Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Otterndorf in Niedersachsen geht es weiter nach Gummersbach in Nordrhein-Westfalen. Auch in diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die Sachverständigenkosten kürzte. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, klagte der Sachverständige den restlichen Schadensersatzanspruch des Unfallopfers bei dem Amtsgericht Gummersbach ein. Die zuständige (junge) Richterin der 16. Zivilabteilung des AG Gummersbach schrieb der beklagten HUK-COBURG deutlich ins Versicherungsstammbuch, wie regelgerecht und nach Recht und Gesetz Schadensersatz zu leisten ist. Es ist schon peinlich, wenn sich die – nach eigenen Angaben – größte Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine junge Juristin in einem Urteil erklären lassen muss, wie Schadensersatz zu leisten ist. Was denkt Ihr? Hat die HUK-COBURG denn gar keine Rechtsabteilung mehr? Lest selbst das positive Urteil der Richterin aus Gummersbach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Anschließend gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
16 C 418/13
Amtsgericht Gummersbach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK Coburg Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Gummersbach
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 03.02.2014
durch die Richterin U.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird, verurteilt, an den Kläger 33,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a, 495a ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 33,67 € aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 1,18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 I WG i.V.m. § 398 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die aus dem streitgegenständlichen Unfall in Engelskirchen-Ründeroth resultierenden Schäden dem Grunde nach einzustehen hat.
Der Geschädigte hat durch Abtretungserklärung Anlage K 3 (Bl. 11 d.A.) seine Ansprüche gegenüber der Beklagten im Hinblick auf das Sachverständigenhonorar an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist aufgrund wirksamer Abtretung infolgedessen aktivlegitimiert. Die Beklagte dringt mit ihren Einwendungen gegen die Abtretung nicht durch. Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt. Die Beklagte ist als Versicherung des Schädigers unter zusätzlicher Angabe der Schaden-Nummer hinreichend bestimmt ermittelbar.
In Streit steht letztlich ein Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten anerkannten und regulierten Sachverständigenkosten und den von den Klägern geltend gemachten Betrag, mithin 33,67 €.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung des Klägers der Fall.
Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch gemäß § 249 BGB. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag zu zahlen. Maßgebliche Perspektive hierfür ist eine subjektive Schadensbetrachtung. Demnach ist ein Anspruch auf Ausgleich der Kosten, die zur Feststellung der Schadenshöhe entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind (vgl. BGH Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 mwN). Soweit der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind ihm gegenüber weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt (vgl. BGH Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 unter Verweis auf BGH Urt. v. 29.06.2004, VI ZR 211/03). Der Geschädigte darf sich zur Schadensbeseitigung grundsätzlich der Mittel bedienen, die aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheinen, was im Regelfall die Beauftragung eines qualifizierten Gutachters seiner Wahl umfasst (BGH aaO mwN). Die Forderung des Geschädigten darf allerdings nicht über das hinausgehen, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGHZ 162, 161 mwN). Bei der Beurteilung dessen ist auch auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (ebd.). Ein Geschädigter ist demnach grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes der Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ihm verbleibt allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 mwN). Ob sich jenes Risiko realisiert, ist jedoch von den individuellen Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten abhängig. Ohne dass sich für den Geschädigten greifbare Anhaltspunkte einer überteuerten Preisgestaltung des von ihm gewählten Gutachters aufdrängen, kann ihm die Preisgestaltung auch nicht entgegengehalten werden, denn dies widerliefe dem Grundsatz, dass eine Preiskontrolle nicht stattfindet. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können einem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm hätte erfolgen müssen (OLG Düsseldorf Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07 mwN).
Nach den vorstehenden Grundsätzen haftet die Beklagte auch für den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag. Die seitens des Klägers in Rechnung gestellten Kosten sind insgesamt als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Soweit man unterstellt, dass die in Ansatz gebrachten Beträge der Kläger überhöht sind, sprechen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Geschädigten auch ohne weiteres erkennbar war. Die Beklagte selbst bemängelt nur eine um 33,67 € überhöhte Forderung. Für ein Auswahlverschulden oder eine evidente Überhöhung des Sachverständigenhonorars liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Beklagte selbst bestreitet nicht, dass Porto-, Telefon- oder Telefaxkosten überhaupt angefallen sind, nur dass sie in der geltend gemachten Größenordnung angefallen sind. Eine Überhöhung der in Ansatz gebrachten Beträge unterstellt, sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Geschädigten ohne weiteres erkennbar war. Dasselbe gilt für Foto- und Schreibkosten.
Die Erforderlichkeit der Fahrtkosten folgt offensichtlich daraus, dass der Besichtigungsort nicht mit dem Sitz des Klägers übereinstimmt, was sich unmittelbar aus Anlage K 2 (Bl. 10 d.A.) ergibt.
2.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Verzug der Beklagten ab dem 01.10.2013 wurde von dem Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.