Das AG Bitterfeld-Wolfen hat mit Urteil vom 19.02.2008 – 7 C 814/07 (I) – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 155,86 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Aus den Entscheidungsqründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht weiterer Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2006 in Höhe der noch ausstehenden und ausgeurteilten Gutachterkosten von 155,86 € zu.
Für die unter den Parteien streitige Frage, ob der von dem SV abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Für einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als für den Unfall einzutretenden Haftpflichtversicherer ist lediglich entscheidend, ob der Geschädigten einen Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.
Im Rahmen dieser Prüfung kommt es auf die Frage, ob der SV in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, ebenfalls nicht an. Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten verwehrt, sich auf die Überhöhung der SV-Kosten zu berufen. Insoweit ist die Klägerin berechtigt, die Forderung, so wie sie ihr zugestanden hätte auch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten vor Erteilung eines Gutachtenauftrages nicht zuzumuten ist, Marktforschung zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 – 1032, AG Bitterfeld, 7 C 337/06). Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass es im Bereich der Gutachterkosten an einheitlichen und allgemein zugänglichen und bekannten Tarifübersichten, wie dies etwa beim Unfallersatztarif der Fall ist, fehlt. Der SV ist zudem kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Zwar darf der Geschädigte auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis mit den SV vereinbaren. Solange für ihn als Laien jedoch erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu nicht willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (OLG Naumburg a.a.O.). Dementsprechend war die Beklagte als Haftpflichtversicherer zur Zahlung des nicht regulierten SV-Honorars aus abgetretenem Recht zu verurteilen.
So das kurze und knappe Urteil der Amtsrichterin des AG Bitterfeld-Wolfen vom 19.02.2008.