Regulierung vor Rechtshängigkeit und dennoch mit Kostenbelastung!

Mitunter kann es teuer werden, wenn man das Blatt überreizt.

Diese Lehre wurde jetzt auch einer Haftpflichtversicherung zuteil.

Unter dem 18.08.09 beschloss die 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken:

„Nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, haben die Beklagten als Gesamtschuldner nach § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Sachverhalt:

Der PKW Audi des Klägers war am 30.12.08 durch Verschulden des Beklagten zu 1) beschädigt worden. Mit der am 20.02.09 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger Bezahlung des ihm angerichteten Schadens vom Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung gefordert. Kurz vor der am 12.03.09 erfolgten Klagezustellung hat der als Beklagter zu 2) mitverklagte Haftpflichtversicherer die Regulierung vorgenommen.

Der Kläger hat daraufhin die Klage zurückgenommen und beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagten widersetzen sich diesem Antrag und beantragten ihrerseits, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass sie nicht bereits mit Ablauf der im Schreiben vom 08.01.09 zum 23.01.09 gesetzten Regulierungsfrist in Verzug gelangt seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie erst 11 Tage Kenntnis von dem Schadensfall gehabt und noch keine hinreichende Gelegenheit gehabt, die erforderlichen Informationen, insbesondere die Schadensanzeige ihres VN, beizubringen. Üblicherweise, so argumentierte die beklagte Haftpflichtversicherung, werde der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung eine Regulierungsfrist von 6 Wochen zugebilligt. Außerdem habe der Kläger noch mit Schreiben vom 03.03. weitere Ersatzansprüche hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung beziffert, die allerdings nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sind.

In den Gründen des Beschlusses führt das LG Zweibrücken Folgendes aus:

„Hier waren den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie Veranlassung zur Klage gegeben haben, die erst entfallen ist, als die Beklagte zu 2) den Verkehrsunfallschaden des Klägers nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung reguliert hat.

Zwar sind die Beklagten nicht bereits mit Ablauf der in der Mahnung vom 08.01.09 gesetzten Frist zum 23.01.09 in Verzug geraten sondern erst mit Ablauf des Januar 2009. Nach allgemeiner und zutreffender Auffassung ist dem Schuldner bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, wobei vor Ablauf dieser Prüfungspflicht trotz vorheriger Mahnung Verzug gemäß § 286 Absatz 4 BGB nicht eintritt. Für die Länge der Prüfungspflicht gibt es keine festen oder starren Regeln; sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen. Vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze war hier von einer angemessenen Prüfungspflicht bis Ende Januar 2009 auszugehen. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 08.01.09 um Schadensregulierung gebeten unter Übersendung der Schadensbelege, insbesondere des vom Kläger eingeholten Privatschadensgutachtens vom 02.01.09. Dieses Schreiben mit den entsprechenden Belegen ging bei der Beklagten zu 2) am 12.01.09 ein. Bis Ende Januar hatte die Beklagte zu 2) somit insgesamt 3 Wochen Zeit, Grund und Umfang ihrer Ersatzpflicht zu überprüfen. Dies ist auch ausreichend, um zu Prüfzwecken mit den Unfallbeteiligten in Kontakt zu treten. Das streitgegenständliche Unfallgeschehen und dessen Folgen erforderten im Übrigen hier keine allzu komplexen Prüfungen. Insbesondere war auch die von der Beklagten zu 2) veranlasste Internetrecherche bezüglich eines Restwerthöchstgebotes entbehrlich, da der Kläger – was auch bereits dem Schadensgutachten M zu entnehmen war – auf eine Restwertkalkulation verzichtet hatte, da er die Reparatur und Weiterbenutzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges beabsichtigte.

Hierauf hat der Kläger die Beklagte zu 2) nochmals aufmerksam gemacht mit Schreiben vom 26.01.09 und letzte Gelegenheit zur Regulierung des Schadens bis Ende Januar 2009 eingeräumt. Mit Ablauf dieser Frist gerieten die Beklagten ohne weitere Voraussetzungen in Verzug hinsichtlich der mit Schreiben vom 08.01.09 geforderten Schadenspositionen.

Soweit die Beklagten vortragen, der Kläger habe noch mit Schreiben vom 03.03.09 weitere Ersatzansprüche (Nutzungsausfallentschädigung) beziffert, ändert dies nichts an der Beurteilung, da diese Ansprüche nicht streitgegenständlich waren.

Da somit die Beklagten zur Klageerhebung hier Veranlassung gegeben haben, die erst entfallen ist, als die Beklagte zu 2) nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung den Schaden reguliert hat, entspricht eine Kostentragungspflicht der Beklagten hier billigem Ermessen.“

Fazit:

Versicherer wenden heutzutage eine Fülle von Mechanismen an, die hauptsächlich dem Motiv dienen, die Schadensregulierung hinaus zu zögern, um möglichst lange selbst eigenen wirtschaftlichen Gewinn in Form von Anlagezinsen aus den nicht bzw. noch nicht an den Geschädigten regulierten Geldern zu erzielen.

Da wird argumentiert, man könne noch nicht regulieren, weil

–         man noch keine Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte habe nehmen können,

–         der eigene VN den Schaden noch nicht gemeldet habe,

–         nicht näher substantiierte „Unklarheiten“ am Schadensgutachten bestehen würden,

–         das Schadensgutachten für die Regulierung nicht brauchbar sei, weil es einen Urhebervermerk trage,

–         das Schadensgutachten nicht brauchbar sei, weil es den Restwert nicht kalkuliert habe,

–         eingereichte Unterlagen aus unerfindlichen Gründen nicht vorhanden seien,

–         der Sachbearbeiter im Urlaub oder krank sei, usw. usw..

Nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) haben die zum Betrieb des Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäftes zugelassenen Versicherungsunternehmen ausreichend eigenes qualifiziertes Personal vorzuhalten, um das Schadensabwicklungsgeschäft zu betreiben.

Dass dabei natürlich auch für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu sorgen ist versteht sich von selbst.

Die vorgenannten Argumente sind deshalb weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau geeignet, ein Zurückbehaltungsrecht an der fälligen Schadensersatzleistung zu begründen.

Wie der Fall zeigt kann es deshalb teuer werden, „das Blatt auszureizen“.

Die Gefahr, es zu überreizen, ist sehr nahe liegend.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfällen sofort mit Eintritt des Schadensfalles fällig.

Regulierungsverzug tritt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit für eingereichte Schadensbelege von selbst ein, wobei es völlig im Belieben des Geschädigten steht, zunächst fiktiv auf Basis des Schadensgutachtens und später gegebenenfalls konkret abzurechnen.

Der Haftpflichtversicherer gerät mit der Regulierungsleistung in Verzug, wenn er die ohne Weiteres zunächst zulässige Fiktivabrechnung des Unfallopfers nicht zeitnah erfüllt.

Das OLG Saarbrücken vertritt hier die Auffassung, dass bei klarer Haftung dem Grunde nach selbst über Jahreswechsel hinweg ein Zeitraum von 2 Wochen für die Prüfung eingereichter Schadensbelege ausreichend ist.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes tritt Regulierungsverzug ein mit der Folge, dass die Ersatzsumme zu verzinsen ist, aber auch mit der weiteren Folge, dass die Kosten zwischenzeitlich eingereichter Klagen des Geschädigten vom regulierungspflichtigen Versicherer zusätzlich zu übernehmen sind, weil er durch Eintritt des Regulierungsverzuges den sogenannten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Vorliegend hatte die beklagte Haftpflichtversicherung zunächst eine Regulierungsgelegenheit von 2 Wochen erhalten. Nach Ablauf dieser Frist war der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung aus Gründen anwaltlicher Vorsicht noch einmal eine letzte Nachfrist von 1 Woche eingeräumt worden. Dies geschah mit Schreiben vom 26.01.09 zum Ende Januar 2009. Der Kläger hatte dann noch nahezu 3 Wochen zugewartet, bis er die Klage am 20.02.09 beim LG Zweibrücken einreichte. In der Zwischenzeit hatte der beklagte Haftpflichtversicherer überhaupt nichts mehr von sich hören lassen.

Bei dieser Sachlage konnte das Gericht selbstverständlich nicht im Sinne der beklagten Haftpflichtversicherung entscheiden.

Praxishinweis:

  1. Immer möglichst zeitnah nach dem Verkehrsunfall zunächst fiktiv auf Basis des Gutachtens abrechnen.
  2. Auf Basis der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken eine 2-wöchige Regulierungsfrist setzen.
  3. Nach Ablauf dieser 2-wöchigen Frist nochmals eine Nachfrist von 1 Woche setzen.
  4. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist besteht Anlass zur Klageerhebung.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2009

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5 Antworten zu Regulierung vor Rechtshängigkeit und dennoch mit Kostenbelastung!

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter,
    ein schöner Beschluss des LG Zweibrücken. Auch die von Dir vorgenommene Kommentierung des Beschlusses ist sehr lehrreich. Ich verstehe allerdings die 1-wöchige Nachfrist nicht. Nach OLG Saarbrücken (OLGR 2007, 441; NZV 1991, 312) und LG Saarbrücken ( in DS 2008, 36 mit Anm. Wortmann) genügt eine 14-tägige Prüfungsfrist. Der Versicherer hat nämlich die Ansprüche des Geschädigten sofort zu prüfen und die Prüfung zu beschleunigen, wobei eine Prüffrist von 14 Tagen für angemessen angesehen wird. Nach Ablauf der Prüffrist bedurfte es zum Verzugseintritt keiner weiteren Voraussetzungen mehr ( OLG Saarbrücken, a.a.O.; LG Saarbrücken, a.a.O. ). Verzug ist daher m.E. am 15. Tag nach dem Anwaltsschreiben eingetreten. Man sollte gar nicht mehr so lange zuwarten. Der Schadensersatzanspruch ist, wie Du zutreffend festgestellt hast, sofort fällig. Der BGH hat mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – ( abgedruckt in DS 2009, 29 mit Anm. Wortmann) festgestellt, dass in dem Fall, dass der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 I BGB) oder den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 II BGB) verlangt, so tritt sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung Fälligkeit ein ( BGH DS 2009, 29).
    Mit freundlichen Grüßen
    und ein schönes Wochenende
    Dein Willi

  2. PeterPan sagt:

    Hallo Willi
    die Nachfrist von einer Woche gab es nur aus Gründen anwaltlicher Vorsicht.
    Der Rechtsanwalt ist verpflichtet,den sicheren Weg zu wählen und in diesem Fall hat genau diese Nachfrist zum Erfolg geführt!Ohne die Nachfrist hätte das Gericht wohl anders entschieden!
    M.f.G.Peter

  3. Andreas sagt:

    Hallo Peter Pan,

    das Urteil zeigt sehr schön, dass man sich das Gebahren mancher Versicherer, die Regulierung mehrere Monate zu verzögern, nicht gefallen lassen soll.

    Das ist meines Erachtens auch richtig, denn selbst wenn ich fiktiv abrechne und einen großen Teil der Reparatur in Eigenleistuhng erbringe, fallen doch Ersatzteilkosten und meine Arbeitszeit an.

    Nach angemessener Prüffrist ist daher vom Versicherer zumindest ein angemessener Vorschuss zu leisten. Insbesondere bei einfachen Fällen, wie er hier wohl vorlag, sollten zwei Wochen tatsächlich ausreichen, um sich gegebenenfalls telefonisch beim Verursacher vorab zu erkundigen, was er zum Schaden zu sagen hat.

    Einfach nichts zu tun, ist schlicht zu wenig.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. RA Uterwedde sagt:

    ich habe grad mal wieder die HUK, die meint, einwände weger der geschwindigkeit meiner mandantin (die wohl zu schnell gefahren sein soll), deren fahrzeug auf einem parkplatz in der parkstraße fahrend von einem rückwärts ausparkenden fahrzeug gerammt wurde, würden es rechtfertigen, nach inzwischen 3,5 monaten immer noch nicht mehr als 50% zu zahlen und auf die e-akte (was werden die beamten bei derart klarer sachlage wohl aufgenommen haben) zu warten …

  5. Peter Pan sagt:

    Hallo Kollege
    da haben sie aber eine gute Geldanlage aufgetan.
    Rechtslage klar!—Regulierungsverzug trotz fehlender E-Akte!
    Schnell klagen,bevor die zahlen!
    Bei Klage nur gegen den VN(Halter/Fahrer)erfolgt keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr(OLG Frankfurt,Bamberg,München)
    M.f.k.G Peter

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