen Fälle durch deren kumulative Geltendmachung prozessökonomisch und kostengünstig klären zu können. Da es sich insgesamt um die Einziehung eigener Vergütungsansprüche gegenüber Dritten handelt, gehört die Geltendmachung als Nebenleistung zu der eigentlichen Hauptleistung der Klägerin, der Erstattung von Sachverständigengutachten. Auch das Argument der Beklagten, dass sich der Haftpflichtversicherer aufgrund der bei Verkehrsunfällen üblichen Vielzahl von streitigen Positionen bei Abtretung an verschiedene Unternehmer (Werkstatt, Sachverständige, Mietwagenunternehmen) mehreren Anspruchsgegnern und Prozessen mit mehreren Rechtsanwälten ggf. an verschiedenen Gerichten mit höheren Kosten ausgesetzt sieht, kann einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht begründen, da der BGH zutreffend den direkten Forderungseinzug durch ein Mietwagenunternehmen in einem solchen Fall ausdrücklich für zulässig erklärt hat (BGH a.a.O.). Da die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen durch die Klägerin mithin nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, kommt es auf das – unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes notwendige – Vorliegen einer reinen Sicherungsabtretung und den Eintritt des Sicherungsfalles, um nicht als erlaubnispflichtige Rechtsangelegenheit des Sachverständigen angesehen zu werden, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr an.
Die Abtretungen der streitgegenständlichen Forderungen sind auch tatsächlich erfolgt. Die Klägerin hat dies mit Vorlage der vorgenannten Abtretungsurkunden nachgewiesen. Wenn die Echtheit der Urkunde feststeht, dann wird der über ihr stehende Text als echt und dem Willen des Ausstellers entsprechend vermutet, § 440 Abs. 2 ZPO. Die Echtheit der Unterschrift ist im Rahmen des Vollbeweises vom Beweisführer zu beweisen. Das Landgericht hat sich durch Vorlage der Original-Abtretungsverträge in der mündlichen Verhandlung und durch die Aussage der Klägervertreterin davon überzeugt, dass die Abtretungen tätsächlich erfolgt sind. An dieses Beweisergebnis ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Senat hat keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beweiswürdigung und auch die Beklagten haben hiergegen keine konkreten Bedenken geltend gemacht. Soweit in der Klageerwiderung in einigen Schadensfällen darauf hingewiesen wurde, dass der Geschädigte nicht mit dem Auftraggeber identisch sei, hat die Klägerin in diesen Fällen (Schadensfalle Nr. 8, 10, 32, 33, 34, 47, 48, 50 und 52 – der Bezeichnung durch die Parteien im Rechtsstreit folgend) ihren jeweiligen Vortrag ergänzt und konkret dargetan, dass es sich bei den jeweiligen unterzeichnenden Personen um gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtige Stellvertreter der Geschädigten handelt, was durch die Beklagten nicht weiter angegriffen wurde, so dass davon auszugehen ist, dass die konkret vorgetragenen Vertretungsberechtigungen unstreitig sind und bestehen. Anhaltspunkte für Fälschungen wurden durch die Beklagten gleichfalls nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b)
Die durch die Klägerin aus abgetretenem Recht der 58 Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Kosten der jeweiligen Sachverständigengutachten sind dem Grunde nach erstattungsfähig und folgen aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs, 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war bzw. zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH Urt. v. 23.01.2007, Az: VI ZR 67/06, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus den einzelnen Verkehrsunfällen ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig waren.
c)
Die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten überschreitet jedoch teilweise den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB.
aa)
Danach hat der Schädiger (nur) den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Hierzu hat er nach der Rechtsprechung des BGH den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand kann ex post gesehen bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bestimmenden) Betrages bieten, er muss jedoch nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch sein (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, a.a.O., Rn. 13). Maßgeblich ist mithin, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden Schadens rechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Insoweit hat der BGH die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im vorgenannten Sinne verlangt werden kann, bejaht, da eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung trägt, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH, Urt. v. 04.04.2006, Az: X ZR 122/05, juris Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es vorliegend deshalb weder auf die Frage der – infolge der Pauschalierung unter Umständen – fehlenden Prüffähigkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenhonorare an, noch kann allein zur besseren Kontrolle der Angemessenheit der Vergütungen für den tatsächlichen Zeitaufwand eine Abrechnung nach Stundensätzen verlangt werden. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und kann grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Einzelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, a.a.O., m.w.N.). Die Grenze wird durch § 249 Abs. 2 BGB gezogen, da der Geschädigte danach als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schaden zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Da dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, zu nehmen ist, ist der Geschädigte allerdings, worauf die Klägerin zutreffend verweist, grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es verbleibt letztlich nur für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (zu alledem BGH, Urt. v. 23.01.2007, a.a.O.).
bb)
Unter Würdigung dieser Umstände entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können dabei Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07, juris). Wenn das Gericht allerdings berechtigte Zweifel an ihrer Eignung als Schätzgrundlage hat, muss es sich die unerlässlichen fachlichen Erkenntnisse auf andere Weise beschaffen (BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07, juris, Rn. 22 f.). Grundsätzlich ist es danach möglich, sich an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den BVSK zu orientieren. Die von den Beklagten konkret gegen die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung durch das Landgericht als Schätzungsgrundlage vorgebrachten Bedenken, insbesondere die Behauptung, dass die Befragung für den hier maßgeblichen Leipziger Raum nicht repräsentativ sei und die Befragten ein wirtschaftliches Motiv hatten, das Honorar eher zu hoch als zu niedrig anzugeben, haben den Senat bewogen, die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der durch die Klägerin geltend gemachten Sachverständigenhonorare durch einen Vergleich mit anderen im Leipziger Raum pauschaliert nach Schadenshöhe abrechnenden KFZ-Sachverständigen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Von Bedeutung war dabei auch, dass die Klägerin die Sachverständigenhonorare aus 58 Einzelfällen geltend macht und die durch das Sachverständigengutachten entstehenden Kosten damit nicht außer Verhältnis zur Höhe der streitigen Forderung stehen (Rechtsgedanke des § 287 Abs. 2 ZPO) und nicht im Verhältnis Geschädigter/Haftpflichtversicherer entstehen.
Das vom Senat somit eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 04.06.2013 hat ergeben, dass das Grundhonorar der Klägerin in der Regel nicht bzw. nicht wesentlich über den ortsüblichen Honorarsätzen, die der Sachverständige durch eine Befragung von neun Ingenieurbüros ermittelt hat, liegt. Der Sachverständige hat hierzu fünf konkrete Fälle aus den 58 streitgegenständlichen Schadensfällen herausgesucht, die sich hinsichtlich der Nettoreparaturkosten und etwaiger Wertminderung bzw. des Wiederbeschaffungswertes unterscheiden. Dabei gelangten von den angefragten 26 Sachverständigenbüros neun Antworten in Rücklauf, bei deren Vergleich die durch die Klägerin festgesetzte Sachverständigenvergütung lediglich 5,52 % nach oben bis 3,66 % nach unten abweicht, so dass im Ergebnis festgestellt werden kann, dass die Abrechnung der jeweiligen Grundhonorare durch die Klägerin der üblichen Sachverständigenvergütung im Raum Leipzig/Leipzig-Land entspricht. Der Senat hat daher keine Bedenken gegen deren Angemessenheit und Erforderlichkeit im vorgenannten Sinne. An der fachlichen Eignung des Sachverständigen, der dem Senat aus anderen Gutachten als besonders fachkundig und gewissenhaft bekannt ist, bestehen keine Zweifel und werden auch durch die Beklagten nicht geäußert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Ermittlung des marktüblichen Preises auch nur durch eine Befragung der Sachverständigen selbst möglich. Auch die Beklagten bringen nicht vor, in welcher Weise die Honorare sonst ermittelt werden sollten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die befragten Sachverständigen in der Praxis niedriger als hier angegeben abrechnen und ihre Honorare zur Verfälschung des Marktpreises überhöht angegeben haben. Hiergegen spricht auch, dass die überwiegende Zahl der befragten Sachverständigen die Tabellen, mit denen sie Ihre pauschalen Grundhonorare errechnen, mit vorlegen. Darüber hinaus bewegen sich die festgestellten Grundhonorare auch im Honorarkorridor HB III der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 und sogar leicht unterhalb des arithmetischen Mittels der in dem Honorarkorridor HB III genannten Honorarspanne. Insgesamt hat das Gutachten damit auch bestätigt, dass die BVSK-Honorarbefragung im hier maßgeblichen Leipziger Raum, entgegen der Auffassung der Beklagten, durchaus einen geeigneten Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO darstellt. Die Beweiserhebung hat auch gezeigt, dass das von den Beklagten herangezogene Gesprächsergebnis der BVSK 2007 bzw. 2009 – HUK Coburg keinen Rückschluß auf die Ortsüblichkeit des Honorars im Raum Leipzig zulässt. Soweit einige Sachverständige nur gegenüber den Beklagten zu den in diesem Gesprächsergebnis vereinbarten Sonderkonditionen abrechnen, kann dies nicht dazu führen, dass der Sonderkonditionspreis den üblichen, angemessenen Preis bestimmt.
cc)
Weiterhin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass im Leipziger Raum ein Honorar üblich ist, bei dem die Nebenkosten gesondert berechnet werden. Bei der Untersuchung des Sachverständigen … wurden nur in einem Fall keine gesonderten Nebenkosten mehr erhoben und nur ein gesamtpauschales Honorar geltend gemacht. Damit ist es ortsüblich, neben dem Grundhonorar weitere Nebenkosten für Fotos, Fahrt, Porto und Telefon sowie Schreibgebühren in Rechnung zu stellen. Überwiegend werden die Nebenkosten durch die befragten Sachverständigenbüros dabei auch pauschaliert abgerechnet, so dass sie bei geringen Reparaturkosten und einer daraus folgenden geringen Grundgebühr im Verhältnis überdurchschnittlich hoch ausfallen. Während in den im Gutachten des Sachverständigen … herangezogenen Beispielsfällen 1, 3, 4 und 5, in denen die Nettoreparaturkosten mindestens 4.832,61 € betrugen, die Nebenkosten zwischen 20 und 23 % des Grundhonorars ausmachten, lagen sie im Beispielsfall 2, der sich auf den streitgegenständlichen Schadensfall 2 (Geschädigte O. B.) mit 1.680,00 € netto Reparaturkosten bezog, im Durchschnitt bei 36,9 %. Auch hier haben vier Sachverständigenbüros Nebenkosten unterhalb bzw. bis zu 25 % der Grundgebühr erhoben, bei den anderen Sachverständigen machten die Nebenkosten allerdings 29 %, 35 %, 52 %, 60 % und sogar 64 % des Grundhonorars aus. Eine genauere Betrachtung dieser Abrechnungen zeigt, dass die Sachverständigen, deren Nebenkosten über 50 % der Grundgebühr ausmachten, im Ergebnis die teuersten Honorare erzielten, obwohl sie allein nach den – für den Kunden durch Einsichtnahme der Honorarabrechnungstabellen berechenbaren – jeweiligen Grundhonoraren eher als günstige Angebote angesehen werden konnten. Es ist danach zu beobachten, dass in den Fällen, in denen die Grundhonorare tendenziell niedriger erhoben werden, sehr hohe Nebenkosten geltend gemacht werden. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats in solchen Fällen nicht mehr von Nebenkosten gesprochen werden, da sie das Preisgefüge zugunsten des Sachverständigen verschieben, ohne dass dies für den Kunden und Geschädigten, der bei Beauftragung des Sachverständigen ohne jede Kontrollmöglichkeit der Honorarhöhe Gefahr läuft, die Sachverständigenkosten unter Umständen von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer als unwirtschaftlich nicht erstattet zu bekommen, erkennbar ist. Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorares geltend gemacht werden könnten (so auch AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, Az, 3 C 99/09, juris; AG Dortmund, Urt v. 22.03.2010, Az: 417 C 11866/09, juris; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, Az:: 2 C 459/09, juris).
Während das Grundhonorar im Einzelfall recht einfach anhand der Tabellenwerte aus der BVSK-Befragung oder den individuellen Berechnungslisten der Sachverständigen bestimmt werden kann, liegt dies bei den Nebenkosten anders, da sie lediglich in Einzelpositionen aufgeführt werden. Wie hoch sie üblicherweise insgesamt anfallen, ergibt sich aus den Tabellen nicht. In der Rechtsprechung wird daher zunehmend eine Grenze derart gezogen, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen (AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, aaO. und Anm. Woyte hierzu, jurisPR-VerkR 9/2010 Anm. 5; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, a.a.O.; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, a.a.O. m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 12/2010, Anm. 2).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Von Nebenkosten kann daher nur gesprochen werden, wenn diese nicht mehr als 1/4 der Hauptforderung ausmachen. Hierfür spricht auch das vorliegende Gutachten. Es bestätigt nämlich, dass in den Fällen höherer Reparaturkosten (wo diese über rund 4.800,00 € lagen) und damit höherer Grundgebühren, die Nebenkosten bei allen Auskunft erteilenden Sachverständigen immer unter 25 % der Grundgebühr lagen. Durch eine Kappung der Nebenkosten oberhalb der 25 % Grenze kann einer versteckten Erhöhung des Grundhonorars in den geringen Schadensfällen entgegengewirkt werden. Diese Begrenzung ermöglicht es letztlich den Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen – ggf. auch durch einen Vergleich mit anderen – zu beurteilen, ob er das pauschaliert zu berechnende Honorar insgesamt in angemessener Höhe zum entstandenen Schaden erhebt.
Eine solche Beurteilung bzw. ein solcher Vergleich ist dem Geschädigten dann auch durch eine Betrachtung der Honorartabellen ohne Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe möglich. Letztlich ist auch den Sachverständigen hierdurch die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich insgesamt pauschalierte Nebenkosten in Höhe von (höchstens) 25 % der Grundgebühr zu erheben, was die Berechnung des Sachverständigennonorars – auch für die Gerichte – erheblich vereinfachen und zugleich transparenter machen würde.
Dem Einwand der Klägerin, dass ein Vergleich der Schadensfälle 2 und 12, in denen nahezu identisch hohe Nebenkosten angefallen seien, die unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch eine solche Kappung der Nebenkosten zeigen würde, ist entgegenzuhalten, dass dieser Fall gerade zeigt, dass bei geringen Schadenshöhen die aufgrund der in Relation hierzu pauschal geltend gemachten niedrigen Grundhonorare durch hohe Nebenkosten versteckt erhöht werden. Sollte die Sachverständige – wie durch die Klägerin pauschal behauptet – durch eine Begrenzung der Nebenkosten nicht auf eine angemessene Zahlung der ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen kommen, bleibt es ihr unbenommen, ihr Honorar anhand der konkret angefallenen Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten etc. zu berechnen. Dass ihr in den betreffenden Fällen tatsächlich Aufwendungen in Höhe der pauschal geltend gemachten Kosten (2,50 € pro Foto, Sohreibkosten von 3,50 € je Seite oder Porto- und Telefonkosten von mindestens 20,00 €) entstanden sind, hat die Klägerin indes bereits weder konkret dargetan noch einen Nachweis hierzu angetreten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dahinstehen, ob der Geschädigte selber hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht ist. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht. Zwar erhebt die klagende Sachverständige hier die originären Ersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretungen in ihrer Rechtsqualität nicht verändern. Die Beklagten können allerdings der Klägerin ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da die Klägerin im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (sog. „doio agit“ – Einrede). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist nämlich – vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer – eine Aufkiärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. auch insoweit AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, Az: 67 C 275/07, juris; AG Altena, a.a.O.). Nach allgemeiner Rechtsauffassung (so der BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az: VI ZR 205/08, juris Rn. 6) ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die – wie bei o.g. Hinweispflicht – auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl BGH Urteil vom 13.01.2009, a.a.O m.w.M). Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass der Streit zwischen den Sachverständigen und den Haftpflichtversicherern über die Höhe der Nebenkosten in Relation zu dem Grundhonorar nicht auf dem Rücken der Geschädigen ausgetragen werden darf. Bei einer direkten Geltendmachung der Gebühren durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht – wie vorliegend – kann somit die Problematik überhöhter Honorare in dem maßgeblichen Rechtsverhältnis gelöst werden (vgl. insoweit auch OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, Az: 4 U 49/05; AG Halle, Urt v. 10.11.2011, Az: 93 C 3741/10). Soweit teilweise dieses Spannungsgefüge durch die Annahme eines Abtretungsanspruchs des Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Rechte des Geschädigten in entsprechender Anwendung von § 255 BGB gegen den Sachverständigen gelöst wird (vgl. hierzu: Grunsky, Zur Ersatzfähigkeit unangemessen hoher Sachverständigenkosten, NZV 2000, S. 4, 5; OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.), übersieht diese Rechtsauffassung, dass durch die Einbeziehung der Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich der Verträge der Geschädigten mit den Sachverständigen ein direkter Schadensersatzanspruch entsteht.
2.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 3.231,43 €. In den durch das Landgericht mit den lfd. Nrn. (1.), (5.), (6.) und (11.) bezeichneten und die Beklagte zu 1) betreffenden Schadensfällen folgt der Senat der Berechnung des Landgerichtes, da insoweit die durch die Klägerin geltend gemachten Nebenkosten weniger als 25 % des Grundhonorars ausmachen und damit dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen. In den anderen Schadensfällen übersteigen die durch die Klägerin geltend gemachten Sachverständigenhonorare die Grenze des § 249 Abs. 2 BGB und sind entsprechend den obigen Ausführungen hinsichtlich der Nebenkosten auf 25 % des jeweiligen Grundhonorars zu kürzen. Die noch offenen Restforderungen der Klägerin werden der numerischen Bezeichnung durch das Landgericht folgend wie folgt berechnet:
(2.) Schadenfall
Die geltend gemachten Nebenkosten von 144,00 € betrugen 49 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 290,00 €
+ 25 % Nebenkosten 72,50 €
+ Mehrwertsteuer 68,88 €
– Zahlung der Beklagten 402,79 €
= Restbetrag 28,59 €
(3.) Schadensfall 3
Die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 108,50 € betrugen 31,8 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 340,00 €
+ Nebenkosten 85,00 €
+ Mehrwertsteuer 80,75 €
– Zahlung der Beklagten 189,50 €
= Restbetrag 316,25 €
(4.) Schadensfall 5
Die begehrten Nebenskosten von 102,20 € betrugen 38,6 % dss Grundhonorars.
Grundhonorar 265,00 €
+ Nebenkosten 66,25 €
– Zahlung 134,87 €
= Restbetrag 196,38 €
(7.) Schadensfall 8
Die Nebenkosten von 105,00 € machten 32,8 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 320,00 €
+ Nebenkosten 80,00 €
-Zahlung 159,12 €
= Restbetrag 240,88 €
(8.) Schadensfall 9
Die Nebenkosten von 97,60 € betrugen 30,5 % der Grundgebühr.
Grundgebühr 320,00 €
+ Nebenkosten 80,00 €
+ Mehrwertsteuer 76,00 €
– Zahlung 189,50 €
– Restbetrag 286,50 €
(9.) Schadensfall 10
Die Nebenkosten von 123,70 € betrugen 36,4 % des Grundhonbrars.
Grundhonorar 340,00 €
+ Nebenkosten 85,00 €
– Zahlung 168,91 €
= Restbetrag 256,09 €
(10.) Schadensfall 11
Die Nebenkosten von 130,00 € betrugen 64,7 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 201,00 €
+ Nebenkosten 50,25 €
+ Mehrwertsteuer 47,74 €
– Zahlung 273,74 €
= Restbetrag 25,25 €
(12.) Schadensfall 13
Die Nebenkosten von 109,00 € betrugen 27,3 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 400,00 €
+ Nebenkosten 100,00 €
+ Mehrwertsteuer 95,00 €
– Zahlung 453,20 €
= Restbetrag 141,80 €
(13.) Schadensfall 14
Die Nebenkosten von 133,00 € betrugen 27,8 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 478,00 €
+ Nebenkosten 119,50 €
– Zahlung 511,54 €
= Restbetrag 85,96 €
(14.) Schadensfall 15
Die Nebenkosten von 124,50 € betrugen 30,4 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 410,00 €
+ Nebenkosten 102,50 €
+ Mehrwertsteuer 97,38 €
– Zahlung 474,65 €
= Restbetrag 135,03 €
(15.) Schadensfall 16
Die Nebenkosten von 122,00 € machten 54,7 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 223,00 €
+ Nebenkosten 55,75 €
+ Mehrwertsteuer 52,97 €
– Zahlung 273,74 €
= Restbetrag 57,97 €
(16.) Schadensfall 17
Die Nebenkosten in Höhe von 109,00 € betrugen 40,4 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 270,00 €
+ Nebenkosten 67,50 €
+ Mehrwertsteuer 64,13 €
– Zahlung 322,21 €
= Restbetrag 79,42 €
(17.) Schadensfall 18
Die Nebenkosten mit 98,50 € betrugen 29,8 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 330,00 €
+ Nebenkosten 82,50 €
+ Mehrwertsteuer 78,38 €
– Zahlung 366,01 €
= Restbetrag 124,87 €
(18.) Schadensfall 19
Die Nebenkosten von 143,70 € betrugen 30,9 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 465,00 €
+ Nebenkosten 116,25 €
+ Mehrwertsteuer 110,44 €
– Zahlung 290,00 €
= Restbetrag 401,69 €
3.
Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.210,52 €. In den durch das Landgericht auf den Seiten 24 bis 33 mit den lfd. Nrn. (1.), (17.) und (24.) bezeichneten Schadensfällen verbleibt es bei der landgerichtlichen Berechnung des Resthonorars, da die Nebenkosten hier jeweils unterhalb von 25 % des Grundhonorars blieben. In den weiteren Schadensfallen waren die Nebenkosten entsprechend der Ausführungen des Senats auf 25 % des Grundhonorars zu kürzen. Die der Klägerin danach zustehenden Forderungen berechnen sich wie folgt:
(2.) Schadensfall 26
Die Nebenkosten mit 130,00 € betragen 40,1 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 324,00 €
+ Nebenkosten 81,00 €
+ Mehrwertsteuer 76,95 €
– Zahlung 417,86 €
= Restbetrag 64,09 €
(3.) Schadensfall 27
Die Nebenkosten betrugen 115,00 € und damit 39,7 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 290,00 €
+ Nebenkosten 72,50 €
+ Mehrwertsteuer 68,88 €
– Zahlung 346,33 €
= Restbetrag 85,05 €
(4.) Schadensfall 28
Die Nebenkosten von 104,65 € betrugen 32,7 % der Grundgebühr.
Grundhonorar 320,00 €
+ Nebenkosten 80,00 €
+ Mehrwerteteuer 76,00 €
– Zahlung 189,50 €
= Restbetrag 286,50 €
(5.) Schadensfell 29
Die Nebenkosten betrugen 107,10 € und damit 36,3 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 295,00 €
+ Nebenkosten 73,75 €
+ Mehrwertsteuer 70,06 €
– Zahlung 175,50 €
= Restbetrag 263,31 €
(6.) Schadensfall 31
Die Nebenkosten betrugen 126,00 € und 46,7 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 270,00 €
+ Nebenkosten 67,50 €
+ Mehrwertsteuer 64,13 €
– Zahlung 346,33 €
= Restbetrag 55,30 €
(7.) Schadensfall 32
Die Nebenkosten betrugen 110,00 € und 32,4 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 340,00 €
+ Nebenkosten 85,00 €
– Zahlung 168,91 €
= Restbetrag 256,09 €
(8.) Schadensfall 35
Die Nebenkosten betrugen 109,00 € und 45,4 % der Grundgebühr.
Grundhonorar 240,00 €
+ Nebenkosten 60,00 €
+ Mehrwertsteuer 57,00 €
– Zahlung 160,50 €
= Restbetrag 196,50 €
(9.) Schadensfall 38
Die Nebenkosten in Höhe von 117,50 € betrugen 30,9 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 380,00 €
+ Nebenkosten 95,00 €
+ Mehrwertsteuer 90,25 €
– Zahlung 442,75 €
= Restbetrag 122,50 €
(10.) Schadensfall 39
Die Nebenkosten mit 104,65 € betrugen 29,1 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 360,00 €
+ Nebenkosten 90,00 €
+ Mehrwertsteuer 85,50 €
– Zahlung 212,00 €
= Restbetrag 323,50 €
(11.) Schadensfell 40
Die Nebenkosten von 107,10 € betrugen 36,3 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 295,00 €
+ Nebenkosten 73,75 €
+ Mehrwertsteuer 70,06 €
– Zahlung 175,50 €
= Restbetrag 263,31 €
(12.) Schadensfall 42
Die Nebenkosten von 103,70 € machten 32 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 324,00 €
+ Nebenkosten 81,00 €
+ Mehrwertsteuer 76,95 €
– Zahlung 189,50 €
= Restbetrag 292,45 €
(13.) Schadensfall 43
Die Nebenkosten mit 107,10 € betrugen 27,1 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 395,00 €
+ Nebenkosten 98,75 €
+ Mehrwertsteuer 93,81 €
– Zahlung 233,00 €
= Restbetrag 354,56 €
(14.) Schadensfall 45
Die Nebenkosten mit 102,00 € machten 28,3 % des Grundhonorars aus,
Grundhonorar 360,00 €
4 Nebenkosten 90,00 €
+ Mehrwertsteuer 85,50 €
– Zahlung 417,86 €
= Restbetrag 117,64 €
(15.) Schadensfall 46
Die Nebenkosten von 116,50 € machten 37,6 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 310,00 €
– Nebenkosten 77,50 €
+ Mehrwertsteuer 73,62 €
– Zahlung 366,11 €
= Restbetrag 95,01 €
(16.) Schadensfall
Die Nebenkosten von 109,00 € betrugen 26,6 % der Grundgebühr.
Grundhonorar 410,00 €
+ Nebenkosten 102,50 €
– Zahlung 399,03 €
= Restbetrag 113,47 €
(18.) Schadensfall 50
Die Nebenkosten von 111,00 € machten 31,7 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 350,00 €
+ Nebenkosten 87,50 €
– Zahlung 338,48 €
= Restbetrag 99,02 €
(19.) Schadensfall 52
Die Nebenkosten von 115,00 € betrugen 32,9 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 350,00 €
+ Nebenkosten 87,50 €
+ Mehrwertsteuer 83,13 €
– Zahlung 402,79 €
= Restbetrag 117,84 €
(20) Schadensfall 53
Die Nebenkosten mit 118,50 € betrugen 33,9 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 350,00 €
+ Nebenkosten 87,50 €
– Mehrwertsteuer 83,13 €
– Zahlung 330,31 €
= Restbetrag 190,32 €
(21.) Schadensfall 54
Die Nebenkosten von 105,60 € betrugen 35,8 % der Grundgebühr.
Grundhonorar 295,00 €
+ Nebenkosten 73,75 €
+ Mehrwertsteuer 70,06 €
– Zahlung 175,50 €
= Restbetrag 263,31 €
(22.) Schadensfall 55
Die Nebenkosten mit 127,10 € betrugen 26,2 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 485,00 €
+ Nebenkosten 121,25 €
+ Mehrwertsteuer 115,19 €
– Zahlung 281,50 €
= Restbetrag 439,94 €
(23.) Schadensfall 57
Die Nebenkosten mit 83,70 € betrugen 54 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 156,00 €
+ Nebenkosten 38,75 €
+ Mehrwertsteuer 36,81 €
– Zahlung 121,00 €
= Restbetrag 109,56 €
4.
Gegen die Beklagte zu 3) hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 4.156,19 €, die weitergehende Klage war abzuweisen, in den durch das Landgericht auf den Seiten 34 bis 38 mit den lfd. Nrn. (1.), (8.) und (11.) bezeichneten Schadensfällen machten die geltend gemachten Nebenkosten höchstens 25 % des Grundhonorars aus und waren deshalb nicht abzuändern, so dass der Senat insoweit den Berechnungen des Landgerichts folgt. Im Übrigen berechnet sich die klägerische Restforderung infolge der Kürzung der Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars entsprechend den obigen Ausführungen wie folgt:
(2.) Schadensfall 20
Die Nebenkosten von 114,85 € betrugen 31,9 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 360,00 €
+ Nebenkosten 90,00 €
+ Mehrwertsteuer 85,50 €
– Zahlung 212,00 €
= Restbetrag 323,50 €
(3.) Schadensfall 21
Die Nebenkosten von 102,20 € machten 31,9 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 320,00 €
+ Nebenkosten 80,00 €
+ Mehrwertsteuer 76,00 €
– Zahlung 189,50 €
= Restbetrag 286,50 €
(4.) Schadensfall 22
Die Nebenkosten von 113,90 € machten 23,8 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 395,00 €
+ Nebenkosten 98,75 €
+ Mehrwertsteuer 93,81 €
– Zahlung 233,00 €
= Restbetrag 354,56 €
(5.) Schadensfall 23
Die Nebenkosten von 120,75 € machten 32,3 % der Grundgebühr aus.
Grundhonorar 374,00 €
+ Nebenkosten 93,50 €
+ Mehrwertsteuer 88,83 €
– Zahlung 244,00 €
= Restbetrag 312,33 €
(6.) Schadensfall 24
Die Nebenkosten von 114,00 € betrugen 42,2 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 270,00 €
+ Nebenkosten 67,50 €
+ Mehrwertsteuer 64,13 €
– Zahlung 322,21 €
= Restbetrag 79,42 €
(7.) Schadensfall 30
Die Nebenkosten mit 104,65 € betrugen 39,5 % des Grundhonorars.
Grundhonorar 265,00 €
+ Nebenkosten 66,25 €
+ Mehrwertsteuer 62,94 €
– Zahlung 160,50 €
= Restbetrag 233,69 €
(10.) Schadensfall 36
Die Nebenkosten von 122,50 € machten 27,2 % der Grundgebühr aus.
Grundhonorar 451,00 €
+ Nebenkosten 112,75 €
+ Mehrwertsteuer 107,11 €
– Zahlung 281,50 €
= Restbetrag 389,36 €
(12.) Schadensfall 41
Die Nebenkosten mit 97,85 € machten 36,8 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 266,00 €
+ Nebenkosten 66,50 €
+ Mehrwertsteuer 63,18 €
– Zahlung 160,50 €
= Restbetrag 235,18 €
(13.) Schadensfall 44
Die Nebenkosten mit 27,85 € machten 26 % des Grundhonorars aus.
Grundhonorar 374,00 €
+ Nebenkosten 93,50 €
+ Mehrwertsteuer 88,83 €
– Zahlung 244,00 €
= Restbetrag 312,33 €
(14.) Schadensfall 47
Die Nebenkosten von 99,50 € betrugen 26 % der Grundgebühr.
Grundhonorar 380,00 €
+ Nebenkosten 95,00 €
– Zahlung 351,14 €
= Restbetrag 123,86 €
(15.) Schadensfall 56
Die Nebenkosten von 115,00 € machten 30 % der Grundgebühr aus.
Grundhonorar 380,00 €
+ Nebenkoster 95,00 €
– Zahlung 188,24 €
= Restbetrag 286,76 €
5.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen wird auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 40 des Urteils Bezug genommen.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 795,60 €, gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 912,60 € und gegen die Beklagte zu 3) in Höhe von 834,60 €. Der Senat folgt auch hier den nicht angegriffenen Berechnungen der Anwaltsgebühren durch das Landgerichts. Die Abweichungen der Gesamthöhe nach ergeben sich aus der Neuberechnung der klägerischen Forderungen durch den Senat und der hierdurch teilweise bedingten Veränderung des Gegenstandswertes.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision lagen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
Z. W. S.
Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>
Nachtrag:
Inzwischen liegt auch das Honorargutachten vor. Einschließlich Anlagen umfasst es insgesamt 84 Seiten!
Hier das Fazit:
Ob aufgrund der hier vorliegenden 45 Vergleichsrechnungen eine statistisch auswertbare und heranzuziehende Größe vorliegt, obliegt ausdrücklich der juristischen Würdigung.
Nach diesseitiger Interpretation haben die durchgeführten Vergleichsbeispiele gezeigt, dass die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Sachverständigenkosten der üblichen Sachverständigenvergütung für die Erstellung von Schadensgutachten bei Verkehrsunfällen im Raum Leipzig/Leipzig-Land entspricht. Insbesondere abgestellt auf die Anlagen IX bis XIII liegt eine Abweichung von 5,52 % nach oben von dem hier ermittelten Mittelwert vor, teilweise sind die Mittelwerte aber auch unterschritten bis rechnerisch 3,66 %.
Auch die in Ansatz gebrachten Nebenkosten belaufen sich nach diesseitiger Interpretation noch im Rahmen.
Teilweise liegen diese unter dem Mittelwert, lediglich bei geringen Schadenshöhen und damit einer geringen Grundgebühr war eine Überschreitung des Mittelwertes von gut 9 % feststellbar (siehe Anlage XXII).
Kläger und Beklagte hatten dann gegen dieses Urteil Gehörsrüge eingelegt. Hier der Beschluss des OLG Dresden, mit dem beide Gehörsrügen abgewiesen wurden sowie die Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin:
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 7 U111/12
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
gegen
1. HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz 1,96444 Coburg
vertreten durch die Vorstände
– Beklagte und Berufungsklägerin –
2. HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
vertreten durch die Vorstände
– Beklagte und Berufungsklägerin –
3. HUK24 AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg
vertreten durch den Vorstand
– Beklagte und Berufungsklägerin –
wegen Schadenersatzforderung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. ,
Richter am Oberlandesgericht W. und
Richterin am Oberlandesgericht S.
ohne mündliche Verhandlung am 03.06.2014
beschlossen:
I. Die Gehörsrüge der Beklagten vom 07,03.2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Gehörsrüge der Klägerin vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag der Klägerin, das Urteil des Senats vom 19.02.2014 nach § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Gegen das ihnen am 24.02.2014 zugestellte Urteil des Senats vom 19.02.2014 haben die Beklagten mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz vom 07.03.2014 Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO eingelegt mit dem Antrag, den Rechtsstreit fortzuführen, da der Senat den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 21.03.2013 zu dem Anfall der Zinsen und Rechtsanwaltskosten nicht berücksichtigt habe. Auch die Klägerin hat gegen das ihr am 28.02.2014 zugestellte Urteil mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz vom 13.03.2014 Gehörsrüge nach § 321a ZPO erhoben und geltend gemacht, dass der Senat trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 auf eine anstehende Entscheidung des BGH in dem gleichgelagerten Verfahren, Az: VI ZR 225/13, diese unberücksichtigt gelassen und das in dieser Sache ergangene Urteil des BGH vom 11.02.2014 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Diese Verletzung sei entscheidungserheblich gewesen, da der Senat unter Berücksichtigung der in diesem Urteil ergangenen Rechtsprechung des BGH die Nebenkosten nicht pauschal, wie vorliegend geschehen, auf maximal 25 % des Grundhonorars hätte begrenzen dürfen und deshalb anders entscheiden müssen. Hilfsweise für den Fall, dass die Gehörsrüge zurückgewiesen werde, beantragt die Klägerin, das Urteil nach § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass die Revision zugelassen wird, da eine Entscheidung des Revisionsgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig sei. Zu der von den Beklagten erhobenen Gehörsrüge führt die Klägerin aus, dass es nicht auf das Verhältnis der Klägerin zu ihren Auftraggebern ankomme, da vorliegend abgetretene Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden und die Beklagten durch die Klägerin selbst wirksam in Verzug gesetzt worden seien.
II.
Die Gehörsrüge der Beklagten wurde fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO erhoben. Es spricht indes viel dafür, dass die Rüge nicht den Formerfordernissen des § 321a Abs. 2 S. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügt, da die Beklagten die Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend substantiiert darlegen. Zwar muss der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich als verletztes Recht bezeichnet sein. Aus der Rügebegründung ergibt sich, dass aus Sicht der Beklagten deren Vortrag zu dem Anfall der Zinsen und Rechtsanwaltskosten durch den Senat nicht berücksichtigt worden sein soll. Es fehlt jedoch an einer Darlegung, warum die Entscheidung über eine etwaig hieraus resultierende Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 321a Rn. 13, 12). Die Beklagten beschränken sich darauf, eine Passage aus der Berufungsbegründung zu zitieren, die durch den Senat nach ihrer Auffassung übersehen worden sei. Inwieweit hieraus allerdings eine Entscheidungserheblichkeit dahingehend resultiere, dass der Senat bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte entscheiden müssen, wird nicht dargetan.
Letztlich kann jedoch die Zulässigkeit der Gehörsrüge unterstellt werden, da sie jedenfalls unbegründet ist. Es fehlt bereits an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Senat den Vortrag der Beklagten zu den geltend gemachten Zinsen und Rechtsanwaltskosten in der Berufungsbegründung vom 21.03.2012, S. 76, nicht außer Acht gelassen hat. Die Beklagten tragen hierin vor, dass die Berechtigung der geltend gemachten Zinsforderung in allen 58 Fällen bestritten bleibt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.02.2014 indes nicht ausgeführt, dass die Zinsen und Rechtsanwaltskosten durch die Beklagten nicht bestritten worden seien, sondern lediglich, dass die Ausführungen des Landgerichts zu den Zinsen und Rechtsanwaltskosten durch die Berufung nicht angegriffen worden seien. Dies ist ausweislich der durch den Beklagtenvertreter zitierten entsprechenden Passage auf Seite 76 der Berufungsbegründung auch nicht geschehen. Zu den verzugsbegründenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Umstanden enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass die Zinsforderungen der Sachverständigen gegenüber ihren Auftraggebern nicht entstanden seien, ist dieser Einwand vorliegend nicht von Relevanz, da die Klägerin vorliegend eigene Forderungen aus abgetretenem Recht geltend macht und die Beklagten mit den in den einzelnen Schadensfällen vorgetragenen und vorgelegten Mahnungen wirksam gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug gesetzt hat. Die darauf basierenden zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Landgerichts sowie die gleichfalls zutreffend angenommenen Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden durch die Berufung entsprechend der Ausführungen des Senats in seinem Urteil auf Seite 27 nicht angegriffen.
III.
Die Gehörsrüge der Klägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO erhoben. Auch wird in der Begründung der Gehörsrüge im Schriftsatz vom 13.03.2014 behauptet, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 321a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 5 ZPO).
Die Gehörsrüge hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er kein entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Senat bei der Abfassung seines Urteils die Entscheidung des BGH in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.11.2013 in Bezug genommenen Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 berücksichtigt, von einer Erwähnung in dem Urteil gleichwohl abgesehen, da der Entscheidung des BGH ersichtlich ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Gericht ist ausweislich § 313 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet, jede Einzelheit des Parteivorbringens zu erörtern, vielmehr ist es lediglich geboten, auf den „Kem“ des für den Rechtsstreit „zentralen“ Parteivorbringens einzugehen (BVerfGE 86, 133, 146). Dem wurde Genüge getan. So führt der Senat auf Seite 14 seiner Entscheidung aus, dass entgegen der Auffassung der Klägerin dahinstehen könne, ob der Geschädigte selber hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht ist, da dies nur von Bedeutung ist, wenn der Geschädigte die Sachverständigenkosten – wie in dem durch den BGH entschiedenen Fall (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, juris) – selbst gegenüber dem Schädigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht. Dementsprechend geht der BGH in der in Bezug genommenen Entscheidung auch davon aus, dass die dort durch das Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Sachverständigenhonorars allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes nicht möglich war, da dabei die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt würde. Nur wenn dieser erkennen könne, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlange, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebiete das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, juris, Rn.9).
In der erwähnten Passage seines Urteils auf Seite 14 hat der Senat ausführlich ausgeführt, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem die klagende Sachverständige die abgetretenen Ersatzansprüche der Geschädigten geltend macht, die Frage der Erkennbarkeit eines überhöhten für den Geschädigten demgegenüber nicht von Bedeutung ist, da die Beklagten der Sachverständigen ein überhöhtes Honorarim Wege der dolo-agit-Einrede entgegen halten können. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes trifft deshalb nicht den vorliegenden Fall. Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Gehörsrüge von sachfremden Erwägungen des Senats zum Begriff Nebenkosten und einer willkürlichen Begrenzung dieser auf maximal 25 % des Grundhonorars spricht, ist dies kein zulässiger Gegenstand einer Gehörsrüge. Denn die Gehörsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung. Ein Recht, mit der eigenen Rechtsauffassung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, GRUR 1999, 919; GRUR 2009, 90).
Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils ist unbegründet. Eine Ergänzungsmöglichkeit nach § 321 Abs. 1 ZPO besteht nicht, da die Rechtsmittelzulassung nicht i.S.d. Norm übergangen worden ist. Der Senat hat vielmehr in dem Tenor seiner Entscheidung die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Soweit der BGH eine nachträglich „ergänzende“ Rechtsmittelzulassung analog § 321a ZPO für zulässig hält (vgl. BGH, NJW 2004, 2529), ist dies nur möglich, wenn das Gericht mit der Nichtzulassung gegen Verfahrensgrundrechte, beispielsweise Nichtzulassung aus Willkür (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 256) oder ohne Berücksichtigung erheblichen Vorbringens gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen hat (Zoller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321, Rn. 5). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und ausweislich seiner Ausführungen in den Entscheidungsgründen verneint Er hat hierbei auch nicht wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen und gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen. Ein solcher Verstoß wird durch die Klägerin auch nicht behauptet. Soweit sich die Klägerin in der Gehörsrüge darauf beruft, dass ein Zulassungsgrund i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern würde, trifft dies nicht zu, da sich der Senat wie oben ausgeführt mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, juris) gestellt hat.
Z . W. S.
Nun bleibt also nur noch die Verfassungsbeschwerde, die nach Angaben der Klägerin eingelegt wird. Sofern diese bei dem gegenständlichen „Klassiker“ nicht angenommen werden sollte, fragt man sich, wann dann?
Rechtsbeugung vom Feinsten!
Bei so viel komprimiertem Sch… in einem einzigen Urteil müsst Ihr ja aufpassen, dass sich das Logo Eurer Plattform nicht in ein tiefes braun verfärbt. Mehr gibt es hierzu eigentlich nicht zu sagen.
Außer vielleicht eines noch. Die Entscheidung des LG Leipzig datiert vom 22.12.2011. Die OLG Entscheidung vom 19.02.2014. Das OLG Dresden hat sich für das Berufungsverfahren also 2 Jahre und 2 Monate Zeit gelassen und kann dann nicht ein paar Tage auf ein BGH-Urteil warten, bei dem die mündliche Verhandlung im Januar 2014 stattgefunden und das OLG von der kommenden BGH-Entscheidung seit Oktober 2013 Kenntnis hatte?
Wer da noch an einen Zufall glaubt, der sollte zur „Erleuchtung“ vielleicht mal bei der Freundin vom Sportsfreund Stiller anklopfen:
„Ist Deine Erde eine Scheibe, macht sie sie wieder rund.“
@
Es kann an Willkür, Vorsatz und Frechheit nicht mehr überboten werden.
In einer Seilschaft mit der Versicherungswirtschaft, (wir scheissen alle auf den BGH und auf die Gesetze) rotten sich bestimmte Richter mit den „Gangstern“ der Versicherungswirtschaft zusammen, erfinden eine eigene Rechtsauffassung und schädigen einträchtig die SV, den deutschen Staat an Steuern, das Ansehen der Justiz und stören nachhaltig den Rechtsfrieden.
Wie viele Seminarvorträge diesen Richtern wohl wieder zugesagt wurden?
Solche Sch…………… gehörten ebenso eingespert wie notorische Verbrecher, aber mit dem Unterschied, dass Richter etwas berufliches vortäuschen und deshalb wesentlich gemeingefährlicher u. hinterlistiger sind.
Warum zeigt nicht mal jemand so einen Gerichtssachverständigen an, der wunschgemäß soche Honorar-Falschgutachten an so ausgesucht tätige Falschrichter u. Rechtsignoranten der Gerichte liefert?
Warum sorgen sauber u. anständig arbeitende Richter nicht dafür, dass solche „Scharlatane“ nicht ungestraft bleiben, damit sie nicht weiterhin willkürlich u. vorsätzlich das Recht beugen können?
Hallo, Willi Wacker,
danke für die Einstellung dieses famosen Urteils. „Geiz ist geil“ war gestern, heute heißt es : „Geist ist geil“.
Heini Quaterkamp
In den falschen Hirnen ist Testosteron ein Teufelszeug.
G.v.H.
Seid nicht so streng.
Die haben das BGH Urteil halt nicht gekannt, weil sie von der HUK nicht informiert wurden.
Und wer lobt OLG Dresden über Alles, ja genau, der Elmar Fuchs, das Sprachrohr der HUK in seinem BVSK-Rechtsdienst.
Naja, wer das noch beachtet, der ist eben selber schuld.
@Heini
LOL…….oder : „leidergeist“
Hallo, Willi,
diese umfangreiche und…mutige Kommentierung eines in der Sache unmöglichen OLG-Urteils war so wichtig, wie die Luft zum atmen. Danke für Deinen Fleiß und Dein Engagement. Leider erfährt so ganz von alleine unser neuer Bundesjustizminister nichts von solchen gefährlichen Auswüchsen in der Justiz und die Empörung des Hukflüsterers kann ich deshalb gut nachempfinden. Deshalb immer auch fleißig her mit Negativurteilen und Schriftsätzen der div. Versicherer. Sie stärken das Rechtsempfinden und lösen eine breite Kommentierung aus. Da müssen wir einen Weg finden, dass solche Urteile und Kommentierungen den Weg in die Öffentlichkeit und zu ausgewählten Bundestagsabgeordneten finden, die sich dem Recht verpflichtet fühlen und die BRD nicht zu einer Bananenrepublik verkommen lassen wollen. Daran müssen wir gemeinsam, ernsthaft und stetig arbeiten.
Mit besten Grüßen
Mit freundlichem Gruß
W.N.
So eine gequirlte Sch…!!!
Was mag so ein Ausforschung-Gutachten über die SV-Kosten denn kosten…1500 EUR?
Wir sind gespannt, was demnächst bei uns auf dem Tisch ist. Hier hat ein „schlauer“ Richter vom AG in Eisenach auch so ein GA in Auftrag gegeben. Da gibt es tatsächlich Büros, die so etwas annehmen?! Unglaublich! Hauptsache die Kohle stimmt. Das die sich mit so einer Weissagung vollkommen lächerlich machen, scheint denen egal zu sein. Wir sind gespannt auf das Ergebnis und das werden wir der Redaktion zur Verfügung stellen.
Das OLG-Urteil aus Dresden ist ein Affront gegen das Grundgesetz und liest sich, wie ein schlichter Krimi. Unglaublich, aber wahr. Fazit: Die Einflußnahmemöglichkeit der Assekuranz auf Sachverständige und insbesondere auf die Justiz ist in unserem Lande nicht zu übersehen
Scouty
.. und dennoch, Sie rudern gemeinsam in den Sumpf, wenn auch langsam. Das OLG hat sich eines Sachverständigen bedient, der möglicherweise öffentlich bestellt und vereidigt, aber ersichtlich mit dem beschränkt Dargebotenen wohl kein Honorarsachverständiger war, denn seine Recherche ist wohl qualitativ mehr als dürftig, wenn auch quantitativ ins Auge stechend. Die daraus abgeleiteten Ergebnis sind deshalb falsch und das hätte nur unter Anwendung des richterlichen Sachverstandes auch dem Gericht ins Auge springen müssen. Ist es aber nicht und da sehe ich Parallelen zu den Gutachten, die seinerzeit das LG Saarbrücken für erforderlich hielt und der Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Im aktuellen Fall müßte es doch möglich sein den Namen und die Anschrift des ehrenwerten „Kollegen“ zu erfahren und auch, ob er ansonsten für die HUK-Coburg Aufträge erledigt. Es gibt doch sicher auch beim OLG Dresden ein Sachverständigenverzeichnis, das nähere Auskünfte gibt und vielleicht gibt es ja auch den einen oder anderen Insider, der hierzu noch etwas mehr weiß.
Sakramento
Wenn Graf Zahl es auch nicht glauben will, so sei ihm versichert, dass auch in NRW einige Gerichte immer wieder Kfz.-Sachverständige mit der Erstattung solcher Gutachten beauftragen und die kommen sich dann ganz wichtig und schlau vor und wollen Ihre Kollegen ausforschen. Darunter sind auch vom Gericht beauftragte SSH-Sachverständige, so dass die blödsinnigsten Ergebnisse zu Lasten der versicherungsunabhängigen Sachverständigen zu verzeichnen sind. Vielleicht gibt es aber auch ein paar konstruierte Verfahren, wie nach jeweiliger Lage der Dinge zu vermuten steht. Das wäre allerdings Mißbrauch der Justiz in Reinkultur.
Robert
@Sakramento
Dipl.-Ing. A…
Ein beachtenswertes Urteil mit morbidem Charme.
H.U.
Man stelle sich eine solche Nebenkosten“regelung“ einmal im Justizvergütungsgesetz vor. Wie sagte seinerzeit das AG Essen-Steele zutreffend?
„Für die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.“
Beklagte war auch die HUK-Coburg-Versicherung und das Ganze spielte noch im Jahr 2004 ! Erstaunlich ist die Aktualität dieses fast 10 Jahre alten Urteil unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung.
17 C 167/04 28.09.2004
Kaiseradler
Hallo, Graf Zahl,
wie lautet denn der Beweisbeschluß des Gerichts ?
Bodo
@ Kutter
Herr Bock, Herr Gärtner?!…kommt mir bekannt vor!
Man feiert sich gerne selbst auf der Homepage.
Hallo Glöckchen,
kannst Du mir den Artikel im BVSK-Rechtsdienst zukommen lassen?
Du weißt, dass ich kein BVSKler bin, dementsprechend auch nicht mit Infos des Herrn Fuchs gefüttert werde.
@ Bodo
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das erforderliche Grundhonorar für das Gutachten des Sachverständigen X hier 610,00 EUR (netto) beträgt. Ferner, ob ein Grundhonorar im obersten Bereich der Spanne gerechtfertigt ist, oder mit einem Betrag von 575,63 EUR (netto) , der erforderliche Aufwand abgegolten ist. Der Sachverständige soll dabei davon ausgehen. dass der Arbeitsaufwand für die Erstellung des Gutachtens durchschnittlich gewesen ist.
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Dipl. Ing. Y
Auslagenvorschuss: 750,00 EUR!!! und Vorlage des Original-Gutachtens bei Gericht!
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen mangelhaftem Gutachten?
Immerhin stützt sich das Gericht in wesentlichen Überlegungen auf das Gutachten. Zur Vorbereitung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen das Gutachten eines öbuv Honorarsachverständigen einholen. Mit diesem Gutachten die eklatanten Fehler des Gerichtsgutachten aufzeigen und dann den SV in die Haftung nehmen.
Viele Grüße
Andreas
Hallo, Graf Zahl, danke für die Einstellung des Beweisbeschlusses.
Genau so etwas hatte ich inhaltlich vermutet.
Der Sachverständige soll hier Fragen beantworten, die er -zumindest als normaler Kfz-Sachverständiger- überhaupt nicht verifizieren kann. Allein die Frage, ob diese oder jene Honorarhöhe „gerechtfertigt“ sei, macht das tiefe Unverständnis des Gericht deutlich bezüglich dessen, was schadenersatzrechtlich als Beurteilungsmaxime von Bedeutung ist. Wieso soll der Sachverständige davon ausgehen, dass der Arbeitsaufwand „durchschnittlich“ gewesen ist ? Zumindest nach meinem Verständnis präsentiert hier das Gericht schon eine vom Sachverständigen zu beachtende Leitlinie bzw. eine „Bewertung“ im Vorfeld, die dem Sachverständigen suggerieren könnte, bezüglich der Honorarhöhe nur von einem „Mittelmaß “ auszugehen.
Da sich die Aufgabenstellung in schadenersatzrechtlicher Betrachtung auf Rechtsfragen beschränkt, wär selbst die Hinzuziehung eines HONORARsachverständigen themaverfehlend und wenn der vom Gericht beauftragte Sachverständige einen solchen Auftrag angenommen hat, bedarf das vor diesem Hintergrund keines weiteren Kommentars.
Bodo
—–Mit diesem Gutachten die eklatanten Fehler des Gerichtsgutachten aufzeigen und dann den SV in die Haftung nehmen—-
Aber ganz schnell damit solchen Scharlatanen das Handwerk gelegt wird.
Übrigens, die IHK hat doch öbuv SV bereits verboten solche Honorargutachten zu machen!
Solche Urteile kommen immer dann heraus, wenn das Gericht einen „starken“ Vorsitzenden hat.
Ein eitler Gockel mit einer kleinen Hühnerschar die nicht wagt selbst „Meinung“ gegen ihren Chef zu entwickeln oder gar zu zeigen. Es sind halt oftmals Kriechtiere die glauben Duckmäusertum fördert die Karriere. Schon schlimm was da in Deutschland so zu Gericht sitzt.
@ Graf Z.
für einen solchen Unsinn von einem Beweisbeschluss gäbe es von mir keinen Auslagenvorschuss.Soll hier ein KFZ-SV mit einem Rechtsgutachten beauftragt werden?
@Graf Zahl says:
7. April 2014 at 19:45
„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das erforderliche Grundhonorar für das Gutachten des Sachverständigen X hier 610,00 EUR (netto) beträgt. Ferner, ob ein Grundhonorar im obersten Bereich der Spanne gerechtfertigt ist, oder mit einem Betrag von 575,63 EUR (netto) , der erforderliche Aufwand abgegolten ist. Der Sachverständige soll dabei davon ausgehen. dass der Arbeitsaufwand für die Erstellung des Gutachtens durchschnittlich gewesen ist.“
Das war aber ein einfacher Beweisbeschluss für einen tatsächlichen Honorarsachverständigen!!
Zu Frage 1.
Ja, das Honorar (Grundhonorar= Sockelbetrag) hier € 610.- netto war betriebswirtschaftlich erforderlich.
Ob das Gutachten erforderlich war ist eine Rechtsfrage.
Zu Frage 2.
Die Grundhonorarwerte in der obersten BVSK-Spanne waren damals 1994, deklariert als E-Werte, also durchschnittliche Werte, obwohl die Lebenshaltungskosten in den letzten 20 Jahren um rund 25% gestiegen sind und die UST um 5% Punkte. Stellt der BVSK seine Mitglieder als dämlich hin, täuscht die Gerichte und schädigt mit den unveränderten falschen Zahlen die ganze Sachverständigenbranche. (Nicht DM mit € vergleichen, sondern Zahl Gegenstandswert brutto zu Zahl Gesamthonorar brutto) Nur die Verhältnismäßigkeit zeigt das Lügengebäude auf.
Zur Frage 3.
Sachverständige der Unfallschadenkalkulationen rechnen nicht nach Aufwand ab, sondern nach Gegenstandswert.
Sachverständige fertigen Beweissicherungsgutachten, sie haften auch dafür, deshalb ist so ein Schadengutachten erst vollständig abzurechnen wenn alle kostenpflichtigen Parameter feststehen.
Sachverständigenhonorare sind nicht in engen Grenzen berechenbar, es sei man verzichtet freiwillig wie es der BVSK tut auf verechenbare Honorarteile.
Dem Gericht sei mitgeteilt, dass die BVSK-Werte auftragsgemäß fehlerhaft veröffentlicht werden.
Sachverständigenhonorare können je nach Einzelfall bis zu 300% abweichen.
Fazit:
Eng begrenzte Honorarhöhen gibt es nur absprachegemäß.(BVSK/SSH) mit Versicherungen
Die BVSK Höchsthonorare, sind absolutes Mittelmaß und bewegen sich in einem Verhältnis wie vor 20 Jahren. Spannbreiten von bis zu 300 % sind aber durchaus üblich.
Sollte das Gericht an realistischen Ergebnissen interessiert sein, gibt es auch ordentliche Honorarsachverständige, welche aber so einen gemeinsamen Schwachsinn Gericht/SV ablehnen bzw. klarstellen. (Natürlich sind die Richter/innen dann stockbeleidigt)
Aber wichtiger ist es ein richtiges GA zu erstellen, wie es auch von den Sachverständigenordnungen gefordert ist, als mit Falschgutachtern andere SV vorsätzlich zu schädigen, damit sich rechtsbeugende Richter auf das GA hinausreden können. Ja feige sind sie auch noch!
@ Ra Imhof
Ja, ein uns bekanntes SV-Büro wurde mit einem Rechtsgutachten beauftragt.
Wir sind gespannt auf das Ergebnis.
Danke, RA Imhof und Hilgerdan für die weiter erleuchtenden Kommentare.
Leonardo
In Anbetracht der geschilderten Umstände ist die Ziffer IV. des Urteilstenors die Krönung des Ganzen.
Es wird einem ganz andersbei dem Gedanken, von welchen selbstverliebten und -herrlichen Richtern die klagende Partei abhängig und auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist. Kommt diesen Richtern nicht der geringste Ansatz von Zweifeln in den Kopf?
Nichtzulassungsbeschwerde?
Da steht § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO entgegen,
der (noch immer) eine Beschwer von 20.000 EUR erfordert.
http://dejure.org/gesetze/EGZPO/26.html