Dank der vom Heinzelmännchen geposteten Fundstelle habe ich mir das Urteil des OLG Celle ausdrucken lassen und gebe es nachstehend im Volltext wieder.
Urteilstenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Stade vom 20.04.05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Diese haben als BGB-Gesellschafter ein Fahrzeugwertgutachten erstellt.
Ein VN der Klägerin hat am 01.05.04 einen Verkehrsunfall allein verschuldet, bei dem der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen… des Fuhrunternehmers … beschädigt wurde. Dieser beauftragte die Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens zur Bezifferung seines Fahrzeugschadens gegenüber der Klägerin. Den Restwert des LKW gaben die Beklagten mit netto 4.500 € an und teilten dies dem Geschädigten telefonisch am 17.05.04 vor der Fertigstellung des Gutachtens mit, woraufhin er das Fahrzeug am 18.05.04 zu diesem Betrag veräußerte.
Nachdem die Klägerin das Gutachten der Beklagten am 02.06.04 erhalten hatte stellte sie das Fahrzeug in die Online-Börse Autoonline ein. In einer auf den 26.08.04 datierten Restwertgebotegesamtübersicht ist für den streitgegenständlichen LKW ein Höchstgebot von 12.068,97 € ohne MWST genannt. Weitere Nettoangebote liegen bei 10.905,17 € und 10.155,17 €.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Restwert sei zu niedrig angegeben worden und habe tatsächlich bei 10.155,17 € gelegen. Die Beklagten hätten mind. 3 Angebote einholen und auch Veräußerungsmöglich-keiten über die sog. Online-Börse berücksichtigen müssen, was dazu geführt hätte, dass der genannte Betrag realisiert worden wäre.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des LG Stade vom 20.04.05 verwiesen. Dieses hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch gem. § 280 BGB zu. Die Beklagten hätten eine aus dem Werkvertrag auch mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten bestehende Pflicht schuldhaft verletzt, da bei der Berechnung des Restwertes Angebote aus dem allgemein zugänglichen Online-Markt einzuholen gewesen seien.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es sei nicht auf Online-Märkte abzustellen, da diese nicht für jedermann zugänglich seien.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Stade vom 20.04.05 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat gem. dem Beschluss vom 08.11.05 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des SV … Beweis darüber erhoben, ob die seitens der Beklagten der Begutachtung zugrunde gelegten Angebote unseriös bzw. nicht ernst gemeint gewesen seien, sich auch der örtliche Markt bei der Preisbildung am Online-Markt orientiere und der von ihnen mit 4.500 € netto ermittelte Restwert deshalb auch wegen Einholung zu weniger Angebote wesentlich zu niedrig sei. Der Gutachter ist auch zur Erläuterung seiner Feststellungen angehört worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten, die diese zum Schadensersatz verpflichten würde, nicht bewiesen. Die Klage ist daher unbegründet und war abzuweisen.
1. Dem LG ist zuzustimmen soweit es annimmt, der zwischen dem Unfallgeschädigten und den Beklagten abgeschlossene Werkvertrag entfalte auch Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin als Haftpflichtversicherung (BGH NJW-RR 2002, 1528; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706).
2. Soweit die Beklagten aber Angebote der Online-Börse nicht mit einbezogen haben begründet dies keine Pflichtverletzung.
Der vom Unfallbeteiligten beauftragte SV hat den Restwert des zerstörten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dm Geschädigten obliegenden Pflichten zu beachten. Er muss dabei grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugeigentümer zumutbar hätten erreicht werden können.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf die besondere Lage des Geschädigten abzustellen (BGH NJW 1993, S. 1849 ff. sowie BGHZ 163, 263). Grundsätzlich kann dieser nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in engen Grenzen gehalten werden (BGHZ 143, 189 – 198). Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGHZ 163, 362 – 369).
b) Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der SV hat schließlich den Fahrzeugwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706).
Der vermeintlich über die Online-Börse erzielbare Verkaufspreis ist nur bei besonderen, einem Unfallgeschädig-ten in der Regel unzumutbaren Verkaufsbemühungen zu realisieren.
Nach Darstellung der Klägerin hängt die Höhe des erreichbaren Preises entscheidend von der Genauigkeit der Mitteilung der relevanten Fahrzeugdaten sowie der Übermittlung aussagekräftiger Farblichtbilder ab. Die für den Bieter entscheidenden Daten müssen vollständig und korrekt bekannt gegeben werden. Es sei bereits preismin-dernd, wenn lediglich Fotos per Faxkopie zur Verfügung gestellt würden. Eine solche Verkaufsaufbereitung kann vom Zeitaufwand her einem Geschädigten nicht zugemutet werden. Er verfügt auch nicht über die technischen Möglichkeiten, entsprechend aussagekräftige Farbbilder zur Verfügung zu stellen und die für einen Händler relevanten Daten mitzuteilen.
c) Im Übrigen kann ein Fahrzeug im sog. Online-Markt nur nach einer gebührenpflichtigen Einschreibung angeboten werden.
In dem von der Klägerin beispielhaft zu den Akten gereichten Gutachten der Dekra vom 13.05.05, welches sich ebenfalls mit der Frage der Angebote des Online-Marktes beschäftigt, wird auf S. 5 ausdrücklich erklärt, eine Freischaltung erfolgte erst nach Zahlung einer erheblichen Teilnehmergebühr. Im Hinblick auf diese Kosten seien Privatanbieter dort eigentlich nicht vertreten.
Da für einen Geschädigten die Aufwendungen für den Versuch einer Veräußerung über den Online-Markt bei nur einem zu verkaufenden Fahrzeug technisch nicht immer möglich sind und sich in der Regel nicht amortisieren, kann ihm eine entsprechende Verkaufsbemühung nicht zugemutet werden, zumal die Gefahr, mit Falschgeld hereingelegt zu werden, nicht außer Betracht bleiben kann.
d) Es liegen in der Person des Geschädigten keine Besonderheiten vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, ihn als verpflichtet anzusehen, Online-Angebote einzuholen. Er ist als Fuhrunternehmer zwar Gewerbetreibender, beschäftigt sich aber nicht mit der Vermarktung von Fahrzeugen. Auch für ihn ist die einmalige Teilnahme am Online-Markt nicht rentabel.
e) Die Aufgabe des SV ist es ausschließlich, Auskunft über den für den Geschädigten erzielbaren Restwert zu erteilen. Sein Pflichtenkreis erweitert sich nicht dadurch, dass die Versicherung in die Schutzwirkung des Auftrages einbezogen ist. Wenn er sich am Online-Markt registrieren lassen, Angebote einzelner Händler erwirken und dem Geschädigten diese weiterleiten müsste, damit dieser sie umsetzen kann, dann würde der Gutachter zum Verkaufsvermittler. Diese Aufgabe entspricht nicht seinem Tätigkeitsgebiet und dem Inhalt des abgeschlossenen Werkvertrages, sie kann daher von ihm nicht gefordert werden.
Der SV ist grundsätzlich nur verpflichtet, den Restwert zu ermitteln und muss dem Geschädigten keine konkreten Kaufangebote weiterleiten. Soweit dies in der Praxis teilweise erfolgt handelt es sich um eine über den eigentlichen Auftrag hinausgehende Serviceleistung.
f) Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu den Pflichten des Geschädigten bei der Fahrzeugverwertung würden außer Kraft gesetzt werden, wenn dem SV auferlegt würde, Online-Angebote im Interesse der Versicherung einzuholen. Dies hätte zur Folge, dass der Unfallbeteiligte den Sondermarkt des Internet in Anspruch nehmen müsste, da er andernfalls den bezifferten Restwert nicht erzielen könnte.
g) Ein subjektives Interesse des Geschädigten, vom SV Angebote der Online-Börse übermittelt zu erhalten, erscheint naheliegend, wenn er den Schaden ganz oder teilweise selbst tragen muss, weil er den Unfall (mit)verschuldet hat oder weil er befürchtet, der Unfallgegner sei nicht versichert (Radfahrer) oder möglicherweise nicht zu ermitteln. Der SV ist als Nichtjurist allerdings nicht verpflichtet, nach solchen Risiken von sich aus zu fragen, denn insoweit handelt es sich um das Aufgabenfeld eines Rechtsanwalts. Lediglich in ganz eindeutigen Fällen, z. B. dann, wenn der Auftraggeber unmissverständlich erklärt, den Unfall selbst verschuldet und keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen zu haben, wird es zu den Pflichten des SV gehören, Online-Angebote einzuholen, um den Schaden seines Auftraggebers gering zu halten.
Eine in Einzelfällen bestehende Bereitschaft, überobligationsgemäße Maßnahmen zur Geringhaltung des Schadens vorzunehmen, kann eine Verpflichtung des SV, solche Angebote in jedem Fall einzuholen, jedenfalls nicht begründen.
3. Die Beklagten haben den Restwert auch nicht aufgrund einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung auf dem regionalen Markt zu niedrig angegeben.
a) Sie haben lediglich die Einholung von 2 Angeboten dargelegt. Zwar wird üblicherweise die Zugrundelegung von 3 Angeboten als erforderlich angesehen. Aufgrund der Beweiserhebung sieht es der Senat aber als erwiesen an, dass diese Pflichtverletzung nicht zur Feststellung eines zu niedrigen Restwertes geführt hat.
b) Der vom Gericht beauftragte SV hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.01.06 ausgeführt, bei der Er-mittlung des Restwerterlöses seien zunächst der Betrag, der für ein vergleichbares, unbeschädigtes Fahrzeug aufgewandt werden müsse, und die zur Reparatur des LKW erforderlichen Kosten in ein Verhältnis zu setzen. Er hat mündlich erläutert, es werde zunächst ein theoretischer Restwert ermittelt und anschließend würden Angebote von Restwerthändlern eingeholt. Über die protokollierte Aussage hinaus hat er erklärt, für sich selbst als theoretischen Restwert einen Betrag von 4.500 € errechnet zu haben.
Er habe nach Verhandlungen einen Preis von 6.500 € als Vorschlag erhalten. Bei anderen Händlern wären andere Angebote erzielt worden. Sofern ihm seine Händler nur einen Preis von 4.500 € geboten hätten, hätte er vielleicht noch weiter recherchiert. In seiner Stellungnahme vom 24.04.06 hat er erläutert, der von ihm genannte Wert von 6.500 € sei eine Schätzung, da der LKW für eine Besichtigung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und Gebote deshalb beliebig, weil unverbindlich, gewesen wären.
c) Aufgrund dieser Ausführungen kann der von den Beklagten genannte Restwert von 4.500 € im Vergleich zu dem vom Gerichtssachverständigen genannten Preis von 6.500 € nicht als schuldhaft unzutreffend angesehen werden. Die Abweichung beträgt ca. 30%. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der SV ca. 2 Jahre nach der tatsächlichen Wertermittlung seine Recherchen vorgenommen hat und nur versuchen konnte, das Alter des Fahrzeuges anzupassen, um so realistische Vergleichsangebote zu erzielen. Hierdurch entstehen besondere Ungenauigkeiten. Im Übrigen ist einem SV stets ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen.
Bei diesen Gesamtumständen kann der mitgeteilte Restwert nicht als außerhalb des Beurteilungsrahmens liegend angesehen werden.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob den SV, wie die Versicherungswirtschaft und ein Teil der Rechtsprechung meinen (vgl. auch die ARD-Sendung plusminus vom 15.03.05), der primär nur die Interessen des Geschädigten wahrzunehmen hat, weitergehende Pflichten zur Recherche in der Online-Börse allein deshalb treffen, weil sich die Schutzwirkung des Gutachterauftrages auch auf die Versicherung erstreckt (verneinend OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706; Ag Hamburg, 16 C 137/03; LG Köln, 9 S 34/02; LG Frankfurt, 2/16 S 285/04; OLG Köln, VersR 2004, 1145; bejahend LG Zweibrücken, 3 S 62/94; AG Krefeld, 79 C 286/02; LG Kleve, 6 S 58/04; AG Flensburg, 62 C 194/04; LG Duisburg, 11 S 119/03 = BGH, III ZR 452/04).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom LG Duisburg zugelassene Revision der in 2. Instanz siegreichen Versicherung beim BGH zu einem Verzichtsurteil geführt hat; daraus dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit zu entnehmen sein, dass der III. Senat des BGH eine entsprechende Pflichtverletzung des SV verneint hat.
Mitgeteilt von Peter Pan im März 2007
Gleichwohl ist die Sache nicht zuende, es fehlen noch die Lizenzgebühren. Der Verstoß erfolgte am 02.06.04 und je Foto werden lt. MFM-Liste für 2004 mindestens 80,- Euro fällig. Ich schätze mal es waren mehr als 10 Fotos, so dass spätestens bis zum Jahresende 2007 hier die Verjährung für diese gesetzlichen Ansprüche des Beklagten (1.) auf Lizenzgebühren von ca. 1000,- Euro und (2.) den Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin drohen. Deshalb mein Tip an Peter Pan+Heinzelmännchen oder den Beklagten direkt: mich (oder Peter Pan) anrufen und die Telefonnummer von Rechtsanwalt S. in Hamburg geben lassen (und sich auf rechtsmäßiges Zusatzweihnachtsgeld 2007 freuen)
Wie zu hören war, hat die DEKRA Ihre Anteile an Ihrer (oder besser gesagt der Versicherungsrestwertbörse) jüngst veräußert. Ob sich da etwas ändert?
Ich suche und suche…
Da wird meine Sekretärin morgen gut Schaffen…
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Dies ist interessant:
http://www.Unfall-recht.info (Blog).
Kooperiert mal mit denen!
hallo heinzelmännchen wer war der beklagte ? peter pan wußte es nicht.
Kann leider auch nur noch das Aktenzeichen anführen, sowie den offiziellen Link zu Urteil nachreichen:
OLG Celle, Aktenzeichen: 16 U 123/05, Urteil vom 23.05.2006
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@tostenoneh
SVS wollte Kontakt mit tostenoneh über PN aufnehmen, aber im geschlossenen Bereich nicht gefunden. Erbete PN zwecks Rücksprache.
svs:bitte bei peter pan meine tel nr erfragen .
So ich habe die Links der Frontal 21 Sendung aktualisiert.
Leider hat sich der Manuskript-Inhalt verabschiedet, der Sendungstenor ist nur noch in abgespeckter Form zu bekommen.
Auch die Druckversion ist abgespeckt.
Grüße
HM
und
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VOX: „Auto, Motor und Sport“ Sendung vom 25.03.2007:
„Restwertaufkäufer“
Und dazu passend kam danach:
VOX: „Auto, Motor und Sport“ Sendung vom 25.03.2007:
„Die Kreispolizei: Autoaufbrüche“
Wofür braucht man nur so viel Airbags?
Weitere Sendedaten
Mi. 28.03.2007, 03:35 Uhr
Demnächst unter Presse/TV.
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Zur Diskussion auch im Forum
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