OLG Saarbrücken entscheidet mit Berufungsurteil vom 10.5.2011 – 4 U 261/10 -75 – zur Aktivlegitimation.

Hallo Leute,  hier ein interessantes Urteil aus Saarbücken zum Thema „Aktivlegitimation“. Lest aber selbst das Urteil des 4. Zivilsenates des OLG Saarbrücken vom 10.5.2011.

 

OLG Saarbrücken

4 U 261/10 – 75
vom 10.05.2011

Urteil

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 269/08 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.567,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.1.2008 sowie 402,82 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 54 % der Klägerin und zu 46 % der Beklagten zur Last. Die Kosten des Streithelfers hat zu 54 % die Klägerin und im Übrigen hat sie der Streithelfer selbst zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.758,92 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 8.12.2007 ereignet hat.

An dem Unfall beteiligt waren das vom damaligen Lebensgefährten der Klägerin, Herrn N.S., der dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, geführte und auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die volle Eintrittspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Streitig ist, ob die Klägerin Alleineigentümerin des Fahrzeugs war und ob sie wegen des Direktanspruchs nach § 7 Abs.1 StVG iVm § 3 Nr.1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12. 2007 geltenden Fassung aktivlegitimiert ist.

Der Peugeot wurde am 30.5.2005 als Gebrauchtfahrzeug beim Autohaus … zum Preis von 20.000 EUR erworben. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde eine Baranzahlung von 7.500 EUR geleistet. Zu diesem Zweck gewährte der Streithelfer der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 7.500 EUR. Streit besteht, ob die Klägerin das Darlehen wie behauptet im August 2006 zurückgezahlt hat (Bl. 71, 106 d.A.).

Der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen finanziert, das die Bank in … der Klägerin gewährte. In Ziff. X 2.a) des schriftlichen Darlehensvertrages vom 30.5.2005 hat die Klägerin das Fahrzeug an die Bank sicherungsübereignet. Darüber hinaus hat die Klägerin in Ziff. X 2.b) alle Ansprüche aus den für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen sowie alle Ansprüche, die ihr aus einem Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs gegen Schadensverursacher oder deren Versicherungen zustehen, einschließlich des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung, an die Bank abgetreten (Bl. 77 f. d.A.).

In einer von ihm als Antragsteller und der Klägerin als Darlehensnehmerin unterzeichneten schriftlichen Drittbenutzer-Vereinbarung vom 31.5.2005 gestattete die Bank dem Streithelfer mit Einverständnis der Klägerin, das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug zu benutzen und es auf sich zuzulassen und zu versichern (Bl. 82 d.A.).

Der Streithelfer ließ das Fahrzeug zunächst auf sich zu. Am 4.8.2006 wurde es auf die Klägerin zugelassen (Bl. 91, 92 d.A.), in der Folge aber weiter vom Streithelfer benutzt (Bl. 112 d.A.).

Nach dem Unfall brachte der Streithelfer das Fahrzeug zum Autohaus zur Reparatur. Das Autohaus beauftragte in Absprache mit dem Streithelfer und der Klägerin das Sachverständigenbüro am 12.12.2007 mit der Erstattung eines Schadensgutachtens (Bl. 49 d.A.).

Das Sachverständigenbüro übersandte das schriftliche Haftpflichtgutachten vom 17.12.2007 auf Veranlassung des Streithelfers nebst einer von diesem unterzeichneten Sicherungsabtretungsvereinbarung vom 8.12.2007 (Bl. 93 d.A.) unmittelbar an die Beklagte.

Nach Übersendung der Unterlagen meldete der Streithelfer den Schaden gegenüber der Beklagten telefonisch zur Regulierung auf Gutachtenbasis an.

Die Beklagte zahlte am 17.1.2008 an den Streithelfer die sich aus dem Haftpflichtgutachten ergebenden Nettoreparaturkosten von 3.744,87 EUR. Die Gutachterkosten von 648,13 EUR zahlte sie im Hinblick auf die Abtretungserklärung unmittelbar an das Sachverständigenbüro.

Die Klägerin hatte das Fahrzeug am 18.12.2007 beim Autohaus … abgeholt und die Fa. … mit der Erstellung eines (weiteren) Haftpflichtgutachtens beauftragt, obwohl ihr bekannt war, dass das Sachverständigenbüro bereits ein Gutachten erstattet hatte.

Mit Schreiben vom 24.1.2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage des Gutachtens der Fa. … vom 21.12.2007 mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin und Halterin des unfallbeschädigten Fahrzeugs, zur Schadensersatzleistung auf.

Die Fa. … hat in ihrem Gutachten vom 21.12.2007 die Reparaturkosten in ihrem Haftpflichtgutachten vom 21.12.2007 mit 6.153,40 EUR netto deutlich höher veranschlagt als das Gutachten des Sachverständigenbüros. Der merkantile Minderwert wird mit 800 EUR angenommen. Für die Erstattung des Gutachtens stellte die Fa. … der Klägerin 780,52 EUR in Rechnung.

Neben den im Gutachten der Fa. … erwähnten Vorschäden hatte das Fahrzeug nach den Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen einen weiteren reparierten Vorschaden an der rechten Fahrzeugseite (Tür + Seitenwand).

Die Nettoreparaturkosten und der merkantile Minderwert laut Gutachten der Fa. …, die Gutachterkosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 EUR bilden die Klagehauptforderung. Darüber hinaus hat die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 555,60 EUR begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei alleinige Eigentümerin des Peugeot gewesen, dessen Kaufpreis sie nach Rückzahlung des vom Streithelfer erhaltenen Darlehens allein bezahlt habe. Trotz der Sicherungsübereignung an die Bank und der Abtretung der Ersatzansprüche gegen die Versicherung im Falle der Unfallbeschädigung des Fahrzeugs durch Dritte sei die Klägerin als berechtigte Besitzerin wegen sog. Haftungsschäden Inhaberin eines Direktanspruches gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Die von der Beklagten an den Streithelfer als Nichtberechtigten geleistete Zahlung habe keine befreiende Wirkung. Es sei nicht richtig, dass der Streithelfer den Schaden in Absprache mit der Klägerin bei der Beklagten zur Regulierung angemeldet habe. Die Beklagte habe vom Streithelfer grob fahrlässig keinen Eigentumsnachweis verlangt. Es treffe ferner nicht zu, dass sich der Streithelfer, wie von der Beklagten pauschal und ohne Darlegung von Umständen, worauf ihr Wissen beruhe, behauptet, im Besitz sämtlicher Fahrzeugpapiere befunden habe. Die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert seien in dem Gutachten der Fa. … korrekt ermittelt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.758,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.1.2008 zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an die Bank 7.758,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.1.2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 555,60 EUR zu zahlen.

Die Beklagte und deren Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihr streitiges Alleineigentum nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat sich die Darstellung des Streithelfers zu eigen gemacht, der behauptet hat, man habe das Fahrzeug gemeinsam erworben und finanziert. Der Streithelfer will den Anzahlungsbetrag von 7.500 EUR geleistet und einige der Darlehensraten bezahlt haben.

Die Beklagte hält die Klägerin außerdem mit Blick auf die im Darlehensvertrag vereinbarte Sicherungsübereignung und die Abtretung von Ersatzansprüchen im Fall der Unfallbeschädigung für nicht aktivlegitimiert und ist der Auffassung, sie habe gemäß § 851 BGB mit befreiender Wirkung Zahlung an den Streithelfer geleistet. Der Streithelfer habe sich „ihr gegenüber als Eigentümer bezeichnet und sich im Besitz sämtlicher Papiere befunden“ (Bl. 43 d.A.). Die Beklagte habe ohne grobe Nachlässigkeit von dessen Berechtigung ausgehen dürfen. Im Übrigen habe der Streithelfer bei der Geltendmachung von Schadensersatz ohnehin als Vertreter der Klägerin gehandelt, mit der er damals liiert gewesen sei. Das Sachverständigenbüro sei ursprünglich von der Klägerin fernmündlich mit der Gutachtenerstattung beauftragt worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Vernehmung des Privatgutachters als Zeugen sowie Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Haupt- und im Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei wegen der Sicherungsübereignung und der Abtretung von Ersatzansprüchen im Falle der Unfallbeschädigung des Fahrzeugs hinsichtlich eines Direktanspruches nach § 3 Nr.1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung nicht aktiv legitimiert. Die Klage sei auch im Hilfsantrag unbegründet, da der Bank ebenfalls kein Schadensersatzanspruch zustehe. Denn die Beklagte, der keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle, habe den Betrag von 3.744,87 EUR gemäß § 851 BGB mit befreiender Wirkung an den Streithelfer geleistet. Die geleistete Zahlung sei höher als die Nettoreparaturkosten einschließlich Wertminderung und Unkostenpauschale, die nach der überzeugenden, durch die abweichende Einschätzung des Haftpflichtgutachters der Fa. nicht in Frage gestellten Beurteilung des Gerichtssachverständigen lediglich 3.567,83 EUR betragen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit dem Rechtsmittel ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Sachanträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Die Klägerin rügt eine Verletzung materiellen Rechts und sie wendet sich gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe. Das Landgericht habe zu Unrecht ihre Aktivlegitimation verneint und verkannt, dass nicht nur der Eigentümer eines Fahrzeugs, sondern im Falle der Sicherungsübereignung auch der berechtigte Besitzer „Verletzter“ im Sinne von § 7 Abs.1 StVG sein könne, sofern ihm ein eigener Schaden entstanden sei. Hiervon sei auszugehen, da die Klägerin der Sicherungseigentümerin für unfallbedingte Fahrzeugschäden ersatzpflichtig sei. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass es sich bei der im Darlehensvertrag vereinbarten Abtretung nicht um eine gewöhnliche, sondern um eine Sicherungsabtretung gehandelt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiter angenommen, dass die an den Streithelfer als Nichtberechtigten geleistete Zahlung nach § 851 BGB im Verhältnis zur Klägerin befreiende Wirkung habe. Die Beklagte, die sich keinen Eigentumsnachweis habe vorlegen lassen, habe grob fahrlässig gehandelt. Da das Fahrzeug unstreitig auf die Klägerin zugelassen gewesen sei und im Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros nicht der Streithelfer, sondern der Inhaber des Autohauses als Auftraggeber des Gutachtens genannt worden sei, habe der Beklagten klar sein müssen, dass der Streithelfer nicht der Eigentümer war, zumal sich aus der von diesem unterzeichneten Sicherungsabtretung ergab, dass das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen war. Bei dieser Sachlage habe sich die Beklagte vom Streithelfer das von diesem (angeblich) behauptete Eigentum belegen lassen müssen. Es sei unrichtig, dass sich der Streithelfer im Besitz sämtlicher Fahrzeugpapiere befunden habe. Zu beanstanden seien schließlich auch die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe. Das von der Klägerin vorgelegte Haftpflichtgutachten der Fa. und die darin enthaltenen Feststellungen zum Schadensumfang und Reparaturaufwand seien denen des Gerichtssachverständigen schon deshalb vorzugswürdig, weil der Sachverständige das Fahrzeug im unfallbeschädigten Originalzustand besichtigt habe, während dem Gerichtssachverständigen als Beurteilungsgrundlage nur wenig aussagekräftige Fotos des beschädigten Fahrzeugs zur Verfügung gestanden hätten. Nach einem vorterminlichen Hinweis des Senats vom 24.2.2011 (Bl. 298 d.A.) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 einen Jahreskontoauszug der Bank vom 5. Mai 2008 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Darlehn im Jahr 2008 zurückgezahlt wurde (Bl. 309 a + b d.A.).

Die Klägerin beantragt (Bl. 266, 273, 306 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Sachanträge zu erkennen.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen (Bl. 283, 287, 307 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und der Streithelfer bekräftigen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Prozessvortrag ihren bisherigen Rechtsstandpunkt. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 hat die Klägerin mit nachgelassenem Prozessschriftsatz vom 29.3.2011 ein Schreiben der Bank vom 22.3.2011 vorgelegt (Bl. 312 d.A.), in dem die Bank bestätigt, dass die Finanzierung bereits seit dem 17.4.2008 vorzeitig erledigt ist, dass keine offenen Forderungen mehr gegen die Klägerin bestehen und dass die Klägerin berechtigt sei, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Beklagte stellt in dem als Reaktion auf das Schreiben der Bank eingereichten nachgelassenen Prozessschriftsatz vom 5.4.2011 zwar nicht in Abrede, dass die Bank auf jegliche Eigentumsrechte verzichtet und das an sie übertragene Eigentumsrecht mittlerweile wieder an die Klägerin zurück übertragen hat. Sie vertritt jedoch den Rechtsstandpunkt, Alleineigentum könne nur dann auf die Klägerin zurück übertragen worden sein, wenn die Klägerin zuvor Alleineigentümerin war. Dies werde nach wie vor bestritten. Für das Miteigentum des Streithelfers, das erstinstanzlich durch dessen zeugenschaftliche Benennung unter Beweis gestellt worden sei, spreche im Übrigen schon die Vermutung des § 1006 BGB. Die Beklagte hält an ihrer Einschätzung fest, dass der Streithelfer den Schaden mit Wissen und Billigung der Klägerin unter Vorlage des Haftpflichtgutachtens des Sachverständigenbüros bei ihr zur Regulierung angemeldet hat. Die entsprechende Kenntnis der Klägerin ergebe sich aus der beigezogenen Akte 5 C 761/08 des Amtsgerichts Saarbrücken.

Wegen weiterer Einzelheiten des Prozessvorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 (Bl. 306 bis 309 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat die Akte 5 C 761 / 08 des Amtsgerichts Saarbrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 307 d.A.).

B.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und in der verlängerten Frist des § 520 Abs.2 ZPO ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel zu ersehenden Abänderung des angefochtenen Urteils.

Auf der Tatsachengrundlage, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, ist die Klage im Hauptantrag, mit dem die Klägerin Schadensersatzleistung von 7.758,92 EUR an sich verlangt, in Höhe eines Betrages von 3.567,83 EUR nebst Zinsen begründet.

In diesem Umfang steht der Klägerin nach der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 3 Nr.1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung iVm § 7 Abs.1 StVG ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu.

Der Schadensbetrag setzt sich aus Nettoreparaturkosten von 3.292,83 EUR, dem unfallbedingten merkantilen Minderwert, den der Senat in dem vom Sachverständigen aufgezeigten Rahmen in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 250 EUR schätzt (§ 287 ZPO), und einer Auslagenpauschale von 25 EUR zusammen.

Die von der Beklagten an den Streithelfer geleistete Zahlung hat weder bewirkt, dass der Direktanspruch durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 BGB), noch muss die Klägerin die Zahlung nach § 407 oder § 242 BGB gegen sich gelten lassen. Die Zahlung hatte im Verhältnis zur Bank als damaliger Eigentümerin des Fahrzeugs auch nicht nach § 851 BGB befreiende Wirkung.

I.

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist unter dem Regime der Deliktshaftung (§ 823 Abs.1 BGB), aber auch dem der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs.1 StVG im Regelfall der Eigentümer anspruchsberechtigt.

Besitzer sind wegen solcher Schäden aktivlegitimiert, die durch Eingriffe in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung verursacht sind, wozu insbesondere der sog. Haftungsschaden gehört (BGH NJW 1981, 750; VersR 1976, 943; Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. Rn. 13 zu § 823; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rz. 26 und 27 zu § 7 StVG mwNw.). Ein Haftungsschaden läge vor, wenn sich die Klägerin als berechtigte (mittelbare oder unmittelbare) Besitzerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte oder unverschuldeter Unmöglichkeit der Rückgabe Schadensersatzansprüchen der Sicherungseigentümerin ausgesetzt sähe (BGH a.a.O.). Das ist jedoch nicht der Fall: Zwischen der Klägerin und der Bank wurde in Ziff. X 2.a) des Darlehensvertrages ein Leihverhältnis vereinbart. Für eine vom Entleiher nicht verschuldete Verschlechterung, einen unverschuldeten Verlust oder den zufälligen Untergang der Sache trägt (abgesehen von § 287 BGB) der Verleiher die Gefahr (Palandt-Weidenkaff a.a.O. Rn. 5 zu § 599), weshalb die Klägerin als Entleiherin für Unfallschäden, die sie selbst nicht verschuldet hat, der Sicherungsnehmerin keinen Schadensersatz leisten muss. Ein Nutzungsschaden wird nicht geltend gemacht.

Eigentümerin des Fahrzeugs und damit Gläubigerin des Direktanspruches nach § 3 Nr.1 und 2 PflVG war im Schadenszeitpunkt die Bank und ist nach dem zweitinstanzlich vorgelegten Schreiben der Bank vom 22.3.2011 nunmehr die Klägerin. Aufgrund des Schreibens, dessen Authentizität und inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage stellt, steht hinreichend fest, dass die Bank nach im April 2008 erfolgter Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens das Eigentum an dem ihr sicherungsübereigneten Fahrzeug wie im Darlehensvertrag vorgesehen unter Rückabtretung der an sie abgetretenen Forderungen schlüssig zurück übertragen hat (Ziff. X 2. lit. d des Darlehensvertrages; Bl. 80 d.A.). Dass diese hinreichend zum Ausdruck gebrachte und von der Klägerin schlüssig akzeptierte Rückübertragung des Eigentums und Rückabtretung an die Klägerin als Darlehensnehmerin und Sicherungsgeberin und nicht an den Streithelfer erfolgt ist, lässt sich dem Schreiben der Bank vom 22.03.2011 ebenfalls hinreichend entnehmen.

Das zweitinstanzlich neue Angriffsvorbringen ist, obwohl die Klägerin die nun überreichten Unterlagen bei sorgfältiger Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte vorlegen können, nicht nach § 531 Abs.2 ZPO präkludiert. Die Vorschrift gilt nur für streitiges, nicht aber für zweitinstanzlich unstreitiges Tatsachenvorbringen (BGH MDR 2005, 527; Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl. Rn. 21 zu § 531 mwNw).

Die Rechtsfrage, ob bei fehlender Aktivlegitimation der Klägerin die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft zu bejahen gewesen wären, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (BGH NJW 1993, 919; 1987, 2018), ist im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte Erklärung der Bank prozessual überholt und bedarf keiner Vertiefung.

Dahinstehen kann ferner, ob die Klägerin ursprünglich Alleineigentümerin des Fahrzeugs, oder ob sie, wie von der Beklagten und dem Streithelfer behauptet, lediglich Miteigentümerin neben diesem war. Denn selbst im Falle von Miteigentum des Streithelfers wäre das Eigentum an dem Fahrzeug durch die im Darlehensvertrag vom 30.5.2005 unter Ziff. VII, X 2. lit. a vereinbarte Sicherungsübereignung nach den §§ 929, 930 BGB auf die Bank, M., übergegangen. Zwar hätte die Klägerin über das Eigentum in diesem Fall nur gemeinschaftlich mit dem Streithelfer verfügen dürfen (§§ 1008, 747 BGB). Der Streithelfer hat die Verfügung jedoch konkludent genehmigt (§ 185 Abs.2 BGB). Ihm war bekannt, dass der Fahrzeugkauf zum Teil darlehensfinanziert war und dass die Klägerin der Bank Sicherungseigentum an dem Fahrzeug übertragen sollte. Der Streithelfer hätte die von der (möglicherweise) nicht alleinberechtigten Klägerin vorgenommene Sicherungsübereignung durch die einen Tag später unterzeichnete Drittbenutzer-Vereinbarung, mit der er das Sicherungseigentum der Bank als Antragsteller ausdrücklich anerkannte, zumindest konkludent genehmigt (§ 185 Abs.2 BGB), sofern er mit der Eigentumsübertragung nicht schon von vornherein einverstanden war (§ 182 BGB).

II.

Der Klägerin steht nach § 7 Abs.1 StVG iVm § 3 Nr.1 und 2 PflVG gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.567,83 EUR zu:

1.

Mit Bindungswirkung für das Berufungsverfahren (§ 529 ZPO) hat das Landgericht nach schriftlicher Begutachtung (Bl. 127 f. d.A.), Vernehmung des Privatgutachters als Zeugen (Bl. 178, 179 d.A.) und Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens (Bl. 197 f. d.A.) zu den von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Erstgutachten des Sachverständigen festgestellt, dass die Beseitigung der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug der Klägerin lediglich Nettoreparaturkosten von 3.292,83 EUR verursacht.

An diese Feststellung ist der Senat als Berufungsgericht im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und weil an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit auch sonst nicht aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel bestehen.

Das Landgericht hat sich die technische Beurteilung des forensisch erfahrenen Sachverständigen und dessen Feststellungen zum erforderlichen Reparaturaufwand beanstandungsfrei zu eigen gemacht. Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind einleuchtend und fachlich überzeugend. hat sich auch mit der ihm bekannten abweichenden Beurteilung des Privatgutachters auseinandergesetzt.

Das Landgericht sieht die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zu Recht als vorzugswürdig an. Da dem Sachverständigen die Kalkulation des Reparaturaufwandes im Haftpflichtgutachten bekannt war und er sich auch mit den auf die Wahrnehmungen des Zeugen bei der Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs gestützten Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Erwägungen an seiner abweichenden Einschätzung festgehalten hat, begegnet die Festlegung des Reparaturaufwandes und die Kostenkalkulation des Sachverständigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Berufung versucht erfolglos, die Einschätzung des Gerichts und des Sachverständigen durch die eigene Beurteilung zu ersetzen. Sie nimmt auch nicht in den Blick, dass der Privatgutachter das Haftpflichtgutachten im Auftrag der Klägerin erstellt hat und dass er – anders als der neutrale Gerichtssachverständige – ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die der Klägerin günstige eigene Kostenkalkulation, die im Übrigen weit über der des Sachverständigenbüros liegt, zu verteidigen.

2.

Neben den Nettoreparaturkosten hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten merkantilen Minderwerts, den der Senat in dem vom Gerichtssachverständigen vorgegebenen Rahmen von 0,00 bis 500 EUR ebenso wie das Landgericht auf 250 EUR schätzt. Hinzu kommt die Unkostenpauschale von 25 EUR.

3.

Hingegen kann die Klägerin die Kosten von 780,52 EUR des von ihr in Auftrag gegebenen (weiteren) Haftpflichtgutachtens der Fa. von der Beklagten nicht ersetzt verlangen.

Zwar sind die Kosten der Schadensfeststellung grundsätzlich Teil des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ein Erstattungsanspruch besteht aber nur in dem Umfang, wie die Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH NJW 2007, 1450; 2004, 3042).

Die Klägerin räumt ein, dass ihr bei der Beauftragung der Fa. … bekannt war (Bl. 112 d.A.), dass in Absprache mit dem Autohaus bereits eine Begutachtung durch das Sachverständigenbüro erfolgt war. Da das von dem Büro erstattete Haftpflichtgutachten nach dem Ergebnis gerichtssachverständiger Begutachtung weder unbrauchbar war noch Feststellungen enthielt, die der Klägerin objektiv zum Nachteil gereichten, und weil die Klägerin auch nicht behauptet, die Fa. … wegen von ihr vermuteter Mängel des Erstgutachtens mit einem weiteren Haftpflichtgutachten beauftragt zu haben, handelt es sich bei den Kosten des weiteren Haftpflichtgutachtens nicht um solche, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Kosten des Erstgutachtens hat die Beklagte unstreitig unmittelbar an das Sachverständigenbüro gezahlt. Die Klägerin selbst hat für das erste Haftpflichtgutachten weder Kosten verauslagt, noch sieht sie sich einer Forderung des Sachverständigenbüros ausgesetzt.

III.

Der Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist durch die von dieser am 17.1.2008 zwecks Schadensregulierung an den Streithelfer geleistete Zahlung in Höhe von 3.744,87 EUR weder durch Erfüllung erloschen, noch hat die Zahlung nach § 407 BGB befreiende Wirkung (1). Der Klägerin ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Erfüllungswirkung zu berufen (2). Schließlich hatte die Zahlung im Verhältnis zur Bank als Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs auch keine befreiende Wirkung nach § 851 BGB

1.

Die für eine Erfüllung beweisbelastete Beklagte (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. Rn.4 zu § 362 BGB) hat nicht einmal schlüssig dargelegt, dass die an den Streithelfer geleistete Zahlung zum Erlöschen des Direktanspruchs des geschädigten Eigentümers nach § 362 BGB geführt hat:

a.

Eine Leistung an die Bank, die als Fahrzeugeigentümerin Gläubigerin des Direktanspruches war (§ 362 Abs.1 BGB), ist unstreitig nicht erfolgt.

b.

Wird an einen Dritten zum Zweck der Erfüllung geleistet, findet die Vorschrift des § 185 BGB Anwendung (§ 362 Abs.2 BGB), d.h. die Leistung an den Dritten hat befreiende Wirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Bank den Streithelfer zur Entgegennahme der Versicherungsleistung ermächtigt hat.

c.

Die Leistung an einen Nichtberechtigten erlangt gemäß § 362 Abs.2 BGB weiter befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt, oder wenn einer der beiden Fälle des § 185 Abs.2 BGB eintritt (Empfänger wird Gläubiger oder Gläubiger beerbt den Empfänger und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten). Auch diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.

d.

Die Leistung an den Streithelfer als Nichtberechtigten hatte im Verhältnis zur Bank schließlich nicht nach § 407 BGB befreiende Wirkung. Nach dieser Vorschrift muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kannte.

aa.

Bei unterstelltem Miteigentum des Streithelfers (§ 1008 BGB) im Zeitpunkt der Vorausabtretung der Ansprüche, die der Darlehensnehmerin aus einem Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs gegen Dritte oder deren Versicherungen zustehen, wäre der Streithelfer Mitgläubiger der abgetretenen Forderung und als solcher nach § 1011 BGB zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt gewesen. Würde die Anspruchsinhaberschaft der Bank nur aus der in Ziff. X 2 b) des Darlehensvertrages vereinbarten Vorausabtretung folgen, könnte mit Blick auf einen eventuellen Durchgangserwerb im Vermögen der Zedenten (vgl. hierzu Staudinger-Buusche, BGB, II 2005 Rn. 71 bis 75 zu § 398 mwNw) ggfs. Raum für die Anwendung von § 407 BGB sein.

bb.

Jedoch verstellt diese Betrachtungsweise den Blick darauf, dass der Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeuges unmittelbar und ohne Durchgangserwerb in der Person der Bank zur Entstehung gelangt ist, weil der Bank das Sicherungseigentum vor dem Schadensfall übertragen wurde. Der Vorausabtretung bedurfte es zur Erlangung der Gläubigerstellung gegen den Schadensverursacher und dessen Haftpflichtversicherer nur wegen solcher Ansprüche, die nicht aus dem Eigentum, sondern aus dem Besitz an dem Fahrzeug abgeleitet werden, der bei der Sicherungsgeberin verblieb, wie etwa dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, der mit vorliegender Klage aber nicht geltend gemacht wird.

2.

Der Klägerin ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Erfüllungswirkung zu berufen, weil sie den Streithelfer mit der Geltendmachung des Unfallschadens beauftragt (§§ 164, 167 BGB), oder weil sie dessen Handeln nachträglich genehmigt hätte (§ 185 Abs.2 BGB).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin, wie von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.10.2008 behauptet und unter Beweis gestellt (Bl. 46 d.A.), dem Sachverständigenbüro den Gutachtenauftrag zunächst telefonisch erteilt und von der erfolgten Begutachtung Kenntnis hatte, trägt das nicht die weiter gehende Annahme, dass die Klägerin den Streithelfer entgegen eigener Darstellung mit der Schadensgeltendmachung gegenüber der Beklagten beauftragt oder dass sie dieses Vorgehen zumindest gebilligt hätte.

Die entsprechende Kenntnis folgt entgegen den Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 5.4.2011 auch nicht aus der beigezogenen Akte 5 C 761 / 08 des Amtsgerichts Saarbrücken. Die Umstände, aus denen die Beklagte die Kenntnis (offenbar) herleiten will, waren streitiges Verteidigungsvorbringen des Sachverständigen …, des Beklagten jenes Verfahrens, der ein nachvollziehbares Interesse daran hatte, den gesamten Regulierungsvorgang so darzustellen, dass er keinen Ansprüchen der Klägerin ausgesetzt war. Eine Beweisaufnahme hierüber hat nicht stattgefunden. Das Amtsgericht hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen, ohne zu dem streitigen Tatsachenvorbringen Feststellungen zu treffen.

Auch die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht können der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beklagte ein Vertreterhandeln des Streithelfers im Rahmen der Schadensgeltendmachung nicht einmal schlüssig behauptet. Die Beklagte trägt vor, der Streithelfer habe sich bei dem (telefonischen) Regulierungsverlangen ihr gegenüber als berechtigter Eigentümer des Fahrzeugs bezeichnet (Bl. 42 d.A.).

3.

Die von der Beklagten an den Streithelfer geleistete Zahlung hatte im Verhältnis zur damaligen Sicherungseigentümerin keine befreiende Wirkung nach § 851 BGB, weshalb sie die Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Eigentum und Neugläubigerin nach Rückabtretung auch nicht gegen sich gelten lassen muss (§ 407 BGB).

Nach § 851 BGB wird der Ersatzverpflichtete, wenn ein Dritter Eigentümer der beschädigten Sache war, durch die Leistung an denjenigen, in dessen Besitz sich die beschädigte Sache zur Zeit der Beschädigung befunden hat, frei, es sei denn, dem Ersatzpflichtigen ist das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Die Vorschrift findet nur bei beweglichen Sachen Anwendung. Aus ihrer systemischen Stellung in Titel 27 folgt, dass die Entziehung oder Beschädigung durch eine unerlaubte Handlung erfolgt sein muss. Allerdings ist anerkannt, dass die Vorschrift auch im Rahmen von Haftpflichttatbeständen außerhalb des BGB (z.B. den §§ 7, 18 StVG) Anwendung findet, soweit diese eine abschließende Sonderregelung enthalten (Staudinger-Vieweg, BGB, II, 2007 Rn. 5 zu § 851). § 851 BGB gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Besitzer (arg. aus § 1006 Abs.3 BGB).

Die Beweislast ist so verteilt, dass der Ersatzpflichtige beweisen muss, dass derjenige, an den er gezahlt hat, zur Zeit der Beschädigung der Sache deren Besitzer war, wohingegen die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss der befreienden Wirkung infolge Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis im maßgeblichen Zeitpunkt der Ersatzleistung beim Ersatzberechtigten liegt (Palandt-Sprau a.a.O. Rn. 1 zu § 851; Soergel-Krause, BGB, Rn. 5 zu § 851; Staudinger-Vieweg a.a.O. Rn. 14).

a.

Es ist unstreitig, dass der Streithelfer, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat, im Zeitpunkt des Schadenseintritts auf der Grundlage der bereits erwähnten Drittbenutzer-Vereinbarung vom 31.5.2005 unmittelbarer Besitzer des Peugeot war (Bl. 86 d.A.).

b.

Dem Normzweck entsprechend muss sich die Bösgläubigkeit auf das Recht des Dritten, d.h. sein Eigentum oder sonstiges Recht an der Sache beziehen und damit dem vom Besitz ausgehenden Rechtsschein die Grundlage entziehen. Das übersieht die Berufung, wenn sie darauf abstellt, die Beklagte habe erkennen müssen, dass nicht der Streithelfer, sondern die Klägerin, auf die das Fahrzeug zugelassen war, anspruchsberechtigt gewesen sei. Maßgeblich ist daher, ob der Beklagten das damals bestehende Sicherungseigentum der Bank in einer der Leistungsfreiheit entgegenstehenden Schuldform verborgen geblieben ist.

Da die Klägerin eine positive Kenntnis der Beklagten von dem Sicherungseigentum nicht behauptet, kommt es darauf an, ob der Beklagten insoweit grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hiervon ist auszugehen:

aa.

Da § 851 BGB dem in § 932 BGB vorgesehenen Schutz des Gutgläubigen nachgebildet ist, kann zur Bestimmung der Bösgläubigkeit – darüber besteht weitgehend Einigkeit – auf die zu § 932 Abs.2 BGB entwickelte Kasuistik zurückgegriffen werden (Mü-Ko-Wager, BGB, 5. Aufl. Rn. 6 zu § 851; Staudinger-Vieweg a.a.O.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl. En. 4 zu § 851;Erman-Schiemann, BGB, 12. Aufl. Rn. 1 zu § 851).

Hiernach ist dem Ersatzpflichtigen das Recht des Dritten dann infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1953, 1139). Die tatrichterliche Einschätzung, ob „grobe“ Fahrlässigkeit vorliegt, hat alle Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick zu nehmen.

bb.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 23.10.2008 (Bl. 41 f. d.A.) und im weiteren Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2008 (Bl. 100 f. d.A.) vorgetragen, der Streithelfer sei ihr von der Versicherungsnehmerin Frau … in der Unfallmeldung als Unfallgegner benannt worden. Daraufhin habe die Beklagte den Streithelfer als Anspruchsteller angeschrieben. Trotz schriftsätzlicher Aufforderung durch die Klägerin hat die Beklagte das (angeblich übersandte) Anschreiben im Prozess nicht vorgelegt.

Auch die weiteren in der Klageerwiderung (pauschal) aufgestellten Behauptungen, der Streithelfer habe sich ihr gegenüber als Eigentümer bezeichnet und er habe sich im Besitz sämtlicher Fahrzeugpapiere befunden, hat die Beklagte, obwohl die Klägerin der Darstellung im ersten Rechtszug entgegengetreten ist und zu Recht Substantiierungsdefizite gerügt hat, in der Folge in tatsächlicher Hinsicht nicht vertieft und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Weise und in welchem konkreten Handlungszusammenhang sich der Streithelfer als Eigentümer bezeichnet haben soll und wie die Beklagte sich Kenntnis davon verschafft haben will, dass der Streithelfer sich bei Anspruchstellung im Besitz sämtlicher Papiere des Fahrzeugs befunden hat.

Zum weiteren Hergang hat die Beklagte vorgetragen, das unter Vermittlung des Autohauses erstellte Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros vom 17.12.2007 sei auf Veranlassung des Streithelfers zusammen mit einer von diesem unterzeichneten Abtretungserklärung vom 8.12.2007 von dem Sachverständigenbüro unmittelbar an sie, die Beklagte, übersandt worden. Am 21.12.2007 habe der Streithelfer die Beklagte telefonisch kontaktiert und eine Abrechnung auf Gutachtenbasis gewünscht, die am 17.1.2008 erfolgt sei.

Dass sich die Beklagte vom Streithelfer den Kfz.-Brief (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) hat vorlegen lassen, um sich dessen Eigentums zu versichern, hat sie nicht vorgetragen.

cc.

In den praxisrelevanten Fällen des Sicherungs- und Vorbehaltseigentums sowie des Leasings vertreten nicht unbeachtliche Teile der Literatur die Auffassung, um Wertungswidersprüche zu den §§ 932 f. BGB zu vermeiden, sei die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, die seit 2005 den Kfz.-Brief ersetzt, bei geleasten, sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Kraftfahrzeugen spiegelbildlich zum gutgläubigen Erwerb von Gebrauchtwagen (§ 932 BGB) Voraussetzung für fehlende grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Haftpflichtversicherung und für eine nach § 851 BGB befreiende Leistung an den Besitzer (so z.B. Staudinger-Vieweg a.a.O. Rn.10 zu § 851; Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O.Rn. 4 zu § 851; Soergel-Krause, BGB, 13. Aufl. a.a.O. Rn. 4 zu § 851; Sternberg VersR 2001, 419, 421).

Würde man dieser Ansicht folgen, läge im Streitfall schon mangels Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung Teil II Bösgläubigkeit vor.

dd.

Nach einer in der Rechtsprechung und von Teilen der Literatur vertretenen Gegenmeinung (OLG Düsseldorf OLGRspr 1992, 180; KG VersR 1976, 1160; Mü-Ko-Wagner, a.a.O. Rn. 6 zu § 851), die der Senat im Grundsatz für vorzugswürdig hält, ist die Zahlung an den zum Empfang nicht berechtigten PKW-Besitzer nicht allein deshalb grob fahrlässig, weil sich der Versicherer den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen. Die Befürworter dieser Auffassung argumentieren, obwohl die Aufspaltung von Eigentums- und Nutzungsrecht in der heutigen Wirtschaftspraxis eher die Regel als die Ausnahme sei, dürfe grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Besitzers nicht vorschnell bejaht werden. Daher schließe es den guten Glauben nicht schon aus, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers an den Unfallgegner zahle, ohne sich zuvor der Eigentumslage durch Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II zu vergewissern.

ee.

Anderes muss jedoch gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Unfallwagen um Vorbehaltsware oder um ein Leasing- bzw. ein an Dritte sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt, oder wenn aus anderen Gründen valide Zweifel daran bestehen, dass der Besitzer und Anspruchsteller der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist. Im Streitfall lagen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Streithelfer nicht der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war, weshalb eine nähere Überprüfung der Eigentumslage zumindest anhand einer Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II geboten war:

Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass sich das unmittelbar der Beklagten zugeleitete Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros (Bl. 49 f. d.A.) auffällig von üblichen Haftpflichtgutachten unterschied. Bei einem Haftpflichtschaden ist es die Regel, dass der beauftragte Sachverständige zu Beginn des Gutachtens den Anspruchsteller mitteilt, der im Normalfall auch Auftraggeber und Adressat des schriftlichen Gutachtens ist. Außerdem wird bei den Daten des beschädigten Fahrzeugs der Fahrzeughalter erwähnt.

In dem der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüros wurde weder mitgeteilt, wer Anspruchsteller noch wer Halter des beschädigten Fahrzeugs ist. Einleitend heißt es lediglich „telefonisch erteilter Auftrag vom 12.12.2007 durch Herrn R., im Auftrag des Kunden“. Wer der Kunde war, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat, konnte sich für die Beklagte anhand des Gutachtens ebenso wenig erschließen wie die Person des Anspruchstellers.

Anlass zur Irritation bot ferner, dass das Gutachten nicht an den Streithelfer, der den Schaden bei der Beklagten telefonisch zur Regulierung angemeldet hat, sondern an die Klägerin adressiert war (Bl. 49 d.A.). In der Regel werden Haftpflichtgutachten an den geschädigten Anspruchsteller adressiert und zunächst diesem zugeleitet. Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, dass sie das Gutachten nie erhalten habe (Bl. 87 d.A.), was auch glaubhaft ist, weil es auf Veranlassung des Streithelfers unmittelbar der Beklagten übersandt wurde.

Es kommt hinzu, dass in der vom Streithelfer unterzeichneten und der Beklagten gemeinsam mit dem Haftpflichtgutachten zugeleiteten Sicherungsabtretung vom 8.12.2007 die Klägerin, an die das Haftpflichtgutachten adressiert war, als Halterin des unfallbeschädigten Fahrzeugs vermerkt war. Es ist zwar richtig, dass der Fahrzeughalter nicht der Fahrzeugeigentümer sein muss, weshalb der Umstand, dass der Streithelfer offensichtlich nicht der Halter des beschädigten Fahrzeugs war, für sich allein noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an dessen Eigentum bot, auch wenn bei privat genutzten PKW´s Halter und Eigentümer der Fahrzeuge häufig identisch sein dürften.

Mit Grund hat es die Klägerin darüber hinaus als merkwürdig angesehen, dass die Beklagte keinerlei zwischen ihr und dem Anspruchsteller in der Schadensangelegenheit geführte schriftliche Korrespondenz vorlegen konnte. Die Beklagte hat weder das dem Streithelfer als Anspruchsteller (angeblich) zugeleitete Anschreiben, noch hat sie ein von diesem auszufüllendes Formularschreiben vorgelegt, in dem der Streithelfer seinen Anspruch näher begründet und gegenüber der Beklagten Angaben macht, die auf sein Eigentum an dem Fahrzeug hätten schließen lassen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten musste in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumen, dass schriftliche Regulierungsunterlagen nicht vorgelegt werden können, weil solche nicht existieren (Bl. 308 d.A.).

Auch wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen privat genutzten PKW und nicht um ein Neufahrzeug handelte, lag bei dem zum Unfallzeitpunkt erst drei Jahre alten Peugeot die Annahme, dass der Kauf von einer Bank darlehensfinanziert war, zumindest nicht fern. Bei einem durch Bankdarlehen finanzierten PKW-Kauf entspricht es – das entsprechende Wissen kann bei der Beklagten als bekannt vorausgesetzt werden – der Praxis, dass sich die Bank das Fahrzeug wie geschehen sicherungsübereignen und die Ansprüche gegen den Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherer abtreten lässt.

Dass die Klägerin sich erst 6 Wochen nach dem Unfall an die Beklagte wandte, kann die Beklagte nicht vom Vorwurf grober Leichtfertigkeit entlasten. Das Zuwarten mag darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin, die wusste, dass die Unfallgegnerin das Schadensereignis der Beklagten gemeldet hat, davon ausging, von dieser angeschrieben zu werden.

Im Streitfall liegen mithin Umstände vor, die einer in der Regulierung von Haftpflichtschäden erfahrenen Versicherung hätten Anlass sein müssen, der Frage, ob der Streithelfer der anspruchsberechtigte Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war, nachzugehen und sich von diesem das Fahrzeugeigentum in geeigneter Form belegen zu lassen.

Versicherungen sind zu sorgfältiger Anspruchsprüfung verpflichtet. Schutzwürdige Belange der wahren Anspruchsinhaber würden vernachlässigt und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen durch mehr oder minder zufällige Besitzer von Fahrzeugen im Unfallzeitpunkt erheblich erleichtert, wollte man Haftpflichtversicherern selbst bei begründeten Zweifeln am Eigentum des Anspruchstellers eine Regulierung auf bloßen telefonischen Zuruf gestatten und sie durch leichthin attestierte Gutgläubigkeit zur bedenkenlosen Zahlung an denjenigen animieren, der das Fahrzeug zum Unfallzeit gerade geführt hat.

Da der Beklagten die nach § 851 BGB erforderliche Gutgläubigkeit zu versagen ist, hatte die an den Streithelfer geleistete Zahlung im Verhältnis zur damaligen Eigentümerin keine befreiende Wirkung.

IV.

Neben Schadensersatz in Höhe von 3.567,83 EUR nebst Zinsen kann die Klägerin von der Beklagten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten verlangen.

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet sich nur aus einem Gegenstandswert von 3.567,83 EUR, so dass sie 318,50 EUR beträgt. Zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikation von 20 EUR nach Nr. 7702 VV RVG und der Umsatzsteuer von 19 % ergeben sich zu erstattende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 402,82 EUR.

Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil daher wie geschehen abzuändern. Die weiter gehende Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 101 ZPO und die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs.2Nr.1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 Nr.2 ZPO). Der Senat weicht in den die Entscheidung tragenden Erwägungen weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab noch hat der Streitfall über den entschiedenen Einzelfall hinausreichende symptomatische Bedeutung. Die fehlende Gutgläubigkeit der Beklagten wurde nicht allein an der unterbliebenen Einsicht in den Kfz.- Brief festgemacht, sondern sie wird nicht verallgemeinerungsfähig in wertender Zusammenschau der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls verneint.

Si das Urteil der OLG-Richter aus dem Saarland.

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