OLG Köln zur Anwendung der Fraunhofer Tabelle

Das OLG Köln ist der Auffassung, dass bei der Festsetzung der Höhe der Mietwagenkosten die Fraunhofer Tabelle Anwendung finden sollte. Nachfolgend die Urteilsgründe aus der Entscheidung vom 10.10.2008 (6 U 115/08):

Die Klägerin, eine Autovermieterin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten im eigenen Namen auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus 12 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

Die Klägerin hat zunächst Erstattung der auf der Grundlage ihrer so genannten Normaltarife abgerechneten Kosten – abzüglich von der Beklagten bereits geleisteter Teilzahlungen – in Höhe von insgesamt 6.190,11 € begehrt. Durch Urteil vom 09.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Werte der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet seien, weshalb die Klägerin, welche nicht die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hatte, beweisfällig für die streitige Höhe des ersatzfähigen Schadens geblieben sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie nur noch Ansprüche auf Zahlung restlicher 5.148,91 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Die in den 12 Einzelfällen nunmehr noch beanspruchten Mietwagenkosten hat sie errechnet auf der Grundlage des jeweils einschlägigen gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ zuzüglich Nebenkosten und zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen; hinsichtlich der Zusammensetzung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung Bl. 110/111 d.A. Die Beklagte verteidigt das Urteil.

II.  

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geschädigten Unfallgegner von bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrern ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten nur in Höhe von 1.329,85 € zu nebst anteiliger Zinsen, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Im Übrigen ist die Berufung mangels Klageanspruchs unbegründet.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – zu Tz. 14; Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – zu Tz. 7 in NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699; NJW 2007, 2758 = VersR 2007, 1144; NJW 2007, 2122 = VersR 2008, 235, 237; NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516, 517). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, weshalb er ausgehend von dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.O.). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat also das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen als „Unfallersatztarif“ oder als „Normaltarif“ bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarife“ zu schätzen (BGH a.a.O.).

Diesen Grundsätzen trägt die im Berufungsverfahren maßgebliche Schadensberechnung der Klägerin nicht Rechnung. Sie rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass das Landgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht als geeignete Schätzgrundlage herangezogen hat. Die auf dieser Liste nunmehr beruhende Schadensbezifferung der Klägerin kann deshalb keinen Bestand haben. Dennoch und ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin weiterhin nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des ersatzfähigen Normaltarifs beantragt hat, unterliegt die Klage nicht der vollständigen Abweisung. Denn das eigene Vorbringen der Beklagten erlaubt dem Senat im Rahmen der Ausübung seines freien Ermessens eine Schätzung des jedenfalls angemessenen Normaltarifs, weshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der in den Einzelfällen jeweils tatsächlich angefallenen Nebenkosten, zudem aber auch unter Ansatz eines nach Auffassung des Senats berechtigten pauschalen Zuschlags von 20 % zur Abgeltung unfalltypischer Mehrleistungen und Risiken in 10 der streitgegenständlichen Schadenfälle restliche Zahlungsansprüche in Höhe des zuerkannten Betrags von 1.329,85 € verbleiben.

a) Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs können durchaus geeignete Listen oder Tabellen herangezogen werden (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – zu Tz. 15 und 22; BGH NJW 2007, 1124; BGH NJW 2006, 2106, 2107). Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, sondern Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9 und Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 23). Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Kriterien bestehen im Streitfall Bedenken, den Normaltarif jeweils auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ für das Postleitzahlengebiet der 12 Zedenten zu ermitteln. Der Senat verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang erprobte Zusammenstellung handelt, deren Heranziehung als Schätzgrundlage von dem Bundesgerichtshof wiederholt und ausdrücklich gebilligt worden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 15 und 23 m.w.N.), und zwar sowohl in den Ausgaben für das Jahr 2003 als auch in der im Streitfall von der Klägerin angewandten für 2006. Die Beklagte hat indes substantiierte und – in der im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fordernden Weise – auf die konkreten Schadenfälle bezogene Einwendungen vorgebracht, welche geeignet erscheinen, Bedenken gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in den vorliegend streitgegenständlichen 12 Einzelfällen zu wecken.

aa) Zwar ergeben sich derartige Zweifel nicht schon aus den von der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten in diversen sonstigen Regionen Deutschlands aus dort geführten Rechtsstreitigkeiten, weil diese mangels räumlichen und – zumindest teilweise – zeitlichen Bezugs ohne Aussagekraft für die im Streitfall zu treffende Entscheidung sind.

Da, wie ausgeführt, Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich sind, wenn dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken, steht schon im Ausgangspunkt auch das Gutachten Prof. Dr. L. vom 10.05.2007 (Anlage 3, AH 70 ff) einer Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegen, weil dieses sich allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzt, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten.

Ob die – dem Senat bei Abfassung dieser Entscheidung vorliegende – Zusammenstellung von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“ geeigneter als die Schwacke-Liste zur Ermittlung der Normaltarife ist, erscheint zumindest fraglich. Die dort erfolgten Preisabfragen sind nämlich auf den Sommer 2007 und also nur ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen; außerdem ist die räumliche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands nur in fünf Großräume sehr grobmaschig, die ermittelten Daten für den einschlägigen „Großraum West“ sind deshalb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig.

bb) Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn jedenfalls der von der Beklagten in Bezug genommene „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts – auch dieser liegt dem Senat nunmehr in vollständiger Form vor – bietet Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, soweit diese die im Streitfall ortsüblichen Normaltarife wiedergeben sollen:

Die Einteilung der Tabellen folgt – soweit hier von Interesse – der Schwacke-Klassifikation und weist Werte u.a. für den zweistelligen Postleitzahlenbezirk aus. Die in die Tabellen eingestellten Preise enthalten in vergleichbarer Weise Frei­Kilometer (vgl. die Erläuterungen dort Seite 10) und sind brutto berechnet (vgl. Seite 12). Eingerechnet sind überdies Haftungsbefreiungen (vgl. Seiten 16 und 99), welche die Klägerin separat unter den Stichworten Voll- bzw. Teilkasko erfasst hat. Methodisch ist die Untersuchung, soweit ersichtlich, derjenigen von Schwacke nicht unterlegen. Eher bietet sie Vorteile, weil die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung des Umstands erfolgt sind, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht war. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Werte dieses Preisspiegels, welche den streitgegenständlichen 12 Schadenfällen entsprechen, weisen, wie noch näher auszuführen sein wird, durchgehend niedrigere Werte aus als die der Schwacke-Liste, womit zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen wird, einen konkreten Bezug von eventuellen (methodischen) Schwächen zur im Streitfall relevanten Schadenshöhe herzustellen.

cc) In Ansehung der mithin von der Beklagten aufgezeigten Möglichkeit, dass sich die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage vorliegend nicht eignet, wäre es, wie auch von dem Landgericht insoweit richtig angenommen, erforderlich, die Höhe des streitigen jeweils ortsüblichen Normaltarifs durch Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln. Einen entsprechenden Beweisantritt hat die Klägerin indes auch im Berufungsverfahren nicht vorgenommen, obwohl über dessen Notwendigkeit im Hinblick auf die unmissverständliche Fassung der angegriffenen Entscheidungsgründe kein Zweifel bestehen konnte – und deshalb im Übrigen auch kein wiederholender gerichtlicher Hinweis geboten war.

 Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stellen allerdings die in der einschlägigen Liste des Fraunhofer Instituts dargestellten Werte jedenfalls die ortsüblichen Normaltarife dar mit der Folge, dass die jeweiligen Beträge insoweit zugestanden sind. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, diese im Ausgangspunkt und nach Maßgabe der Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 175 ff) als die ortsüblichen Normaltarife zugrunde zu legen.

b) Die aus dem Mietspiegel des Fraunhofer Instituts ermittelten Normalpreise sind indes entsprechend der insoweit nicht zu beanstandenden Berechnung der Klägerin um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen.

Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen – pauschalen – Aufschlag zu einem „Normaltarif“ rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 24.03.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 15, 16 m.w.N.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.08.2008 ausführlich dazu vorgetragen, dass und welche unfallbedingten Mehrkosten in den streitgegenständlichen Einzelfällen angefallen sind. Die fraglichen Darlegungen sind unwidersprochen geblieben, weshalb der Senat von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der fraglichen Positionen ausgeht.

Zur Höhe erachtet auch der erkennende Senat im Anschluss an die Entscheidungen des 19. Zivilsenats des OLG Köln vom 02.03.2007 – 19 U 181/08 – (NZV 2007, 199) sowie des 4. Zivilsenats des OLG Köln vom 04.04.2008 – 4 U 1/08 – einen pauschalierte Zuschlag von 20 % als angemessen und ausreichend zur Abgeltung der jeweils entstandenen Mehrkosten.

c) Die konkrete Schadensberechnung stellt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zusammenfassend wie folgt dar:

Auszugehen ist zunächst von den nach dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts zu ermittelnden Normaltarifen. Der Senat folgt insoweit (vorbehaltlich einer Korrektur in Fall 8) der Darstellung und insbesondere auch der Berechnungsmethode der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 175 ff), soweit diese – anders als die Klägerin in ihrer tabellarischen Übersicht Bl. 110/111 – bei Mietzeiträumen von 4 Tagen bis zu 6 Tagen bzw. von mehr als 7 Tagen, d.h. von Anmietungen, die nicht unmittelbar von der Einteilung des Mietpreisspiegels (1 Tag – 3 Tage – 7 Tage) erfasst werden, Mittel- bzw. Höchstbeträge errechnet hat. Es ist senatsbekannt, dass eine entsprechende Handhabung auch durch die Mietwagenvermieter erfolgt, welche bei Anmietzeiträumen außerhalb ihrer unmittelbaren Tarifkonditionen in vergleichbarer Weise vorgehen – es liegt auf der Hand, dass es in der Praxis nicht durchsetzbar ist den Kunden zu vermitteln, dass etwa eine Anmietung für nur 6 Tage wesentlich teurer ist als eine solche für 7 Tage.

Die sich demnach ergebenden Normaltarife sind, wie ausgeführt, um einen Zuschlag von 20 % zu erhöhen. Ausgehend von den Grundparametern der Unfälle und unter weiterem Ansatz der tatsächlich jeweils angefallenen Nebenkosten, wie in der Tabelle der Klägerin Bl. 110/111 ausgewiesen, ergibt sich folgende Schadensberechnung:

…. (folgt Berechnung der Einzelfälle)

Auch um einen möglichen Einwand der einseitigen Einstellung von Urteilen vorzubeugen, soweit das Urteil des OLG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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