Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
das erste Urteil gegen HUK-Coburg aus dem Jahr 2012 liegt bereits vor. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil des AG Nürnberg vom 3.1.2012 bekannt. Wieder einmal ging es, wie sollte es auch anders sein, um restliche Sachverständigenkosten. Wieder einmal trug der Prozessbevollmächtigte der HUK-Coburg vor, dass das erforderliche Sachverständigenhonorar sich aus dem Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg ergebe. Dem hat die erkennende Amtsrichterin der 18. Zivilabteilung des AG Nürnberg aber mit Entschiedenheit widersprochen. Vielmehr hat sie, und das hat sie in die Urteilsgründe mit aufgenommen, erhebliche kartellrechtliche Bedenken dagegen, wenn ein Berufsverband und ein Haftpfklichtversicherer für Dritte bindend Preisabsprachen treffen wollen. Das geht gar nicht. Hier nun das Sachverständigenkostenurteil des AG Nürnberg mit dem interessanten, einem breiteren Publikum bekannt zugebenden kartellrechtlichen Hinweis. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare dazu ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 18 C 8926/11
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 03.01,2012 auf Grund des Sachstands vom 03.01.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 262,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung der restlichen Sachverständigenkosten gemäß §§ 823, 249, § 7 StVG iVm. § 115 VVG in Höhe von noch 262,95 €.
Gegenstand der Klage sind restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 06.06.2011 in Nürnberg, für dessen Folge die Beklagte zu 100 % eintrittspflichtig ist. Der Sachverständige … erstellte über das klägerische Fahrzeug ein Schadensgutachten und stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.055,95 € brutto in Rechnung, welchen der Kläger bezahlte. Der Sachverständige kalkulierte den Reparaturschaden am Fahrzeug auf 9.281,70 € brutto. Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten 793,00 €.
1. Aktivlegitimation
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachtenskosten mit Erklärung vom 08.06.2011 an den Sachverständigen zur Sicherung des Zahlungsanspruches des Sachverständigen abgetreten. Mit Schreiben vom 14.06.2011 erklärte der Sachverständige die Rückabtretung. Es kann offen bleiben, ob die Rückabtretung wirksam zustande gekommen ist, insbesondere vom Kläger rechtzeitig angenommen wurde.
Vorliegend handelt es sich bei der Abtretung vom 08.06.2011 nur um eine Sicherungsabtretung. Nach Ziffer 5 der Abtretung ist der Kläger für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung weiterhin verantwortlich. Dies ist so zu verstehen, dass der Kläger weiterhin zur Einziehung des Schadensersatzanspruches an sich selbst berechtigt sein sollte.
2. Schadensersatz
Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, vgl. Palandt, BGB, 69. A„ § 249 Rn.58. Dies ist bei einem Sachschaden in Höhe von 9.281,70 € der Fall.
Der Kläger hat mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung geschlossen. Diese Honorarvereinbarung befand sich auf der Rückseite des vom Kläger unterzeichneten Auftrag zur Gutachtenerstellung vom 08.06.2011. Auf der vom Geschädigten unterzeichneten Vorderseite heißt es: „Herr … beauftragt hiermit das Sachverständigen- und Ingenieurbüro Dipl.-lng. (FH) … mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens gem. umseitigen Werkvertrag mit Honorarvereinbarung.“ Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel am Zustandekommen und Wirksamkeit der Honorarvereinbarung. Angesichts der Honorarvereinbarung besteht daher kein Anlass gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Sachverständigenkosten anhand der BVSK-Befragung/VKS-Befragung zu ermitteln. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen auch bezahlt.
Auch die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten und deren Höhe waren zwischen den Parteien vereinbart.
Der Einwand der Beklagten, dass die tatsächlichen Kosten bei einzelnen Positionen geringer seien, läuft daher ins Leere. Die Beklagte verkennt zudem, dass zu den reinen Materialkosten auch noch der Anschaffungs- und Unterhaltungsaufwand sowie ggfs. Arbeitsaufwand z.B. für das Erstellen von Kopien zu berücksichtigen ist.
Die Erstellung von 3 Ausfertigungen des Gutachtens ist erforderlich. Die geschädigte Partei benötigt – wie die Beklagte selbst vorträgt – idR mindestens 2 Exemplare. Ein weiteres Exemplar ist fiir die Handakte des Sachverständigen. Das Originalgutachten erhält idR die gegnerische Haftpflichtversicherung. Selbstverständlich kann auch das Porto für die Übersendung des Gutachtens vereinbarungsgemäß abgerechnet werden.
Auch die Kosten für den Vorabbericht sind zu erstatten. Dessen Erstellung und Versendung an die Werkstatt ist nicht in der Unkostenpauschale des Klägers enthalten, da es sich um Kosten handelt, die beim Sachverständigen anfallen und dem Kläger von diesem in Rechnung gestellt wurden und vom Kläger bezahlt und damit bestätigt wurden.
Der Einwand, dass bestritten werde, dass der Sachverständige nicht aus anderen Gründen bereits vor Ort gewesen sei und daher keine Fahrtkosten entstanden seien, ist ins Blaue hinein von der Beklagten aufgestellt und unsubstantiiert.
3. Keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, vgl. BGH, NJW 2005, S. 1108 ff. Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen.
Den erforderlichen Herstellungsaufwand schätzt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO anhand der BVSK-Befragung 2010/2011. Diese stellt eine taugliche Schätzgrundlage dar (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 24.01.2011, Az. 423 C 11179/10). Nicht abzustellen ist hingegen auf das beklagtenseits angegebene BVSK-Gesprächsergebnis. Hierauf muss sich ein Geschädigter nicht verweisen lassen. Es bestehen auch erhebliche kartellrechtliche Bedenken dagegen, wenn der Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen und Haftpflichtversicherer für Dritte bindend Preisabsprachen treffen wollen.
Als erforderlicher Herstellungsaufwand kann noch der höchste des bei der Befragung festgestellten Wertes, soweit er im Honorarkorridor zwischen 50 % und 60 % der befragten Mitglieder liegt, Berücksichtigung finden. Ausgehend von der BVSK-Honorarbefragung und der Schadenshöhe von 9.281,70 € beträgt das Grundhonorar innerhalb von HB V bis zu 710,00 €. Das sachverständigenseits angesetzte Grundhonorar in Hohe von 670,00 € übersteigt diesen Betrag nicht.
Die Fotokosten sind pro Foto für den ersten Fotosatz auf bis zu 2,57 €/Foto festzusetzen. Der Sachverständige … berechnet berechtigt lediglich 2,50 €/Foto. Für den zweiten Fotosatz können bis zu 1,80 €/Foto berechnet werden. Der Sachverständige setzt 1,00 €/Foto an. Schreibkosten können je Seite bis zu 3,75 € angesetzt werden. Der Sachverständige setzt 3,00 €/Seite an. Für Schreibkosten je Kopie können bis zu 2,80 €/Seite angesetzt werden. Der Sachverständige berechnet lediglich 0,75 €/Kopie. Für Porto/Telefon kann pauschal bis zu 18,88 € angesetzt werden. Auch diesen Wert überschreitet der Sachverständige nicht.
Insgesamt liegt die Rechnung des Klägers im Honorarkorridor, in dem zwischen 50 und 60 % der befragten Mitglieder abrechnen. Von einer überhöhten Rechnung und der Verletzung einer Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten ist daher nicht auszugehen.
4. Nebenforderung
Die Verzinsung der Hauptforderung beruht auf § 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
@ Willi Wacker,
der Hinweis seitens des Gerichts bezüglich der kartellrechtlichen Bedenken ist wieder ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.
Ein Lob daher an den vortragenden Anwalt.
Für die HUK scheint ja „Freitag der 13.“ zu sein.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Gutes Urteils, insbesondere der – zutreffende – kartellrechtliche Hinweis der Richterin verdient Anerkennung.
Hallo Gottlob Häberle,
was bereits alle gedacht haben, hat die Amtsrichterin jetzt zu Papier gebracht. Das Gesprächsergebnis ist Sondervereinbarung, die darin aufgeführten Preise daher keine marktgerechten Preise. Nach BGH DS 2007, 28 muss sich kein Geschädigter auf derartige Preise verweisen lassen. Dazu kommen die erheblichen kartellrechtlichen Bedenken. Denn es ist ein Unding, dass ein Berufsverband der Sachverständigen und ein Haftpflichtversicherer sich zusammensetzen und Preise auskaspern, die für Dritte verbindlich sein sollen. Wo sind wir denn? Deshalb war es gut, dass diese deutlichen Worte auch in einem Urteil erscheinen. Schwarzer Freitag für BVSK und HUK, würde ich sagen.
Mit freundl. Grüßen in den Wilden Süden
Willi Wacker
@Babelfisch
@Willi Wacker
@Marc W.
Nach diesem Urteil des AG Nürnberg geht ab sofort jeder Kürzungsversuch an das Bundeskartellamt, die BAFIN und an div. Fernsehmagazine, die Verbraucherinteressen wahrnehmen.
Der VN der HUK-Coburg erhält als Schädiger das Urteil auch zur Kenntnis gebracht mit Inaussichtstellung einer persönlichen Inanspruchnahme. Versprochen.-
Auf diese Art und Weise habe ich schon mehrere VN der HUK-Coburg als treue Kunden gewinnen können. Ist doch auch ganz interessant.
Waidmannsheil
Silberfuchs
Hallo Babelfisch,
genauso.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
Das ist ein Sieg für die freien Sachverständigen und wieder eine Niederlage für die HUK in ihrem Bemühen eine Verbindlichkeit für die von ihr diktierten Preisliste gerichtlich durchzusetzen. Bleibt zu hoffen, dass weitere Urteile dieser Art folgen.
Bin gespannt wie es im Preislistenkrieg der HUK weitergeht.
Zorro
@ Babelfisch,
sorry, ich vergaß – selbstverständlich auch ein großes Lob an das erkennende Gericht.
Übrigens:
Nach erfolgreich geführter Klage gegen die Versicherungsnehmer ist eine Übermittlung des Urteiles an die Schufa auch nicht ohne.
Das erzeugt richtig Freude bei den VN und diese erkennen sodann am schnellsten was sie ihrer lieben Versicherung alles so zu verdanken haben.
Man muss eben nur ein wenig kreativ sein.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Hallo Zorro,
so ist es. Es ist doch ein Unding, dass der BVSK sich mit der HUK-Coburg zusammensetzt, und die beiden dann eine – wie auch immer geartete – Preisliste fertigen, die dann für alle verbindlich sein soll. Derartige Allgemeinverbindlichkeiten gibt es nicht. Nur Vertragsparteien können für sich verbindliche Absprachen treffen. Deshalb sind vertragliche Regelungen nur zwischen den Vertragspartnern bindend, nicht für Dritte. Deshalb ist mit diesem Urteil mal klipp und klar gesagt worden, was Sache ist.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker