Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
kurz vor dem 2. Advent und dann auch noch am Nikolaustag geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Cuxhaven zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers eigenmächtig kürzen zu können. Am 24.9.2014 wurde ihr durch das Gericht bescheinigt, dass die Kürzung rechtswidrig war. Wir finden, dass es sich um ein prima Urteil ohne Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung handelt. Richter bzw. Richterinnen, wie im vorliegenden Fall, die Durchblick haben, wissen eben auch ohne BGH, was Recht ist und was nicht. Sie fallen auch nicht auf die unsinnigen Schriftsätze der Versicherungsanwälte herein. Diese Richterin hat die Einwendungen der HUK-COBURG sogar als unerheblich, d.h. unbeachtlch für die Entscheidung, angesehen. Wir finden, dass das für einen Versicherungsanwalt mehr als peinlich ist, wenn ihm das Gericht unbeachtlichen Vortrag vorhält. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Nikolaustag
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 220/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger
gegen
HUK-Coburg -Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31.07.2014 am 24.09.2014 durch die Richterin … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 auf einen Betrag von 67,56 € zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 67,56 € als restlicher Schadensersatz aus den Unfallereignis vom 27.11.2013 in Cuxhaven zu. Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Sachverständigenabrechnung sind nicht erheblich. Es ist nicht entscheidend, ob die geltend gemachte Vergütung des Sachverständigen sich im üblichen Honorarrahmen hält, da es vorliegend nicht um die Durchsetzung evtl. Werklohnansprüche des Sachverständigen gegenüber dem Auftraggeber, sondern vielmehr um die Geltendmachung der Sachverständigenkosten als Schadensposition geht, die sich die Kläger von dem Geschädigten gem. § 398 BGB haben abtreten lassen. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich als Schadensposition zu ersetzen. Die Frage, in welcher Höhe die jeweils im Einzelfall angefallenen Sachverständigenkosten ersatzfähig sind, bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass bei einer Beschädigung einer Sache der zu Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Vorliegend ist auch der weiter geltend gemachte Betrag in Höhe von 67,56 € erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Die unbestrittenen Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des Sachverständigengutachtens auf brutto 3.686,08 €. Die Kläger stellten dem Geschädigten … für die Erstellung des Gutachtens ein Betrag in Höhe von 648,56 € in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob die in Rechnung gestellten Kosten als unverhältnismäßig anzusehen werden. Entscheidend ist die Frage, ob die vorgetragene Überhöhung der Kosten derart evident wäre, dass der Geschädigte diese hätte erkennen müssen. Dies ist vorliegt nicht der Fall. Es ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem am Pkw verursachten Sachschaden und der Höhe der in Rechnung gestellten Gutachterkosten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in Rechnung gestellten Gutachterkosten unverhältnismäßig wären. Gegen ein auffälligen Missverhältnis spricht auch die Tatsache, dass nach Ansicht der Beklagten zumindest ein Betrag in Höhe von 581,00 € hinsichtlich der in Rechnung gestellten Gutachterkosten angemessen gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Klage geltend gemachten weiteren 67,56 € nunmehr die Schwelle zum evidenten Missverhältnis überschreiten sollen. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, insbesondere die in Rechnung gestellten Nebenkosten seien unangemessen hoch, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 16.04.2014 und 19.06.2014 im Hinblick auf die einzelnen Nebenkostenpositionen ausreichend nachvollziehbar und plausibel dargestellt, dass diese angemessen sind, jedenfalls aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der von dem Sachverständigen erbrachten Leistung stehen. Die Beklagte ist dadurch, dass der Geschädigte weder durch Marktforschung über Einholung mehrerer Kostenvoranschläge von Sachverständigen noch durch detaillierte Prüfung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, die Kosten für den Sachverständigen möglichst gering zu halten, nicht unangemessen benachteiligt. Es kann auch dahinstehen, ob ein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten abgeschlossenen Vertrages miteinbezogen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger als Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt haben wie beispielsweise eine Hinweis- und Aufklärungspflicht, die auch zu Gunsten der beklagten Haftpflichtversicherung besteht. Daher müssen sich die Kläger hier auch nicht einen Einwand einer Überhöhung nach § 242 BGB entgegenhalten lassen. Weiterhin ist zu beachten, dass von den Klägern ein Grundhonorar von 436,11 € und Nebenkosten in Höhe von 108,90 € geltend gemacht wurden. Die Nebenkosten betragen damit lediglich knapp 20 % des Grundhonorars. Eine Unangemessenheit ist hierin nicht zu erkennen.
Die Nebenforderung auf Erstattung der außergerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 70,20 € stehen den Klägern aus Verzug zu, da sie durch Schreiben vom 17.01.2014 von den Klägern unter Fristsetzung bis zum 27.01.2014 zur Zahlung vergeblich aufgefordert worden waren (§ 288 BGB). Der Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Williiiii !
Warum soll einem Anwalt der Versicherung d a s PEINLICH sein ? Er lebt doch von dem, was der normale Mensch als peinlich empfinden würde. Da verabschiede dich mal von allen Moralvorstellungen des vorigen Jahrhunderts. Die Ziellinie des „Erfolgs“ liegt in anderen Regionen und daran werden auch die positiven Urteile nichts ändern. Gleichwohl ist es gut, dass es immer noch mutige Mitstreiter gibt, die sich auch durch abgestimmte Repressalien einiger Versicherer nicht einschüchtern lassen, weil ihnen die Unabhängigkeit mehr wert ist.
Merke deshalb:
„Mit einem Brunnenfrosch kannst Du dich sowieso nicht über den Ozean unterhalten.“
Einen schönen und besinnlichen
Adventssonntag wünsche ich dir
dennoch….
Scouty
Wie wohltuend. Endlich einmal ein Urteil., dass den ständig gebetsmühlenartigen Vortrag mit den üblichen BGH- Blah-blah Textbausteinen vermieden und mit gebotener Kürze zum Punkt kommt. Es geht also auch ohne sowas.