OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim „Quotenschaden“ (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

Hier nun das Berufungsurteil des OLG Rostock zur vorausgegangenen Entscheidung des LG Rostock.

Mit Entscheidung vom 18.03.2011 (5 U 144/10) wurde die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung gegen das Urteil des LG Rostock vom 22.06.2010 (10 O 199/08) durch das Oberlandesgericht Rostock vollumfänglich zurückgewiesen. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war u.a. das Sachverständigenhonorar, das bei einem Quotenschaden von 50% vollständig zugesprochen wurde. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffasssung des Landgerichts Rostock, wonach die Sachverständigenkosten – aufgrund der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbezifferung – zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und demzufolge von der Quotierung ausgenommen sind. Eine schlüssige Begründung, insbesondere unter der Betrachtung der Differenztheorie sowie der vergleichweisen Gegenüberstelllung des SV-Honorars zu den Rechtsanwaltskosten.

Oberlandesgericht Rostock

5 U 144/10
10 O 199/08 LG HRO

verkündet am: 18.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

1. …

2. Mecklenburgische Versicherungs- Gesellschaft . G.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden Georg Zaun,
Berckhusenstraße 146, 30625 Hannover,

– Beklagte und Berurungskläger –

gegen

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …
den Richter am Oberlandesgericht …
und die Richterin am Oberlandesgericht …

auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2011

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock – 10 O 199/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 3.000,00 €

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.03.2007 geltend. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge … , befuhr zu diesem Zeitpunkt mit deren Pkw die Kreuzung B 105/Messestraße in Rostock. Beim Überqueren der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, welcher Fahrzeugführer die Kreuzung bei Rotlicht überquerte. Das Landgericht hat eine 50 %-ige Haftung der Beklagten bejaht und sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.713,07 € nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Kosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den zu beziffernden Höherstufangsschaden der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 50 % auszugleichen haben. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich das alleinige Verschulden des Zeugen … am Zustandekommen des Unfalles nicht mit hinreichender Sicherheit habe feststellen lassen und nicht habe geklärt werden können, für welchen unfallbeteiligten Fahrer im Zeitpunkt des Unfalles die entsprechende Ampel Grünlicht gezeigt habe. Die Bekundungen des Zeugen seien geeignet gewesen, die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten vollumfänglich zu bestätigen. Für die Beklagte zu 1.) sei der Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Deswegen und auch schon mangels Verschuldens könne die Klägerin auch keinen Schmerzensgeldanspruch aus abgetretenem Recht geltend machen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten müssten an der Quotierung teilnehmen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichtes Rostock vom 22.06.2010 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Zu Recht geht das Landgericht von einer hälftigen Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 31.03.2007 aus. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Den Beklagten ist der ihnen obliegende Beweis dafür, dass der Zeuge B. den Unfall allein verschuldete, nicht gelungen, insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung bei für sie anzeigendem Grünlicht einfuhr. Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, des Zeugen B. konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge K. vor der Kammer ausgesagt, er selbst sei noch bei Gelb zum Stehen gekommen, die Ampel habe erst auf Rot umgeschaltet, als er bereits gestanden habe und die Beklagte zu 1.) sei vor ihm in die Kreuzung eingefahren. Aus der von dem Landgericht beigezogenen Strafakte ergibt sich indes, dass der Zeuge K. ausweislich des Unfallberichtes der Polizei vor Ort angegeben hat, die Lichtzeichenanlage habe bereits Rot gezeigt, als die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung eingefahren sei. Es ist normalerweise nicht davon auszugehen, dass der den Unfallhergang protokollierende Polizeibeamte etwas erfunden hat und in den Unfallbericht Äußerungen aufgenommen hat, die die Zeugen nicht getätigt haben. Der Zeuge K. konnte den Widerspruch zwischen den beiden Aussagen vor Gericht nicht erklären. Zu Recht hat das Landgericht deswegen der gerichtlichen Aussage des Zeugen keinen so hohen Beweiswert beigemessen, dass damit die Aussage des Zeugen B. widerlegt werden könnte. Dieser hat ausgesagt, er sei mit dem Fahrzeug der Klägerin bei Umschalten der Ampel auf Grün in die Kreuzung eingefahren. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen B. um den Ehemann der Klägerin. Dies führt jedoch nicht dazu, dass man ihm schon deshalb keinen Glauben schenken darf. Die Aussagen der Zeugen O. waren zu unbestimmt, um damit den Beweis zu erbringen, dass der Zeuge die Ampelkreuzung bei rot überquerte. Sie haben das von dem Zeugen B. geführte Fahrzeug beim Überqueren der Kreuzung nicht wahrgenommen, sondern nur gehört, dass es knallte, als sie vor der Ampel standen. Der genaue Unfallhergang bleibt damit ungeklärt. Deswegen ist hier eine Quote gem. § 17 Abs. 1 StVG zu bilden, die mit 50 : 50 nicht zu beanstanden ist.

b) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 StVG und setzt kein Verschulden voraus.

c) Die Kosten des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens haben die Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind – außer bei Bagatellschaden – erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450; 2005, 356). Insoweit findet keine Quotelung statt (Poppe DAR 05, 669; AG Siegburg NJW 2010, 2289 – MDR 2010, 1112 – DAR 2010, 389; offenkundig auch ohne dies zu problematisieren OLG Celle, Urt v. 07.11.2002 – 14 U 56/01-). Dies entspricht der Differenztheorie, wonach der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie etwa Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht, und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (AG Siegburg a.a.O.). Zwar sind vorgerichtliche Anwaltskosten gegebenenfalls nur nach dem Wert des geringeren, jeweils gerechtfertigten Anspruch erstattungsfähig (Palandt/Grüueberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 57 zu § 249; BGH NJW 05, 1112; 08, 1888). Dies entspricht der Billigkeit, da der Geschädigte es in der Hand hat, von vorne herein nur den richtigen Schadensbetrag geltend zu machen und einzuklagen. Macht er einen überhöhten Schaden geltend, so kann dies bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Bei den Sachverständigenkosten liegt es naturgemäss anders, da der Sachverständige nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden kann. Anders als die Anwaltskosten kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht von vome herein entsprechend der materiellrechtlich gerechtfertigten Quote begrenzen.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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4 Antworten zu OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim „Quotenschaden“ (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

  1. Babelfisch sagt:

    Da ist sie, die erste obergerichtliche Bestätigung des Urteils des AG Siegburg!
    „Der Sachverständige kann nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden.“ Dies würde ich in dieser Absolutheit vielleicht nicht so unterschreiben, aber ein Auftrag dahingehend, dass ein Quotenschaden festgestellt wird, ist denklogisch nur möglich, wenn der Gesamtschaden zuvor festgestellt wird.

  2. Willi Wacker sagt:

    Eine sehr dünne und in meinen Augen fragwürdige Begründung, die der Senat in Rostock abgegeben hat. Wenn der Senat schon Sachverständigenkosten mit den Anwaltskosten vergleicht, dann muss er diesen Gedankengang auch zu Ende führen. Im Falle der Mithaftung erhält der Anwalt ja auch seine Gebühren von dem Schädiger nur zu dem Wert, der der Quote entspricht. Die Anwaltskosten sind nämlich wie die Sachverständigenkosten unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene Schadenspositionen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig sind (vgl. BGH DS 2005, 108 = BGH NJW 2005, 356 = BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Dass die Einschaltung eines Gutachters – von Bagatellschäden abgesehen – zweckmäßig und erforderlich ist, darüber besteht eigentlich kein Streit. Streitig ist jedoch, wie verfahren werden soll, wenn der Geschädigte – warum auch immer – einen Teil seines Schadens selbst tragen muss. Von den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten trägt er dann im Falle seiner Mitverursachungsquote seinen Teil. Dementsprechend auch nur einen Teil der Unkostenpauschale, einen Teil der Ummeldekosten und der Abwaltskosten, denn der Schädiger ersetzt die notwendigen Rechtsanwaltsgebühren nur zu dem geringeren Gegenstandswert, der der Quote entspricht. Der Teil, den der Geschädigte selbst trägt, ist eben sein Mitverursachungsanteil. Dies gilt dann auch für die Gutachterkosten. Diese sind insoweit anteilig zu berücksichtigen, wie sie der Quote entsprechen. Keineswegs kann eine mathematische Quote gebildet werden, sondern analog zu den RA-Kosten zu dem geringeren Entschädigungsbetrag. Dieser Anteil, den der Schädiger nicht zu tragen hat, entspricht dann dem selbst zu tragenden Anteil des Geschädigten.
    Bedauerlicherweise hat sich der Zivilsenat in Rostock nicht umfassend genug mit der Materie und den zwischenzeitlich entgegengesetzten Urteilen auseinandergesetzt.
    Dogmatisch ist auch nicht einzusehen, weshalb der Schädiger bei sämtlichen Schadenspositionen nur seiner Quote entsprechend Schadensersatz leisten soll, bei den Sachverständigenkosten jedoch voll haften soll. Das ist mit dem Schadensersatzrecht , §§ 249, 254 BGB nicht vereinbar.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  3. Hunter sagt:

    „Wenn der Senat schon Sachverständigenkosten mit den Anwaltskosten vergleicht, dann muss er diesen Gedankengang auch zu Ende führen.“

    Hat er doch.

    „Zwar sind vorgerichtliche Anwaltskosten gegebenenfalls nur nach dem Wert des geringeren, jeweils gerechtfertigten Anspruch erstattungsfähig (Palandt/Grüueberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 57 zu § 249; BGH NJW 05, 1112; 08, 1888). Dies entspricht der Billigkeit, da der Geschädigte es in der Hand hat, von vorne herein nur den richtigen Schadensbetrag geltend zu machen und einzuklagen.“

    Wenn der Anwalt also nur 50% einklagt, bekommt er auch die vollen RA erstattet. Die Gutachterkosten würden nach der Quotenregelung jedoch nur zu 50 % erstattet. Genau hier liegt die richtige Begründung der Befürworter.
    Der Geschädigte braucht immer ein Gutachten für seine Schadensersatzforderung. Bei jeder Schadensquote. Also sind die vollen Kosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Wenn der Anwalt seinen Job richtig macht und gleich die richtige Quote fordert, erhält er auch die vollen RA Kosten als erforderlichen Widerherstellungsaufwand.
    Seine Kostenerstattung kann er im Quotenschaden steuern, die Kosten für ein erforderliches Gutachten zur Schadensfeststellung können hingegen nicht an die Quote angepasst werden.

    Aber selbst wenn Quotelung, dann nicht, wie hier 50%, sondern die Kosten, die angefallen wären für die Erstellung eines Gutachtens für den anteiligen Schaden. Und die Kosten für das Gutachten eines anteiligen Schadens liegen immer höher als die entsprechende Quote. Bei einem 50%-Schaden liegen die Kosten in einem Bereich von ca. 70-80%, da z.B. Fixkosten bei der Honorarrechnung fast immer gleich anfallen (EDV-Kosten, Schreibkosten, Fahrtkosten, Fotokosten, Porto….).

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    ich habe nie behauptet, dass die gesamten Gutachterkosten im Verhältnis der Mitverursachungsquote berücksichtigt werden müßten, was ja bedeuten würde, dass bei 50% Mithaftung der Geschädigte auch 50% der SV-Kosten tragen müsse. Nein, so geht es nicht, und das hat auch bereits das AG Siegburg gesehen. Die SV-Kosten in Relation zu dem hälftigen Schadensbetrag sind vom Schädiger zu erstatten. Der andere Teil, das können ca. 20% des ursprünglichen Gesamtkostenbetrages sein, trägt der Geschädigte als seinen Mitverursachungsanteil. Dein letzter Absatz geht daher schon in die richtige Richtung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

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