Richter des AG Königswinter nimmt Bezug auf BGH VI ZR 225/13 und verurteilt Provinzial Rheinland Versicherung zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.6.2014 – 3 C 177/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier eine passende Entscheidung zum „Verrats-Beitrag“ des BVSK und dessen Geschäftsführer durch das AG Königswinter bekannt. Wieder einmal meinte eine Kfz-Haftpflichtversicherung, auch noch nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) vom Sachverständigen dem Geschädigten gegenüber berechnete Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund kürzen zu können. Dieses Mal war es die Provinzial Rheinland, die sich zu derartigen unberechtigten Kürzungen hinreißen ließ. Möglicherweise war auch das Sonderabkommen mit dem BVSK Schuld  daran. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungspflicht zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten, wenn er die Rechnung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen vorlegt. Dabei sind auch die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen. Deshalb ist es auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar, wenn der erkennende Tatrichter im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO zu einer Kürzung der Sachverständigenkosten gelangt. Allein aufgrund der BVSK-Liste durfte das Berufungsgericht nicht kürzen. (vgl. BGH aaO, Rd-Nr. 9). Will der Schädiger dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB vorwerfen, muss  e r  , also der Schädiger, darlegen und beweisen, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensgeringhaltung ergriffen hätte ( BGH aaO, Rd-Nr. 11 ). Diese Beweise hat die Provinzial nicht erbracht. Diese Beweise sind im Übrigen auch für jeden anderen Kfz-Versicherer schwer zu erbringen.

Allein der Umstand, dass die abgerechneten Nebenkosten die Vergleichswerte des BVSK überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes gegen die Schadensgerinhaltungspflicht noch nicht. Weil dies von den Versicherern mittlerweile erkannt wurde, wird nunmehr die Berechtigung des Geschädigten, einen freien Sachverständigen zu beauftragen, bestritten. Warum sollte bis zu einem Reparaturschaden von 2.400,– € ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, wenn ohnehin repariert wird? So oder so ähnlich fragt der Handlungsbevollmächtigte Rechtsassessor Roland Richter der R+V-Versicherung Wiesbaden auf seinem Richter Blog. Siehe xxx.rrichterblog oder Rolands Blog! In dem hier zugrundeliegenden Fall hat der junge Richter des AG Königswinter der beklagten Provinzial Rheinland Versicherung ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass der Geschädigte als Laie von der Eforderlichkeit der angefallenen und berechneten Sachverständigenkosten ausgehen durfte, auch wenn der eine oder der andere Nebenkostenbetrag über BVSK liegen sollte. BGH VI ZR 225/13 wirkt ungemein. Lest daher selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.        

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Königswinter

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn (Sachverständiger...) ,

Klägers,

gegen

die Provinzial Rheinland Versicherung AG, g. v. d. d. Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Walter Tesarczyk, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Königswinter
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.06.2014
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,93 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB zu.

Dem Grunde nach steht die Haftung der Beklagten außer Zweifel, insbesondere ergeben sich auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abtretung an die Klägerin keine Bedenken.

Auch der Höhe nach ist die Klage umfänglich begründet. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich ein erforderlicher Geldbetrag ersetzt werden kann, stellen das Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten einen der Höhe nach ersatzfähigen Schaden dar. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB liegt nicht vor. Maßstab ist, ob für den Laien erkennbar ist, dass die in Rechnung gestellten Kosten des Gutachtens offensichtlich unverhältnismäßig sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Az. VI ZR 225/13, Rn. 8 = BGH DAR 2014, 194 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90; LG Bonn, Urteil vom 18.9.2013, Az. 5 S 26/13, Rn. 11).

Im Rahmen dieser Überprüfung hätte der Geschädigte eine offensichtliche Überhöhung nicht erkennen müssen.

Das Grundhonorar von 570 € ergibt sich abhängig von dem zu begutachtenden  Schadensumfang (netto Reparaturpreis + Wertminderung). Die Werte können einer Tabelle entnommen werden, die auf der Rückseite der Beauftragung des Sachverständigen abgedruckt sind. Sie sind auch nicht in einer Weise überhöht, die für einen Laien erkennbar wäre. So liegt der Wert HB 3 der BVSK 2013 bei 568 €.  Damit liegt die berechnete Honrarforderung zwar leicht höher, als der Preis, den 95% der Sachverständigen ansetzen. Eine für den Laien erkennbare Überhöhung liegt jedoch nicht vor.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, Kosten pro Foto i.H.v. 2,80 € netto seien überhöht, ist dies für den Laien schon deshalb nicht überprüfbar, weil etwa der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung Kosten von 2,80 € pro Foto nicht für offeneichtlieh unangemessen gehalten hat. Soweit die Beklagte Anzahl und Bearbeitungsbedarf der Fotos bestreitet, vermag auch dies nicht die abgerechneten Kosten in Zweifel zu ziehen. Angesichts der überschaubaren Anzahl an Fotos (8) erscheint die abgerechnete Anzahl dem Gericht in Anbetracht der Arbeitsweise eines Gutachters als hinreichend plausibel, dass die Beklagte konkrete Umstände der einzelnen Gutachten benennen müsste, um ernsthafte Zweifel aufkommen zu lassen, dass die Fotos in dieser Anzahl gefertigt worden sind. Überdies sind die Bilder auch in der Kopie Bl. 13 ff. d. A. ersichtlich.

Hinsichtlich des zweiten Fotosatzes hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts in qualifizierter Weise vorgetragen, diese seien für ein weiteres Exemplar des Gutachtens verwendet worden. Zweifel an dieser Darstellung vermag die Darstellung der Beklagen nicht zu erregen.

Auch hinsichtlich der Fahrtkosten könnte ein Laie selbst bei unterstellter Kenntnis des vorzitierten Urteils des Bundesgerichtshofs nicht auf eine offensichtliche Überhöhung der berechneten Pauschale von 30 € schließen. Der Bundesgerichtshof hat dort die Abrechnung von 1,80 € je Kilometer bis zu 100 € nicht beanstandet.

Angesichts dessen kann eine Pauschale von 28 € nicht als offensichtlich unangemessen gelten. Der Kläger trägt insoweit vor, er habe das Fahrzeug in Hennef in Augenschein genommen und sei aus Bonn hierfür angereist. Die Orte trennen 24 km, sodass die Pauschale nicht als offensichtlich überhöht angesehen werden kann.

Auch die Ansicht der Beklagten, die Schreibkosten könnten nicht abgerechnet werden, da sie bereits integraler Bestandteil der Gutachtenleistungen seien, greift nicht durch. So hält der Bundesgerichtshof 75 € Pauschale alleine für Telefon-, Porto- und Schreibkosten, das Landgericht Bonn 61,64 € für Schreibkosten inklusive Kopien und Fotos in den vorzitierten Entscheidungen für nicht offensichtlich unangemessen.

Diese Beträge werden auch im vorliegenden Fall nicht in so erheblicher Weise überschritten, dass dies einem Laien auffallen müsste. Addiert man in den vorliegenden Fällen die Pauschalen und Kosten für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Kopien, so ergeben sich 72 €. Ob diese Kosten im Einzelnen überhöht sind, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Landgerichts Bonn kann von einem Laien gerade nicht erwartet werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten des Gutachtens zwischen Einzelpositionen differenziert (LG Bonn aaO. Rn. 11). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

Der Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.

Streitwert: 65,93 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Richter des AG Königswinter nimmt Bezug auf BGH VI ZR 225/13 und verurteilt Provinzial Rheinland Versicherung zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.6.2014 – 3 C 177/13 -.

  1. RA R. Pfalz sagt:

    Nachdem die Kürzungen in Ansehung der immer größereren Bekanntheit des BGH-Urteils VI ZR 225/13 offenbar nicht mehr fruchten, wird jetzt wieder die Keule mit der Erhöhung der Bagatellschadensgrenze auf 2.400 Euro und mehr (siehe Rolands Blog mit den Kommentaren darin!) geschwungen. Bei Rolands Blog muss man wissen, dass der Betreiber angestellter Jurist bei der R+V-Versicherung in Wiesbaden ist. In Kenntnis dieses Hintergrundes ist der Versuch, die Trosstsche Theorie von 1997 mit der Erhöhung der Bagatellschadensgrenze auf bis zu 4.500 DM damals wiederzubeleben, nichts Neues und ein alter Hut. Bisher steht dagegen, dass der BGH auch in VI ZR 225/13 bei einem Reparaturaufwand von 1.050,00 Euro keine Bedenken gegen die Beauftragung eines freien Kfz-Sachverständigen hatte.

    Der Versuch, die Sachverständigen aus dem Regulierungsgeschäft herauszuboxen, ist ebenso alt wie die Theorie von Trost, damals veröffentlicht in VersRecht 1997. Schon vorher hatte Küppersbusch die Sachverständigen als „Wegelagerer“ bezeichnet. Dabei hat der BGH mit Urteil vom 11.2.2014 die erforderlichkeit der Schadensschätzung durch freie unabhängige Sachverständige gestärkt.

    Sobald ein Blechschaden mit der Möglichkeit der Beschädigung der dahinterliegenden Fahrzeugteile vorliegt, was bei jeden Verkehrsunfall bereits der Fall isst, ist nicht mehr von einem Bagatellschaden auszugehen mit der Folge, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (vgl. BGHZ 160, 377, 383; BGH DS 2007, 144; BGH DS 2008, 104, 106). Da der Geschädigte in der Regel technischer Laie ist und er daher von sich aus nicht den eingetretenen Schaden beziffern kann, ist er grundsätzlich berechtigt, einen Gutachter hinzuzuziehen. Dabei sind dann auch dessen Kosten, Grundhonorar und Nebenkosten, grundsätzlich als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand vom Schädiger zu ersetzen (vgl. BGH DS 2007, 144; BGH NJW 2014, 1947).

    Grüße aus der Pfalz

  2. Ra Imhof sagt:

    @Ra R.Pfalz
    Die wiederholten Versuche,die Bagatellschadensgrenze anzuheben,werden scheitern.
    Jeder sollte mit BGH v.30.11.2004 VI ZR 365/03 argumentieren.
    Das Bayerische Justizministerium verteilt an den Gerichten des Freistaates die Broschüre „Rechtstipps zum Verkehrsunfall“.
    Zitat:“Bei höheren Schäden etwa ab 750 € empfiehlt es sich,einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten.Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen.Die Gutachterkosten hat ihnen die gegnerische Versicherung zu ersetzen“.
    Kommen Sie doch mal am AG AB vorbei und nehmen Sie sich ein Paar Broschüren für Ihre Mandanten mit,oder fragen Sie mal beim VKS in Rennerod nach.Hier müssten wir noch ca.250 Stück vorrätig haben.
    MfKG

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA. Imhof,
    dass das Bayerische Justizministerium derartige Fleyer verteilt, in NRW gab es mal ähnliche, wird die in Bayern ansässige HUK-COBURG sicherlich nicht erfreuen. Ich kann mir vorstellen, dass zwischenzeitlich bereits bei der Staatskanzlei in München interveniert wird. Wie kann die bayerische Justiz der freien Versicherungswirtschaft, ansässig in Bayern, in den Rücken fallen? Das ist doch nicht möglich.
    Aber gut, dass man mal darüber gesprochen hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Babelfisch sagt:

    @Ra Imhof:

    Was das Bayerische Ministerium der Justiz zum Unfallschaden zusammengestöpselt hat, kann man hier

    http://www.bestellen.bayern.de/application/stmug_app000012?SID=1975873491&ACTIONxSESSxSHOWPIC%28BILDxKEY:04000707,BILDxCLASS:Artikel,BILDxTYPE:PDF%29

    nachlesen. Dieses Traktat strotzt von Halbwissen und (vorsätzlicher) Fehlinformationen, allein der Hinweis auf den Zentralruf der Autoversicherer ist der direkte Hinweis in den Kürzungs-Augiasstall der Versicherer. So liefere ich unbedarfte Geschädigte direkt ans Messer.

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