Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch eine Entscheidung der Richterin der 4. Zivilabteilung des AG Castrop-Rauxel zu den Abschleppkosten bei einem Kaskoschaden gegen die HUK-Coburg bekannt. Auch hier im Kaskoschadenbereich versucht die HUK-Coburg sogar ihre eigenen Versicherungsnehmer „über den Tisch zu ziehen“. Der Versicherungsnehmer bzw. aufgrund der Abtretungsvereinbarung der Abschleppunternehmer aus B. ließen sich nicht übers Ohr hauen und beanspruchten ihr Recht aus dem Versicherungsvertrag. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Castrop-Rauxel hatte Erfolg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
4 C 364/13
Amtsgericht Castrop-Rauxel
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der … GmbH, vertr. d. d. GF.
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L aus W.
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandssprecher Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z. & P. aus E. ,
hat die Zivilabteilung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
19.07.2013
durch die Richterin …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht dje Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs, 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 10 EuGVVO, die sachliche Zuständigkeit aus § 23 Nr. 1 GVG.
II.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten gem. § 398 BGB i.V.m. dem Kaskoversicherungsvertrag der Beklagten mit ihrem Versicherungsnehmer und Ziff. A.2.4.3 AKB zu.
Es ist zunächst unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr … , seine Ansprüche aus dem Unfallereignis gegen die Beklagte aufgrund der ebenfalls unstreitig bestehenden Kaskoversicherung an die Klägerin mit Erklärung vom 13.01.2013 (von Klägerseite eingereichte Anlage Bl. 4 d.A.) abgetreten hat. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Erstattungsfähig gem. Ziff. A.2.4.3 AKB sind die vollen Abschleppkosten abzüglich der bereits geleisteten Zahlung, mithin noch 55,63 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es keinen Rückgriff auf die üblichen Abschleppkosten, da der Versicherungsnehmer der Beklagten und die Klägerin bei Auftragserteilung eine konkrete Vergütung vereinbart haben. Dies folgt bereits aus dem von Klägerseite eingereichten Auftrag vom 03.01.2013 (Bl. 8 d.A.). Dort wird als Stadtpauschale ausdrücklich 213,75 € netto zuzüglich Bergungskosten von 25,00 € netto vereinbart. Eine Addition dieser beiden Beträge nebst gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich für eine Entgeltabrede, vielmehr können zulässigerweise auch – wie hier – lediglich Netto-Betrage vereinbart werden. Soweit die Beklagtenseite pauschal eine Vergütungsabrede bestreitet ohne auf den von Klägerseite vorgetragenen Auftrag im Einzelnen einzugehen, ist dies unbeachtlich. Anhaltspunkte, dass die Beträge ausweislich des Auftrages nicht bei Beauftragung vereinbart worden sein sollten, was im Übrigen von Beklagtenseite auch nicht eingewendet wird, liegen nicht vor.
Auch aus Ziff. A.2.4.3 AKB selbst ergibt sich keine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die üblichen Abschleppkosten. Dort heißt es vielmehr nur, dass die Abschleppkosten vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt übernommen werden. Dass es sich bei dem Abschleppziel vorliegend nicht um die nächstgelegene Werkstatt handeln könnte, ist ebenfalls nicht eingewendet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 268 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkelt folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die zugrunde liegende Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Der Streitwert wird auf 55,63 EUR festgesetzt.
Eine Richterin, die ihr Handwerk versteht.
Da kann die HUK noch so viel schriftsätzlich vortragen, die Richterin bleibt bei ihrer Linie. Prima Urteil.
Aha, auch hier wieder der Manipulationsversuch mit dem Begriff der „Üblichkeit“.
Schadenersatz ist individuell zu erkennen und nicht nach dem Motto abzuhandeln : „Wir regulieren nur das, was WIR für üblich/erforderlich halten.
Hier ist dann die HUK-Coburg auf eine aufgeweckte Richterin gestoßen, die klipp und klar dargelegt hat, was nach dem Vertrag bedingungsgemäß zu ersetzen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Egbert S.
Nicht nur im Haftpflicht-, sondern auch im Kaskoschadensbereich versucht die HUK-Coburg, aber nicht nur die, die Anspruchsteller um ihre berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Das kann die Versichertengemeinschaft der betreffenden Versicherungen auch nicht gewollt haben, wenn sie dann später noch Gerichts- und Anwaltskosten zahlen müssen. Immerhin sind der Versicherung die eingezahlten Prämien nur zur Deckung eventueller Schäden anvertraut worden. Die Prämien dienen keineswegs dafür, rechtswidrige Kürzungen auch noch bei Gericht durchzufechten. Das nenne ich Untreue. Der Gesetzgeber sollte den Versicherungen mehr auf die Finger schauen und norfalls auch draufhauen. Verdient haben die es auf jeden Fall.
Diese Kürzungsorgien haben offenbar ihren Grund darin, dass die Reserven der Versicherungen immer mehr abschmelzen wie die Gletscher in den Bergen bei der Klimaerwärmung. Der Ruf nach dem Staat muss ungehört verhallen. Der Staat darf auf keinen Fall untreue Versicherungen, für die die Geschädigten und Versicherungsnehmer nur Kollateralschäden im Preiskampf sind, unterstützen. Genauso wie die HUK zum Marktführer in der Kfz-Versicherungsbranche wurde, genauso schnell kann sie auch wieder fallen. Ihr schlechtes Image tut schon einiges auf diesem Weg.
Nur Preistreiberei kann am Ende nicht erfolgreich sein.