Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum nunmehr beginnenden Wochenende gebe ich Euch ein interessantes Urteil des AG Betzdorf bekannt, bei dem auch die Kosten für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung zugesprochen wurden. Da der Unfallhergang im Westerwald bestritten war, musste das Gericht zur Frage der Haftung dem Grunde nach eine Beweisaufnahme durchführen. Nachdem die einhundertprozentige Haftung der Beklagten festgestellt war, waren ihr sämtliche Schadenspositionen aus der Kaskoinanspruchnahme gemäß § 249 BGB als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand aufzuerlegen. Zugesprochen hat die Richterin der 33. Zivilabteilung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch die Kosten der Deckungsanfrage bei dem Rechtsschutzversicherer des Klägers. Bei dem geltend gemachten Schmerzensgeld hielt das Gericht lediglich einen Betrag für angemessen, der der Hälfte des begehrten Betrages entspricht. Lest das Urteil allerdings selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
33 C 98/12
Verkündet am 21.11.2012
Amtsgericht Betzdorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
1. …
– Beklagte –
2. AdmiralDirekt.de, EUI Ltd. Ndl. Köln, v.d.Managing Dir. Sita Schwenzer, Salierring 47-53, 50677 Köln
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Betzdorf durch die Richterin … am 21.11.2012 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2012 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.851,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.12.2011 sowie weitere 837,52 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger den aus dem Schadensereignis vom 05.12.2011 entstandenen Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu 100 % zu erstatten haben.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten … in Höhe von 148,79 € freizustellen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 325,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, in Freistellung des Klägers an die Rechtsanwälte Ehlgen & Schmidt-Ehlgen 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 89 % zu tragen.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am xx.12.2011 gegen 13:30 Uhr befuhr die Zeugin … mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AK- … die Untere Marktstraße in Wissen aus Richtung Morsbach kommend in Fahrtrichtung Ortsmitte. An der Einmündung zur Bahnhofstraße befindet sich eine Kreuzung mit insgesamt vier Fahrtrichtungen, deren Verkehrsfluss durch eine Lichtzeichenanlage gesteuert wird. Die für die Zeugin … geltende Lichtzeichenanlage steht am Ende einer Unterführung, die sich kurz vor dem Kreuzungsbereich befindet und die Sicht auf die Bahnhofstraße beschränkt. Bei der Durchfahrt der Kreuzung stieß die Zeugin … mit der Beklagten zu 1) zusammen, die mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AK- … , welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, zeitgleich den Kreuzungsbereich von rechts kommend auf der Bahnhofstraße befuhr. Im Kreuzungsbereich befanden sich zudem die Zeugen … und … . Der Zeuge PHK … nahm den Unfall auf und überprüfte die Lichtzeichenanlage.
Die Parteien streiten um die Frage, wie die Zeugin … in die Kreuzung eingefahren ist und ob die Lichtzeichenanlage der Beklagten zu 1) Rot anzeigte.
Bei der Kollision wurde das Fahrzeug des Klägers im Heckbereich erheblich beschädigt. Zur Schadensabwicklung nahm der Kläger seine Kaskoversicherung in Anspruch. Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von 10.261,– € macht der Kläger noch folgende restliche Ansprüche geltend:
Selbstbehalt: 300,— €
Nutzungsausfall 11 Tage á 29,— €: 319,— €
Gutachterkosten: 707,11 €
Unkostenpauschale: 25,— €
Wertminderung: 500,— €
Darüber hinaus macht der Kläger einen Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung geltend, den er noch nicht beziffern kann.
Trotz entsprechender Aufforderungen leistete die Beklagte zu 2) innerhalb der durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesetzten Fristen keine Zahlung. Der Prozessbevollmächtigte stellte seine Tätigkeit unter Zugrundelegung einer 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.261,- € zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer mit 962,71 € in Rechnung. Für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung entstanden weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 148,73 €, die der Kläger bislang nicht ausgeglichen hat.
Zuletzt trat die Zeugin … Schmerzensgeldansprüche an den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung ab. Der Kläger macht daher auch einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 600,– € nebst Unkostenpauschale von 25,– € und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 120,67 € geltend.
Der Kläger trägt vor,
die Beklagte zu 1) sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Die Zeugin … habe keinen fliegenden Start in die Kreuzung gemacht. Sie habe Schmerzen im Nacken-, Halswirbel- und Brustwirbelbereich für die Dauer von drei Wochen sowie eine Rippenprellung erlitten. Ein Schmerzensgeld von 600,– € sei hierfür angemessen. Die Abrechnung mit einer 1,5 Gebühr habe dem Aufwand der Schadensregulierung entsprochen! Die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Einholung der Deckungszusage sei erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.851,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 € zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihm den aus dem Schadenereignis vom 05.12.2011 entstandenen Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu 100 % zu erstatten haben,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn gegenüber den Rechtsanwälten … in Höhe von 148,73 € Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Kostenzusage bei der Rechtsschutzversicherung freizustellen,
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes in das Ermessen des Gerichts zu setzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen,
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen,
6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, in seiner Freistellung an die Rechtsanwälte … , vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor,
die Leichtzeichenanlage habe für die Beklagte zu 1) Grün angezeigt, so dass kein Vorfahrtverstoß der Beklagten vorliege. Die Zeugin … sei zudem im Wege eines fliegenden Starts in die Kreuzung eingefahren, ohne auf den dort befindlichen Verkehr zu achten. Die behaupteten Verletzungen der Zeugin … sowie deren Unfallursächlichkeit seien zu bestreiten und die Klageänderung sei ncht sachdienlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 05.09.2012 und 10.10.2012 durch Vernehmung der Zeugen … , … , … und PHM … . Die Beklagte zu 1) wurde persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.08.2012 und 10.10.2012. Die Akte der Kreisverwaltung Altenkirchen, 13 / SC xxxxx war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2012.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 18 StVG, 249 ff, 823 BGB, 115 VVG zu.
I. Haftung dem Grunde nach
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts zu der Erkenntnis geführt, dass die Beklagte zu 1) bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Die Zeugin… bestätigte, dass ihr eigenes Lichtzeichenanlage Grün gezeigt habe. Die Zeugen … und … bestätigten, dass sie an der Kreuzung wegen eines roten Lichtzeichens warten mussten. Infolge der genauen Beschreibung der Lichtphasen durch den Zeugen PHM …, der nach eigenen Bekundungen die Kreuzung im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit gut kennt und gemäß seiner Stellung als Polizeibeamter neutral und glaubwürdig seine Angaben machte, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Lichtzeichenanlage für die Beklagte zu 1) Rot anzeigte. Insbesondere bestätigte der Zeuge PHM … auch, die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft zu haben und keine Fehlermeldung angetroffen zu haben. Die Angaben der Beklagten zu 1) sind dadurch widerlegt und decken sich auch mit ihrem Akzeptieren eines Bußgeldbescheids wegen Missachtung eines Rotlichts. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1) dieses für sie geltende Rotlicht missachtet hat. Sie hat dadurch in eklatanter Weise gegen §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO verstoßen und zudem einen Vorfahrtverstoß nach § 8 StVO begangen.
Dagegen konnte der Zeugin … kein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden. Die Behauptung der Beklagten, die Zeugin sei im Wege eines fliegenden Starts in die Kreuzung gefahren, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin selbst gab glaubhaft an, dass sich vor ihr noch Fahrzeuge befunden hätten und sie zunächst habe abbremsen müssen, bevor ihr Lichtzeichen auf Grün umgesprungen sei. Sie sei in einem niedrigen Gang hinter den anderen Fahrzeugen weiter gefahren. Diese Angaben werden auch nicht durch die Aussagen der Zeugen … und … erschüttert, die sich an andere aus dieser Richtung kommende Fahrzeuge nicht erinnern konnten. Sie waren sich diesbezüglich nämlich nicht ganz sicher. Gegen die Behauptung der Beklagten spricht auch, dass sich der Unfall in der Mitte der Kreuzung ereignete und das Klägerfahrzeug im Heckbereich beschädigt wurde. Dies deutet nämlich daraufhin, dass sich die Zeugin … schon weit in der Kreuzung befunden haben muss, als die Beklagte zu 1) sich näherte, so dass von einem unkontrollierten Einfahren der Zeugin in den Kreuzungsbereich ohne Beachtung des sich noch im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrs keine Rede sein kann, weil sich die Beklagte zu 1) dort noch gar nicht befand.
Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann letztlich dahinstehen, ob das Unfallgeschehen für die Zeugin … unabwendbar war, obgleich hierfür Einiges spricht. Jedenfalls ist ihr kein Verursachungsbeitrag nachzuweisen, so dass in Folge der groben Verkehrsverstöße der Beklagten zu 1) auch eine etwaig zu berücksichtigende Betriebsgefahr nicht auswirkt, sondern kompensiert wird. Eine Unabwendbarkeit für die Beklagten ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Die Beklagten haften daher zu 100 % für die aus dem Unfall resultierenden Schäden. Die gesamtschuldnerische Haftung folgt aus § 115 VVG.
II. Schadenspositionen
Zu den einzelnen Schadenspositionen ist Folgendes auszuführen:
1. Kaskoregulierung
Die unstreitigen restlichen Ansprüche nach der Kaskoregulierung in Höhe von 1.851,11 € sind in voller Höhe durch die Beklagten auszugleichen. Es handelt sich bei Selbstbehalt, Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung und Pauschale um ersatzfähige Schäden im Sinne der §§ 249 ff BGB, die durch den Schädiger auszugleichen sind.
2. Außergerichtliche Anwaltskosten
Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Der Gegenstandswert von 10.261,61 € ist unstreitig und darf zulässigerweise aus der Gesamtschadenssumme vor der Kaskoregulierung gebildet werden. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum es sich vorliegend um einen besonders schweren oder umfangreichen Fall handelt, der eine Erhöhung der Rahmengebühr auf 1,5 rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen des § 14 RVG sind nicht hinreichend dargelegt worden. Vielmehr handelt es sich um eine typische Abwicklung eines Verkehrsunfalls, die mit der Mittelgebühr von 1,3 ausreichend erstattet wird. Daraus folgt somit ein erstattungsfähiger Betrag von 837,52 €.
3. Feststellungsantrag
Aufgrund der 100 %igen Einstandspflicht der Beklagten haben diese auch den zukünftig entstehenden Rückstufungsschaden des Klägers in der Kaskoversicherung zu regulieren. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Kläger bislang den Rückstufungsschaden noch nicht beziffern konnte. Da der Unfall erst am 05.12.2011 passierte, wirken sich die Rückstufungen erstmals mit dem Beitragsjahr 2013 bezifferbar aus.
4. Deckungszusage
Ebenfalls erstattungsfähig in Folge des eingetretenen Verzugs gemäß §§ 280, 286 BGB sind auch die außergerichtlichen Kosten für die Einholung der Deckungszusage. Der Kläger durfte, wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, zur Abwicklung gegenüber der Rechtsschutzversicherung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Von den daraus entstandenen Kosten von 148,73 €(zur Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen) ist der Kläger antragsgemäß freizustellen.
5. Schmerzensgeld + Unkostenpauschale + außergerichtliche Kosten
Darüber hinaus macht der Kläger aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7,18 StVG, 249 ff, 253, 823 BGB, 115 VVG Schmerzensgeldansprüche der Zeugin … geltend. Dabei handelt es sich sowohl um eine Klageerweiterung als auch eine Klageänderung, da sich der Rechtsgrund geändert hat. Die Beklagten haben ihre Zustimmung gemäß § 263 ZPO hierzu verweigert. Das Gericht hält die Klageänderung jedoch für sachdienlich, da die anberaumte Beweisaufnahme auch für diese Ansprüche genutzt werden konnte, insoweit keine zeitliche Verzögerung zu erwarten war und die Themenkomplexe inhaltlich zusammengehören.
Zu berücksichtigen ist desweiteren, dass es ausweislich der Lichtbilder der verunfallten Fahrzeuge zu einer heftigen Kollision gekommen sein muss, unabhängig von der Frage, welche Differenzgeschwindigkeit zwischen ihnen bestand. Es bestehen starke Eindellungen an den Fahrzeugen, die beide in Bewegung waren, als sie kollidierten. Insoweit erscheint es dem Gericht vollkommen schlüssig und nachvollziehbar, dass die Zeugin … über typische Schmerzen, insbesondere im Nackenbereich, klagte. Es ist gerichtsbekannt, dass Traumata dieser Art nach einem Verkehrsunfall durchaus erst einen Tag später auftreten können, so dass insgesamt keine Zweifel an der Unfallursächlichkeit bestehen. Allerdings hat die Zeugin auch mitgeteilt, dass der behandelnde Arzt eine Krankschreibung nicht für erforderlich hielt. Dies muss aus Sicht des Gerichts zu einer Kürzung des begehrten Schmerzensgeldes führen, weil dadurch eine vom Kläger behauptete erhebliche Verletzung nebst entsprechender Schmerzen nicht zu belegen ist. Ausgehend von den Schilderungen der Zeugin hält daher das Gericht unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens im Wege des § 287 ZPO eine Schätzung auf ein Schmerzensgeld von 300,– € für angemessen, aber auch erforderlich, um die erlittenen Schäden auszugleichen. Die Unkostenpauschale ist ebenfalls erstattungsfähig.
Daneben besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wobei der Gegenstandswert auf 325,– € zu senken war. Dies führt zu einem Freistellungsanspruch in Höhe von 83,54 € .
Die weiteren Nebenforderungen in Gestalt der Zinsen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu erstatten.
Die Klage ist daher im Umfang der obigen Ausführungen begründet und war im Übrigen abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.351,11 € bis zum 21.08.2012 und sodann auf 2.976,11 € festgesetzt.
Interessant ist die Begründung der Richterin zu den Kosten der Deckungszusage. Das Argument des Verzuges ist nicht von der Hand zu weisen. Die Argumentation, die Kosten der Deckungszusage nicht als erforderliche Rechtsverfolgungskosten anzusehen, sondern als Anspruchsgrundlage Verzug zu sehen, ist m.E. durchaus diskussionswürdig.