Unter dieser Überschrift hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ im Mai-Heft (05 /2012) seine Kritik an den beiden Urteilen des BGH vom 7.2.2012 – VI ZR 133/11 – und – VI ZR 249/11 – (abgedruckt in DS 2012, 163 und 165) veröffentlicht. Herr Assessor Friedrich-Wilhelm Wortmann ist in seinen beiden Abhandlungen (in NJW 2011, 3482 ff. und DS 2011, 265 ff) auch den Weg des VI. Zivilsenates des BGH in den beiden Urteilen vom 7.2.2012 mitgegangen, indem er bei einem Mitverschulden die Sachverständigenkosten quoteln wollte. Allerdings, und das ist der Unterschied zum BGH, sollten sich im Falle des Mitverschuldens des Geschädigten die gequotelten Sachverständigenkosten in Relation zum gequotelten Schaden verhalten. Hierauf hatte Herr Wortmann in seinen Aufsätzen in der NJW 2011, 3482 ff und DS 2011, 265 ff. hingewiesen. Auf seinen Aufsatz in der NJW 2011 hatte der VI. Zivilsenat des BGH übrigens sogar in seinen Urteilen hingewiesen. Den letzten Schritt von Herrn Assessor Wortmann, die Sachverständigenkosten im Falle des Mitverschuldens an dem gequotelten Schadensbetrag zu bemessen, ist der BGH aber nicht mitgegangen. Deshalb nunmehr auch die Kritik des Herrn Wortmann an den beiden Urteilen des BGH vom 7.2.2012. Diese Kritik ist in dem Aufsatz in der DS 2012, 142 veröffentlicht. Freundlicherweise hat der C.-H.-Beck-Verlag durch seine Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch M.A., es wieder einmal ermöglicht, dass dieser Beitrag von Herrn Wortmann hier im Captain-HUK-Blog kostenfrei erscheinen kann. Die Redaktion bedankt sich daher bei Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch recht herzlich für den bereitgestellten Link. Nachfolgend nun der Bericht aus der Zeitschrift „Der Sachverständige“ .
Quotelung der Sachverständigenkosten im Falle des Mitverschuldens – DS 2012, 142 f.
Die Idee, dass die Sachverständigenkosten bei Mithaftung nicht wie der Gesamtschaden zu quotieren sind, sondern wie die Rechtsanwaltsgebühren als Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe aus dem um die Mithaftung gekürzten Gegenstandswert zu zahlen sind, hat ja schon das AG Siegburg in seiner Entscheidung 111 C 10/10 vertreten. Daraus wurde dann in der Folge bei Manchem und in mancher Entscheidung der weiterführende Gedanke, es müssten immer die vollen Sachverständigenkosten (aus dem vollen Gegenstandswert) erstattet werden. Das hat der BGH aber verneint. Wortmann arbeitet nun noch einmal die eigentliche Grundidee, wie sie das AG Siegburg schon vertreten hat, noch einmal heraus.
Gruß
B.D.
Sehr richtig,
AG Siegburg war eigentlich schon auf dem richtigen Wege, konnte jedoch in dem entschiedenen Fall die GA-Kosten nicht auch noch in Relation zum Schadensbetrag quoteln, weil die niedrigste Stufe der GA-Kosten bereits erreicht war.
Leider ist der Grundgedanke dann in Folge des Leitsatzes immer mehr in Vergessenheit geraten. Die Entscheidungen der nachfolgenden Urteile orientierten sich dann immer am Leitsatz des AG Siegburg. Es ist gut, dass Herr Wortmann dieses Thema noch einmal aufgreift. Denn die Karlsuher Richter haben sich offenbar nicht damit beschäftigt, dass die Quote der Schadenssumme nicht gleich der Quote der GA-Kosten entspricht. Denn die GA-Kosten verlaufen nicht linear zu den Wiederherstellungskosten.
Grüße aus Hessen
G. Gladenbach
Dann müssen wir jetzt abwarten, ob und wann sich ein Amtsrichter traut, mit diesen – oder weiteren – Argumenten gegen den BGH zu entscheiden.
Viele Grüße aus dem Rheinland
Als Autor des Aufsatzes in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ gilt mein Dank auch der Frau RAin. Elisabeth Jackisch M.A., die es ermöglicht hat, dass mein Aufsatz auch hier im Captain-Huk-Blog erscheinen konnte.
Vielen Dank und Grüße nach Frankfurt
F-W Wortmann
Hallo B.D.,
das ist so eine Sache mit dem Trauen der Amtsrichter. Es gibt durchaus gestandene Amtsrichter, die auch gegen BGH entscheiden. Das ist durchaus auch möglich, siehe Urteil des AG Düsseldorf vom 19.6.2012, das sich kritisch mit der Rechtsprechung des BGH zur Verweisung auseinandersetzt. Siehe Beitrag im CH-Blog vom 11.7.2012 von Hans Dampf.
Warten wir es also ab, ob und wann sich ein Richter traut.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Sehr geehrter Herr Wortmann,
ich bin auch gespannt,
viele Grüße
B.D.