OLG Düsseldorf verlangt 6 Monate Weiternutzung im 130 % Fall

Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 03.03.2008 Az: I-1 W 6/08 auch bei konkret nachgewiesener Reparatur im 130 % Fall eine Weiternutzung des Fahrzeugs von 6 Monaten als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen, so dass in Kürze mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist.

Im Einzelnen führt das Gericht wie folgt aus:

Dem Eigentümer eines Kfz wird im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen.

Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135). Damit ist ihm – zu einem angemessenen Schadenausgleich – mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen wäre, nicht in gleicher Weise gedient. Allerdings muss das Interesse des Geschädigten am Erhalt – und der damit einhergehenden unwirtschaftlichen – Wiederherstellung des ihm vertrauten Fahrzeuges auch in nachweisbarer Form zum Ausdruck kommen. Repariert der Geschädigte daher sein Kfz in der Absicht, es zu verkaufen, besteht keine schadensrechtliche Rechtfertigung dafür, den Schädiger die Kosten der unwirtschaftlichen Reparatur tragen zu lassen. Der Senat hat es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses in diesem Sinne und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der – vollständig und fachgerecht ausgeführten -Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich sein konnte, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert hat (U. v. 17.03.03, 1 U 140/02). Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf. Hiernach ist es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses (wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen) erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen ist. Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der – fiktiv abgerechnete – Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135). Etwas anderes gilt zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall können die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort – also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges – ersetzt verlangt werden (BGH NJW 2007, 588). Dieser Fall lässt sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle). Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008, 135) nämlich den maßgeblichen Unterschied zu den Fällen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdrücklich herausgestellt und ausgeführt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das Integritätsinteresse nicht angekommen sei, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich habe reparieren lassen. Ihm seien die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie seien vom Wert des Fahrzeuges auch gedeckt gewesen. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot geböten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Überstiegen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden.

Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz ist nach Ansicht des Senats in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 % – Grenze zu übertragen. Denn insoweit ist kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit hätte der Kläger hier – trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur – die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach eine Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Nr.2, III ZPOzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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28 Antworten zu OLG Düsseldorf verlangt 6 Monate Weiternutzung im 130 % Fall

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Reckels,
    könnten Sie freundlicherweise das AZ. der OLG-Entscheidung angeben.
    MfkG
    RA Wortmann

  2. Buschtrommler sagt:

    @Ra Wortmann….
    OLG Düsseldorf, 03.03.2008 2. Zivilsenat, Beschluss,
    AZ I-1 W 6/08
    Gruss Buschtrommler….

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @ Buschtrommler
    Mittwoch, 07.05.2008 um 12:54

    „Sch….., das haut dem Hund die Pfanne in das Gesicht!
    Oder C-Huk konform ausgedrückt:
    Dies ist eine völlig veränderte Situation, welche juristisch und rechtsdogmatisch erstmals zu analysieren ist.
    Wahrscheinlich hat das OLG aber damit ausdrücken wollen, bla,bla,bla….

    Sch… ist es trotzdem.

  4. K.-H.W. sagt:

    Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 W 6/08
    Datum: 03.03.2008
    Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
    Spruchkörper: 2. Zivilsenat
    Entscheidungsart: Beschluss
    Aktenzeichen: I-1 W 6/08

    Tenor: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    G r ü n d e :
    I.
    Der Kläger hat mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsun-falls vom 12. Dezember 2006 geltend gemacht, bei dem sein Pkw Opel Astra 1.6, Erstzulassung , beschädigt wurde.

    Das von ihm vorgelegte Schadengutachten des TÜV R. wies folgende Werte aus:
    Reparaturkostenaufwand (inkl. MwSt.): 7.189,10 €
    Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.): 5.700,00 €
    Restwert (inkl. MwSt.): 1.800,00 €

    Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren und reichte bei der Beklagten zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung der Autohaus G. vom 04.01.2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein.
    Diesen Betrag nebst
    Sachverständigenkosten (564,34 €),
    Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,– €)

    verlangte er von der Beklagten ersetzt. Diese zahlte jedoch zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand
    (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,– €, insgesamt einen Betrag von 3.138,78 €. Im Januar 2007 glich sie ferner die Forderungen wegen der Mietwagenkosten sowie der Sachverständigengebühren aus.

    Mit Schreiben vom 14.02.2007 teilte sie dem Kläger Folgendes mit:

    „Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist an dem beschädigten Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Bis maximal 30 % über dem Wiederbe-schaffungswert liegende Reparaturkosten können
    nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert wurde und mit einer Weiternutzung des
    Fahrzeuges durch Ihren Mandanten sein Integritäts-interesse nachgewiesen ist. Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl.BGH Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR 192/05).

    Die Reparaturrechnung liegt uns vor.

    Grundsätzlich kann erst wenn beide Voraussetzungen – Nachweis fachgerechter Reparatur und Weiternutzung für mindestens 6 Monate – vorliegen, eine Erstattung innerhalb der 130%-Grenze erfolgen.

    Wir bitten nach Ablauf von 6 Monaten – ab dem Unfalltag gerechnet – den Nachweis zu führen, dass Ihr Mandant im Besitz des am o.g. Unfall beteiligten Fahrzeuges ist.

    Unsere Abrechnung bezüglich des Fahrzeugschadens in Anlehnung an das BGH-Urteil ist nicht zu beanstanden.

    Die Reparaturkosten (bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegend) können nur ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde und von Ihrem Mandanten mindestens noch
    6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, genutzt wird.“

    Unter dem 05.06.2007 zahlte sie den restlichen Reparaturkostenbetrag. Daraufhin haben die
    Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. August 2007 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, vor der Zahlung der Beklagten bereits den Ausgleich des Restschadens
    zu fordern. Neben der vollständigen und fachgerechten Fahrzeugreparatur sei zum Nachweis des Integritäts- interesses hier die weitere Nutzung des Kraftfahrzeuges für die Zeitdauer von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses, notwendig gewesen;
    diese Frist sei tatsächlich aber erst am 12.06.2007 abgelaufen. Infolge dessen habe die Beklagte
    berechtigterweise den Ausgleich dieser Schadensposition bis zum Zeitpunkt der Zahlungsvornahme zurückbehalten dürfen.

    Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzu-erlegen. Er macht geltend, dass sein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten spätestens mit Geltendmachung des konkreten Schadens fällig gewesen sei. Eine Weiternutzungspflicht von
    6 Monaten habe nicht bestanden. Es sei kein Grund ersichtlich, die Verfügungsfreiheit eines
    Geschädigten bezüglich des Fahrzeuges einzuschränken, wenn er sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges bereits durch eine fachgerechte Reparatur unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.

    II.
    Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
    1.
    Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger entsprach unter Zugrundelegung des bisherigen Sach-und Streitstandes gemäß § 91 a ZPO billigem Ermessen. Denn die Klage auf Ersatz der den Wiederbeschaffungs-aufwand übersteigenden Reparaturkosten gemäß der
    Rechnung der Autohaus G G war noch im Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung durch die Beklagte unbegründet. Die beklagte Haftpflichtversicherung durfte nämlich mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung so lange abwarten, bis der Kläger sein Interesse am Erhalt des
    Fahrzeuges hinreichend nachgewiesen hatte. Hierzu genügte aber nicht bereits der Beleg der vollständigen und fachgerechten Reparatur, vielmehr war – auch im Rahmen der hier erfolgten (konkreten) Abrechnung auf Rechnungsbasis – zusätzlich eine Weiternutzung von
    6 Monaten erforderlich.

    Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

    Dem Eigentümer eines Kfz wird im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen. Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist,
    er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind(ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135). Damit ist ihm – zu
    einem angemessenen Schadenausgleich – mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen wäre, nicht in gleicher Weise gedient.
    Allerdings muss das Interesse des Geschädigten am Erhalt –und der damit einhergehenden unwirtschaftlichen – Wieder-herstellung des ihm vertrauten Fahrzeuges auch in nach-weisbarer Form zum Ausdruck kommen. Repariert der Geschädigte daher sein Kfz in der Absicht, es zu
    verkaufen, besteht keine schadensrechtliche Rechtfertigung dafür, den Schädiger die Kosten der
    unwirtschaftlichen Reparatur tragen zu lassen. Der Senat hat es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses in diesem Sinne und zur Begründung des Anspruchs auf voll-ständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der –
    vollständig und fachgerecht ausgeführten -Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich sein konnte, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert hat (U. v. 17.03.03, 1 U 140/02). Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf. Hiernach ist es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses (wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen) erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als aus- reichend, aber auch als erforderlich anzusehen ist. Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der – fiktiv abgerechnete – Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-
    Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135). Etwas anderes gilt zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeug-schadens; in einem solchen Fall können die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort – also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges – ersetzt verlangt werden (BGH NJW 2007, 588). Dieser Fall lässt sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle). Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008,
    135) nämlich den maßgeblichen Unterschied zu den Fällen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbe-schaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdrücklich herausgestellt und ausgeführt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das integritäts-interesse nicht angekommen sei, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich habe reparieren lassen. Ihm seien die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie seien vom Wert des Fahrzeuges auch gedeckt gewesen. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot geböten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Überstiegen hingegen die Reparaturkosten den Wieder-beschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet
    werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz ist nach Ansicht des Senats in konsequenter
    Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 % – Grenze zu übertragen. Denn insoweit ist kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersicht-lich. Damit hätte der Kläger hier – trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur – die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach eine
    Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

    2.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 28
    Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- € festgesetzt. 29
    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Nr. 2, III ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

    Dr. E. K. E.
    Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG

    Quelle: http://www.justiz.nrw.de

  5. Franz511 sagt:

    Diese Urteil ist ein Schlag ins Gesicht eines jeden Geschädigten, der im Rahmen der 130 % Opfergrenze sein ihm vertrautes Fahrzeug noch reparieren lassen könnte.

    Sollte hier wieder Lobbyarbeit geleistet worden sein? Ist unsere Gerichtsbarkeit auch schon unterwandert?

    Ich hoffe, dass der BGH ein „besseres“ und gerechteres abschließendes Urteil fällen wird. Warten wir es ab.

    Franz511

  6. Buschtrommler sagt:

    @DerHukflüsterer Mittwoch, 07.05.2008 um 14:58
    ….“Sch….., das haut dem Hund die Pfanne in das Gesicht!

    Ich kann Ihren verbalen Frust verstehen jedoch hat dies auch den guten Aspekt daß vielleicht mal ein endgültiges Resultat vom BGH kommt und in gewisser Weise etwas Klarheit einkehrt…ob dies dann wieder allen „schmeckt“ steht auf einem ganz anderen Blatt…..
    Gruss Buschtrommler

  7. LawShock sagt:

    Völlig einverstanden! Wenn eine Klarstellung durch den BGH erfolgt, hört das Rumgeeier eben auf, bei allen Risiken hinsichtlich des Ausgangs der Entscheidung.

    Im übrigen: gibt es Erkenntnisse, ob auch hinsichtlich anderer brennender Fragen (fiktive Abrechnung, Stundenverrechnungssätze) ein Verfahren beim BGH anhängig ist? Oder kneift da die Versicherungswirtschaft?

  8. Auch Bürger sagt:

    @Lawshock

    Das sehe ich nicht so. Das Rumgeeier hört nur auf, wenn die Vorstellungen der Versicherer bestätigt werden. – Die mißbräuchliche Interpretation von BGH-Urteilen durch Versicherungen dürfte wohl ausreichend bekannt sein.

  9. Auch Bürger sagt:

    Nochmals @Lawshock

    Ob ein BGH-Urteil angewendet werden kann, hängt doch mittlerweile vom Fahrzeugtyp, der Farbe usw. ab.

  10. Franz511 sagt:

    @Lawshock
    Man sieht ja, wie die Versicherungswirtschaft zum Teil das „Porsche Urteil“ des BGH „eins zu eins“ umsetzt bzw. nach ihren eigenen Wunsch-Vorstellungen auslegt.

    Unterstellen wir einmal, dass der BGH zu der Überzeugung kommt, dass wenn der Geschädigte im Rahmen der 130 % Opfergrenze reparieren lässt und die Versicherung diesem Urteil nach sofort die Reparaturkosten ausgleichen müsste. Glaubt ihr dann, dass einige Versicherer nicht mehr „rumeiern“ würden.

    Frei nach dem Motto:
    Bitte weisen Sie nach, dass das Fahrzeug über 6 Monate hinaus in Ihrem Besitz ist. Erst danach sehen wir uns genötigt, die vollen Reparaturkosten zu zahlen. Vorläufig rechnen wir wie folgt ab – Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerthöchstgebot aus Restwertbörse.

    So lieber Geschädigter, wenn Du sofort den Schaden ausgeglichen haben willst, verklage uns.

    Franz511

  11. Willi Wacker sagt:

    Franz 511,
    Sie haben Recht. Die Versicherer ignorieren mit ihrer Selbstgefälligkeit die bundesdeutsche Rechtsprechung. Mit ihrem „Nichtanwendungserlass“ wird der Geschädigte dabei sogar bewußt um seine berechtigten Schadensersatzansprüche gebracht. Wie hat zutreffend Herr RA. Revilla in der Zeitschrift für Schadensrecht geschrieben: Die Versicherer hatten es fertiggebracht eine schmerzhaft klare Entscheidung des BGH umzudrehen. Fehlinterpretation nennt man so etwas.
    Die Versicherer interpretieren immer nur so, wie es ihnen am besten passt. Es bleibt nur eins: Klagen, klagen und nochmals klagen, bis es auch das letzte Gericht gemerkt hat, wie die Versicherer rechtwidrig regulieren.
    MfG
    Willi Wacker

  12. borsti sagt:

    @Willi Wacker..
    Es bleibt nur eins: Klagen, klagen und nochmals klagen@

    Sie haben Recht, aber die Mehrzahl Ihrer Berufskollegen scheut leider aus mir unerfindlichen Gründen diesen Weg.

    Entweder sie können es nicht, – oder schlimmer, – sie wollen nicht. Oft hör ich den Unsinn, daß z.B. aus Gründen 254/2 ein Restwertgebot aus der Börse zu akzeptieren sei. Eigentlich katastrophal.
    borsti

  13. LawShock sagt:

    Die Entscheidung im Porsche-Urteil bezieht sich konkret darauf, dass der Geschädigte „nicht den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region“ akzeptieren muß. Ich würde gerne eine Entscheidung des BGH darüber sehen, ob der Geschädigte sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf den Stundensatz einer konkreten, angeblich gleichwertigen Werkstatt in zumutbarer Entfernung verweisen lassen muß und vor allem eine Auseinandersetzung mit den seit langer Zeit vorgetragenen Argumenten.
    Wenn eine solche Entscheidung vorliegt und gesetzt den Fall, dass diese zugunsten des Geschädigten ausgeht, ist nämlich Schluß mit eucon o.ä. hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze.
    Dass die Versicherungen woanders ansetzen werden, ist klar, aber wenn eine Baustelle aufgeräumt ist, können dann ja die nächsten (parallel) bearbeitet werden.

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo LawShock
    Ich glaube nicht, dass die Versicherungen aufhören werden, zu ihren Ungunsten ergangene Urteile des BGH umzuformen und fehlzuinterpretieren. Das beste Beispiel ist das sog. Porsche-Urteil vom 29.04.2003 ( VI ZR 398/02 = ZfS 2003,405). Es werden einfach Sätze der BGH-Entscheidung heraus gesucht, die vom Wortlaut her der Versicherungslinie genau passen. Die Sätze, aus dem Zusammenhang gerissen, werden dann als sinntragende Entscheidungssätze dargestellt.
    So wird es leider immer weitergehen. Welche Versicherung räumt schon ein, rechtwidrig reguliert zu haben?
    Viel Spaß beim Nachdenken.

  15. RA Wortmann sagt:

    Hallo Mitleser,
    wenn die m.E. nicht richtige Ansicht des OLG Düsseldorf Rechtskraft erlangen sollte, wovon ich noch nicht überzeugt bin, sollte der Spieß einfach umgedreht werden. Wenn sich die Versicherer bei den 130%-Fällen sechs Monate mit der Regulierung Zeit lassen können, sind die Versicherer in den übrigen Schadensfällen zur Regulierung binnen 2-Wochenfrist verpflichtet ( vgl. LG Saarbrücken ). Am 15. Tag muß dann die Klage eingereicht sein.
    Denkt mal nach.
    RA. Wortmann

  16. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Borsti,
    hier im Blog beteiligen sich meines Erachtens so viele qualifizierte Anwälte, dann müsste es doch möglich sein, einen entsprechenden willigen Anwalt mit der Klage zu finden.
    Mit besten Grüssen ins Schadensdickicht
    Friedhelm S.

  17. RAMP sagt:

    Auch das AG Leipzig verlangt keine 6-monatige Weiternutzung im 130 % Fall. Habe erst kürzlich gegen die HUK in Kenntnis der neuen BGH Urtteile ein obsiegendes Urteil erstritten. Natürlich ist die HUK in Berufung gegangen. Ergebnis bleibt abzuwarten.

    Dennoch bleibt darauf hinzuweisen, dass die 6-Monatsfrist keine Fällligkeitsvoraussetzung, sondern nur Voraussetzung für den Nachweis des Integritätsinteresses ist.

    Die Folge ist, dass sämtliche Schadensfolgekosten, die aufgrund der späten Regulierung entstehen (insbesondere Mietwagenkosten über 6 Monate oder Nutzungsausfall bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit – Stichwort Prognoserisiko) v o l l s t ä n d i g von der Gegenseite zu tragen sind.

    Auf § 254 II BGB sollte unbedingt hingewiesen werden, ebenso dass der Mandant das Fahrzeug mindestens 6 Monate halten wird.

    HUK & Co werden dann zu überlegen haben, ob sie eine solche Rgeulierungspolitik gegen den Geschädigten fortsetzen.

    Ich warte bereits jetzt auf diesen Fall mit ein paar tausend euro nutzungsausfall…

  18. downunder sagt:

    hi RAMP
    könnten sie das AG-urteil hier einstellen;wir mochten das gerne lesen und sind gespannt auf die fortsetzung!!!
    übrigens:„ein 6-monatiges behalten ist nicht „voraussetzung„für die bejahung des integritätsinteresses,sondern ein INDIZ dafür,dass bei der erteilung des reparaturauftrages das interesse am erhalt der sache vorlag!
    es geht in den beiden bgh-entscheidungen vom nov. letzten jahres um den BEWEIS des integritätsinteresses!!
    wegen der grundsätzlichen zulässigkeit der 130% reparatur obliegt m.E. dem haftungsschuldner die beweispflicht für ein fehlendes integritätsinteresse im konkreten fall.
    legen sie bitte alle hier im blog dazu verfügbaren urteile der berufungskammer des LG leipzig vor und ebenfalls die beiträge von wortmann in der zeitschrift„der sachverständige„
    und :erkennen wir alle die zeichen:herr hoenen ist NICHTMEHR vorstand bei der HUK,und das erst mit 61 jahren!!
    didgeridoos,play loud

  19. virus sagt:

    downunder nicht so eilig, bis November bleibt alles noch beim Alten. Und ob die Allianz tatsächlich bis dahin tatenlos zusieht, steht auch noch in den Sternen.

    Wobei insgesamt es wohl nicht darauf ankommt, wer der Neue beim GDV wird – die Richtung ist längst vorgegeben.
    Ein Weg zu intervenieren wäre vielleicht noch Einfluss auf das eingebrachte Gesetz der Bundesregierung gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu nehmen. Vielleicht haben die Anwälte hier eine Idee, wie wir eine Petition per Internet auf die Beine bringen können.

  20. DerHukflüsterer sagt:

    http://www.ad-hoc-news.de/Marktberichte/de/16741001/Huk+Chef+Hoenen+wird+neuer+GDV+Pr&aumluesident

    Wunderbar,wunderbar, damit eröffnet das den Reigen der Rechtlosstellung für Geschädigte, bei allen deutschen KH-Versicherern und nicht nur bei der HUK u. Co..
    Warum wählt man den Mann nicht zum Justizminister, aus dieser Position könnte man doch dafür sorgen dass die bisher angewandten Rechtswidrigkeiten auch noch Pflicht werden.

  21. Nachdenklicher Bürger sagt:

    „Mutter Deutschland, wann wirst Du Dich auf Deinen Gatten,

    Vater Grundgesetz, besinnen, dem Du vor einigen Jahrzehnten

    ewige Treue geschworen hast?

    Mutter Deutschland, wann wirst Du wieder wie alle guten,

    fürsorglichen Mütter, Deine Hände schützend

    über Deine Kinder ausstrecken?

    Mutter Deutschland, wann hörst Du auf mit den fremden

    Herren „Kapital“ herumzuhuren und darüber Deine

    Kinder zu vernachlässigen?

    Mutter Deutschland, vergisst Du über Deine ausufernden Ekzesse

    mit Schurkenfirmen und Deiner Steuersünder-Amnestie für die

    Planungssicherheit Deiner Kinder zu sorgen?

    Mutter Deutschland, warum teilst Du das Bett mit gerade jenen

    gierigen Herren, die Deine Kinder durch

    Gehirnwäsche und Lohndumping versklaven?

    Mutter Deutschland, weist Du nicht, dass jedes Kind welches

    nicht gezeugt wird, ein Sklave weniger im System von Hartz-IV

    und des 1-Euro-Job-Zeitalters ist, womit Du gezielt im Sinne

    Deiner Liebhaber die Wertschöpfungen ganzer Generationen

    Deiner Kinder vernichten lässt?

    Mutter Deutschland, glaubst Du, Deine Kinder wissen nicht,

    dass die mittlerweile zahllosen Babyklappen und Suppenküchen

    kreuz und quer in „Deinen blühenden Landschaften“ genau mit den

    Almosen jener Mafia-Bosse gesponsert werden, denen Du Dich

    schamlos anbiederst?

    Mutter Deutschland, denkst Du, wir sehen nicht, dass Du nur

    Deine eigenen Menschenrechtsverletzungen vertuschen willst,

    wenn Du empört andere Mütter verurteilst, die ebenso wie Du

    schandhaft mit ihren Kindern umgehen?

    Mutter Deutschland, kannst Du auch nur einen Grund nennen,

    warum Deine Kinder Dir und Deinen zahlreichen

    Lippenbekenntnissen noch vertrauen und Deine Wahlurnen

    aufsuchen sollten, wo Du sie jeden Tag aufs Neue schamlos

    hintergehst und ihnen in den Rücken fällst,

    gerade wie es in die Bilanzen der Konzerne passt?

    Mutter Deutschland, erkennst Du in Deiner Selbstgefälligkeit

    und mit Deinen „brutalst möglichen Aufklärern“ eigentlich

    nicht, dass Du nicht mehr die Mutter Deiner Kinder bist

    – oder – wer möchte schon das Kind einer Mutter sein, die

    durch ihre eldoradohaften Positionen in den Aufsichtsräten des

    Kapitals permanent Verrat am Grundgesetz der Bundesrepublik

    Deutschland und der darin zugesicherten Demokratie, also am

    eigenen Volk, begeht?

    Mutter Deutschland, wie lange glaubst Du, wird es noch dauern,

    bis diese verwaisten Kinder sich selbst das nehmen werden, was

    Ihnen gehört und nicht nur protestierend durch die Straßen

    ziehen?

    Mutter Deutschland, die Geschichte wiederholt sich immer neu,

    jedes Mal wohl etwas anders und entsprechend der jeweiliegen

    Epoche.

    Erinnerst Du Dich nicht mehr an die letzte Wiederholung im

    vergangenen Jahrhundert, in denen Du den „Totalen Krieg“

    ausrufend über Millionen von Leichen gegangen bist und

    Deine Kinder zu Mördern machtest, in dem Du sie durch die

    Macht Deines verbrecherischen Systems derart manipuliertest,

    so dass sie Millionen ihrer nach Recht und Freiheit rufenden

    Geschwister konzentriert in Lagern zur Umerziehung

    kasernierten und vernichteten?

    Mutter Deutschland, wirst Du in Zukunft, wieder nicht

    erkennend, wer in diesem Land das Volk ist und

    Vater Grundgesetz weiterhin verbiegend

    und verleugnend, auf diese undankbaren Kinder empört

    Deine Bluthunde hetzen?

    Mutter Deutschland, Deine Kinder schämen sich für Dich!

  22. DerHukflüsterer sagt:

    @ Nachdenklicherer Bürger

    Kurz gesagt „Rabenmutter+Rabenvater Deutschland“, man sollte diese immer mehr korrupt werdende Herrschaft entweder zum Teufel jagen oder Deutschland Ade sagen. Letzteres ist stressfreier.
    Eines wird klar, wir haben unsere Kinder zwar zur Ehrlichkeit und zur Einhaltung ethischer Grundsätze erzogen, aber leider nicht auf die nun jetzt immer mehr rechtswidrig aufkommenden u. auch herrschenden Zustände vorbereitet.
    Wie sollten das auch anständige Menschen voraussehen können?

  23. Franz511 sagt:

    "OLG Celle erteilt „Sechsmonatsfrist” eine Absage
    Das OLG Celle hat mit Beschluss 5 W 102/07 vom 22.01.2008 in erfrischender Klarheit betont, dass ein Geschädigter jedenfalls dann nicht auf die – nach Meinung gewisser Versicherer generell geltende – sog. „Sechsmonatsfrist” verwiesen werden kann, wenn er durch Reparatur seines PKWs sein Integritätsinteresse hinreichend dokumentiert:

    Orientierungssätze des Autors

    1. Wenn die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten im Rahmen von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (so genannter 130 %-Fall), gebietet es das Integritätsinteresse des Geschädigten, dass er den Pkw auf Kosten des Schädigers reparieren und weiter nutzen darf.

    2. Der Wille der Weiternutzung kann nicht nur durch eine tatsächliche Nutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall dokumentiert werden, sondern ist bereits dann nachgewiesen, wenn das geschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt fachgerecht repariert wird und der Geschädigte bereits entsprechende Aufwendungen getätigt hat".

    Zitat aus http://www.unfall-recht.info

  24. Hunter sagt:

    Hallo Franz,

    Urteil OLG Celle siehe auch Captain-Huk am 06.02.2008.

    Infos und Urteile zur 130%-Regelung gibt es in der Menüleiste rechts bei dem Menüpunkt KATEGORIEN unter dem Stichwort "130%-Regelung" bzw. "Integritätsinteresse".

    http://www.captain-huk.de/Kategorie/130-regelung/

  25. Franz511 sagt:

    Sorry,

    hab ich übersehen. Wollte nur guten Willen bekunden.
    Schöne Pfingsten!

    Gruss Franz511

  26. Hunter sagt:

    Hallo Franz,

    der obige Einwurf war nicht negativ gemeint. Im Gegenteil.

    Jedes richtige Urteil kann nicht oft genug zitiert werden, damit es irgendwann bei jedem Versicherungsmitarbeiter ankommt.

    Weiter so!

  27. borsti sagt:

    Hallo Nachdenklicher Bürger,
    wenn man das konsequent weiter denkt, müsste man eigentlich da weiter machen wo in den 1970zigern aufgehört wurde.

    Ich hab das damals nicht verstanden wie man sich so gegen die „Obrigkeit“ auflehnen konnte, es war doch alles ganz prima, – oder ??
    Und wenn man sich das heute so betrachtet wird einem eigentlich nur noch schlecht.

    Gottseidank wurden das Internet und solche Blog’s wie hier „erfunden“. Und das ist erst einmal nicht so leicht wieder rückgängig zu machen, – sonst hätten „Die“ das schon versucht. Also aufpassen!!

  28. Erlkönig sagt:

    Nachdenklicher Bürger Freitag, 09.05.2008 um 11:01

    “Mutter Deutschland, wann wirst Du Dich auf Deinen Gatten,

    Vater Grundgesetz, besinnen, dem Du vor einigen Jahrzehnten

    ewige Treue geschworen hast?…“

    Dieser Appell hat mich sehr bewegt und noch mehr motiviert,
    im Interesse der guten Sache die hier aufgezeigten Ungereimtheiten zukünftig noch deutlicher beim Namen zu nennen.

    „Unsere“ Volksvertreter sollten sich eigentlich ohne Vermummung nicht mehr in der Öffentlichkeit sehen lassen.

    Aber die Schamröte im Gesicht gehört bei diesen wohl kaum noch zu den natürlichen Reflexen, denn die Raffgier überspielt alles
    und das Spielchen der offenen oder verdeckten Kumpanei ist ein neues Buch wert, was sich mit den Methoden der Versicherungswirtschaft befaßt, die Unfallopfer und Versicherungsnehmer ganz oder zumindest teilweise mit ausgeklügelten Systematik um ihre Ansprüche zu prellen.Da hat ja bekanntlich auch eine ehemalige Bundesjustizministerin
    einen Beitrag besonderer Art geleistet, als die Streichung der Mwst. bei fiktiver Abrechnung ins Auge gefaßt wurde. Das sind jetzt 19 % (!!) der geschätzten Reparaturkosten bei einer
    Abrechnung lt. Gutachten. Eine Gewinnmaximierung für´s Leben ohne großen Einsatz.Vielleicht hören wir ja mal aus der Versicherungswirtschaft, was das jährlich unter dem Strich bringt. Aber mit solchen Informationen halten sich die Verantwortlichen diskret natürlich diskret zurück, denn wo der EURO unaufhörlich und so leicht ins eigene Säckle rollt, soll man keine Flurbereinigungsmaßnahmen anstreben. Auf dieser Basis kann man dann auch bei geeigneter Spielermentalität unsinnige Prozeßlawinen auslösen und quasi aus der Portokasse bezahlen. Eine Rechtfertigung gegenüber der Versichertengemeinschaft ist insoweit reine Makulatur und wenig überzeugend. Es erübrigt sich wohl die Frage, wann hier das Bundesjustizministerium endlich eingreift, denn eine Kultivierung der Sensibilität ist hier bei uns in der BRD wohl noch nicht angesagt, weil es ja auch so noch läuft. Aber alles hat eben zwei Seiten und davon sind die ersten inzwischen schon geschrieben. Mein Appell lautet deshalb: „Mit vereinten Kräften weiter so. Genügend Potential ist vorhanden und man sieht am Fortschritt, dass manchmal Geld eben nicht alles ist.“

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Sylt

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