Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier und heute geben wir Euch ein perfekt begründetes Urteil des Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Der (junge) Richter des AG Cuxhaven hat, ohne den BGH oder das OLG Saarbrücken ausdrücklich anzugeben, die von der HUK-COBURG vorgebrachte Rechtsprechung des LG Saarbrücken hinschtlich der Nebenkostenbegrenzung – zu Recht – verworfen. Wieder ein Instanzurteil, das sich gegen LG Saarbrücken ausspricht. Im übrigen ist LG Saarbrücken durch OLG Saarbrücken und BGH überholt. Ich glaube, die HUK-COBURG wird aber trotzdem weiter mit dem (überholten) „Deckelungsurteil“ des LG Saarbrücken argumentieren. Sie ist eben beratungsresistent. Lest selbst das hervorragende Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 650/13 Verkündet am 21.05.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
HUK Coburg Allgem. Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2014 durch den Richter … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 66,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 66,28 Euro als restlicher Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 17.11.2013 in Cuxhaven zu.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten aktiv legitimiert ist, da diese die Schadensersatzansprüche nach unbestrittenem Sachvortrag jedenfalls nur zur Sicherheit an den Sachverständigen abgetreten hat. Bei einer sogenannten stillen Zession ist der Zedent regelmäßig zur Einziehung ermächtigt und auch dazu, Leistung an sich zu verlangen. Dies insbesondere auch ohne Aufdeckung der Zession (vgl. Juris PK BGB § 398, Randnr. 79 mit weiteren Nachweisen).
Auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Sachverständigenabrechnung sind insgesamt nicht erheblich. Hierbei ist bereits nicht entscheidend, ob die geltend gemachte Vergütung des Sachverständigen sich im üblichen Honorarrahmen hält, da es vorliegend nicht um die Durchsetzung eventueller Werklohnansprüche des Sachverständigen gegenüber dem Auftraggeber, sondern vielmehr um die Geltendmachung der Sachverständigenkosten als Schadensposition geht. Bereits aus diesem Grund ist die von der Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung im Schriftsatz vom 31.01.2014 (BGH, X ZR 80/05) nicht einschlägig.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten grundsätzlich als Schadensposition zu ersetzen; dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Frage, in welcher Höhe die jeweils im Einzelfall angefallenen Sachverständigenkosten ersatzfähig sind, bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass bei einer Beschädigung einer Sache der zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Vorliegend ist auch der – weitere – geltend gemachte Betrag in Höhe von 66,28 Euro „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Nach unbestrittenem Sachvortrag beliefen sich die durch den Verkehrsunfall verursachten Reparaturkosten an dem Pkw der Klägerin auf insgesamt 3.110,49 Euro; der Sachverständige stellte für die Erstellung des Gutachtens einen Gesamtbetrag von 606,28 Euro brutto in Rechnung, wobei sich der Betrag aufschlüsselt in eine Grund Vergütung von 400,58 Euro netto und weitere Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 108,09 Euro. Dieser Betrag ist in ganzer Höhe erstattungsfähig, wobei es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die in Rechnung gestellten Kosten als unverhältnismäßig anzusehen wären. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob der Klägerin als Geschädigte bei Auswahl des Sachverständigen ein Auswahlverschulden vorzuwerfen wäre oder die von der Beklagtenseite geltend gemachte Überhöhung der Kosten derart evident wäre, dass die Klägerin dieses hätte erkennen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 1 U 246/07).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Weder trifft die Klägerin ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigen, noch ist ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten derart überhöht wären, dass dies die Klägerin ohne Weiteres hätte erkennen müssen.
Zunächst ist festzustellen, dass die in Rechnung gestellten Gutachterkosten nur einen Betrag erreichen, der ungefähr 19,5 % des Schadens an dem Pkw aus dem Verkehrsunfall erreichen, sodass sich aus dem Verhältnis zwischen an dem Pkw verursachten Schaden und Höhe der in Rechnung gestellten Gutachterkosten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die in Rechnung gestellten Gutachterkosten unverhältnismäßig wären.
Gegen ein auffälliges Missverhältnis spricht insbesondere auch die Tatsache, dass auch nach Ansicht der Beklagten zumindest ein Betrag von 540,00 Euro hinsichtlich der in Rechnung gestellten Gutachterkosten angemessen gewesen ist. Wieso nunmehr die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die mit Klage geltend gemachten weiteren 66,28 Euro nunmehr die Schwelle zum evidenten Missverhältnis überschreiten sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, insbesondere die in Rechnung gestellten Nebenkosten seien unangemessen hoch, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Zunächst hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.02.2014 im Hinblick auf die einzelnen Nebenkostenpositionen ausreichend nachvollziehbar und plausibel dargestellt, dass diese ortsüblich und angemessen sind, jedenfalls aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der von dem Sachverständigen erbrachten Leistung stehen. Soweit die Beklagte sich insbesondere darauf beruft, das Landgericht Saarbrücken gehe davon aus, dass Nebenkosten maximal in einer Höhe von 100,00 Euro erstattungsfähig wären, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Es besteht kein Anlass oder nachvollziehbarer Grund dafür, davon auszugehen, dass in Rechnung gestellte Nebenkosten über einen Pauschalbetrag von 100,00 Euro grundsätzlich für den Geschädigten erkennbar in einem evidenten Missverhältnis stehen und damit nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB wären.
Die Beklagte ist dadurch, dass die Klägerin weder durch Marktforschung über Einholung mehrerer Kostenvoranschläge von Sachverständigen noch durch detaillierte Prüfung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, die Kosten für den Sachverständigen möglichst gering zu halten, nicht unangemessen benachteiligt. Die Beklagte ist insbesondere hinsichtlich ihrer Einwendungen zur Rechnungshöhe berechtigt, diese direkt gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen, in dem sie sich gemäß § 255 BGB etwaiger Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Sachverständigen abtreten ließe.
Ein Anspruch auf Bezahlung der geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den
§§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
„…die HUK-COBURG wird aber trotzdem weiter mit dem (überholten) “Deckelungsurteil” des LG Saarbrücken argumentieren.“
Aber nur, wenn man sie lässt?!
1.) „Informations-Anschreiben“ (Einschreiben Rückschein) an den Vorstand der HUK unter Beilegung des Urteils OLG Saarbrücken (4 U 61/13 vom 08.05.2014), sowie Hinweis auf Strafantrag bei weiterer Verweisung auf LG Saarbrücken.
2.) Sofern bei der HUK danach weiterhin auf die „gekippte“ Rechtsprechung des LG Saarbrücken verwiesen wird => Strafantrag gegen den Vorstand der HUK wg. versuchten Betrugs.
Dann bin ich mal gespannt auf die Argumentation der HUK-Anwälte gegenüber der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht ?
Ich wage mal eine Prognose:
Die HUK stützt sich nicht weiter auf LG Saarbrücken, sondern kommt mit der kuriosen Rechtsprechung irgend eines anderen Gerichts daher. Dazu fallen mir auch spontan einige Schrotturteile ein. Die brauchen LG Saarbrücken nämlich nicht, so lange es überall genügend „Pappnasen“ gibt, die juristischen Müll produzieren. Das nicht nur bei den AGs, sondern auch bei den LGs bis hin zu einigen OLGs.
Hei Karle,
aber LG Saarbrücken ist bekannt. Die anderen Schrotturteile a la LG Saarbrücken sind – Gott sei Dank – nicht immer veöffentlicht. Also, wenn LG SB fällt, fällt auch die bisherige Rechtsprechung im Saarland. Auch in anderen Teilen der Republik, in denen man sich nach LG Saarbrücken gerichtet hat.
Ich wage die Prognose LG Saarbrücken ist Vergangenheit.
Grüße
Werner H.
Alles , was man zum Erfolgreichsein braucht, kann man vom Fußballspektakel in Brasilien lernen. Das Siel am gestrigen Abend gegen Ghana hat das mal wieder überdeutlich gezeigt. Wie oft habe ich davor gehört:“Wenn wir so spielen , wie gegen Portugal, ist alles klar.“
Dass jedoch der Gegner in seiner Individualität eine andere Gangart
bevorzugt und sich ein Schema nicht aufdrängen lässt, hat das Spiel gestern Abend deutlich gemacht. Abgesehen von einigen Remplern, war das Fairplay nicht zu übersehen, obwohl es, hier wie da, um sehr viel ging. Das wurde mit einem deutlichen Applaus belohnt.
Der Mensch ist zwar bis zu einem gewissen Grade beinflußbar, aber nicht steuerbar und viele wirken nur deshalb groß, weil sich andere ducken. Um Siegermentalität zu entwickeln, muss man zuweilen den schwersten Gegner besiegen – sich selbst, denn echte Führung braucht freiwillige Gefolgschaft. Dies und vieles mehr können auch Manager vom Fußball in Brasilien lernen, weil dabei auch echte Kommunikation unverzichtbar ist.
Boris