Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
beim Abbau meines Urteilsberges bin ich auch noch auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf – 1. Zivilsenat – vom 27.3.2012 nebst dem angefochtenen Beschluss des LG Düsseldorf – 11. Zivilkammer – nebst Vorgeschichte gestoßen. Selbstverständlich will ich der interessierten Leserschaft diese Entscheidung des OLG Düsseldorf mit den Beschlüssen des LG Düsseldorf – Einzelrichterin der 11. Zivilkammer – nicht vorenthalten. Die Einzelrichterin bei der 11. Zivilkammer LG Düsseldorf wurde erst durch das OLG Düsseldorf eines Besseren belehrt, was man unter einer zeitnahen Regulierung zu verstehen hat. Nach dem Gesetz ist der Schadensersatzanspruch des Unfallopfers sofort fällig. Darauf hat zu Recht das OLG Düsseldorf noch einmal hingewiesen. Der Beschluss wurde erstritten und übermittelt durch die Kanzlei Lothar Schriewer in Düsseldorf. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine gute Woche
Euer Willi Wacker
I-1W5/12
11 O 260/11
LG Düsseldorf
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
der Frau …
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Herrn … ,
2. Herrn … ,
Beklagten und Beschwerdegegner,
3. die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Willi-Becker-Allee 11, 40227 Düsseldorf,
vormalige Beklagte,
4. die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Willi-Becker-Allee 11, 40227 Düsseldorf,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter am 27. März 2012
b e s c h l o s s e n:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2012 zu Ziff. II abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1., 2. und 4. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe:
Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Beklagten zu 1., 2. und 4. als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist für die Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO zu Lasten der Klägerin kein Raum.
I.
1)
Die volle Haftung der Beklagten zu 1., 2. und 4. für die Folgen des Unfallereignisses vom 10. Juni 2011 in Monheim auf der Rechtsgrundlage der §§7, 17 StVG, 115 VVG ist dem Grunde nach unstreitig. Keine der klagegegenständlich gewordenen Höhepositionen der Einzelforderung aus dem Koilisionsereignis wurde streitbefangen . Eine Besonderheit ergab sich lediglich aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des unfallgeschädigten Pkw Opel Zafira war. Sie war berechtigte Eigenbesitzerin, weil das Fahrzeug zu Gunsten des finanzierenden Kreditinstituts, der … GmbH, sicherungsübereignet war.
2)
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 271 BGB waren die Schadenersatzforderungen der Klägerin, die sich aus dem Schadensereignis vom 10. Juni 2011 ergaben, sofort zur Zahlung fällig. Allerdings ist der Gläubiger verpflichtet, seinen Schaden ordnungsgemäß zu spezifizieren und darüber hinaus in nachprüfbarer Form zu belegen (BGH VersR 1957, 824; VersR 1961,118; VersR 1963, 761 sowie BGH VersR 1964, 961).
a)
Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nachgekommen. Sie hat bereits durch Schreiben vom 16. Juni 2011 ihre Schadenersatzforderung dem Grunde nach angemeldet verbunden „mit der Bitte um sofortige Bearbeitung dem Grunde nach, so dass bei Vorlage der Schadensbelege die Regulierung umgehend erfolgen kann“. Durch ein vier Tage später abgefasstes Schreiben hat die Klägerin unter Beifügung eines zwischenzeitlich eingeholten Kfz-Schadensgutachtens mit der dazu gehörenden Rechnung ihre Leistungsansprüche im einzelnen spezifiziert. Von dem mit 7.777,12 € geltend gemachten Gesamtschaden entfiel auf die Reparaturkosten ein Anteil von 6.417,81 €.
b)
In dem Schreiben hat die Klägerin darauf hingewiesen, sie sei wegen der Instandsetzungskosten auf die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites oder eines Kurzlaufkredites angewiesen und sie bitte deshalb um eine Abschlagszahlung bis zum 27. Juni 2011. Wegen des angeforderten Gesamtbetrages enthielt das Schreiben eine bis zum 4. Juli 2011 gesetzte Zahlungsfrist. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts war das Schreiben hinreichend eindeutig, um als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB qualifiziert werden zu können. Zudem ist das anwaltliche Folgeschreiben der Klägerin vom 7. Juli 2011 als weitere Mahnung anzusehen. Darin verwies die Klägerin auf die fruchtlosen Fristsetzungen in der vorangegangenen Zuschrift vom 20. Juni 2011 und gab „zur Vermeidung weiterer Kosten … Gelegenheit zur sofortigen Zahlung“ in Verbindung mit einer Nachfristsetzung zur Regulierung bis zum 18. Juli 2011. Nach Ablauf dieser Frist kündigte die Klägerin die umgehende Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an.
c)
Unter dem Datum des 14. Juli 2011 übersandte die Klägerin per Email-Zuschrift die Reparaturkostenrechnung der … GmbH über 7.990,80 € „mit der Bitte um Ausgleichung“. Zwar lässt sich in Bezug auf diese Instandsetzungssumme keine gesonderte Mahnung der Klägerin feststellen. Jedoch setzte auch insoweit der Leistungsverzug aufgrund der Tatsache ein, dass die Klägerin mittels Fax-Zuschrift vom 21. Juli 2011 auf die zwischenzeitlich erfolgte Einreichung der Schadenersatzklage bei dem Landgericht Düsseldorf hinwies und eine letzte Gelegenheit zur Abwendung des Eintritts der Rechtshängigkeit dadurch einräumte, dass sie die Einzahlung des Prozesskostenvorschusses von einer Schadensregulierung bis zum Datum des 28. Juli 2011 abhängig machte. Auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen, da die Beklagte zu 4. unstreitig erst am 11. August 2011 sowie am 30. September 2011 für einen vollen Ausgleich der Klageforderung sorgte.
3)
Daraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die vormalige Beklagte zu 3. durch Schriftsatz vom 8. November 2011 an. In Anbetracht der Abfolge des vorprozessuaien Geschehens kann keine Rede davon sein, es habe für die Klägerin kein Anlass zu einer Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO bestanden.
4)
Zwar hat die Klägerin in ihren vorprozessuaien Schreiben den Hinweis darauf unterlassen, dass der Pkw Opel Zafira zugunsten des finanzierenden Kreditinstituts sicherungsübereignet war. Die … GmbH hat indes klar gestellt, die Versicherungsleistung könne u.a. an eine Fachwerkstatt gegen Nachweis einer fachmännisch ausgeführten Reparatur ausgezahlt werden. Diese Voraussetzung war mit der Email-Zuschrift vom 14. Juli 2011 nebst Rechnung der … GmbH über 7.999,80 € erfüllt.
II.
Die vormalige Beklagte zu 3. sowie die Beklagte zu 4. berufen sich ohne Erfolg darauf, Erstere sei von vornherein nicht passivlegitimiert gewesen, da der Beklagte zu 1. Versicherungsnehmer der Beklagten zu 4. sei. Obwohl dieser Einwand sachlich zutrifft, ist er im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ( § 91 a ZPO) nicht berücksichtigungsfähig.
1)
Es ähneln sich nicht nur die Firmenbezeichnungen der beiden beklagten Haftpflichtversicherungsunternehmen, sondern sie haben ihren Sitz auch jeweils unter derselben Anschrift Willi-Becker-Allee 11 in 40227 Düsseldorf. Aufgrund des räumlichen und sachlichen Näheverhältnisses zwischen der vormaligen Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 4. ist das Landgericht im Passivrubrum der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. 3 bei der Bezeichnung des beklagten Haftpflichtversicherungsunternehmens einem Irrtum erlegen. Sachlich falsch ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. I., die Entlassung der vormaligen Beklagten zu 3. aus dem Rechtsstreit und die Aufnahme der Beklagten zu 4. als neue beklagte Partei stelle einen Fall der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, aufweichen das Landgericht seine Entscheidung augenscheinlich stützen wollte. Es handelte sich vielmehr um einen Parteiwechsel auf der Passivseite mit der Folge einer zumindest entsprechenden Anwendung des § 269 ZPO (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 263, Rdnr. 24, 30 sowie § 269, Rdnr. 5 mit zahlreichen Nachweisen). Gleichwohl ist eine Kostenentscheidung zum Nachteil der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht veranlasst. Denn der Anlass zur Einreichung der Klage ist vor Rechtshängigkeit ( 25.10.2011) im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO weggefallen , weil die Beklagte zu 4. zuvor für einen Ausgleich der Klageforderung gesorgt hatte. Deshalb ist auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.
2)
Der entscheidende Gesichtspunkt, der dafür spricht, nach billigem Ermessen nicht die Klägerin mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Beklagte zu 4. vorprozessual der vormaligen Beklagten zu 3. wie einer Regulierungsbeauftragten bedient hat.
a)
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die gesamte vorprozessuale Korrespondenz mit der vormaligen Beklagten zu 3. unter Angabe der zum Versicherungsbetrieb der Beklagten zu 4. gehörenden Schadensnummer geführt. Zu keinem Zeitpunkt haben sich die vormalige Beklagte zu 3. oder die Beklagte zu 4. auf die fehlende Passivlegitimation der Ersteren berufen. Spätestens nachdem die vormalige Beklagte zu 3. per Fax-Zuschrift vom 21. Juli 2011 darüber unterrichtet worden war, dass sich die am selben Tag bei dem Landgericht Düsseldorf eingereichte Schadenersatzklage u.a. auch gegen sie richtete, war ein Hinweis darauf geboten, dass nicht sie, sondern die Beklagte zu 4. als ihr Schwesterunternehmen dem Direktanspruch aus § 115 WG ausgesetzt war.
b)
Zudem hat sich die vormalige Beklagte zu 3. prozessual wie eine passivlegitimierte Partei geriert. Denn sie hat sich durch Schriftsatz vom 8. November 2011 der gegnerischen Erledigungserklärung angeschlossen und damit eine Prozesserklärung abgegeben. Zwar hat sie in diesem Schriftsatz auch geltend gemacht, nicht passivlegitimiert zu sein. Da sie aber vorprozessual wie eine Regulierungsbeauftragte der Beklagten zu 4. aufgetreten war, muss diese sich das gesamte Verhalten ihres Schwesterunternehmens zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wie ein eigenes zurechnen lassen.
3)
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung eingeräumt werden. In Fällen durchschnittlicher Art ist bei heutigen technischen Bedingungen nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitraum von drei Wochen angemessen (Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: I – 1 W 23/07, veröffentlicht in DAR 2007,611). Diese Frist ist im Hinblick auf die vorprozessualen Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 20. Juni 2011 sowie vom 7. Juli 2011 gewahrt. Nachdem die Klage erst am 21. Juli 2011 anhängig geworden war, hat die Klägerin durch Einräumung einer abschließenden Regulierungsfrist bis zum 28. Juli 2011 der Beklagten zu 3. eine letzte Gelegenheit zur Abwendung des Eintritts der Rechtshängig-keit der Klage eingeräumt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage die Beklagten zu 1., 2. an die vormalige Beklagte zu 3. am 25. Oktober 2011 war eine dreiwöchige Prüfungsfrist schon längst abgelaufen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Datum der letzten Zahlung zum vollständigen Ausgleich der Klageforderung am 30. September 2011.
4)
Schließlich berufen sich die Beklagten ohne Erfolg darauf, ein an die vormalige Beklagte zu 3. als Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtetes Mahnschreiben habe im Hinblick auf die Beklagten zu 1. und 2. keine verzugsbegründende Wirkung gehabt. Eine Mahnung gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer hat gemäß § 10 Abs. 5 AKB Gesamtwirkung im Hinblick auf die übrigen Gesamtschuldner (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 70. Aufl., § 425, Rdnr. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 3.000 €. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
————
11 O 260/11
Landgericht Düsseldorf
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin,
gegen
1. Herrn … ,
2. Herrn … ,
3. die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Willi-Becker-Allee 11, 40227 Düsseldorf,
Beklagten,
I.
wird das Passivrubrum hinsichtlich der Beklagten zu 3) dahingehend geändert, dass Beklagte ist: Die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertreten durch den Vorstand, Willi-Becker-Allee 11, 40227 Düsseldorf.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt.
Gründe:
I.
Eine Rubrumsberichtigung auf Passivseite hinsichtlich der Beklagten zu 3) war veranlasst, da es sich nicht um eine Klageänderung handelte, denn für die Beklagte zu 3) – ursprüngliche Beklagte – war von vornherein erkennbar, wer tatsächlich anstelle der Beklagten zu 3) tatsächlich beklagt sein sollte: Die Beklagte zu 3) (ursprüngliche Beklagte) und die nunmehrige Beklagte zu 3) gehören zu ein- und demselben Versicherungskonzern und können anhand des Namens ihres Versicherungsnehmers feststellen, um welchen Versicherungsvertrag es geht, wer somit intern zuständig ist.
Die Verfahrenskosten waren gemäß § 91 a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss der Klägerseite aufzuerlegen. Hier fand der Rechtsgedanke des § 93 ZPO Anwendung, wonach die Beklagten nicht durch ihr Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung gaben: Es kann dahinstehen, ob der klägerische Anspruch auf Schadensersatzleistung gegenüber den 3 Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits fällig war, was wohl zu bejahen sein dürfte, denn jedenfalls hat die Klägerseite nicht unter Beweis gestellt, dass der Anspruch unter dem 07.07.2011 unter Fristsetzung zum 18.07.2011 angemahnt wurde.
Ohne Mahnung ist aber nicht von einem ausreichenden Anlass zur Klageerhebung auszugehen, zumal zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und der Klageerhebung keine zwei Monate vergingen. Eine Abklärung, inwieweit die Beklagte zu 3) zur Regulierung bereit wäre,
hätte vor Klageerhebung erfolgen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, geht zur Lasten der Klägerseite, die folglich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Düsseldorf, 10. Januar 2012
Landgericht, 11. Zivilkammer
Die Einzelrichterin
…
Richterin am Landgericht
——————-
11 O 260/11
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin,
gegen
1. Herrn … ,
2. Herrn … ,
3. die HUK-Coburg Allg. Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Willi-Becker-Allee 1, 40227 Düsseldorf,
Beklagten,
Der sofortigen Beschwerde der Klägerseite vom 06.02.2012 wird nicht abgeholfen.
Auf die Ausführungen im Beschluss vom 10.01.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und darüber hinaus Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen einer reziproken Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen von § 91 a ZPO liegen vor, da die Beklagten der Klägerseite keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben und ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt.
Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerseite zwar mit Schreiben vom 07.07.2011 unter Fristsetzung zum 18.07.2011 gemahnt hatte, jedoch war dieses Mahnschreiben unstreitig nicht die Beklagte unter jetzigem Namen, sondern an die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse Kraftfahrender Beamter gerichtet. Zwar war insoweit eine bloße Rubrumsberichtigung möglich, es handelte sich nicht um einen Parteiwechsel, gleichwohl aber ist dieser Umstand bei der Frage, ob die Beklagten Veranlassung zur Klageerhebung gaben, zu berücksichtigen:
Die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten zu 3), an die das Schreiben gerichtet war, lag im Verantwortungsbereich der Klägerseite. Auch der Umstand, dass – so die Klägerseite – die Beklagte zu 3) in einem Telefonat am 13.07.2011 „kurzfristigen Schadensausgleich“ zusagte, ändert an dieser Beurteilung – den klägerischen Vortrag als richtig unterstellt – nichts:
Als kurzfristig wäre insoweit auch ein Zeitraum von 14 Tagen – Fristablauf insoweit wäre am 27.07.2011 gewesen – zu bezeichnen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klageerhebung am 21.07.2011 jedenfalls verfrüht war.
Entgegen der klägerischen Ansicht haben die Beklagten auch sofort anerkannt im Sinne von § 93 ZPO:
Eine Klageerwiderungsfrist war den Beklagten noch nicht gesetzt worden (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, § 93 Randnummer 4). Schon allein deshalb ist das Anerkenntnis vom 08.08.2011 in Verbindung mit der Zahlung vom 11.08.2011 als sofortig im Sinne von § 93 ZPO anzusehen.
Darüber hinaus ist aber auch der Zeitraum zwischen dem Zugang der Klage per Fax an die Beklagten am 21.07.2011 und der Abgabe von Anerkenntnis bzw. der Zahlung noch als sofortig anzusehen. Eine abweichende Entscheidung zum Beschluss vom 10.01.2012 war daher nicht geboten.
Düsseldorf, 29. Februar 2012
Landgericht, 11. Zivilkammer
Die Einzelrichterin
…
Richterin am Landgericht
Das Urteil folgt -ohne es zu wissen- der Linie des BGH im Beschluss vom 18. 11.2008 VI ZB 22/08.
Zitat:“Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und ggfls. die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.“
So einfach geht das!
Hallo Herr Kollege,
eben! Deshalb hatte ich auch – allerdings ohne Nennung des BGH – im Vorspann darauf hingewiesen, dass der Schadensersatzanspruch sofort fällig ist. Deshalb sind auch die Schadenspositionen ab ihrer Entstehung durch den Schädiger zu verzinsen! Nicht erst nach Mahnung. Sofort.
Wir sehen uns in Leipzig.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi