OLG Rostock, Az. 2 W 25/06, Beschluss vom 14.11.2006 zum Streitwert eines Unterlassungsanspruchs bzgl. der Verwendung eines Produkt-Lichtbildes (Fundstellen: WRP 2007, 1264; BeckRS 2007, 12706)
Amtlicher Leitsatz:
Maßgeblich für den Streitwert eines Unterlassungsanspruches bezüglich der unbefugten Verwendung des urheberrechtlich geschütztes Produkt-Lichtbildes ist das Interesse des Ast. an einer Unterbindung der Benutzung. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet.
Beschluss:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des OLG Rostock am 14. 11. 2006 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Ast. wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Rostock vom 10.04.2006 in der Fassung des Beschlusses vom 02.08.2006 teilweise geändert und wie folgt gefasst:
Der Streitwert wird auf € 6.000,- festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Ag. vom 28.04.2006 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Beschwerden des Ast. und seines Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2006 zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Ag. benutzte bei einem Verkaufsangebot über eine PC-Grafikkarte (Wert ca. € 5,-) auf dem Internet-Marktplatz eBay ein urheberrechtlich geschütztes Produkt-Lichtbild des Ast.. Der Ast. betreibt einen Online-Versandhandel für PC-Hardwarekomponenten unter Verwendung des von ihm gefertigen Lichtbildes. Das LG hat die vom Ast. beantragte einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen und den Streitwert nach dessen Angabe zunächst auf € 10.000,- festgesetzt. Auf die Beschwerde der Ag. hat das LG den Streitwert im Wege der Abhilfe auf € 500,- reduziert. Dagegen richten sich nunmehr die Beschwerden des Ast. und seines Prozessbevollmächtigten, mit der sie die erneute Festsetzung auf € 10.000,- begehren.
II. Die Streitwertbeschwerde des Ast. ist unzulässig, denn es fehlt ihm an der erforderlichen Beschwer. Eine Beschwer der Partei liegt regelmäßig nur vor, wenn die Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird (BGH NJW-RR 1986, 737). Die gem. §§ 68 I GKG, 32 II RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Ast. hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren beträgt gem. § 3 ZPO € 6.000,-. Der Wert der Unterlassungsverfügung bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Ast. zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Interesse ist an Hand des Antrags und seiner Begründung zu ermitteln. Auf das Interesse des Gegners und auf die ihn betreffenden wirtschaftlichen Auswirkungen kommt es regelmäßig nicht an. Dem vom Ast. auf € 10.000,- bezifferten vorläufigen Streitwert kommt insoweit zwar Indizfunktion zu. Diese Angabe ist indes nicht bindend. Das wirtschaftliche Interesse des Ast. ist vielmehr nach billigem Ermessen gem. § 3 ZPO durch das Gericht zu bestimmen und ist im vorliegenden Fall mit € 6.000,- angemessen berücksichtigt.
1. Maßgeblich ist das Interesse des Ast. an einer Unterbindung der unbefugten Verwendung des geschützten Lichtbildes. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet. Diesen Betrag hat der Ag. unwidersprochen mit bis zu € 200,- angegeben. Anders als in einem Schadensersatzprozess bildet dieser Betrag indes nicht – auch nicht bei einem (Straf-)Zuschlag entsprechend §§ 54f III, 54g III UrhG – den Wert des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ab. Vielmehr erfasst das Unterlassungsgebot auch wesensgleiche Verstöße gegen das Urheberrecht. Darüber hinaus ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten eine besonders große Nachahmungsgefahr aus einem leichtfertigten Umgang mit Urheberrechten zu berücksichtigen, der durch die Möglichkeiten des Internets eröffnet ist (KG GRUR 2005, 88; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Ausmaß der konkreten Wiederholungsgefahr tritt daher im vorliegenden Fall zurück und kann offen bleiben.
2. Angesichts der erforderlichen Bewertung des wirtschaftlichen Interesses aus der Sicht des Ast. ist das Maß der wirtschaftlichen Betätigung durch die Ag. nicht heranzuziehen. Selbst wenn sie die Veräußerung der Platine nicht gewerbsmäßig als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB betrieben haben sollte, ist dies bei der Bemessung des Interesses des Ast. an der Verletzung seines Urheberrechts unbeachtlich. Auf den Wert der auf dem geschützten Lichtbild abgebildeten Platine kommt es entgegen der Auffassung der
Ag. nicht an. Denn die begehrte Unterlassung bezieht sich auf die Urheberrechtsverletzung, bei der der Wert des dargestellten Gegenstandes ohne Belang ist. Es ist auch nicht entscheidend, in welchem Umfang der Ast. seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Hardwarekomponenten erzielt. Dass die urheberrechtliche Verwertung der von ihm zur Förderung des Warenverkaufs erstellten Lichtbilder zu seinem Geschäftszweck zählt, hat er nicht vorgetragen.
3. Das wirtschaftliche Interesse des Ast. an der begehrten Unterlassung ist vor diesem Hintergrund mit € 6.000,- zu bemessen. Dies beruht auf dem unwidersprochen mit lediglich € 200,- bezifferten möglichen Ertrag durch Lizenzverwertung und dem darin abgebildeten wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts. Insoweit weicht der vorliegende Fall von einer unbefugten Nutzung eines Stadtplanausschnitts im Internet ab, dessen Online-Lizenz einen Preis von € 800,- hatte (KG a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.). Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 III GKG.
Interessant ist die vom Gericht angestellte Überlegung, den Streitwert zu bestimmen und in diesem speziellen Fall 6000,– Euro anzunehmen. Warum nicht 10.000,– Euro oder darüber? Bisher waren 10.000,– Euro wohl üblich. Sicherlich kann man sich darüber trefflich streiten. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert dürfte allerdings auch unter Berücksichtigung des verfolgten Interesses am unteren Bereich liegen.
MfG
Friedhelm S.