Mit einem Hinweis an die Prozeßparteien hat das OLG Nürnberg auch inhaltlich zum Urteil des LG Ansbach vom 28.11.2008 (2 O 1168/07) – hier veröffentlicht – Stellung genommen. Der Kläger hat Berufung, die Beklagten Anschlussberufung eingelegt.
Der Wortlaut:
Hinweis nach § 139 ZPO:
Der Senat weist darauf hin, dass er die Berufung des Klägers für unzulässig hält, weil der Kläger durch das Urteil des LG Ansbach nicht beschwert ist. Das LG hat nämlich mehr zugesprochen, als der Kläger erstinstanzlich beantragt hat – nachdem die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden ist -, und auch mehr, als der Kläger in seinem Berufungsantrag begehrt.
Ist die Berufung wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, so verliert auch die Anschlussberufung, die die Beklagten nunmehr eingelegt haben, ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Da das Erstgericht über den Klageantrag hinausgegangen ist, weil es offenbar den Ersatzanspruch des Kaskoversicherers des Klägers mitberücksichtigt hat, rät der Senat zur Vermeidung weiterer Kosten zu einer außergerichtlichen vergleichsweisen Regelung, wobei die vom LG festgesetzte Haftungsqote ebenso wenig zu beanstanden sein dürfte wie der zugesprochene Schadensersatz für die Mietwagenkosten. Das Quotenvorrecht dürfte in der Anschlussberufung der Beklagten zutreffend berücksichtigt worden sein.
Beiden Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis sp. 13.02.2009 Stellung zu nehmen.