Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Nettoreparaturkosten nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen will und gleichzeitig die Umsatzsteuer aus Ersatzteilrechnungen ersetzt verlangt, so muss er vortragen und notfalls nachweisen, welcher Umsatzsteueranteil konkret angefallen ist. So hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.3.2010 – 1 U 188/09 – entschieden.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger macht aufgrund eines Sachverständigengutachtens Ansprüche nach einem Verkehrsunfall auf fiktiver Schadensanrechnungsbasis geltend. Vorprozessual wurden ihm von der beklagten Versicherung 60% der Reparaturkosten netto erstattet. Im Abrechnungsbrief weist die Haftpflichtversicherung darauf hin, dass Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt werden könne, da sie nur erstattet werde, wenn sie auch tatsächlich angefallen und gezahlt worden sei. Dies sei durch Vorlage geeigneter Rechnungen nachzuweisen.
Zunächst machte der Kläger, der mit dieser Haftungsquote von 60% nicht einverstanden war, Restbeträge geltend, wobei er weiterhin Nettobeträge verlangte. Im Lauf des Prozesses erweiterte er die Klage um einen Umsatzsteueraufschlag, weil das verunfallte Fahrzeug ausweislich einer beigefügten Reparaturbescheinigung der Firma XX ordnungsgemäß instand gesetzt worden sei. Eine Darlegung des Umsatzsteueranfalls war mit dem Klageerweiterungsschriftsatz nicht verbunden. In der Reparaturbescheinigung über die „vollständige und sachgerechte“ Instandsetzung befindet sich der einschränkende Zusatz, dass der genaue Reparaturweg nicht bekannt sei, weil keine Rechnung vorgelegt worden sei. Das Landgericht hat den Umsatzsteuerbetrag zugesprochen. Dagegen wendet sich erfolgreich die Berufung des Beklagten.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seinem Urteil vom 23.3.2010 zunächst aus, dass Abrechnungskombinationen zulässig sind, in denen der Geschädigte die Nettoreparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag geltend macht, jedoch die Umsatzsteuer aus Ersatzteilrechnungen ersetzt verlangt (Diederichsen, DAR 2006, 301; Huber, Das neue Schadenersatzrecht, Anmerkung 220 zu § 1).
Der Kläger habe dazu allerdings im konkreten Fall nichts vorgetragen. Er habe keinen Nachweis darüber erbracht, welche Neuteile für die Reparatur seines Unfallfahrzeuges verwendet wurden und welcher Umsatzsteueranfall damit verbunden gewesen ist. Dass Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen sei, werde noch nicht einmal behauptet. Schlüssiger Vortrag dazu fehle vollständig. Die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sei insoweit eindeutig. Mehrwertsteuer kann nur dann beansprucht werden, wenn und soweit sie angefallen ist. Soweit der Kläger meint, der Einwand des Beklagten in der Berufungsinstanz sei verspätet und das Oberlandesgericht sei an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Bei richtigem Verständnis des erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringens sei der Einwand des Beklagten von vorneherein klar und im übrigen hätte das Erstgericht erkennen müssen, dass es an der Schlüssigkeit des Mehrwertsteuerbegehrens fehlte.
So der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf.
Der Zivilsenat des OLG Düsseldorf konnte in dem vorliegenden Rechtsstreit nur so, wie geschehen, entscheiden. Es wurden im entschiedenen Rechtsstreit keinerlei Rechnungen, auch nicht Teilrechnungen, vorgelegt und es fehlte noch dazu an einem sachgerichteten Vortrag des Klägers. Warum er die Rechnungen für die Ersatzteilanschaffungen nicht vorgelegt hat, bleibt offen. Der Anfall der Umsatzsteuer muss nachgewiesen werden, § 249 II 2 BGB .
Hallo Willi,
wieder einmal ist sehr verwunderlich was alles entschieden werden muss. Und vor allem ist es verwunderlich, dass der Kläger vor dem LG mit nicht nachgewiesener MwSt. bezüglich dieses Postens Recht bekommen hat…
Grüße
Andreas
Hi Willi,
welcher Anwalt hat denn da wieder den Kläger vertreten? Es wurden im entschiedenen Rechtsstreit keinerlei Rechnungen, auch nicht Teilrechnungen, vorgelegt und es fehlte noch dazu an einem sachgerichteten Vortrag des Klägers. Das muss doch für den Klägeranwalt peinlich sein, so was zu lesen,oder? Vom Ergebnis ist das Urteil wohl richtig, warum aber keine Ersatzteilrechnungen vorgelegt wurden, obwohl anscheinend repariert wurde, bleibt Geheimnis des Klägers. Dann wären die USt-Beträge der Ersatzteile doch im Sack gewesen. Bestätigt sogar das OLG. Warum nur, warum nur?
Hallo Andreas,
das LG hatte sich auf die Reparaturbescheinigung gestützt. Wenn bestätigt ist, dass hergestellt worden ist, ergibt sich eigentlich logisch, dass dazu Ersatzteile verwandt wurden, die mit MWSt käuflich zu erwerben sind. Wenn mir der Nachbar die Ersatzteile schenkt, dann fällt keine MWSt an. Gleichwohl war das LG-Urteil falsch, da die MWSt-Beträge durch die Reparaturbescheinigung an sich nicht nachgewiesen sind. Erst durch Ersatzteilkäufe mit entsprechender Barverkaufsquittung sind die MWSt-Beträge angefallen und nachgewiesen. Du hast aber recht, was so alles passiert und vor Gericht landet. Man glaubt es kaum.
Noch ein schönes Wochendende
Grüße nach Baden
Dein Willi
Hallo Claus Clever,
warum? kann ich auch nicht beantworten. Es ist schon merkwürdig, dass keine Ersatzteilrechnungen vorgelegt werden. Das Urteil hinterlässt daher einige Fragezeichen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Redaktion,
im Autohaus lese ich in einem Artikel es habe am 1.Juni 2010 ein BGH Urteil über Restwertbörsen gegeben. Diese Urteil soll eine Wende herbeiführen. Bitte benennt doch bitte das BGH-Urteil, habe offenbar etwas im Urlaub übersehen.
Herzlichen Dank
War wohl eine Weltreise?
– BGH VI ZR 316/09 vom 01.06.2010 => CH 28.06.2010
– BGH VI ZR 232/09 vom 15.06.2010 => CH 12.07.2010
Auch stets zu finden unter der Kategorie „BGH-Urteile“ oder „Restwert-Restwertbörse“.
Von einer „Wende“ kann jedoch keine Rede sein. Es handelt sich um die Fortführung der bisherigen Rechtsprechung.
Redaktion herzlichen Dank, diese beiden hatte ich gefunden und suchte nach dem 1.6..Keine Weltreise, jedoch eine Zeitreise von Sachsen nach Bayern.