Richterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig entscheidet mit Urteil vom 7.2.2012 -111 C 6755/11- im Rechtsstreit gegen den HUK-VN zu dem Nutzungsausfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute nun vom Hamburger Stadtteil Barmbek nach Sachsen zum AG Leipzig. Nachstehend gebe ich Euch ein nettes Urteil aus Leipzig zum Nutzungsausfall gegen den HUK-VN bekannt. Zum Nutzungsausfall und dessen Entschädigung hat das erkennende Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der Ersatzbeschaffung Sache des Schädigers ist. Dieser hat zeitnah den erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer das nicht macht, hat er den längeren Nutzungsausfall selbst verschuldet, nicht der Geschädigte.  Die hinter dem Beklagten stehende HUK-Coburg vergißt im übrigen, dass ihr keine Bedenkzeit von 1 Monat einzuräumen sei. Warum auch? Umgekehrt ist der Schadensersatz, und mithin auch die Nutzungsausfallentschädigung sofort fällig. Wieder einmal richtig hat der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten den Unfallverursacher direkt in Anspruch genommen. So muss es sein. Denn dann erfährt der VN, in was für einer Haftpflichtversicherung er versichert ist. Die HUK-Coburg scheut nichts mehr als unzufriedene Kunden. Die unzufriedenen Beamten sprechen sich schnell hinsichtlich eines Versicherungswechsels ab.  Besonderes delikat: die HUK muss (trotz Kostenteilung) sämtliche Verfahrenskosten tragen, da der Kläger zufällig auch bei der HUK rechtschutzversichert ist. So ein Pech aber auch. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt  durch Herrn  Rechtsanwalt Alexander Uterwedde, Leipzig.

Viele Grüße und einen guten Wochenanfang
Euer Willi Wacker


Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 6755/11

Verkündet am: 07.02.2012

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger

gegen

Beklagter (HUK-Coburg-VN)

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2012 am 07.02.2012

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.298,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.888,00 € vom 07.08.2009 bis 06.07.2011 und aus 1.298,00 € seit dem 07.07.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 65 % und der Kläger 35 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.011,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe berechtigter Nutzungsausfallentschädigung aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2009, welchen der Beklagte unstreitig allein schuldhaft verursachte. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt und war danach weder fahrbereit noch verkehrssicher.

Nach dem vom Kläger eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros … vom 12.05.2009 beliefen sich die Reparaturkosten auf 9.429,81 € brutto. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 7.300,00 €, der Restwert mit 900,00 €, die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer auf 12 bis 14 Tage festgestellt.

Der Kläger trägt vor, dass das oben genannte Gutachten am 18.05.2009 ausweislich des Eingangsstempels auf der Anlage K 8, Bl. 57 d.A., beim Klägervertreter eingegangen sei.

Mit Schreiben vom 20.05.2009 bezifferte der Kläger seine materiellen Schadenersatzansprüche, teilte zugleich mit, dass der zur Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung nicht in der Lage sei und Nutzungsausfallentschädigung ab dem Unfalltag geltend mache. Auf das Schreiben Anlage K 2, Bl. 19 ff. d.A, wird Bezug genommen.

Die Zahlung der HUK Coburg Versicherung ging am 08.06.2009 auf dem Anderkonto des Klägervertreters ein. Der Klägervertreter trägt vor, dass aufgrund seiner Urlaubsabwesenheit bis zum 16.06.2011 die Weiterleitung der Zahlung an den Kläger erst am 25.06.2009 erfolgt sei.

Danach habe sich der Kläger unverzüglich auf die Suche nach einem neuen Fahrzeug begeben, welches am 14.07.2009 auf den Vater des Klägers zugelassen wurde.

Mit Schreiben vom 21.07.2009 wurde der HUK Coburg Versicherung die Zulassungsbescheinigung für das neue Fahrzeug übersandt und Nutzungsausfallentschädigung vom 07.05. -03.07.2009 geltend gemacht. Auf das Schreiben Anlage K 4, Bl. 23 ff. d.A, wird Bezug genommen.

Die Beklagte bezahlte am 07.08.2009 Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu je 59,00 €, demnach insgesamt 826,00 € und am 07.07.2011 Nutzungsentschädigung für weitere 10 Tage zu je 59,00 €, demnach 590,00 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung vom Unfalltag bis mindestens 03.07.2009 in Höhe von insgesamt 3.422,00 € habe (58 Tage je 59,00 €). Da der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren, ihm zudem ein angemessener Schadensermittlungs- und Überlegungszeitraum zustehe.

Der Kläger beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.011,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5,00 € seit dem 04.06.2009, aus 2.594,00 € vom 07.08.2009 bis 06.07.2011 und aus 2.006,00 € seit dem 07.07.2011 zu zahlen.

Der Bekagte beantragte,

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger eine weitere Nutzungsausfallentschädigung über den bereits bezahlten Betrag in Höhe von 1.416,00 € hinaus nicht zustehe.

Das Gutachten des Sachverständigenbüros … sei am 12.05.2009 erstellt worden, so dass davon auszugehen sei, dass dieses dem Geschädigten am 13.05.2009 vorgelegen habe.

Auch sei für die Annahme, dass es sich um einen Totalschaden handele, kein Gutachten erforderlich gewesen, denn dieser Eindruck sei bereits nach dem Unfall vermittelt worden.

Auch werde bestritten, dass der Geschädigte über keine finanziellen Mittel verfügt habe, um eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.

Auch hätte sich der Kläger in der Zeit bis zur Auszahlung des Betrages um die Vorbereitung der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges kümmern müssen. Als dann seitens der Haftpflichtversicherung die Zahlung erfolgt sei, hätte der Kläger bereits soweit sein können, nun das in Aussicht genommene Fahrzeug zu kaufen.

Der Eingang auf dem Anderkonto des Klägervertreters am 08.06.2009 gelte als Zahlungseingang bei dem Kläger, so dass dieser nach dem 08.06.2009 keinen Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung habe.

Auch habe der Klägervertreter keinen Anspruch auf Bezahlung von weiteren 5,00 € auf die Kostenpauschale. 25,00 € seien bereits bezahlt worden.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2012, Bl. 63 ff. dA, Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger kann vom Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile seines beschädigten Fahrzeugs für weitere 22 Tage verlangen.

Dem Kläger wurde durch die Beschädigung seines Fahrzeugs die zuvor bestehende Nutzungsmöglichkeit entzogen. Da das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher war, hat der Unfall zum vollständigen Wegfall der Nutzungsmöglichkeit geführt.

Der Kläger hatte auch den notwendigen Nutzungswillen. Dieser ist grundsätzlich zu vermuten und wurde auch vom Beklagten nicht bestritten.

Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen.

Insbesondere war er nicht verpflichtet, im Interesse des Beklagten die Ersatzbeschaffung durch eigene Mittel vorzufinanzieren. Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGH VersR. 1988,  1178).

Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht den Kläger verpflichtet hätten, für eine Vorfinanzierung selbst Sorge zu tragen, sofern er dazu finanziell in der Lage war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers, welche gemäß § 286 ZPO vom Gericht zu würdigen ist, steht fest, dass der Kläger weder über Ersparnisse noch über Vermögen verfügt hat sowie zum Unfallzeitpunkt von Hartz IV gelebt hat. Zudem ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K 12), dass der Kläger über kein Guthaben verfügte. Die Aufnahme eines Kredits zur Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung ist dem Kläger unter diesen Umständen nicht zuzumuten.

Der Kläger hat darauf hingewiesen mit Schreiben vom 20.05.2009, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage sei. Dennoch ging die Zahlung der HUK Coburg Versicherung erst am 08.06.2009 auf dem Anderkonto des Klägervertreters ein.

Wann das Geld tatsächlich beim Kläger eingegangen ist, ist nicht entscheidungserheblich, da die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung an den Klägervertreter leisten konnte. Dieser war hinsichtlich der Zahlung empfangsbevollmächtigt. Nach dem Erhalt des Geldes am 08.06.2009 hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der im Gutachten festgesetzten Wiederbeschaffungsdauer von maximal 14 Tagen, so dass der Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 07.05.2009 bis 21.06.2009 und demnach für insgesamt 46 Tage zu einem Tagessatz von 59,00 € hat.

Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch auf Bezahlung von insgesamt 2.714,00 €. Die Beklagte hat bereits 1.416,00 € geleistet, so dass ein Restbetrag in Höhe von 1.298,00 € verbleibt.

Nach dem oben Dargelegten ist der Beklagte im vorliegenden Fall verpflichtet, Nutzungsentschädigung über den im Gutachten festgesetzten Zeitraum der Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen hinaus zu leisten, da der Kläger nicht in der Lage war, den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der Entschädigung vorzufinanzieren.

Da der Kläger nachgewiesen hat, dass er zur Vorleistung nicht in der Lage war, ist der Zeitpunkt des Zugangs des Gutachtens nicht entscheidungserheblich; dies trifft auch für die Rechtsfrage , ob dem Kläger nach Zugang des Gutachtens eine zusätzliche Überlegungszeit zugebilligt werden kann, zu. Beides kann demzufolge dahinstehen.

Entgegen den Ausführungen in der Klageerwiderung kommt es bei dem Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung nach § 249 BGB nicht darauf an, ob sich die beklagte Haftpflichtversicherung mit der Zahlung in Verzug befand. Das Gericht hat daher nicht zu entscheiden, ob der Haftpflichtversicherung zur Regulierung eine angemessene Zeitspanne von ca. 1 Monat zuzubilligen ist, da eine schuldhafte Leistungsverzögerung im vorliegenden Fall keine Anspruchsvoraussetzung ist.

Die Unkostenpauschale setzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €. Der weitergehende Anspruch des Klägers in Höhe von weiteren 5,00 € war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 bzw. 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Anmerkungen.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

23 Antworten zu Richterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig entscheidet mit Urteil vom 7.2.2012 -111 C 6755/11- im Rechtsstreit gegen den HUK-VN zu dem Nutzungsausfall.

  1. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Willi,
    und die Moral von der Gschicht:
    Wer nicht unverzüglich die Kosten für die Ersatzbeschaffung zur Verfügung stellt, der muss halt verlängerte Nutzungsausfallentschädigung zahlen, nach dem Motto: Wer nicht hören will, muss fühlen!
    Warum der Versicherung 1 Monat Überlegungszeit einzuräumen sei, bleibt deren Geheimnis.
    Servus
    Alois

  2. hans olg sagt:

    Wozu die Quote hier durch den Rechtsanwalt provziert werden mußte kann ich nicht (oder nur mit Rechtsschutz und/oder Habgier) nachvollziehen. War doch klar, das die Verzögerung bei der Geldweiterleitung durch den eigenen Anwalt nicht zu Lasten des Schädigers geht, solange nicht dort diesbezügliche Schadenersatzansprüche ausgeschöpft wurden. Also z.B. bei dessen Insolvenz, dann wäre der Schädiger sicherlich auch in Anlehnung an das Erfüllungsgehilfeprinzip Schadenersatzpflichtig. Übrigens hat der Anwalt bestimmt eine Betriebshaftpflicht, die hier für den dadurch verursachten Zusatzschaden wohl aufkäme (übrige Ausfallzeit, verlorene Prozeßquote).

  3. Andreas sagt:

    Warum sollte der Anwalt die weiteren Tage nicht geltend machen?

    Der Anwalt war bis 16.06. urlaubsabwesend. Das darf man einem Anwalt zugestehen. Danach muss er aufgelaufene Arbeit im täglichen Geschäft abarbeiten. Das verzögert die Weiterleitung des Geldes nochmal um ein paar Tage.

    Man mag sich streiten, ob die Weiterleitung 9 Tage in Anspruch nehmen darf, aber zwei bis drei Tage sicherlich. Also wären nur 6 Tage nicht zuzusprechen.

    Die urlaubsbedingte Verzögerung wäre nicht eingetreten, wenn die HUK vorab einen ordentlichen Vorschuss überwiesen hätte, mit dem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anzahlen kann. Bei rechtzeitiger Vorschusszahlung wäre der Anwalt auch noch nicht im Urlaub gewesen und hätte das Geld zeitnah an seinen mandanten weiterleiten können.

    Dann wäre der Zeitraum für die Ersatzbeschaffung deutlich kürzer gewesen.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Hans Olg sagt:

    Der Anwalt trägt selbst vor, das der AST nicht über eigene Mittel verfügt, dann muß auch er jede Verzögerung gegenüber diesem von sich aus ausschließen oder dafür am Ende gerade stehen und diese Fahrlässigkeit nicht auf andere abwälzen, hätte ihm der Richter auch noch ins Urteil reinschreiben können , aber wie war das mit der Krähe ?

  5. Andreas sagt:

    Und wenn er seinen Urlaub schon vorher gebucht hatte? Soll er dann absagen? Man könnte dem Anwalt doch höchstens vorwerfen, dass er die Versicherung nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass er sich ab x.y in Urlaub befindet.

    Wo liegt denn der Fehler des Anwalts? Er hat vielleicht 6 Tage mehr geltend gemacht als man zugestehen kann. Und nu? Kam er dadurch in eine höhere Gebührengruppe?

    Grüße

    Andreas

  6. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Andreas: ich hatte argumentiert, dass ein anwalt während der urlaubszeit ja wohl mal in urlaub fahren darf und die versicherung ja auch ein paar tage früher hätte zahlen können. das halte ich nicht für abwegig, zumal ja auch verzögerungen bei der reparatur durch z.b. lieferprobleme oder lackierungfehler zu lasten des schädigers gehen.

    meine weitergehende argumentation ging dahin, dass die wiederbeschaffungsdauer erst beginnt, wenn der mandant davon kenntnis hat das das geld „da“ ist bzw. alternativ: wenn er durch ein entsprechendes schreiben oder fax weiß, dass es auf dem weg ist. dem ist das gericht gefolgt, indem es die wiederbeschaffungsdauer ab 08.06.2009 beginnen und am 21.07.2009 enden ließ.

    trotz aller zänkischen parolen von „hans olg“ sollte man das wesentliche dieser entscheidung nicht aus den augen verlieren: wer kein geld hat, kann kein neues auto kaufen und wenn das alte nicht mehr fahren kann, hat er anspruch auf nutzungsausfallentschädigung. kaum zu glauben, dass dies die versicher immer wieder schriftlich brauchen.

  7. Andreas sagt:

    Hallo Herr Uterwedde,

    sehe ich auch so. Wichtig ist die Feststellung, dass es nicht mit den 14 Tagen des Gutachtens getan ist, sondern alles zu berücksichtigen ist, auch (und insbesondere) Verzögerungen seitens des Versicherers.

    Und dazu kommt, dass es auch mal einen Anwalt gibt, der sich auch für die letzten paar Euro noch reingehängt hat! Das ist nämlich bei vielen Anwälten leider nicht (mehr) der Fall.

    Grüße

    Andreas

  8. joachim otting sagt:

    Für Verzögerungen am Anfang der Abwicklung (Gutachtenauftrag erst nach Anwaltstermin)

    LG Saarbrücken Urteil vom 7.6.2011, 13 S 43/11

    Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Schadensgutachtens verzögert.

    Mindestens der Rechtsgedanke kann auf die Fälle übertragen werden, bei denen es durch die Anwaltseinschaltung auch während der Abwicklung zu unvermeidbaren Verzögerungen kommt, eben weil Post- und Geldeingänge weitergeleitet werden.

    Vierzehn Tage Urlaub des Anwaltes sind aber m.E. ein anderes Thema. Ein gut organisiertes Büro kann Banalitäten wie Post- und Geldweiterleitung auch, wenn der Chef abwesend ist.

  9. Hunter sagt:

    – Kann der Geschädigte etwas dafür, dass die Versicherung den Schaden nicht zeitnah reguliert hat? Nein!
    – Hatte der Geschädigte in dem genannten Zeitraum sein Fahrzeug zur Verfügung? Nein!
    – Lag ein Nutzungsausfall über den gesamten Zeitraum (einschl. Anwaltsurlaub) vor? Ja!
    – Liegt ein Auswahlverschulden des Geschädigten vor? Nein!
    – Konnte der Geschädigte bei der Beauftragung des Anwalts erahnen, dass Zahlungsverzögerungen durch den Anwaltsurlaub entstehen? Nein!
    – Kann der Geschädigte etwas dafür, dass sein Anwalt in Urlaub war? Nein!
    – Kann der Geschädigte etwas dafür, dass sein Anwalt nicht umfangreich organisiert ist? Nein!
    – Kann der Geschädigte etwas dafür, dass sich die Auszahlung seines Anspruchs verzögert hat? Nein!
    – Zu wessen Lasten gehen Nachteile des Geschädigten (im Schadensrecht), auf die er keinen Einfluss hat? In der Regel doch immer zu Lasten des Schädigers!

    Warum hier nicht?

    Die Versicherung muss demzufolge zuerst den kompletten Schadensersatz leisten und kann sich dann ggf. entsprechende Kosten, die durch den Anwaltsurlaub entstanden sind, beim Anwalt zurückholen (Anwaltshaftung?).
    Den Schadensersatz zu kürzen und den Geschädigten auf das Pferd der Anwaltshaftung zu setzen, ist meiner Meinung nach schadensersatzrechtlich nicht vertretbar.
    Die Auseinandersetzung mit dem Anwalt ist Sache des Schädigers und nicht Sache des Geschädigten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses.
    Stichwort: Fehlerhaftes Gutachten, Reparaturkostenausweitung, Verlängerung der Reparaturdauer usw.

    @Joachim Otting

    „Vierzehn Tage Urlaub des Anwaltes sind aber m.E. ein anderes Thema. Ein gut organisiertes Büro kann Banalitäten wie Post- und Geldweiterleitung auch, wenn der Chef abwesend ist.“

    Diese Meinung teile ich nicht.

    1.) Gibt es keine „Sekretariatspflicht“ für Rechtsanwälte.

    2.) Gibt es z.B. auch Anwälte ohne Sekretariat. EDV und Textbausteine machen´s möglich. Für Gerichtstermine gibt es dann den einen oder anderen Kollegen. Fristsachen werden vor dem Urlaub abgearbeitet.

    3.) Sekretariat vorausgesetzt: Wer überlässt sein Treuhandkonto einem „normalen Mitarbeiter“ für 14 Tage unbeaufsichtigt. Je nach Kanzlei ist das Konto ja reichlich gefüllt. Und wenn das Konto nach dem Urlaub leergeräumt ist, dann kommt der Ruf nach der Anwaltshaftung.

    Betriebsorganisation in allen Ehren. Die Verwaltung bzw. Überwachung des Treuhandkontos ist in der Regel jedoch „Chefsache“. Der trägt letztendlich auch die Verantwortung für die Gelder.

    Geldweiterleitung in einer Anwaltskanzlei ist keine „Banalität“! Insbesondere wenn man im Urlaub nicht weiß, wohin es ggf. „geleitet“ wird. Geldprobleme ziehen sich ja bekanntlich durch alle Gesellschaftschichten. Wer würde z.B. Leuten mit der Grundeinstellung unseres amtierenden Bundespräsidenten (zum Geld) ein „fettes“ Treuhandkonto im Urlaub überlassen?

    Urlaub im kalten Norden mit Schweiß auf der Stirn ist wohl kein Urlaub?

  10. virus sagt:

    @ Otting

    „Vierzehn Tage Urlaub des Anwaltes sind aber m.E. ein anderes Thema. Ein gut organisiertes Büro kann Banalitäten wie Post- und Geldweiterleitung auch, wenn der Chef abwesend ist.“

    Hallo Herr Otting,

    gut, dass es hier so deutlich geschrieben steht.

    Gruß Virus

  11. RA Schepers sagt:

    @ Herr Otting

    …Banalitäten wie (…) Geldweiterleitung…

    Geldweierleitung ist sicherlich keine Banalität, sondern darf nur auf ausdrückliche Anweisung des Rechtsanwaltes erfolgen…

  12. joachim otting sagt:

    @ hunter

    „Die Versicherung muss demzufolge zuerst den kompletten Schadensersatz leisten und kann sich dann ggf. entsprechende Kosten, die durch den Anwaltsurlaub entstanden sind, beim Anwalt zurückholen (Anwaltshaftung?).“

    Auf welcher Rechtsgrundlage?

    Und warum es hier anders sein soll? Weil der Anwalt zum Vertreter des Geschädigten wird. Das ist eine ganz andere Rolle als die von SV, Werkstatt oder Vermieter. Oder wollen Sie nun ernsthaft vortragen, der Anwalt sei der Erfüllungsgehilfe des Schädigers? Was dazu wohl der Willi sagt???

  13. RA Kampmann, Dortmund sagt:

    Ich denke, die Quote ist vertretbar, zumal Anwälte nach BORA ohnehin zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern verpflichtet sind.
    Anders wird es zu beurteilen sein, wenn die Versicherung angewiesen wird, direkt an den Anspruchsteller zu zahlen. Zahlt sie dann doch an den Anwalt, dürfte die durch die Weiterleitung entstehende Verzögerung zu Lasten der Versicherung gehen.

  14. G. Grünberg sagt:

    @ joachim otting 14.02.2012 07:57
    Ein gut organisiertes Büro kann Banalitäten wie Post- und Geldweiterleitung auch, wenn der Chef abwesend ist.

    Sehr geehrter Herr Otting,
    schön, solche „Banalitäten“ aus Ihrem Munde zu hören. Für mich stellt sich dann aber die andere Frage: Warum konnte die Versicherung nicht diese Banalität, wie Geldüberweisung, sofort durchführen, auch wenn Herr Weiler in Urlaub ist. Hätte sie nämlich sofort, wie dies auch das Gesetz fordert, gezahlt, wären diese ganzen Banalitäten nicht aufgetreten.
    Bei einem Einzelanwalt dürfte die Überweisung wohl nur vom Anwalt selbst unterschrieben sein. Soll der Anwalt für seinen Urlaub blanko Überweisungen auf Vorrat für seine Mitarbeiter unterschreiben? Nein!

  15. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    War schon klar, dass Sie mit dem Erfüllungsgehilfen um die Ecke kommen.

    Darum geht es aber nicht. Kernpunkt ist, ob urlaubsbedingte Verzögerungen des Anwalts zu Lasten des Geschädigten gehen, sofern ihm (dem Geschädigten) kein Auswahlverschulden angelastet werden kann?
    Ist es ein Auswahlverschulden, wenn der Geschädigte nicht damit rechnet, dass es bei seinem Anwalt durch Urlaub zur Verzögerung der Geldweiterleitung kommen kann? Ich denke nein!

    Dann ist ihm der Schaden – der ja ohne sein Auswahlverschulden eingetreten ist – entsprechend auszugleichen.

    Die Frage ist also nur, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch (mit eventueller Regressmöglichkeit des Schädigers gegen den Anwalt), oder muss sich der Geschädigte erst noch mühsam mit einem (seinem) Anwalt um die restliche Nutzungsausfallentschädigung herumschlagen?

    Ich denke, es ist ein Schadensersatzanspruch (mit Regressmöglichkeit durch den Schädiger). Denn ohne Unfallereignis auch keine urlaubsbedingte „Erstattungsverzögerung“ durch den Anwalt, die der Geschädigte ja wohl kaum bereits bei der Beauftragung erkennen konnte.

    Vom zeitlichen Ablauf trifft die Hauptlast sowieso den Schädiger. Denn bei ordnungsgemäßer (zeitnaher) Regulierung wäre es erst gar nicht zu einer Zahlungsverzögerung infolge des Anwaltsurlaub gekommen. Durch diese Tatsache ist auch ein möglicher Regressanspruch erheblich erschwert. Bei der „Schuldzuweisung“ muss man schon deutlich zum jeweiligen Sachverhalt differenzieren.

    „Auf welcher Rechtsgrundlage?“

    § 249 BGB => Vollständiger Schadensausgleich.

  16. andreas sagt:

    ..könnte man auch unter -prognoserisiko-ablegen.

  17. joachim otting sagt:

    @ hunter

    Sorry, ich hätte präziser fragen müssen:

    „…Regressmöglichkeit des Schädigers gegen den Anwalt.“

    Auf welcher Rechtsgrundlage?

  18. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    „…Regressmöglichkeit des Schädigers gegen den Anwalt.“

    Auf welcher Rechtsgrundlage?

    Zahlung des (urlaubsbedingten) Nutzungsausfalls gegen Abtretung des Rechtsanspruches gegen den Rechtsanwalt? Analog SV-Honorar, überhöhten Reparaturkosten, Abschleppkosten usw. ?

    AG Straubing

    „Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471)“

    Ob das so, anders oder nicht funktioniert, ist mir aber so was von egal. Den richtigen (Rechts)Weg zum Regress herauszufinden ist letztendlich Sache der Versicherung. Egal wie der Weg auch sein mag. Eines ist sicher. Die Versicherung würde ihn sowieso nicht beschreiten. Die hoffen auf Richter, die den Schadenersatz erst gar nicht zusprechen (s.o.)

    Wesentlich ist nur der vollständige Schadensausgleich des Geschädigten (ohne Prozessführung gegen den eigenen Anwalt, Gutachter, Werkstatt etc.).
    Nach dem o.a. Urteil des AG Leipzig müsste der Geschädigte entweder auf einen Teil des Schadenersatzes verzichten oder ggf. einen Prozess gegen den eigenen Anwalt führen. Denn der Nutzungsausfall-Schaden ist ja (ohne sein Verschulden) tatsächlich eingetreten. Ausgang des Verfahrens ungewiss, da der Anwalt gut positioniert ist => rechtswidrige und zeitverzögerte Regulierung des Versicherers als Auslöser für den „Urlaubsverzug“.

    – Hat der Anwalt einen Urlaubsanspruch? Ja.
    – Muss er während des Urlaubs die Verwaltung seines Treuhandkontos Dritten anvertrauen? Nein.
    – Konnte er ahnen, dass die Versicherung just in seinem Urlaub reguliert? Nein.

    Zu wessen Lasten gehen die Kosten/Schadenspositionen, die letztendlich durch das unzureichende Regulierungsverhalten des Schädigers ausgelöst wurden?

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    da hast Du Dich etwas verirrt. Es gibt keine Regressmöglichkeit des Schädigers zum RA des Geschädigten. Otting hat recht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  20. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    „Es gibt keine Regressmöglichkeit des Schädigers zum RA des Geschädigten.“

    Wenn dem so sein sollte, auch gut. Steht ja nicht im Widerspruch. Ändert aber nichts daran, dass der Geschädigte Anspruch auf den Ausgleich seines (vollständigen) Nutzungsausfallschadens hat. Und bei dem vorliegenden Sachverhalt auch ohne Klageverfahren gegen den eigenen Anwalt.

    „da hast Du Dich etwas verirrt.“

    Hunter 14.02.2011 um 11:53

    Die Frage ist also nur, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch (mit eventueller Regressmöglichkeit des Schädigers gegen den Anwalt), oder muss sich der Geschädigte erst noch mühsam mit einem (seinem) Anwalt um die restliche Nutzungsausfallentschädigung herumschlagen?

    Hunter 15.02.2011 um 07:33

    Ob das so, anders oder nicht funktioniert, ist mir aber so was von egal.

  21. joachim otting sagt:

    @ hunter

    Der Anwalt v e r t r i t t den Geschädigten. Infos an den Anwalt sind wie Infos an den Geschädigten, Geld an den Anwalt ist wie Geld an den Geschädigten zu bewerten.

    Das ist der Unterschied zu allen anderen Beteiligten.

    Deshalb macht ein Büroorganisation, die auch Urlaubsabwesenheiten abdeckt, durchaus Sinn.

  22. Hunter sagt:

    @joachim otting

    „Der Anwalt v e r t r i t t den Geschädigten. Infos an den Anwalt sind wie Infos an den Geschädigten, Geld an den Anwalt ist wie Geld an den Geschädigten zu bewerten.

    Das ist der Unterschied zu allen anderen Beteiligten.“

    So viel zum Unterschied der Beteiligten. Gemeinsamkeit dürfte jedoch sein, dass der Anwalt in einem Vertragsverhältnis zum Geschädigten steht. Und Ansprüche aus einem Vertrag kann man doch beliebig abtreten? Warum nicht an die gegnerische Versicherung?

    „Deshalb macht ein Büroorganisation, die auch Urlaubsabwesenheiten abdeckt, durchaus Sinn.“

    Die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes während des Urlaubs macht durchaus Sinn. Insbesondere aus Gründen der „Kundenpflege“. Was die Verfügung über das Treuhandkonto betrifft jedoch nicht.

    Bei der Verwaltung des Treuhandkonots handelt es sich ja nicht nur um irgend eine 1:1 Weiterleitung von Geldern à la E-Mail. Vollständiger Ausgleich (ohne irgendwelche Abzüge) nach Forderungsschreiben dürfte heutzutage wohl die Ausnahme sein. Fehlende Abrechnungsschreiben der Versicherer sind wohl auch keine Seltenheit.

    In den meisten Fällen ist demnach auch eine entsprechend korrekte Verteilung der Gelder gefragt. Darüber hinaus sind die Zahlungseingänge (von Versicherern) oftmals nicht hinreichend bestimmt. In der Regel kommt irgend ein Betrag, den man zuerst einmal zuordnen muss. Unbestimmte Teilzahlungen kann wohl kein „normaler Büromitarbeiter“ entsprechend differenzieren, geschweige denn korrekt verteilen. Außerdem sollte man nie vergessen, dass es sich um „Fremdgelder“ handelt. Die Unterschlagung ist also nur ein Steinwurf entfernt.

    Welcher Betrag wohin geht, ist letztendlich „Chefsache“.

    Wenn sich der Chef mal ausnahmsweise 14 Tage Urlaub „gönnt“, dann geht eben nichts in Sachen Geldverteilung.

    Das kann jedoch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, nur weil sein Anwalt als „verlängerter Arm“ agiert. Für den Geschädigten ist der Anwalt ein Dienstleister/Vertragspartner wie jeder andere, der im Fall der Fälle aus dem Vertragsverhältnis entsprechend haftet.

    Warum solte nun nicht ein Dritter (hier gegnerische Versicherung) den Anspruch, den der Geschädigte ggf. an den Anwalt hat, als Schadensersatz ausgleichen, bei gleichzeitiger Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis?

  23. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hier wird m.e. einiges durcheinandergebracht.

    der geldeingang beim anwalt ist dem mandanten zuzurechnen, d.h. dieser wird so behandelt, als sei das geld bei ihm angekommen. das kann man sicherlich vertreten, insb. wenn der anwalt geldempfangsvollmacht hat.

    wenn der anwalt nun das geld nicht weiterleitet, hat der mandant möglicherweise einen schadenersatzanspruch gegen seinen anwalt. spontan fällt mir da ein verzugsschaden ein, aber dazu braucht es eine mahnung. verletzung eine nebenpflicht aus dem anwaltsvertrag wäre auch denkbar, allerdings müsste den anwalt in beiden fällen ein verschulden treffen und ich kann mir nicht vorstellen, dass man einem anwalt ein organistationverschulden anlastet, weil er in der urlaubszeit 10 tagen in urlaub fährt und sein fremdgeldkonto niemand anderem überlässt. mit den bereits dargelegten argumenten glaube ich nicht, da man dies bei einem 10-tages-urlaub ernsthaft vertreten kann. anders wäre dies sicherlich, wenn man den winter auf den kanaren oder in thailand verbringt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert