Mit Urteil vom 07.09.2011 (922 C 185/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die beklagte Halterin des Schädigerfahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 62,92 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten sowie der Kosten der Halteranfrage verurteilt. Die das Fahrzeug versichernde HUK-Coburg hatte den Ausgleich verweigert, so dass der Sachverständige ohne Umstände die Halterin, die in diesem Fall auch Versicherungsnehmerin ist, auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Ein perfektes Urteil, zumal es das Ablehnungsschreiben der HUK-Coburg als endgültige Zahlungsverweigerung wertet, das sich die Halterin zurechnen lassen muss. Dies führt dazu, dass die Forderung ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Ablehnungsschreibens zu verzinsen ist.
Aus den Urteilsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, insbesondere durch die als Anlage K 4 eingereichte wirksame Abtretungserklärung vom 11.04.2011 (Blatt 16 der Akte) Forderungsinhaber geworden. Die Abtretungserklärung der Geschädigten X ist bestimmt. Die Abtretung betrifft nur den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Gutachterkosten. Damit ist auch nach den Kriterien des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2010 (13 S 68/10) eine hinreichende Bestimmtheit gegeben.
2. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 62,92 € aus § 7 StVG bzw. § 823 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011.
a. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist vorliegend unstreitig.
b. Die Beklagte schuldet gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Geschädigter gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Ein Geschädigter ist dabei aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ein im Bereich der Sachverständigenkosten unerfahrener Geschädigter wird in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheiten der anfallen den Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigengutachtenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Allgemein zugängliche Preislisten fehlen ebenso, so dass dem Geschädigten ein Vergleich verschiedener Sachverständigenkosten ohne eine Markterforschung grundsätzlich nicht möglich ist. Eine solche schuldete der Anspruchsinhaber als Geschädigter aber gerade nicht.
Erst wenn für den Geschädigten auch als Laie erkennbar gewesen wäre, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind.
Vorliegend ist das geltend gemachte Pauschalhonorar in Höhe von 350,92 € brutto nach Überzeugung des Gerichts nach den oben genannten Grundsätzen aber nicht unangemessen hoch.
Die von der Beklagten eingereichten Empfehlungen des BVSK führen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Geschädigte nicht an den Vorgaben des BVSK orientieren, um ein angemessenes Sachverständigenhonorar zu bestimmen. Unabhängig davon, ob überhaupt objektiv von einem auffälligen Missverhältnis zwischen den BVSK-Empfehlungen und der geltend gemachten Vergütung des Klägers ausgegangen werden kann, wäre ein solches Missverhältnis für den Geschädigten als Laien jedenfalls subjektiv nicht erkennbar gewesen. Ihm liegen die Empfehlungen des BVSK nicht vor.
Auch die im Pauschalhonorar enthaltenen Nebenkosten sind nach der Überzeugung des Gerichts angemessen im Sinne des §249 BGB. Die Behauptung der Beklagten, dass digitale Fotos der Größe DIN A4 zu einem Preis von 1,40 € und bei einem Abdrucken von 2 Fotos auf einer DIN A4 Seite sogar zu einem Preis von 0,70 € herstellbar sind, mag zutreffen. Der Geschädigte hätte allerdings, um dies erkennen zu können, Marktforschung betreiben müssen, wozu er nicht verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für den Ansatz der Fahrtkosten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier ein auffälliges Missverhältnis schwer erkennen. Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig erscheinen, aber dafür besonders hohe Schreibkosten veranschlagen und ein anderer Sachverständiger fällt dagegen durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten. Vorliegend sind die geltend gemachten Pauschalen für die Nebenkosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für den Geschädigten als Laien ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre, so dass die Nebenkosten nach der Überzeugung des Gerichts selbst bei einer etwaigen leichten aber nicht evidenten Überhöhung erstattungsfähig im Sinne des §249 BGB sind.
c. Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist durch Zahlung der Versicherung der Beklagten erloschen bis auf einen Restbetrag in Höhe von 62,92 €.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 15.06.2011 mit der Zahlung im Verzug, nachdem ihre Kfz-Versicherung mit Schreiben vom 15.06.2011 weitere Zahlungen verweigert hat. Diese Erklärung muss sich die Beklagte zurechnen lassen.
4. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten sowie der für die Halteranfrage entstandenen Kosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Gegen diese Forderung hat die Beklagte weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwendungen geltend gemacht.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91,708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Hamburg-St. Georg.