Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und – Leser,
von Leipzig geht es weiter nach Norderstedt. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Wieder war es in diesem Fall die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, ohne Rechtsgrund – und damit rechtswidrig – die berechneten Schverständigenkosten kürzen zu können. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Grundhonorars, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten. Völlig zu Recht hat die junge Richterin der 46. Zivilabteilung des AG Norderstedt bezüglich der von der HUK-COBURG behaupteten Nebenkostendeckelung auf 100,– €, wie es das revisionsrechtlich nicht haltbare Urteil des LG Saarbrücken getan hat, auf das Revisionsurteil des BGH hingewiesen und klar gestellt, dass es grundsätzlich eine pauschale Nebenkostendeckelung auf 100,– € nicht geben kann. Aber auch das Messen der einzelnen Positionen nach JVEG-basierten Gesichtspunkten ist m.E. nicht möglich, da der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) klar entschieden hat, dass das JVEG auf Kostenrechnungen des Privatgutachters weder direkt noch analog übertragbar ist. Die Gründe für die unterschiedliche Betrachtung sind auch vom BGH derzeit gut herausgearbeitet worden. Dies gilt auch heute noch. Zwar versuchen einige Gerichte nun dem LG Saarbrücken zu folgen und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO die JVEG-basierten Beträge anzuwenden. Auch insoweit hat der BGH in seinem vorerwähnten Grundsatzurteil klar gestellt, dass weder dem Schädiger noch dem Gericht eine Preiskontrolle der berechneten Sachverständigenkosten möglich ist. Denn der Streit zwischen Versicherer und Sachverständigen soll nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Die Versicherer haben auch unangemessene Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB zu ersetzen. Sie sind dabei nicht rechtlos, wenn sie der Auffassung sind, die Beträge seien überhöht und damit nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 BGB. In diesem Fall können sich die Versicherer die vermeintlichen Bereicherungsansprüche des Unfallopfers gemäß § 255 BGB analog abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs aktiv gegen die angebliche Überhöhung vorgehen. Allerdings ist es einfacher, auf der Passivseite die Angemessenheit zu bestreiten als auf der Aktivseite im Wege der Klage, die behauptete Überhöhung darzulegen und zu beweisen. Schon von daher müsste nunmehr immer häufiger auf den Vorteilsausglich hingewirkt werden. Insgesamt halten wir das nachfolgende Urteil der jungen Richterin ohne „am Amtsgericht“ für lesenswert. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
46 C 13/14
Amtsgericht Norderstedt
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
… ,
– Kläger –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G in Co-burg, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Nagelsweg 41 – 45, 20097 Hamburg,
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Norderstedt durch die Richterin S. am 13.01.2015 auf Grund des Sachstands vom 12.01.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.10.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 32,74€ aus §§ 823 Abs, 1, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.
Insgesamt kann der Kläger sein Grundhonorar i.H.v. 432,00 € zzgl. Nebenkosten i.H.v. 178,56 € zzgl. MwSt., somit insgesamt 726,57 € beanspruchen. Abzüglich der bereits gezahlten 693,83 € waren noch 32,74 € erstattungsfähig.
Der Kläger ist aufgrund erfolgter Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten vom 23.04.2014 aktivlegitimiert. Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen keine Bedenken.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100% aus dem Unfallgeschehen haftet auf Schadensersatz.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Gelbetrag zu zahlen. Jedoch müssen die Kosten den Rahmen zur Wiederherstellung des Erforderlichen gem. § 249 Abs. 2 BGB wahren. Erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender und verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (LG Berlin, Urt. v. 18.07.2011 – 43 S 41/11). Dabei ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen, wobei auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (BGH, Urt. v. 11.3.2008 – VI ZR 164/04). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Vielmehr darf er sich damit begnügen einen in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13; Urt. v. 12.07.2005 – VI ZR 132/04).
Der Geschädigte wird aber in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind (AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 15.02.2011, 911 C 568/10; BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung des erforderlichen Betrags i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, a.a.O.). Es reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, a.a.O.).Wahrt der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 18.06.2010, 114 C 3027/10). Eine Kürzung der vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes, darf ebenfalls nicht erfolgen (BGH, a.a.O.).
Die tatsächlich vom Kläger abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 726,57 € übersteigen die von der Beklagten erstatteten und von dieser als üblich angesehenen Kosten in Höhe von 693,83 € um 5,5 % und halten sich noch in einem vertretbaren Rahmen. Die Preise des Klägers weichen nicht derart erheblich von den von der Beklagten vorgelegten Preisen ab, als dass sich bei dem Geschädigten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass er es mit einem besonders teuren Sachverständigen zu tun hatte. Auch unter Heranziehung der Honorarbefragung 2013 der BSVK ist das Grundhonorar angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Tabelle ist von einem Honorar von 414,00 € bis 450,00 € nach dem „HB V Korridor“ auszugehen, da die Nettoreparaturkosten auf 2.923,91 € durch den Kläger ermittelt wurden. Das angesetzte Honorar liegt mittig in diesem Korridor.
Vorliegend ergibt sich auch keine andere Beurteilung vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich den Anspruch des Unfallgeschädigten hat abtreten lassen. Die Sachverständigenkosten stellen eine kausale Unfallfolge des Geschädigten dar. Der Anspruch ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Der Kläger handelt nicht treuwidrig, wenn er seinen Honoraranspruch aufgrund der Abretung des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend macht.
Das Gericht hält die vom Kläger abgerechneten Nebenosten i.H.v. 178,56 € für angemessen. Von einer starren Toleranzgrenze ist nicht auszugehen. Eine pauschale Festsetzung von Nebenkosten ist nicht möglich. Diese sind einzelfallabhängig. Die Kosten können je nach Sachverständigen variieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier Missverhältnisse schwer erkennen. Der eine Sachverständige berechnet geringe Fahrtkosten, dafür hohe Schreibkosten und ein anderer Sachverständiger fällt durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten (Vgl. AG Hamburg-St. Georg, a.a.O). So hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof dem Kläger Nebenkosten i.H.v. 189,20 EUR zugesprochen und sich nicht an einer Preisgrenze von 100,00 EUR orientiert. Allein das Übersteigen eines Betrags von 100,00€ bedeutet nicht losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls, dass diese erkennbar überhöht und deshalb nicht erstattugnsfähig sind (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Der Geschädigte hätte auch bei einzelner Betrachtung der Nebenkosten nicht von einer evidenten Überhöhung ausgehen dürfen, die ihm auch hätte auffallen müssen.
Die vom Kläger berechneten 2,38 € je Foto für den ersten Fotosatz ist nicht als zu hoch anzusehen. Dies wurde ebenfalls durch das Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH, a.a.O.). Es ist zwar möglich, Digitalfotoabzüge zu wesentlich günstigeren Preisen zu erwerben. Daraus folgt aber nicht, dass Sachverständige für im Rahmen der Gutachtenerstellung angefertigten Fotos nur diese Preisen ansetzen dürfen (LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2011 – 331 O 262/10).
Erstattungsfähig ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch die durch den Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für einen zweiten Farbfotosatz. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Originalfotos im Rahmen der Regulierung aus der Hand zu geben. Folglich ist der zweite Fotosatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und demnach erforderlich im Sinne des § 249 BGB.
Ferner erscheinen 13 Fotos ausreichend aber auch erforderlich um den Schaden ausreichend zu dokumentieren. Regelmäßig sind Aufnahmen von allen Seiten des Fahrzeugs für die Berechnung des Wiederbeschaffungs- und Restwerts nötig und für eine umfassende Schadensdokumentation geeignet (AG Münster, Urt. v. 25.09.2012 – 28 C 1999/12). Im Hinblick auf die Begutachtung eines unfallbeteiligten Fahrzeugs ist die Fertigung von 13 Lichtbildern nicht offensichtlich unverhältnismäßig für eine vollständige Schadensdokumentation. Vorliegend sind die geltend gemachten Nebenkosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für den Geschädigten als Laien ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil durch die vorbenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr bereits die Voraussetzungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegen (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
„Wer sich dem Gesetz nicht fügen will, muss die Gegend verlassen, wo sie gelten.“
Johann Wolfgang von Goethe
Auf Wiedersehen in Feuerland, Ihr ungläubigen Hukianer.
Herzlichst
Vasco
Hi, Vasco,
da hab ich jetzt aber auch noch was:
„Die Wahrheit ist eine unzerstörbare Pflanze. Man kann sie ruhig unter einem Felsen vergraben, sie stößt trotzdem durch, wenn es an der Zeit ist.“
(Frank Theodor Thiess)
Und der alte Otto von Bismarck hat erkannt, dass Lügen Kriege in Bewegung setzen können,aber Wahrheiten hingegen ganze Armeen aufhalten können.
Ein schönes Wochenende wünscht
Nena
A d i o